Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
I. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:römisch eins. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
I.1. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein „Anstellungsvertrag“ (§ 75 Abs 1 AktG) besteht, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis (römisch eins.1. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein „Anstellungsvertrag“ (Paragraph 75, Absatz eins, AktG) besteht, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis (
9 ObA 261/02a;
8 ObS 3/14w; 7 Ob 22/17m; vgl RIS8 ObS 3/14w; 7 Ob 22/17m; vergleiche RIS-Justiz RS0027993). Hierin liegt begründet, dass mit der
Bestellung eines Angestellten zum
Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft sein bisheriges Angestelltenverhältnis – zumindest im Zweifel (Rebhahn in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1151 Rz 239; Paragraph 1151, Rz 239; Schörghofer/Tinhofer in Kalss/Frotz/Schörghofer, Handbuch für den Vorstand [2017] Kap 7 Rz 3 mwH) – nicht bloß ruht (so noch 3 Ob 232/53 = HS 2104 = RIS-Justiz RS0026464), sondern erlischt und aufgrund der damit vorliegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch fällig geworden ist (9 ObS 5/89; 9 ObS 6/89 = ZAS 1989/28 [Schima]). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber – wie ebenso bereits vom Berufungsgericht erkannt – zulässig zu vereinbaren, die Abfertigung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen; eine solche Vereinbarung hält einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand (RIS]). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber – wie ebenso bereits vom Berufungsgericht erkannt – zulässig zu vereinbaren, die Abfertigung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen; eine solche Vereinbarung hält einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 3, ArbVG stand (RIS-Justiz RS0028466).
I.2. Die Beklagte zieht in ihrer außerordentlichen Revision nun nicht in Zweifel, dass ohne eine besondere Vereinbarung durch den Eintritt eines Angestellten in den Vorstand der Abfertigungsanspruch entsteht und fällig ist. Sie will aber aus dem Sachverhalt eine Vereinbarung über die Nichtauszahlung der Abfertigung unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ableiten, also den Abschluss einer besonderen Vereinbarung. Das Berufungsgericht hat eine solche verneint, weil es – aufgrund der Entlassung des Klägers – nicht mehr zur Unterfertigung des zwischen Rechtsanwalt Dr. V***** und dem Kläger ausgehandelten Vertrags gekommen sei. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision damit, dass in diesem Punkt dem Berufungsurteil eine grobe Fehlbeurteilung anhafte; das Berufungsgericht hätte trotz fehlender Unterfertigung von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen gehabt.römisch eins.2. Die Beklagte zieht in ihrer außerordentlichen Revision nun nicht in Zweifel, dass ohne eine besondere Vereinbarung durch den Eintritt eines Angestellten in den Vorstand der Abfertigungsanspruch entsteht und fällig ist. Sie will aber aus dem Sachverhalt eine Vereinbarung über die Nichtauszahlung der Abfertigung unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ableiten, also den Abschluss einer besonderen Vereinbarung. Das Berufungsgericht hat eine solche verneint, weil es – aufgrund der Entlassung des Klägers – nicht mehr zur Unterfertigung des zwischen Rechtsanwalt Dr. V***** und dem Kläger ausgehandelten Vertrags gekommen sei. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision damit, dass in diesem Punkt dem Berufungsurteil eine grobe Fehlbeurteilung anhafte; das Berufungsgericht hätte trotz fehlender Unterfertigung von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen gehabt.
I.2.1. Zum Abschluss des sogenannten „Anstellungsvertrages“ mit dem Vorstandsmitglied ist nach § 75 Abs 1 letzter Satz AngG der Aufsichtsrat berufen (römisch eins.2.1. Zum Abschluss des sogenannten „Anstellungsvertrages“ mit dem Vorstandsmitglied ist nach Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz AngG der Aufsichtsrat berufen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 76 AktG Rz 75; Paragraph 76, AktG Rz 75; Kalss in Kalss/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 3/374; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 75 Rz 17; Paragraph 75, Rz 17; Herzer/Strobl in Gratzl/Hausmaninger/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft I [2017] Kap 6 Rz 32). Wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass Dr. V***** und der Kläger sich nach den Feststellungen letztlich über den Vertragstext geeinigt hätten und damit bereits ein Vertrag geschlossen worden sei, so übergeht sie, dass Dr. V***** allein mit der Aushandlung und Erstellung eines (schriftlichen) Vertrags, nicht aber mit dessen Abschluss befasst war. Dies wurde von Dr. V***** auch immer nach außen hin kommuniziert, zumal die von ihm vorbereiteten, sowohl dem Kläger als auch Mitgliedern des Aufsichtsrates übermittelten Vertragsentwürfe immer eine Unterfertigung des Vertrags durch einerseits den Kläger, andererseits den Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dr. H***** vorsahen., Handbuch zur Aktiengesellschaft römisch eins [2017] Kap 6 Rz 32). Wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass Dr. V***** und der Kläger sich nach den Feststellungen letztlich über den Vertragstext geeinigt hätten und damit bereits ein Vertrag geschlossen worden sei, so übergeht sie, dass Dr. V***** allein mit der Aushandlung und Erstellung eines (schriftlichen) Vertrags, nicht aber mit dessen Abschluss befasst war. Dies wurde von Dr. V***** auch immer nach außen hin kommuniziert, zumal die von ihm vorbereiteten, sowohl dem Kläger als auch Mitgliedern des Aufsichtsrates übermittelten Vertragsentwürfe immer eine Unterfertigung des Vertrags durch einerseits den Kläger, andererseits den Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dr. H***** vorsahen.
I.2.2. Angesichts dieses Umstands sowie jenem, dass es zu keiner Vertragsunterfertigung mehr kam, ist es auch keinesfalls eine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht aus anderen festgestellten Umständenrömisch eins.2.2. Angesichts dieses Umstands sowie jenem, dass es zu keiner Vertragsunterfertigung mehr kam, ist es auch keinesfalls eine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht aus anderen festgestellten Umständen
– etwa jenen, dass der Kläger am Rande der Aufsichtsratssitzung vom 12. 9. 2013 gefragt wurde, ob man das Thema Abfertigung nicht endlich erledigen könnte und er nicht doch einverstanden wäre, sich die Abfertigung gleich auszahlen zu lassen, und der Kläger hierauf ein Berechnungsblatt übermittelte aus dem ersichtlich war, dass er von einer Abfertigung von mehr als 220.000 EUR ausging, und er erklärte, er sei mit einer Auszahlung einverstanden, sollte er diesen Betrag bekommen und das Ganze sicher mit 6 % versteuert werden – nicht den Schluss zog, es sei sehr wohl eine Vereinbarung getroffen worden, dem Kläger die Abfertigung (noch) nicht auszuzahlen. Gerade wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden sollte, ist besondere Vorsicht geboten, trotz der unterbliebenen Unterfertigung einen schlüssigen Vertragsschluss (§ 863 ABGB) anzunehmen. Ob durch ein schlüssiges Verhalten ein – etwa jenen, dass der Kläger am Rande der Aufsichtsratssitzung vom 12. 9. 2013 gefragt wurde, ob man das Thema Abfertigung nicht endlich erledigen könnte und er nicht doch einverstanden wäre, sich die Abfertigung gleich auszahlen zu lassen, und der Kläger hierauf ein Berechnungsblatt übermittelte aus dem ersichtlich war, dass er von einer Abfertigung von mehr als 220.000 EUR ausging, und er erklärte, er sei mit einer Auszahlung einverstanden, sollte er diesen Betrag bekommen und das Ganze sicher mit 6 % versteuert werden – nicht den Schluss zog, es sei sehr wohl eine Vereinbarung getroffen worden, dem Kläger die Abfertigung (noch) nicht auszuzahlen. Gerade wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden sollte, ist besondere Vorsicht geboten, trotz der unterbliebenen Unterfertigung einen schlüssigen Vertragsschluss (Paragraph 863, ABGB) anzunehmen. Ob durch ein schlüssiges Verhalten ein
Vertrag zustande gekommen ist, hängt im Übrigen typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RISVertrag zustande gekommen ist, hängt im Übrigen typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0081754 [T8]). Nur bei einer – hier jedenfalls nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung ist die Frage, ob ein Vertrag schlüssig zustandegekommen ist, revisibel (
RIS-Justiz RS0043253 [T7]).
I.3. Das Berufungsgericht erachtete den Abfertigungsanspruch mangels Abschlusses einer entgegenstehenden Vereinbarung als mit Eintritt des Klägers in den Vorstand entstanden und fällig geworden, sprach dem Kläger aber Zinsen erst ab dem 15. 10. 2013, dem Tag der Entlassung, zu. Zumal bis dahin Verhandlungen über die Übernahme der Abfertigungsanwartschaft in das freie Dienstverhältnis geführt worden seien, sei von einem einvernehmlichen Hinausschieben der Fälligkeit des fällig gewordenen Anspruchs auszugehen. Das Berufungsgericht nahm somit eine (ändernde) Stundung des mit dem Eintritt des Klägers in den Vorstand fällig gewordenen Abfertigungsanspruchs bis zum Scheitern der Vertragsverhandlungen durch Ausspruch der Entlassung an.römisch eins.3. Das Berufungsgericht erachtete den Abfertigungsanspruch mangels Abschlusses einer entgegenstehenden Vereinbarung als mit Eintritt des Klägers in den Vorstand entstanden und fällig geworden, sprach dem Kläger aber Zinsen erst ab dem 15. 10. 2013, dem Tag der Entlassung, zu. Zumal bis dahin Verhandlungen über die Übernahme der Abfertigungsanwartschaft in das freie Dienstverhältnis geführt worden seien, sei von einem einvernehmlichen Hinausschieben der Fälligkeit des fällig gewordenen Anspruchs auszugehen. Das Berufungsgericht nahm somit eine (ändernde) Stundung des mit dem Eintritt des Klägers in den Vorstand fällig gewordenen Abfertigungsanspruchs bis zum Scheitern der Vertragsverhandlungen durch Ausspruch der Entlassung an.
Stundung hat den Eintritt der Fälligkeit zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0033283). Warum sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einvernehmlich die Fälligkeit des fällig gewordenen Anspruchs hinausgeschoben (sodass eine ändernde Stundung vorliege), und seine Ansicht, der Anspruch des Klägers auf Abfertigung sei mit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied entstanden und fällig geworden, widersprechen sollen, erschließt sich dem Revisionsgericht nicht.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:römisch II. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Zu den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO):Zu den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO):
II.1. Der Kläger erblickt eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils und hilfsweise einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass in diesem bestimmte erstgerichtliche Feststellungen „nicht ausdrücklich erwähnt“ wurden.römisch II.1. Der Kläger erblickt eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils und hilfsweise einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass in diesem bestimmte erstgerichtliche Feststellungen „nicht ausdrücklich erwähnt“ wurden.
Dies überzeugt nicht.
Nach der Rechtsprechung kann die in einem Berufungsurteil enthaltene unrichtige
Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts eine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz
RS0116014 [T3]),
die aber dadurch zu bereinigen ist, dass der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde legt (RIS-Justiz
RS0116014; 9 ObA 20/16f). Das „Unerwähntlassen“ von Feststellungen durch das Berufungsgericht ist von Vornherein nicht geeignet, eine Aktenwidrigkeit oder einen relevanten Verfahrensmangel zu begründen, zumal solche Feststellungen vom Revisionsgericht umso mehr ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind.
II.2. Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das Berufungsgericht habe auf den Seiten 38 f des Berufungsurteils betreffend die in seinen (unerledigt gebliebenen) Tatsachenrügen enthaltenen Ersatzfeststellungen die Ansicht vertreten, diese führten „im Wesentlichen“ zu einer bestimmten, vom Berufungsgericht näher beschriebenen Änderung der Tatsachengrundlage (welche das Berufungsgericht sodann dahingehend rechtlich beurteilte, dass auch auf dieser Grundlage der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht sei). Damit stehe nicht genau fest, von welcher Sachverhaltsgrundlage das Berufungsgericht ausgehe, „was für die Ausführung der Revision von Relevanz ist“.römisch II.2. Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das Berufungsgericht habe auf den Seiten 38 f des Berufungsurteils betreffend die in seinen (unerledigt gebliebenen) Tatsachenrügen enthaltenen Ersatzfeststellungen die Ansicht vertreten, diese führten „im Wesentlichen“ zu einer bestimmten, vom Berufungsgericht näher beschriebenen Änderung der Tatsachengrundlage (welche das Berufungsgericht sodann dahingehend rechtlich beurteilte, dass auch auf dieser Grundlage der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht sei). Damit stehe nicht genau fest, von welcher Sachverhaltsgrundlage das Berufungsgericht ausgehe, „was für die Ausführung der Revision von Relevanz ist“.
Dem Kläger ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht auf Seite 38 (iVm Punkt 2.3.) seines Teilurteils klar festhielt, aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger ab einschließlich der Bilanz für das Jahr 2003 einen Versicherungsmathematiker mit der Berechnung allenfalls erforderlicher Rückstellungen für die Dienstnehmer mit einer einzelvertraglichen Pensionszuschussregelung, darunter auch für seine eigene Person, beauftragt hat, und es die entgegenstehende Feststellung auf Seite 13 des Ersturteils, er hätte dies für seine eigene Person nicht getan, nicht übernehme. Ebenso hielt es auf Seite 38 (iVm Punkt 2.5.) seines Teilurteils klar fest, vom Wortlaut der E-Mail vom 17. 10. 2012 auszugehen und nicht von der dessen Inhalt nicht präzis wiedergebenden Feststellung des Erstgerichts, Dr. V***** habe um „Informationen/Unterlagen“ ersucht.Dem Kläger ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht auf Seite 38 in Verbindung mit Punkt 2.3.) seines Teilurteils klar festhielt, aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger ab einschließlich der Bilanz für das Jahr 2003 einen Versicherungsmathematiker mit der Berechnung allenfalls erforderlicher Rückstellungen für die Dienstnehmer mit einer einzelvertraglichen Pensionszuschussregelung, darunter auch für seine eigene Person, beauftragt hat, und es die entgegenstehende Feststellung auf Seite 13 des Ersturteils, er hätte dies für seine eigene Person nicht getan, nicht übernehme. Ebenso hielt es auf Seite 38 in Verbindung mit Punkt 2.5.) seines Teilurteils klar fest, vom Wortlaut der E-Mail vom 17. 10. 2012 auszugehen und nicht von der dessen Inhalt nicht präzis wiedergebenden Feststellung des Erstgerichts, Dr. V***** habe um „Informationen/Unterlagen“ ersucht.
Wenn das Berufungsgericht im Weiteren unter Zugrundelegung von vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellungen ausführte, auch diesfalls ändere sich am rechtlichen Ergebnis nichts, so legte es bloß dar, dass seines Erachtens die Nichterledigung der betreffenden Tatsachenrügen jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens sei und damit eine Erledigung der betreffenden Tatsachenrügen unterbleiben könne. Es wäre daher am Kläger gelegen, in seiner Verfahrensrüge in der außerordentlichen Revision darzulegen, dass unter Zugrundelegung der Ersatzfeststellungen seiner Klage stattzugeben gewesen wäre. Solche Ausführungen enthält das Rechtsmittel nicht.
Auch unter Zugrundelegung dessen, dass der Kläger nicht vorsätzlich agiert haben sollte (er nämlich in der Abfindungsvereinbarung keinen Verzicht auf seinen „subsidiären“ einzelvertraglichen Pensionsanspruch gesehen haben sollte), erweist sich – wie noch dargelegt werden
wird – die Entlassung als gerechtfertigt, zumal für den Kläger erkennbar die Verzichtsvereinbarung vom 14. 9. 1998 für den Vertragsverhandler Dr. V***** von großem Interesse gewesen wäre und für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit fahrlässiges Verhalten des Dienstnehmers ausreicht. Auch vermochte – wie bereits vom Berufungsgericht erkannt – die (feststehende) Kenntnis Dris. V***** von der Übertragungsvereinbarung vom 11. 9. 1998 einen Hinweis des Klägers auf die Verzichtsvereinbarung vom 14. 9. 1998 nicht überflüssig zu machen; die Vereinbarung vom 11. 9. 1998 erwähnte nämlich nicht die Auszahlung der Hälfte des zu übertragenden Deckungserfordernisses an den Kläger.
II.3. Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht mehrere seiner Tatsachenrügen unerledigt gelassen habe:römisch II.3. Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht mehrere seiner Tatsachenrügen unerledigt gelassen habe:
Die Tatsachenrüge gegen die Feststellung „Erst durch diese Anfrage des Aufsichtsrats erfuhr der beauftragte Verhandler Dr. V*****, dass es mit der Blg ./2 eine Abfindungsvereinbarung betreffend Pensionsansprüche des Klägers gegeben hatte.“ wurde vom Berufungsgericht gesetzeskonform verworfen.
Der vermeintlichen Tatsachenfeststellung „Realistisch ist vielmehr, dass, wie in den neunziger Jahren allgemein üblich, offenbar auch der Kläger davon ausging, dass die Performance der Pensionskasse gute Erträge und eine für ihn zufriedenstellend hohe Pension erwirtschaften würde.“ [Ersturteil Seite 30] kommt in rechtlicher Hinsicht keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal hier kein Motivirrtum des Klägers zu beurteilen ist. Die Tatsachenrüge ging damit jedenfalls ins Leere.
Bei der Passage „Wer, wenn nicht der Kläger als Geschäftsleiter, wäre damals in der Lage gewesen, den Pkt 4 dieses Musterformulars 'klarer' zu formulieren oder seinen wahren Wünschen entsprechend abändern zu lassen.“ auf Seite 30 des Ersturteils handelt es sich eindeutig um keine Tatsachenfeststellung.
Der vermeintlichen Tatsachenfeststellung „Dass der Kläger, wie er selbst im Widerspruch zu Frau Pe***** zugestand, vermeintliche eigene Pensionszuschuss-Ansprüche nicht in die Rückstellungen einbeziehen ließ ('Für mich selbst gab es nie auch nur einen Cent einer Rückstellung, das war niemals erforderlich'), spricht dafür, dass der Kläger jedenfalls 2005 noch wusste, dass er auf diese Ansprüche verzichtet hatte. Wäre das nämlich nicht der Fall gewesen, so hätte man doch ab dann auch für seine (einzelvertraglichen Pensions) Ansprüche vorsichtshalber Rückstellungen bilden müssen und nicht nur bis in die Neunziger Jahre.“ [Ersturteil Seite 31] kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die Frage, was der Kläger 2005 wusste, für die Entscheidung des Falles in rechtlicher Hinsicht ohne Belang ist.
Auch die vermeintliche Tatsachenfeststellung „Es ist daher nachvollziehbar, dass in diesem Umfeld, schließlich verhandelte er mit einer jahrelangen, verdienten ('fit und proper' – Blg ./29) Führungskraft einer Bank, damit gerechnet hatte, dass ihm die Unterlagen (vom Kläger) zur Verfügung gestellt würden.“ [Ersturteil Seite 35]) ist rechtlich ohne Bedeutung, zumal es nicht auf die Beweggründe Dris. V***** ankommt, nicht in den Personalakt Einsicht zu nehmen.
Der Passage „Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Kläger trotz im Jahr 1998 erfolgtem Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem Pensionszuschuss gegen seine damalige Dienstgeberin gegenüber der nunmehrigen beklagten Partei versuchte, im Zuge der Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Pensionszuschuss gegen die beklagte Partei zu erwirken.“ auf Seite 36 des Ersturteils kommt Feststellungscharakter zu, wobei sich die Feststellung inhaltlich zum Teil mit der noch gesondert zu behandelnden (ebenso) dislozierten Feststellung auf Seite 33 des Ersturteils deckt, sodass für beide dasselbe gilt bzw diese als Einheit zu betrachten sind.
Die Passage „der Kläger, mag er dies vielleicht vorher wirklich vergessen gehabt haben, die Blg ./2 im Zuge dieser Vorgänge gefunden und gelesen haben muss“ auf Seite 32 f des Ersturteils deckt sich inhaltlich mit der Feststellung auf Seite 18 des Ersturteils „Eine Ausfertigung der Vereinbarung vom 14. 9. 1998, die er kannte, weil er zwischenzeitig mehrmals in seinem Personalakt Nachschau gehalten hatte, übermittelte der Kläger nicht an Dr. V*****.“; die hiergegen erhobene Tatsachenrüge hat das Berufungsgericht gesetzeskonform verworfen.
Zur Rechtsrüge:
II.4. Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge im Wesentlichen die Ansicht, die Feststellungen des Erstgerichts reichten nicht hin, um gegen ihn den Vorwurf zu erheben, er hätte der Beklagten die Existenz der Vereinbarung vom 11. 9. 1998 (vorsätzlich) „verheimlicht“ oder „verschwiegen“. Zu seiner „subjektiven Tatseite“ fehlten Feststellungen. Soweit das Erstgericht hierzu dislozierte Feststellungen getroffen habe, habe das Berufungsgericht die betreffende Tatsachenrüge in der Berufung nicht erledigt, was der Kläger hilfsweise als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt.römisch II.4. Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge im Wesentlichen die Ansicht, die Feststellungen des Erstgerichts reichten nicht hin, um gegen ihn den Vorwurf zu erheben, er hätte der Beklagten die Existenz der Vereinbarung vom 11. 9. 1998 (vorsätzlich) „verheimlicht“ oder „verschwiegen“. Zu seiner „subjektiven Tatseite“ fehlten Feststellungen. Soweit das Erstgericht hierzu dislozierte Feststellungen getroffen habe, habe das Berufungsgericht die betreffende Tatsachenrüge in der Berufung nicht erledigt, was der Kläger hilfsweise als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt.
Der Kläger habe bei richtigem Verständnis mit der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 nicht auf den einzelvertraglichen Pensionszuschuss verzichtet, wovon er guten Glaubens ausgegangen sei. Ihm sei nicht vorzuwerfen, fahrlässig die Aufklärungsbedürftigkeit der anderen Seite nicht erkannt zu haben. Beim Verhandeln seines eigenen Vorstandsvertrags habe ihn keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten getroffen. Die Beklagte sei Vertragspartner der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 gewesen; welche Verträge man abgeschlossen habe, müsse jeder sorgfältige Vertragspartner im redlichen Geschäftsverkehr selbst wissen. Der Beklagten sei es auch jederzeit möglich gewesen, die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 dem Personalakt zu entnehmen. Das (zumindest seinerzeitige) Wissen einzelner Aufsichtsratsmitglieder von der Vereinbarung sei dem Aufsichtsrat und damit der Beklagten selbst zuzurechnen. Dass die Beklagte Dr. V***** zur Vertragsverfassung eingeschaltet habe, der kein Wissen von der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 gehabt habe, dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger habe daher keinen Entlassungsgrund gesetzt.
Die Entlassung sei im Übrigen verspätet ausgesprochen worden, wie sie auch „verwirkt“ sei und gegen Treu und Glauben verstoße. Bei Bejahung einer berechtigten und rechtzeitigen Entlassung wäre zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Beklagte sich nicht selbst über die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 informiert habe, adäquat kausal und schuldhaft im Sinne des § 1162c ABGB die Auflösung des freien Dienstvertrags bewirkt habe.Die Entlassung sei im Übrigen verspätet ausgesprochen worden, wie sie auch „verwirkt“ sei und gegen Treu und Glauben verstoße. Bei Bejahung einer berechtigten und rechtzeitigen Entlassung wäre zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Beklagte sich nicht selbst über die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 informiert habe, adäquat kausal und schuldhaft im Sinne des Paragraph 1162 c, ABGB die Auflösung des freien Dienstvertrags bewirkt habe.
II.5. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur „subjektiven Tatseite“ des Klägers, insbesondere jene auf Seite 33 des Ersturteils, klammerte das Berufungsgericht aus dem Sachverhalt aus, zumal es sich seines Erachtens gerade nicht um (dislozierte) Feststellungen handelte.römisch II.5. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur „subjektiven Tatseite“ des Klägers, insbesondere jene auf Seite 33 des Ersturteils, klammerte das Berufungsgericht aus dem Sachverhalt aus, zumal es sich seines Erachtens gerade nicht um (dislozierte) Feststellungen handelte.
Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab, weshalb
auch in der rechtlichen Beurteilung oder in der Beweiswürdigung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als („dislozierte“) Tatsachenfeststellungen zu behandeln sind (RIS-Justiz
RS0043110). Die (vom Kläger in Punkt 4.7. der Berufung mit Tatsachenrüge bekämpfte) Ausführung des Erstgerichts auf Seite 33 des Ersturteils, der Kläger habe sich bewusst dafür entschieden, die Urkunde über die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 nicht vorzulegen, den seinerzeitigen Verzicht nicht zu erwähnen und dem von Dr. V***** im Erstentwurf enthaltenen Passus zum Pensionsanspruch nicht zu widersprechen, sondern ihn vielmehr in seinem Sinne weiter zu modifizieren, hat eindeutig Feststellungscharakter. Es liegt durch die Nichterledigung der Tatsachenrüge gegen diese dislozierte Feststellung eine – in der Revision ordnungsgemäß gerügte – Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 503 Rz 11). Paragraph 503, Rz 11).
Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann aber nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (9 ObA 150/15x; RISEin Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann aber nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (9 ObA 150/15x; RIS-Justiz RS0116273). Die Frage, ob dem Kläger Vorsatz zur Last fällt, ist – wie bereits vom Berufungsgericht erkannt – für die Frage der Berechtigung der Entlassung ohne Bedeutung (hierzu sogleich unter Punkt II.6.). Ihre Beantwortung ist auch nicht im Lichte des vom Kläger erhobenen Mitverschuldenseinwands erforderlich (hierzu unter Punkt II.7.), sodass sich die Nichterledigung der Tatsachenrüge letztlich nicht als entscheidungsrelevant erweist.Justiz RS0116273). Die Frage, ob dem Kläger Vorsatz zur Last fällt, ist – wie bereits vom Berufungsgericht erkannt – für die Frage der Berechtigung der Entlassung ohne Bedeutung (hierzu sogleich unter Punkt römisch II.6.). Ihre Beantwortung ist auch nicht im Lichte des vom Kläger erhobenen Mitverschuldenseinwands erforderlich (hierzu unter Punkt römisch II.7.), sodass sich die Nichterledigung der Tatsachenrüge letztlich nicht als entscheidungsrelevant erweist.
II.6. Die Streitparteien standen seit Eintritt des Klägers in den Vorstand in einem freien Dienstverhältnis (vgl Punkt I.1.). römisch II.6. Die Streitparteien standen seit Eintritt des Klägers in den Vorstand in einem freien Dienstverhältnis vergleiche Punkt römisch eins.1.).
Auf ein solches sind jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, analog anwendbar (
RIS-Justiz
RS0021758).
Analog anzuwenden sind auch die Entlassungsgründe des § 27 AngG, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind (Analog anzuwenden sind auch die Entlassungsgründe des Paragraph 27, AngG, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind (
RIS-Justiz
RS0021758 [T15]), daher auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG (8 Ob 563/89 [unter Punkt 2.]).RS0021758 [T15]), daher auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG (8 Ob 563/89 [unter Punkt 2.]).
II.6.1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (RISrömisch II.6.1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (RIS-Justiz RS0029547). Die Vertrauensverwirkung kann auch auf Handlungen des Angestellten beruhen, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0029333; RS0029343). An Angestellte in leitender Stellung sind dabei im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0029652; RS0029341).
Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich (RISFür den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0029531). Die Begehungshandlung muss pflichtwidrig und schuldhaft sein (RIS-Justiz RS0029531 [T10]). Das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dient der Abgrenzung zu einer auf einem nur geringfügigen Verschulden (etwa einem unbedeutenden Versehen) beruhenden, vergleichsweise geringfügigen Verfehlung (RIS-Justiz RS0029531 [T9]).
Je weniger intensiv die Schuld ist, um so eher ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar (RIS-Justiz RS0029531 [T12]).
II.6.2. Während des freien Dienstverhältnisses verhandelten die Parteien über den Abschluss eines schriftlichen Anstellungsvertrags (§ 75 Abs 1 letzter Satz AktG). Mit diesem wären unter anderem das neue (freie) Dienstverhältnis des Klägers, das Schicksal von dessen vorherigem Angestelltenverhältnis und die noch offenen Ansprüche des Klägers aus demselben genauer geregelt worden. Dass das Aushandeln des eigenen Anstellungsvertrags ein außerdienstliches Verhalten des Klägers war, steht der Heranziehung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nicht entgegen, zumal die Vertrauensverwirkung auch auf Handlungen des Angestellten beruhen kann, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.römisch II.6.2. Während des freien Dienstverhältnisses verhandelten die Parteien über den Abschluss eines schriftlichen Anstellungsvertrags (Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz AktG). Mit diesem wären unter anderem das neue (freie) Dienstverhältnis des Klägers, das Schicksal von dessen vorherigem Angestelltenverhältnis und die noch offenen Ansprüche des Klägers aus demselben genauer geregelt worden. Dass das Aushandeln des eigenen Anstellungsvertrags ein außerdienstliches Verhalten des Klägers war, steht der Heranziehung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nicht entgegen, zumal die Vertrauensverwirkung auch auf Handlungen des Angestellten beruhen kann, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
II.6.3. Dem Kläger wird von der Beklagten vorgeworfen, ihr bzw dem von ihr für die Vertragsverhandlungen beauftragten Rechtsanwalt Dr. V***** gegenüber die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 „verheimlicht“, „verschwiegen“ oder trotz ihrer Aufklärungsbedürftigkeit zumindest unerwähnt gelassen zu haben. Es wird damit ein Unterlassen des Klägers geltend gemacht. Die Qualifizierung einer Unterlassung unter den Tatbestand des § 27 Z 1 letzter Fall AngG setzt voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (römisch II.6.3. Dem Kläger wird von der Beklagten vorgeworfen, ihr bzw dem von ihr für die Vertragsverhandlungen beauftragten Rechtsanwalt Dr. V***** gegenüber die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 „verheimlicht“, „verschwiegen“ oder trotz ihrer Aufklärungsbedürftigkeit zumindest unerwähnt gelassen zu haben. Es wird damit ein Unterlassen des Klägers geltend gemacht. Die Qualifizierung einer Unterlassung unter den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG setzt voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2005] § 27 Rz 73)., AngG [2005] Paragraph 27, Rz 73).
Jeder Geschäftspartner muss grundsätzlich die
eigenen Interessen selbst wahrnehmen (RIS-Justiz RS0014811 [T6]; RS0016390 [T7]; RS0014820 [T1]). Deshalb besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können (RIS-Justiz RS0014811 [T10]; RS0016390 [T4, T11]; RS0014820 [T4]). Eine Aufklärungspflicht ist aber dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0016390 [T3]), so etwa, wenn diesem ein Schaden droht (RIS-Justiz RS0014811 [T1, T5]) oder der andere aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären (RIS-Justiz RS0014811 [T9]). Entscheidend ist, ob nach Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht (RIS-Justiz RS0016390 [T5]) und der andere Teil eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0016390 [T7]), somit ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0016390 [T16]).
„Besondere Umstände“, die eine Verpflichtung zur Information des anderen nach sich ziehen, können vorliegen, wenn der andere Auskünfte oder Belehrungen verlangt (vgl RIS„Besondere Umstände“, die eine Verpflichtung zur Information des anderen nach sich ziehen, können vorliegen, wenn der andere Auskünfte oder Belehrungen verlangt vergleiche RIS-Justiz RS0014811 [T18]; RS0016207). Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen (siehe A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertrags-abschluss unter besonderer Berücksichtigung des Unternehmenskaufs [2015] 246). Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen (A. Reich-Rohrwig aaO 223).
„Besondere Umstände“ liegen auch – abseits von Umsatzgeschäften und ähnlichen Geschäften, in welchen die Ausnützung eines Informationsvorsprungs grundsätzlich unbedenklich ist (vgl 3 Ob 111/09h) – in einer „Besondere Umstände“ liegen auch – abseits von Umsatzgeschäften und ähnlichen Geschäften, in welchen die Ausnützung eines Informationsvorsprungs grundsätzlich unbedenklich ist vergleiche 3 Ob 111/09h) – in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen (siehe A. Reich-Rohrwig aaO 156, 326 f, 601).
II.6.4. In 9 ObA 192/02d wurde der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit als verwirklicht beurteilt, weil ein Geschäftsführer einer GmbH, der ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine Urlaubsablöse für 14 Tage in der Höhe von 57.000 ATS in Anspruch nahm, obwohl ihm bewusst war, dass Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses unmittelbar bevorstanden, im Gespräch mit einem Mitglied des Aufsichtsrates die erhaltene Zahlung mit keinem Wort erwähnte, obwohl er nicht damit rechnen konnte, dass seinem Gesprächspartner dieser Umstand bekannt sein musste.römisch II.6.4. In 9 ObA 192/02d wurde der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit als verwirklicht beurteilt, weil ein Geschäftsführer einer GmbH, der ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine Urlaubsablöse für 14 Tage in der Höhe von 57.000 ATS in Anspruch nahm, obwohl ihm bewusst war, dass Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses unmittelbar bevorstanden, im Gespräch mit einem Mitglied des Aufsichtsrates die erhaltene Zahlung mit keinem Wort erwähnte, obwohl er nicht damit rechnen konnte, dass seinem Gesprächspartner dieser Umstand bekannt sein musste.
In 9 ObA 103/15k wurde in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigungen bereits dem Vorgänger des Direktors schriftlich gemeldet hatte, nicht aber abermals dem neuen Direktor, die Verneinung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit durch das Berufungsgericht nicht als korrekturbedürftig qualifiziert und die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum es dem neuen Direktor nicht zumutbar gewesen sein soll, die Informationen etwa den in der Direktion aufliegenden Unterlagen zu entnehmen.
II.6.5. römisch II.6.5. Im vorliegenden Fall musste der Kläger damit rechnen, dass seinem Gesprächspartner – dem vom Aufsichtsrat mit dem Aushandeln eines Anstellungsvertrags beauftragten Rechtsanwalt Dr. V***** – die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 unbekannt war, zumal diese während der Vertragsverhandlungen und in den Vertragsentwürfen niemals Erwähnung fand. Da in der Vereinbarung vorgesehen war, dass mit Erhalt einer Pensionsabfindung in Höhe von 50 %, nämlich von 1.680.326 ATS, und der Übertragung des Restbetrags in Höhe von 50 %, nämlich weiterer 1.680.326 ATS in die V***** Pensionskassen AG „sämtliche“ Pensionsansprüche des Klägers gegen die Genossenschaft abgegolten seien und solche nunmehr „ausschließlich“ gegenüber der V***** Pensionskassen AG bestünden, war dem Kläger auch erkennbar, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Umstand handelte, der auf die Entscheidungsfindung der Beklagten jedenfalls einen großen Einfluss haben könnte. Aufgrund der langen verstrichenen Zeit musste der Kläger davon ausgehen, dass das Aufsichtsratsmitglied Mag. P*****, der die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 namens der Genossenschaft mitunterfertigt hatte, diese bereits vergessen hatte. Da Dr. V***** die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 monatelang niemals thematisierte, musste der Kläger auch annehmen, dass sich am offenkundigen Informationsdefizit der anderen Seite auch nichts ändern werde. Hinzu kommt (und dies unterscheidet den Fall wesentlich von jenem zu 9 ObA 103/15k), dass Dr. V***** den Kläger anfänglich der Übermittlung des Erstentwurfs gerade um die Erteilung relevanter Informationen zur Höhe und Ausgestaltung seiner Pensionszuschussregelungen ersucht hatte und er in der Folge diesem Ersuchen zumindest insofern entsprach, dass er (auch) in Hinsicht auf die angesprochene Thematik Formulierungsvorschläge machte, bei welchen auf diverse Details hingewiesen wurde, nämlich auf ganz bestimmte Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Dadurch konnte – wovon der Kläger ausgehen musste – bei Dr. V***** der Eindruck entstehen, ihm seien sämtliche Eckpunkte des bisherigen Geschehens bereits bekannt.
Der Oberste Gerichtshof vermag daher dem Berufungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es von einer Rechtspflicht des Klägers zur Information der Beklagten bzw Dris. V***** über die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 ausging.
II.6.6. Dem Kläger war nach den Feststellungen die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 aufgrund von von ihm getätigter Einsichtnahmen in seinen eigenen Personalakt während der Vertragsverhandlungen mit Dr. V***** bewusst. Damit ist dem Kläger in Bezug auf die unterlassene Unterrichtung der anderen Seite über die Vereinbarung zumindest eine – jedenfalls nicht bloß geringfügige (vgl RISrömisch II.6.6. Dem Kläger war nach den Feststellungen die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 aufgrund von von ihm getätigter Einsichtnahmen in seinen eigenen Personalakt während der Vertragsverhandlungen mit Dr. V***** bewusst. Damit ist dem Kläger in Bezug auf die unterlassene Unterrichtung der anderen Seite über die Vereinbarung zumindest eine – jedenfalls nicht bloß geringfügige vergleiche RIS-Justiz RS0029531 [T9]) – Fahrlässigkeit anzulasten. Die Entlassung des Klägers war damit – auch angesichts dessen, dass an leitende Mitarbeiter strengere Maßstäbe anzulegen sind (RIS-Justiz RS0029652) und der Kläger sogar als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft fungierte – berechtigt.
II.6.7. Die Frage, was der Kläger mit seinerrömisch II.6.7. Die Frage, was der Kläger mit seiner
– vermeintlich – absichtlichen Unterlassung der Information von Dr. V***** über die Existenz der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 erreichen wollte, gehört dem Tatsachenbereich an. Da es für die Frage der Berechtigung der Entlassung gerade nicht darauf ankommt, ob der Kläger mit Absicht handelte und – wie noch zu zeigen sein wird – mangels eines Mitverschuldens der Beklagten im Sinne des § 1162c ABGB bzw § 32 AngG diese Frage auch für die betreffende Mitverschuldensregel nicht von Relevanz ist, bedarf sie keiner Klärung; ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.– vermeintlich – absichtlichen Unterlassung der Information von Dr. V***** über die Existenz der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 erreichen wollte, gehört dem Tatsachenbereich an. Da es für die Frage der Berechtigung der Entlassung gerade nicht darauf ankommt, ob der Kläger mit Absicht handelte und – wie noch zu zeigen sein wird – mangels eines Mitverschuldens der Beklagten im Sinne des Paragraph 1162 c, ABGB bzw Paragraph 32, AngG diese Frage auch für die betreffende Mitverschuldensregel nicht von Relevanz ist, bedarf sie keiner Klärung; ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
II.6.8. Dem deutlichen Wortlaut der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 nach verzichtete der Kläger auf römisch II.6.8. Dem deutlichen Wortlaut der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 nach verzichtete der Kläger auf sämtliche Pensionsansprüche gegen die Genossenschaft gegen Auszahlung von 1.680.326 ATS an ihn und Übertragung weiterer 1.680.326 ATS an die Vi***** Pensionskassen AG. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung entgegen dem deutlichen Wortlaut womöglich dahingehend ausgelegt werden könnte, keinen gänzlichen Verzicht auf Pensionsansprüche zu enthalten. Jedenfalls hatte der von der Beklagten hinzugezogene Vertragsverhandler ein offenkundiges Interesse, von der Vereinbarung in Kenntnis zu sein. Der Frage der „richtigen“ Auslegung der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 kommt daher keine Entscheidungsrelevanz zu. Ob der Kläger durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer vermeintlichen, für ihn günstigeren Auslegung des Punktes 4 der Vereinbarung vom 14. 9. 1998 überrascht wurde, was der Kläger in der außerordentlichen Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, erweist sich demnach als irrelevant.
II.7.1. Der Kläger erhob einen Mitverschuldenseinwand. Er hält in der außerordentlichen Revision seine Ansicht aufrecht, dass die Beklagte, indem sie nicht selbst in den Personalakt Einsicht nahm, in welcher die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 auflag, ein sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt habe, das für seine Entlassung adäquat-kausal gewesen sei. Ohne die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten bzw des ihr zuzurechnenden Rechtsanwalts Dr. V***** hätte keine wie auch immer geartete Aufklärungspflicht seinerseits bestanden. Eine etwaige fahrlässige Nichtaufklärung seinerseits sei nur durch das von der Beklagten selbst zu vertretende fahrlässige Verhalten, insbesondere die fahrlässige Unwissenheit der Beklagten bzw ihres Anwalts bedingt. Folglich habe es jedenfalls zur Anwendung des § 1162c ABGB zu kommen.römisch II.7.1. Der Kläger erhob einen Mitverschuldenseinwand. Er hält in der außerordentlichen Revision seine Ansicht aufrecht, dass die Beklagte, indem sie nicht selbst in den Personalakt Einsicht nahm, in welcher die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 auflag, ein sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt habe, das für seine Entlassung adäquat-kausal gewesen sei. Ohne die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten bzw des ihr zuzurechnenden Rechtsanwalts Dr. V***** hätte keine wie auch immer geartete Aufklärungspflicht seinerseits bestanden. Eine etwaige fahrlässige Nichtaufklärung seinerseits sei nur durch das von der Beklagten selbst zu vertretende fahrlässige Verhalten, insbesondere die fahrlässige Unwissenheit der Beklagten bzw ihres Anwalts bedingt. Folglich habe es jedenfalls zur Anwendung des Paragraph 1162 c, ABGB zu kommen.
II.7.2. Auf freie Dienstverhältnisse ist im Wege der Analogie die in § 1162c ABGB sowie § 32 AngG enthaltene Mitverschuldensregel anzuwenden (römisch II.7.2. Auf freie Dienstverhältnisse ist im Wege der Analogie die in Paragraph 1162 c, ABGB sowie Paragraph 32, AngG enthaltene Mitverschuldensregel anzuwenden (Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 32 AngG Rz 3 und §§ 1162 Paragraph 32, AngG Rz 3 und Paragraphen 1162,-1162d Rz 10; Neumayr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1162c Rz 1). Paragraph 1162 c, Rz 1).
II.7.2.1. Nach dieser Mitverschuldensregel hat der Richter, wenn römisch II.7.2.1. Nach dieser Mitverschuldensregel hat der Richter, wenn beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. An der Berechtigung der Entlassung ändert ein Mitverschulden des Arbeitgebers jedoch nichts. Das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers wird dadurch zwar nicht beseitigt, aber es erscheint in einem anderen abgeschwächten Licht (4 Ob 17/83 = Arb 10.222; RIS-Justiz RS0028217; Pfeil in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1162c ABGB Rz 2 mwN). Paragraph 1162 c, ABGB Rz 2 mwN).
II.7.2.2. römisch II.7.2.2. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB bzw des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar, insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS Justiz RS0116864 [T1]). Das Mitverschulden des Auflösenden muss aber nicht unbedingt so weit gehen, dass es als Auflösungsgrund beurteilt werden müsste; es muss aber doch ein Verschulden des Auflösenden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Auflösenden schlechthin vorliegen (vgl RISDie Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB bzw des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar, insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS Justiz RS0116864 [T1]). Das Mitverschulden des Auflösenden muss aber nicht unbedingt so weit gehen, dass es als Auflösungsgrund beurteilt werden müsste; es muss aber doch ein Verschulden des Auflösenden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Auflösenden schlechthin vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0028220; Neumayr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1162c Rz 3). Das als Mitverschulden gewertete Fehlverhalten muss für die Auflösung des Dienstverhältnisses adäquat kausal gewesen sein ( Paragraph 1162 c, Rz 3). Das als Mitverschulden gewertete Fehlverhalten muss für die Auflösung des Dienstverhältnisses adäquat kausal gewesen sein (Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 32 Rz 8; , AngG Paragraph 32, Rz 8; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 32 AngG Rz 6). Kommt den eigenen „Verschuldensbeiträgen“ des die Auflösung Erklärenden nicht das Gewicht von berechtigten Auflösungsgründen zu, ist eine unmittelbare Kausalität für das Fehlverhalten des Erklärungsempfängers – das im Sinne der ständigen Judikatur sein Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt – erforderlich ( Paragraph 32, AngG Rz 6). Kommt den eigenen „Verschuldensbeiträgen“ des die Auflösung Erklärenden nicht das Gewicht von berechtigten Auflösungsgründen zu, ist eine unmittelbare Kausalität für das Fehlverhalten des Erklärungsempfängers – das im Sinne der ständigen Judikatur sein Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt – erforderlich (Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 32 Rz 9). Ein typischer Anwendungsfall des Mitverschuldenseinwands bei berechtigter Entlassung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Entlassungsgrund setzte, indem er diesen schlug, er zuvor jedoch vom Arbeitgeber provoziert worden war (8 ObA 202/95)., AngG Paragraph 32, Rz 9). Ein typischer Anwendungsfall des Mitverschuldenseinwands bei berechtigter Entlassung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Entlassungsgrund setzte, indem er diesen schlug, er zuvor jedoch vom Arbeitgeber provoziert worden war (8 ObA 202/95).
II.7.2.3. römisch II.7.2.3. Bloße Aufsichtsverletzungen seitens des Dienstgebers führen nach Lehre (Krejci in Rummel, ABGB3 § 1162c Rz 3) und Rechtsprechung nicht schon zu einem Mitverschulden des Dienstgebers im Sinne des § 32 AngG bzw § 1162c ABGB. So wurde bereits im Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 6. 1927, Präs 554/26 Paragraph 1162 c, Rz 3) und Rechtsprechung nicht schon zu einem Mitverschulden des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 32, AngG bzw Paragraph 1162 c, ABGB. So wurde bereits im Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 6. 1927, Präs 554/26
(= SZ 9/82 = JB 28 neu = Arb 3687) entschieden, dass der Fall eines wegen Untreue berechtigt entlassenen Dienstnehmers, der den Dienstgeber im Gerichtsverfahren vorwarf, er habe es an seiner erforderlichen Kontrolle und Beaufsichtigung fehlen lassen, „nicht […] angetan ist, ein brauchbares Beispiel des Mitverschuldens des Dienstgebers an der vom Dienstnehmer verschuldeten vorzeitigen Entlassung des letzteren darzustellen“. In 9 ObA 94/14k bezeichnete der erkennende Senat – in der Terminologie des für außerordentliche Revisionen geltenden Prüfungsmaßstabs (vgl 6 Ob 46/14d) – es in einem Beschluss auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision als „nicht unvertretbar“, dass das Berufungsgericht in den von der Arbeitnehmerin behaupteten fehlenden organisatorischen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Arbeitgeberin, die einen Befugnismissbrauch der Arbeitnehmerin überhaupt verhindern hätten sollen, kein schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin im Sinne des zu beurteilenden Mitverschuldenseinwands nach § 1162c ABGB bzw § 32 AngG gesehen hatte.(= SZ 9/82 = JB 28 neu = Arb 3687) entschieden, dass der Fall eines wegen Untreue berechtigt entlassenen Dienstnehmers, der den Dienstgeber im Gerichtsverfahren vorwarf, er habe es an seiner erforderlichen Kontrolle und Beaufsichtigung fehlen lassen, „nicht […] angetan ist, ein brauchbares Beispiel des Mitverschuldens des Dienstgebers an der vom Dienstnehmer verschuldeten vorzeitigen Entlassung des letzteren darzustellen“. In 9 ObA 94/14k bezeichnete der erkennende Senat – in der Terminologie des für außerordentliche Revisionen geltenden Prüfungsmaßstabs vergleiche 6 Ob 46/14d) – es in einem Beschluss auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision als „nicht unvertretbar“, dass das Berufungsgericht in den von der Arbeitnehmerin behaupteten fehlenden organisatorischen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Arbeitgeberin, die einen Befugnismissbrauch der Arbeitnehmerin überhaupt verhindern hätten sollen, kein schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin im Sinne des zu beurteilenden Mitverschuldenseinwands nach Paragraph 1162 c, ABGB bzw Paragraph 32, AngG gesehen hatte.
II.7.2.4. römisch II.7.2.4. Eine parallele Wertung lässt
die Rechtsprechung zur schadenersatzrechtlichen Mitverschuldensbestimmung des § 1304 ABGB erkennen. So wird judiziert, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht als Mitverschulden der Gesellschaft einwenden kann, die Gesellschafter hätten ihrer Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG nicht entsprochen (6 Ob 183/13z = RWZ 2014/26 [die Rechtsprechung zur schadenersatzrechtlichen Mitverschuldensbestimmung des Paragraph 1304, ABGB erkennen. So wird judiziert, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht als Mitverschulden der Gesellschaft einwenden kann, die Gesellschafter hätten ihrer Kontrollbefugnis nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, GmbHG nicht entsprochen (6 Ob 183/13z = RWZ 2014/26 [Wenger]). Als Grund hierfür ist anzusehen, dass die Sorgfaltspflicht des zur Geschäftsführung berufenen Organs gerade auch dann besteht, wenn die Gesellschafter ihre Kontrollbefugnisse nicht oder nur ungenügend wahrnehmen (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 35 Rz 74; vgl ferner , GmbHG Paragraph 35, Rz 74; vergleiche ferner Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 Rz 7a). Paragraph 1304, Rz 7a).
II.7.2.5. römisch II.7.2.5. Auch in den in Punkt II.7.2.3. römisch II.7.2.3. zitierten Fällen Präs 554/26 und 9 ObA 94/14k ist als Grund dafür, dass der Arbeitnehmer mangelnde Überwachung und Kontrolle nicht als Mitverschulden des Arbeitgebers im Sinne des § 32 AngG bzw § 1162c ABGB einwenden konnte, anzusehen, dass es einem Arbeitnehmer auch dann und gerade dann nicht gestattet ist, sich als untreu oder vertrauensunwürdig zu erweisen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht ohnehin beaufsichtigt, kontrolliert und überwacht. Auch hat eine Überwachung (Kontrolle, Beaufsichtigung) des Arbeitnehmers nicht den Sinn, ihn vor den Nachteilen einer von ihm gesetzten Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit zu schützen; vielmehr erfolgt die Überwachung (Kontrolle, Beaufsichtigung) einzig im Eigeninteresse des Arbeitgebers.zitierten Fällen Präs 554/26 und 9 ObA 94/14k ist als Grund dafür, dass der Arbeitnehmer mangelnde Überwachung und Kontrolle nicht als Mitverschulden des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 32, AngG bzw Paragraph 1162 c, ABGB einwenden konnte, anzusehen, dass es einem Arbeitnehmer auch dann und gerade dann nicht gestattet ist, sich als untreu oder vertrauensunwürdig zu erweisen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht ohnehin beaufsichtigt, kontrolliert und überwacht. Auch hat eine Überwachung (Kontrolle, Beaufsichtigung) des Arbeitnehmers nicht den Sinn, ihn vor den Nachteilen einer von ihm gesetzten Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit zu schützen; vielmehr erfolgt die Überwachung (Kontrolle, Beaufsichtigung) einzig im Eigeninteresse des Arbeitgebers.
II.7.2.6. römisch II.7.2.6. Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Vergleichbar den Fällen von Arbeitgebern, die Überwachungsmaßnahmen unterlassen und damit eine Situation schaffen, die fahrlässige oder vorsätzliche schädliche Handlungen der Arbeitnehmer begünstigen, schuf die Beklagte hier durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt bloß eine Lage, die es dem Kläger ermöglichte, durch Aushandeln eines neuen Vertrags beinahe (nämlich verhindert bloß durch die unterbliebene Vertragsunterfertigung) ein Recht zu erlangen, auf welches er bereits vor Jahren zumindest nach dem Wortlaut der damaligen Verzichtsvereinbarung umfassend verzichtet hatte. Es liegt hierin mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB. Auf die Mitverschuldensbestimmung kann sich der Kläger damit nicht berufen.Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Vergleichbar den Fällen von Arbeitgebern, die Überwachungsmaßnahmen unterlassen und damit eine Situation schaffen, die fahrlässige oder vorsätzliche schädliche Handlungen der Arbeitnehmer begünstigen, schuf die Beklagte hier durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt bloß eine Lage, die es dem Kläger ermöglichte, durch Aushandeln eines neuen Vertrags beinahe (nämlich verhindert bloß durch die unterbliebene Vertragsunterfertigung) ein Recht zu erlangen, auf welches er bereits vor Jahren zumindest nach dem Wortlaut der damaligen Verzichtsvereinbarung umfassend verzichtet hatte. Es liegt hierin mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des Paragraph 32, AngG oder Paragraph 1162 c, ABGB. Auf die Mitverschuldensbestimmung kann sich der Kläger damit nicht berufen.
II.8.1. Das Entlassungsrecht war – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – nicht verfristet. römisch II.8.1. Das Entlassungsrecht war – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – nicht verfristet.
Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen (RIS-Justiz RS0029345), wie er auch (immer) berechtigt ist, dem Dienstnehmer Gelegenheit zu geben, vor der Entlassung Stellung zu nehmen (jüngst 9 ObA 54/18h mwN). Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem
Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine
Entlassung rechtfertigt (
RIS-Justiz
RS0029345). De
r Grundsatz, dass Entlassungsgründe bei sonstiger Verfristung unverzüglich,
dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen sind, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des
Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet (RIS-Justiz
RS0031799 [T15]).
II.8.2. Für eine Verfristung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass: römisch II.8.2. Für eine Verfristung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass: Am Dienstag, dem 1. 10. 2013, erhielt der Vorstandskollege des Klägers Mag. M***** erstmals die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 vorgelegt, die er bei einem Vieraugengespräch am Donnerstag, dem 3. 10. 2013, dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. H***** weitergab, der sich am Folgetag mit dem Aufsichtsrat Dr. F***** traf, woraufhin am Montag, dem 7. 10. 2013, bei Dr. V***** nachgefragt wurde, der am Mittwoch, dem 9. 10. 2013, antwortete, woraufhin Dr. F***** am Donnerstag, dem 10. 10. 2013, den Kläger aufsuchte und ihm ein Schreiben übergab, in dem dieser aufgefordert wurde, bis zum 15. 10. 2013 Stellung zu nehmen. Nach Einlangen der Stellungnahme vom 13. 10. 2013 befasste sich der Aufsichtsrat mit der Angelegenheit und kam zum Ergebnis, dass kein Vertrauen mehr in den Kläger bestehe, und man entschloss sich, die Zusammenarbeit mit dem Kläger sofort zu beenden. Mit Schreiben vom 15. 10. 2013 wurde die Entlassung ausgesprochen.
II.9. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Klägers, das Entlassungsrecht sei verwirkt, mit zutreffender Begründung verworfen, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Gegen diese Begründung wird in der außerordentlichen Revision des Klägers nichts Stichhältiges vorgetragen.römisch II.9. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Klägers, das Entlassungsrecht sei verwirkt, mit zutreffender Begründung verworfen, auf die verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Gegen diese Begründung wird in der außerordentlichen Revision des Klägers nichts Stichhältiges vorgetragen.
II.10. Warum seine Entlassung gegen Treu und Glauben verstoßen solle, legt der Kläger (auch) in der außerordentlichen Revision nicht nachvollziehbar dar. Dass der Kläger lange Zeit mit Dr. V***** über den Anstellungsvertrag (Vorstandsvertrag) verhandelte und dabei wiederholt auch die Klausel über den Pensionszuschuss überarbeitet wurde, obgleich der Kläger zumindest erkennen musste, dass Dr. V***** die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 unbekannt war und dass dieser – hätte er von ihr Kenntnis – aller Wahrscheinlichkeit nach jegliche Vereinbarung eines Pensionszuschusses ablehnen würde, begründete die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers. Aus der langen Verhandlungsdauer lässt sich kein Verstoß der Beklagten beim Ausspruch der Entlassung ableiten.römisch II.10. Warum seine Entlassung gegen Treu und Glauben verstoßen solle, legt der Kläger (auch) in der außerordentlichen Revision nicht nachvollziehbar dar. Dass der Kläger lange Zeit mit Dr. V***** über den Anstellungsvertrag (Vorstandsvertrag) verhandelte und dabei wiederholt auch die Klausel über den Pensionszuschuss überarbeitet wurde, obgleich der Kläger zumindest erkennen musste, dass Dr. V***** die Vereinbarung vom 14. 9. 1998 unbekannt war und dass dieser – hätte er von ihr Kenntnis – aller Wahrscheinlichkeit nach jegliche Vereinbarung eines Pensionszuschusses ablehnen würde, begründete die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers. Aus der langen Verhandlungsdauer lässt sich kein Verstoß der Beklagten beim Ausspruch der Entlassung ableiten.
Die außerordentliche Revision des Klägers erweist sich damit als nicht berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.