Entscheidungsgründe:
Der Beklagte schloss mit der Klägerin in deren Geschäftsräumen am 15. 7. 2012 einen Partnervermittlungsvertrag ab. Das ausgefüllte und von beiden Parteien unterfertigte Vertragsformular der Klägerin enthält ua folgende, hier relevante Klausel:
„Ich verpflichte mich zur Zahlung einer einmaligen Betreuungsgebühr in der Höhe von EUR 5.000,- zuzüglich 20 % USt in der Höhe von EUR 1.000,- insgesamt EUR 6.000,-. Der Betrag kann auch in 24 gleichen, monatlich aufeinander folgenden Teilbeträgen in der Höhe von EUR 250,- bezahlt werden. (…) Das Institut verpflichtet sich, mich bis zum Erfolg zu betreuen, längstens 2 Jahre.“
Mit dem Beklagten wurde von der Mitarbeiterin der Klägerin ein Beratungsgespräch nach stets ähnlich ablaufendem Muster geführt, in dem erklärt wurde, dass sich die Klägerin zur Zusendung von Partnervorschlägen einmal im Monat für die Dauer von zwei Jahren verpflichte und der Kunde die einmalige Betreuungsgebühr monatlich in Raten auf Vertragsdauer zahlen könne. Es gebe die Möglichkeit, den Vertrag zu „stoppen“ und später fortzusetzen, falls innerhalb der Vertragsdauer eine Partnerschaft zustandekommen sollte. Von einer vorzeitigen oder monatlichen Kündigungsmöglichkeit wurde nicht gesprochen. Der Beklagte entschied sich für die monatliche Teilzahlung der Gebühr.
In den Monaten Juli und August 2012 erhielt er von der Klägerin vier Partnervorschläge, die ihm nicht zusagten. Im September teilte er der Klägerin mit, dass er den Vertrag kündigen wolle, was diese nicht akzeptierte. Der Beklagte stellte daraufhin seine Zahlungen ein.
Die Klägerin begehrte die Zahlung der restlichen Vertragsgebühr in Höhe von 5.500 EUR zuzüglich Nebenforderungen.
Der Beklagte wandte ein, es sei eine jederzeitige Kündbarkeit des Vertrags vereinbart gewesen. In der mangelhaften Vermittlungsleistung der Klägerin sei auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen. Der Beklagte sei durch List und Irrtum zum Vertragsabschluss bestimmt worden, ohnehin sei der dem KSchG unterliegende Vertrag wegen intransparenter Klauseln, insbesondere auch jener über das Entgelt, nichtig.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 5.250 EUR samt Nebenforderung. Das Mehrbegehren wies es wegen Verjährung ab. Das Vertragswerk der Klägerin sei weder gesetz- noch sittenwidrig, der Beklagte habe auch keine unrichtige oder irreführende Beratung nachweisen können.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Der Oberste Gerichtshof habe in einem gegen die Klägerin geführten Verbandsprozess (7 Ob 217/16m) zahlreiche Klauseln ihres Standardvertragswerks geprüft, und unter anderem die eingangs wiedergegebene Entgeltvereinbarung wegen der Suggestion eines fehlenden gesetzlichen Kündigungs- bzw Rücktrittsrechts als gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent beurteilt.Der Oberste Gerichtshof habe in einem gegen die Klägerin geführten Verbandsprozess (7 Ob 217/16m) zahlreiche Klauseln ihres Standardvertragswerks geprüft, und unter anderem die eingangs wiedergegebene Entgeltvereinbarung wegen der Suggestion eines fehlenden gesetzlichen Kündigungs- bzw Rücktrittsrechts als gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent beurteilt.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führe dazu, dass die betroffene Vertragsbestimmung unberücksichtigt zu bleiben habe. Es bestehe damit keine vertragliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Rechtsfrage, ob eine durch den Wegfall einer intransparenten Klausel entstandene Vertragslücke allenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei, im Schrifttum kontroversiell diskutiert werde und dazu noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin strebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.