Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Sie ist auch teilweise berechtigt.
I. Die Verneinung einer Verletzung des § 864a ABGB durch das Berufungsgericht aus dem Grund, dass keine Überrumpelung der Verbraucher vorliege, erachtet der Senat als zutreffend; der Kläger vermag hiergegen in der Revisionsbeantwortung nichts Überzeugendes einzuwenden. Es kann nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Die Begründungserleichterung nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist im Weg der Analogie auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil zwar nicht bestätigt (was nach dem Wortlaut der Bestimmung Voraussetzung ihrer Anwendung wäre), sich aber die Behandlung bestimmter Anspruchsgrundlagen oder Einwendungen durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist (vgl 9 ObA 61/02i; 10 ObS 149/10z [in Punkt 3.]; 2 Ob 13/14x [in Punkt 2.6.] ua).römisch eins. Die Verneinung einer Verletzung des Paragraph 864 a, ABGB durch das Berufungsgericht aus dem Grund, dass keine Überrumpelung der Verbraucher vorliege, erachtet der Senat als zutreffend; der Kläger vermag hiergegen in der Revisionsbeantwortung nichts Überzeugendes einzuwenden. Es kann nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Die Begründungserleichterung nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ist im Weg der Analogie auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil zwar nicht bestätigt (was nach dem Wortlaut der Bestimmung Voraussetzung ihrer Anwendung wäre), sich aber die Behandlung bestimmter Anspruchsgrundlagen oder Einwendungen durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist vergleiche 9 ObA 61/02i; 10 ObS 149/10z [in Punkt 3.]; 2 Ob 13/14x [in Punkt 2.6.] ua).
II. Der Kläger stützt hinsichtlich sämtlicher fünf Klauseln sein Unterlassungsbegehren auch darauf, dass die Preisgestaltung der Beklagten intransparent wäre. Der Verbraucher werde bei der Buchung der Veranstaltungskarten in vielen Fällen eine kurze Internetrecherche zum Preisvergleich durchführen, im Rahmen dieser Recherche jedoch nicht sämtliche Buchungsschritte bis zum Ende vornehmen und so die zusätzlichen erst im Laufe der Buchung hinzukommenden Gebühren und den tatsächlich zu bezahlenden Endpreis bei einer Buchung bei der Beklagten zunächst nicht erfahren. Er werde vielmehr lediglich die vorab ausgewiesenen Preise vergleichen. Durch die beanstandeten, erst im Laufe der Buchung hinzukommenden und den Endpreis entsprechend erhöhenden Gebühren trete die Beklagte intransparent mit einem geringeren Preis an den Kunden heran und ermögliche diesem keinen effektiven Preisvergleich.römisch zwei. Der Kläger stützt hinsichtlich sämtlicher fünf Klauseln sein Unterlassungsbegehren auch darauf, dass die Preisgestaltung der Beklagten intransparent wäre. Der Verbraucher werde bei der Buchung der Veranstaltungskarten in vielen Fällen eine kurze Internetrecherche zum Preisvergleich durchführen, im Rahmen dieser Recherche jedoch nicht sämtliche Buchungsschritte bis zum Ende vornehmen und so die zusätzlichen erst im Laufe der Buchung hinzukommenden Gebühren und den tatsächlich zu bezahlenden Endpreis bei einer Buchung bei der Beklagten zunächst nicht erfahren. Er werde vielmehr lediglich die vorab ausgewiesenen Preise vergleichen. Durch die beanstandeten, erst im Laufe der Buchung hinzukommenden und den Endpreis entsprechend erhöhenden Gebühren trete die Beklagte intransparent mit einem geringeren Preis an den Kunden heran und ermögliche diesem keinen effektiven Preisvergleich.
Dem ist zu erwidern, dass sowohl die beanstandeten fünf Klauseln leicht verständlich als auch der Bestellvorgang transparent ist, weshalb die Verbraucher letztlich (auch) genau wissen, wieviel sie für die Eintrittskarte insgesamt zahlen müssen und wieviel ihnen die gewählte Zustellung kostet. Im Fernabsatz und E-Commerce ist die Verrechnung von Versandkosten üblich, was auch aus den Bestimmungen des § 4 Abs 1 Z 4 iVm Abs 5 FAGG und des § 5 Abs 2 ECG hervorleuchtet. Aus § 4 Abs 1 Z 4 FAGG ist im Übrigen abzuleiten, dass grundsätzlich die Kosten der Versendung mit einem gesonderten Betrag auszuweisen sind (vgl Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4 Va § 4 FAGG Rz 14). Auch rechnet der durchschnittliche Verbraucher durchaus damit, dass ihm bei der Online-Bestellung einer Ware (moderate) Versandkosten anfallen (vgl Ernst in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht2 § 1 PAngV Rz 37), somit gerade nicht damit, dass ein bloßer Vergleich von „Grundpreisen“ bereits eine sichere Aussage darüber zulässt, welcher Anbieter der Günstigste ist.Dem ist zu erwidern, dass sowohl die beanstandeten fünf Klauseln leicht verständlich als auch der Bestellvorgang transparent ist, weshalb die Verbraucher letztlich (auch) genau wissen, wieviel sie für die Eintrittskarte insgesamt zahlen müssen und wieviel ihnen die gewählte Zustellung kostet. Im Fernabsatz und E-Commerce ist die Verrechnung von Versandkosten üblich, was auch aus den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, FAGG und des Paragraph 5, Absatz 2, ECG hervorleuchtet. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, FAGG ist im Übrigen abzuleiten, dass grundsätzlich die Kosten der Versendung mit einem gesonderten Betrag auszuweisen sind vergleiche Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch fünf a Paragraph 4, FAGG Rz 14). Auch rechnet der durchschnittliche Verbraucher durchaus damit, dass ihm bei der Online-Bestellung einer Ware (moderate) Versandkosten anfallen vergleiche Ernst in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht2 Paragraph eins, PAngV Rz 37), somit gerade nicht damit, dass ein bloßer Vergleich von „Grundpreisen“ bereits eine sichere Aussage darüber zulässt, welcher Anbieter der Günstigste ist.
Auf eine Intransparenz der Preisgestaltung lässt sich das Klagebegehren damit nicht stützen.
Zu § 879 Abs 3 ABGB:Zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB:
III. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.römisch drei. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Für die Klauselkontrolle sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Es reicht nicht aus, dass eine Klausel den anderen benachteiligt, sondern die Benachteiligung muss (unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles) gröblich sein. Bei der
Abweichung einer Klausel von
dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz RS0016914
[T1]). Liegt kein dispositives Recht vor, entspricht die Gröblichkeit der Benachteiligung iSv Abs 3 hingegen der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iSv § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Diesfalls kommt es somit auf dass Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung, die nicht durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt ist, an (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 358, 381 mwN).dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz
RS0016914 [T1]). Liegt kein dispositives Recht vor, entspricht die Gröblichkeit der Benachteiligung iSv Absatz 3, hingegen der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iSv Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Diesfalls kommt es somit auf dass Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung, die nicht durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt ist, an (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 358, 381 mwN).
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0039939). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 3 ABGB muss im Verbandsprozess damit der Verband unter Beweis stellen.Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0039939). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB muss im Verbandsprozess damit der Verband unter Beweis stellen.
III.1. Im vorliegenden Fall können die Verbraucher bei der Beklagten Tickets (Eintrittskarten) für Theater, Konzerte, Sportveranstaltungen und dergleichen erwerben. Veranstalter der Theater, Konzerte usw ist unstrittig ein Dritter (also nicht die Beklagte).römisch drei.1. Im vorliegenden Fall können die Verbraucher bei der Beklagten Tickets (Eintrittskarten) für Theater, Konzerte, Sportveranstaltungen und dergleichen erwerben. Veranstalter der Theater, Konzerte usw ist unstrittig ein Dritter (also nicht die Beklagte).
Mit Eintrittskarten ist nach Art der unvollkommenen Inhaberpapiere ein übertragbares Recht des Inhabers gegen den Aussteller (hier: Veranstalter der Theater, Konzerte usw) verknüpft (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT3 246 f; zu Fahrkarten vgl 2 Ob 206/11z [in Punkt 2.3.]). Der Aussteller einer Eintrittskarte gibt zu erkennen, dass er dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will (Richardi, Wertpapierrecht 72, 93 f). Die Eintrittskarten haben in der Regel Wertpapiercharakter, weil die in ihnen verbriefte Forderung nach den Verkehrsgepflogenheiten nur unter Vorlage des Papiers geltend gemacht werden kann (Marburger in Staudinger [2015] § 807 BGB Rz 2). Eintrittskarten sind damit wertpapierähnlich (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT3 247), sofern sie nicht im Einzelfall sogar tatsächlich ein Wertpapier sein sollten (vgl Keinert, Handbuch des Wertpapierrechts nach österreichischem und deutschem Recht I Rz 132: „zumeist Wertpapiere“).Mit Eintrittskarten ist nach Art der unvollkommenen Inhaberpapiere ein übertragbares Recht des Inhabers gegen den Aussteller (hier: Veranstalter der Theater, Konzerte usw) verknüpft (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT3 246 f; zu Fahrkarten vergleiche 2 Ob 206/11z [in Punkt 2.3.]). Der Aussteller einer Eintrittskarte gibt zu erkennen, dass er dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will (Richardi, Wertpapierrecht 72, 93 f). Die Eintrittskarten haben in der Regel Wertpapiercharakter, weil die in ihnen verbriefte Forderung nach den Verkehrsgepflogenheiten nur unter Vorlage des Papiers geltend gemacht werden kann (Marburger in Staudinger [2015] Paragraph 807, BGB Rz 2). Eintrittskarten sind damit wertpapierähnlich (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT3 247), sofern sie nicht im Einzelfall sogar tatsächlich ein Wertpapier sein sollten vergleiche Keinert, Handbuch des Wertpapierrechts nach österreichischem und deutschem Recht römisch eins Rz 132: „zumeist Wertpapiere“).
All dem entspricht, dass Eintrittskarten – so wie auch Wertpapiere (Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1054 Rz 8; Apathy/Perner in KBB5 § 1054 Rz 3; vgl auch Philadelphy, Zur Gewährleistung beim Erwerb von Wertpapieren, in Welser [Hrsg], Haftung bei Wertpapierveräußerung II [2017] 71 [75 f]) – Gegenstand eines Kaufs sein können (zumindest implizit: All dem entspricht, dass Eintrittskarten – so wie auch Wertpapiere (Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 1054, Rz 8; Apathy/Perner in KBB5 Paragraph 1054, Rz 3; vergleiche auch Philadelphy, Zur Gewährleistung beim Erwerb von Wertpapieren, in Welser [Hrsg], Haftung bei Wertpapierveräußerung römisch zwei [2017] 71 [75 f]) – Gegenstand eines Kaufs sein können (zumindest implizit:
4 Ob 63/94;
6 Ob 160/00y; 9 Ob 86/15k [in Punkt 4.2.]; zur Weitergabe durch anschließendes Tauschen, Verkaufen oder Schenken vgl VwGH 2005/15/0117; zum dt Recht vgl jüngst Wilkens/Müller-Eiselt, Rechtsnatur und Weiterveräußerbarkeit von Eintrittskarten, SpuRt 2018, 46 mwH).6 Ob 160/00y; 9 Ob 86/15k [in Punkt 4.2.]; zur Weitergabe durch anschließendes Tauschen, Verkaufen oder Schenken vergleiche VwGH 2005/15/0117; zum dt Recht vergleiche jüngst Wilkens/Müller-Eiselt, Rechtsnatur und Weiterveräußerbarkeit von Eintrittskarten, SpuRt 2018, 46 mwH).
III.2. Einem „Ticketservice“, wie es die Beklagte betreibt, liegt entweder ein Kommissionärsmodell zugrunde, bei dem das Ticketservice als Kommissionär der Veranstalter tätig wird und es den Verkauf der Eintrittskarten im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalter durchführt. Oder das Ticketservice verkauft die Eintrittskarten ausschließlich im Namen und für Rechnung der Veranstalter, wofür es sich von diesen Vertretungsmacht einräumen lässt (dt Bundeskartellamt B 6 35/17 = BeckRS 2017, 143034 Rz 21, 58).römisch drei.2. Einem „Ticketservice“, wie es die Beklagte betreibt, liegt entweder ein Kommissionärsmodell zugrunde, bei dem das Ticketservice als Kommissionär der Veranstalter tätig wird und es den Verkauf der Eintrittskarten im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalter durchführt. Oder das Ticketservice verkauft die Eintrittskarten ausschließlich im Namen und für Rechnung der Veranstalter, wofür es sich von diesen Vertretungsmacht einräumen lässt (dt Bundeskartellamt B 6 35/17 = BeckRS 2017, 143034 Rz 21, 58).
III.3. Die AGB der Beklagten beginnen mit folgender Präambel (Beilage ./C; vgl RIS-Justiz RS0121557 [T3]):römisch drei.3. Die AGB der Beklagten beginnen mit folgender Präambel (Beilage ./C; vergleiche RIS-Justiz RS0121557 [T3]):
„Die C***** GmbH ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch schuldet ausschließlich der Veranstalter gegenüber dem Karteninhaber (Kunden). Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die C***** GmbH ist bei Veranstaltungen in Österreich lediglich Besorger, bei Veranstaltungen im Ausland lediglich Vermittler der Eintrittskarten, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die C***** GmbH mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. Hinsichtlich des Kartenkaufes tritt der Kunde mit C***** GmbH in eine Vertragsbeziehung.“
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei Veranstaltungen in Österreich die Eintrittskarten „besorgt“, bei Veranstaltungen im Ausland hingegen grundsätzlich nur „vermittelt“. Wenn nach dem letzten Satz der Präambel der Kunde „hinsichtlich des Kartenkaufes mit der Beklagten in eine Vertragsbeziehung tritt“ und zudem nach Punkt VII. der AGB Beilage ./C (vgl erneut RIS-Justiz RS0121557 [T3]) die Beklagte sich bei einem Verbraucher „das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vorbehält“, muss all dies dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zumindest in Hinsicht auf Veranstaltungen in Österreich selbst als Verkäufer der Eintrittskarten gegenüber dem einzelnen Verbraucher als Käufer auftritt. Zumal den AGB nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte den jeweiligen Veranstalter lediglich vertreten würde, ist von einem Kommissionärsmodell auszugehen. Soweit die Vorinstanzen davon ausgehen, die Beklagte sei lediglich Vermittler, vermag sich der Senat dem daher nicht anzuschließen.Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei Veranstaltungen in Österreich die Eintrittskarten „besorgt“, bei Veranstaltungen im Ausland hingegen grundsätzlich nur „vermittelt“. Wenn nach dem letzten Satz der Präambel der Kunde „hinsichtlich des Kartenkaufes mit der Beklagten in eine Vertragsbeziehung tritt“ und zudem nach Punkt römisch sieben. der AGB Beilage ./C vergleiche erneut RIS-Justiz RS0121557 [T3]) die Beklagte sich bei einem Verbraucher „das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vorbehält“, muss all dies dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zumindest in Hinsicht auf Veranstaltungen in Österreich selbst als Verkäufer der Eintrittskarten gegenüber dem einzelnen Verbraucher als Käufer auftritt. Zumal den AGB nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte den jeweiligen Veranstalter lediglich vertreten würde, ist von einem Kommissionärsmodell auszugehen. Soweit die Vorinstanzen davon ausgehen, die Beklagte sei lediglich Vermittler, vermag sich der Senat dem daher nicht anzuschließen.
III.4. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen (RIS-Justiz RS0016908 [T24]). Hauptleistungspflicht des Verkäufers beim Kaufvertrag ist die Übereignung der Kaufsache. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt hier in Hinsicht auf die Klauseln 1 bis 4 ein Versendungskauf vor, in Hinsicht auf die Klausel 5 eine Holschuld. Wenn die Beklagte für die Versendung der Eintrittskarten eine Gebühr verlangt (Klauseln 1 bis 4), so betrifft dies allein eine Nebenleistung iSd § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gilt, wenn sie für das Bereitstellen der Eintrittskarten in einem ihrer Servicecenter eine Gebühr verlangt (Klausel 5). Nebenleistungen sind durch § 879 Abs 3 ABGB von der Inhaltskontrolle nicht ausgenommen, sodass die Zulässigkeit der fünf Klauseln anhand dieser Bestimmung zu prüfen ist.römisch drei.4. Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen (RIS-Justiz RS0016908 [T24]). Hauptleistungspflicht des Verkäufers beim Kaufvertrag ist die Übereignung der Kaufsache. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt hier in Hinsicht auf die Klauseln 1 bis 4 ein Versendungskauf vor, in Hinsicht auf die Klausel 5 eine Holschuld. Wenn die Beklagte für die Versendung der Eintrittskarten eine Gebühr verlangt (Klauseln 1 bis 4), so betrifft dies allein eine Nebenleistung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Gleiches gilt, wenn sie für das Bereitstellen der Eintrittskarten in einem ihrer Servicecenter eine Gebühr verlangt (Klausel 5). Nebenleistungen sind durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB von der Inhaltskontrolle nicht ausgenommen, sodass die Zulässigkeit der fünf Klauseln anhand dieser Bestimmung zu prüfen ist.
III.5. In Ermangelung einer abweichenden, sich allenfalls auch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts ergebenden Vereinbarung ist im Zweifel der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners nach § 905 Abs 1 ABGB der Erfüllungsort und damit eine Holschuld gegeben (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 150; Bollenberger in KBB5 § 905 ABGB Rz 4; Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd § 905 ABGB Rz 41). Schon die Fülle der verschiedenen Alternativen, zum Ticket zu kommen, die etwa eine Abholung in einem Servicecenter der Beklagten, eine Zusendung nach Hause oder eine Abholung bei der Abendkasse ermöglichen, zeigt, dass sich im vorliegenden Fall aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts nicht zwingend ein Erfüllungsort ableiten lässt. Mag auch bei online abgeschlossenen Kaufverträgen im Regelfall ein Versendungskauf vorliegen (Janisch in Jahnel/Mader/Staudegger, IT-Recht3 88), wäre doch im Zweifel in der hypothetischen Situation, dass ein Verbraucher keine Wahl zwischen den ihm angebotenen Varianten, zum Ticket zu kommen, getroffen hat, davon auszugehen, dass der Sitz der Beklagten bzw der Ort ihrer Niederlassung, zu der die engste Beziehung besteht (Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd § 905 ABGB Rz 42), der Erfüllungsort ist. Nach der Vorschrift des § 905 Abs 2 ABGB wäre nämlich selbst bei Übernahme der Kosten der Versendung durch die Beklagte als Schuldnerin daraus allein noch nicht zu folgern, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für die Beklagte als Erfüllungsort zu gelten hat (Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/
Vonkilch, Klang3 ErgBd § 905 ABGB Rz 23, 45). Dies muss umso mehr gelten, wenn es – wie hier nach der vertraglichen Vereinbarung in den Klauseln – der Käufer (Gläubiger) ist, der die Kosten der Versendung übernimmt.römisch drei.5. In Ermangelung einer abweichenden, sich allenfalls auch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts ergebenden Vereinbarung ist im Zweifel der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB der Erfüllungsort und damit eine Holschuld gegeben (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 150; Bollenberger in KBB5 Paragraph 905, ABGB Rz 4; Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd Paragraph 905, ABGB Rz 41). Schon die Fülle der verschiedenen Alternativen, zum Ticket zu kommen, die etwa eine Abholung in einem Servicecenter der Beklagten, eine Zusendung nach Hause oder eine Abholung bei der Abendkasse ermöglichen, zeigt, dass sich im vorliegenden Fall aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts nicht zwingend ein Erfüllungsort ableiten lässt. Mag auch bei online abgeschlossenen Kaufverträgen im Regelfall ein Versendungskauf vorliegen (Janisch in Jahnel/Mader/Staudegger, IT-Recht3 88), wäre doch im Zweifel in der hypothetischen Situation, dass ein Verbraucher keine Wahl zwischen den ihm angebotenen Varianten, zum Ticket zu kommen, getroffen hat, davon auszugehen, dass der Sitz der Beklagten bzw der Ort ihrer Niederlassung, zu der die engste Beziehung besteht (Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd Paragraph 905, ABGB Rz 42), der Erfüllungsort ist. Nach der Vorschrift des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB wäre nämlich selbst bei Übernahme der Kosten der Versendung durch die Beklagte als Schuldnerin daraus allein noch nicht zu folgern, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für die Beklagte als Erfüllungsort zu gelten hat (Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/, Vonkilch, Klang3 ErgBd Paragraph 905, ABGB Rz 23, 45). Dies muss umso mehr gelten, wenn es – wie hier nach der vertraglichen Vereinbarung in den Klauseln – der Käufer (Gläubiger) ist, der die Kosten der Versendung übernimmt.
III.6. Eine andere Frage ist, wer die Versendungskosten zu tragen hat. Wie oben begründet ist Kaufrecht anzuwenden. Nach der kaufrechtlichen Bestimmung des § 1063a HalbS 2 ABGB fallen die „Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort“ dem Käufer zur Last. Weil beim Versendungskauf der Verkäufer dem Käufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort die Ware zuzusenden hat, treffen nach allgemeiner Ansicht den Käufer die Versendungskosten (Schauer in Krejci, Reform-Kommentar § 1063a ABGB Rz 1; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1063a Rz 3 uva).römisch drei.6. Eine andere Frage ist, wer die Versendungskosten zu tragen hat. Wie oben begründet ist Kaufrecht anzuwenden. Nach der kaufrechtlichen Bestimmung des Paragraph 1063 a, HalbS 2 ABGB fallen die „Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort“ dem Käufer zur Last. Weil beim Versendungskauf der Verkäufer dem Käufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort die Ware zuzusenden hat, treffen nach allgemeiner Ansicht den Käufer die Versendungskosten (Schauer in Krejci, Reform-Kommentar Paragraph 1063 a, ABGB Rz 1; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1063 a, Rz 3 uva).
III.7. Dass beim Versendungskauf der Käufer die Versendungskosten zu tragen hat, gilt auch nach dem Inkrafttreten des VRUG, weil mit der neu eingeführten
– Art 20 Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) umsetzenden – Regelung des § 7b KSchG über den römisch drei.7. Dass beim Versendungskauf der Käufer die Versendungskosten zu tragen hat, gilt auch nach dem Inkrafttreten des VRUG, weil mit der neu eingeführten, – Artikel 20, Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) umsetzenden – Regelung des Paragraph 7 b, KSchG über den
Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware keine Änderung des Erfüllungsorts verbunden ist (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 Va § 7a KSchG 3; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1063a Rz 4; implizit auch P. Bydlinski, Allgemeines Verbrauchervertragsrecht, in P. Bydlinski/Lurger, Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher [2012] 99 [116: Österreich kann Grundsatz der Holschuld nach § 905 Abs 1 ABGB beibehalten]; aA Kronthaler/Schwangler, Zum Erfüllungsort beim Versendungskauf, ÖJZ 2016, 437 ff; dies, Versendungskauf und Werklieferungsverträge nach österreichischem und deutschem Verbraucherrecht, ZfRV 2017, 280 ff). Dies folgt bereits daraus, dass der Ort und die Modalitäten der Lieferung und die Regeln für die Bestimmung der Bedingungen und des Zeitpunkts des Übergangs des Eigentums an den Waren von der Verbraucherrechte-Richtlinie zufolge von deren Erwägungsgrund 51 Satz 3 gerade nicht berührt werden, sondern weiterhin dem einzelstaatlichen Recht unterliegen. Damit geben die Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Umsetzung durch das VRUG keine Veranlassung, den Erfüllungsort beim Versandhandel mit Verbrauchern abweichend vom allgemeinen Zivilrecht zu bestimmen.Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware keine Änderung des Erfüllungsorts verbunden ist (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch fünf a Paragraph 7 a, KSchG 3; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 1063 a, Rz 4; implizit auch P. Bydlinski, Allgemeines Verbrauchervertragsrecht, in P. Bydlinski/Lurger, Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher [2012] 99 [116: Österreich kann Grundsatz der Holschuld nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB beibehalten]; aA Kronthaler/Schwangler, Zum Erfüllungsort beim Versendungskauf, ÖJZ 2016, 437 ff; dies, Versendungskauf und Werklieferungsverträge nach österreichischem und deutschem Verbraucherrecht, ZfRV 2017, 280 ff). Dies folgt bereits daraus, dass der Ort und die Modalitäten der Lieferung und die Regeln für die Bestimmung der Bedingungen und des Zeitpunkts des Übergangs des Eigentums an den Waren von der Verbraucherrechte-Richtlinie zufolge von deren Erwägungsgrund 51 Satz 3 gerade nicht berührt werden, sondern weiterhin dem einzelstaatlichen Recht unterliegen. Damit geben die Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Umsetzung durch das VRUG keine Veranlassung, den Erfüllungsort beim Versandhandel mit Verbrauchern abweichend vom allgemeinen Zivilrecht zu bestimmen.
III.8. Auch wenn der Verkäufer den Transport selbst oder mit eigenen Leuten durchführt, kann er nach § 1063a ABGB die Versendungskosten vom Käufer verlangen (Grunewald in Erman, BGB15 I § 448 Rz 3; Faust in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB44 § 448 Rz 6 vgl auch Apathy in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 396 Rz 13). Diesfalls dürfen aber die dem Käufer in Rechnung gestellten Kosten jenen Betrag nicht überschreiten, den der Verkäufer aufzuwenden hätte, würde er den Transport nicht selbst durchführen, sondern damit ein Transportunternehmen beauftragen (vgl Faust aaO § 447 Rz 24).römisch drei.8. Auch wenn der Verkäufer den Transport selbst oder mit eigenen Leuten durchführt, kann er nach Paragraph 1063 a, ABGB die Versendungskosten vom Käufer verlangen (Grunewald in Erman, BGB15 römisch eins Paragraph 448, Rz 3; Faust in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB44 Paragraph 448, Rz 6 vergleiche auch Apathy in Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 396, Rz 13). Diesfalls dürfen aber die dem Käufer in Rechnung gestellten Kosten jenen Betrag nicht überschreiten, den der Verkäufer aufzuwenden hätte, würde er den Transport nicht selbst durchführen, sondern damit ein Transportunternehmen beauftragen vergleiche Faust aaO Paragraph 447, Rz 24).
III.9. Auch die Kosten einer elektronischen Zurverfügungstellung einer Ware sind Kosten der Versendung (vgl Lütcke, Fernabsatzrecht § 312c Rz 37).römisch drei.9. Auch die Kosten einer elektronischen Zurverfügungstellung einer Ware sind Kosten der Versendung vergleiche Lütcke, Fernabsatzrecht Paragraph 312 c, Rz 37).
III.10. Es ist zulässig, einen römisch drei.10. Es ist zulässig, einen
Aufwand- bzw Kostenersatzanspruch bereits vorweg festzulegen, was eine
Pauschalierung voraussetzt. Dass Kosten pauschal abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwand- bzw Kostenersatz nichts, sofern die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden (4 Ob 126/16g [in Punkt 3.3. mwN]; 4 Ob 143/17h [in Punkt 2.3. mwN]).
All dies bedeutet für die einzelnen fünf Klauseln:
III.11.1. Die Klausel Nr 1 ermöglicht dem Verbraucher, die Eintrittskarte selbst auszudrucken (und damit über diese sofort verfügen zu können), wofür ihm 2,50 EUR abverlangt werden.römisch drei.11.1. Die Klausel Nr 1 ermöglicht dem Verbraucher, die Eintrittskarte selbst auszudrucken (und damit über diese sofort verfügen zu können), wofür ihm 2,50 EUR abverlangt werden.
Die Beklagte hat dazu unter anderem auch vorgebracht, dass sie für diese Möglichkeit einer Zustellung erst aufwendig eine Software entwickeln habe müssen, was mehrere hundert Tausend Euro gekostet habe. Zusätzlich zur Software-Entwicklung habe Vorsorge getroffen werden müssen und sei auch nach wie vor dafür erforderlich, „dass jedes einzelne Ticket für eine Veranstaltung mit einem uniquen Barcode versehen wird; dass das Ticket in ein auf einem A4-Drucker darstellbares Layout gebracht wird; dass Ticket & Barcode elektronisch zugestellt werden können; dass bei der Veranstaltung dann auch spezielle Barcode-Lesegräte und entsprechendes Personal von der beklagten Partei bereitgestellt wird; und dass das Ticket in Echtzeit elektronisch erfasst und im System verifiziert bzw abgelehnt werden kann.
Der Kläger hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, sondern sich auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, dass die „Investitionen“ der Beklagten in ihren Betrieb per se keine Rechtfertigung für die Überwälzung der im Interesse des Unternehmens stehenden Kosten auf die Verbraucher bilden könnten. Damit ist aber das Vorbringen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht als unstrittig zu betrachten. Es ist prozessual unbedenklich,
unstrittiges Vorbringen ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht (2 Ob 173/12y [in Punkt 1.2.]; 2 Ob 237/14p [in Punkt 3.]).
Es ist jedoch zwischen den Kosten des Produkts und den Kosten der Versendung des Produkts an den Käufer zu unterscheiden. Erstere abzudecken dient der Kaufpreis, nur hinsichtlich letzterer darf der Verkäufer nach § 1063a ABGB einen (wenn gewünscht auch pauschalierten) Aufwandersatz verlangen (vgl Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1014 f Rz 3). Gleichgültig, für welche der insgesamt sieben Varianten sich der Käufer entscheidet, verfügt er letztlich über eine Eintrittskarte. Wie sich die Eintrittskarte gestaltet, ist für ihn ohne Relevanz. Es wird bei Gewährung des Einlasses auch kein Unterschied gemacht, wie er die Eintrittskarte bezog. Zumal die Übereignung der Eintrittskarte (welche das Recht, an der Veranstaltung als Zuseher teilzunehmen, verbrieft) Hauptleistungspflicht der Beklagten als Verkäuferin ist, können sämtliche Kosten, welche mit der Gestaltung der Eintrittskarte einhergehen, keine Kosten der Versendung iSd § 1063a ABGB sein, möge es auch erforderlich sein, die Eintrittskarte so zu gestalten oder umzugestalten, dass sie der Käufer problemlos zu Hause ausdrucken kann. Verrechenbar (im Wege eines pauschalierten Aufwandersatzes) sind nur jene Kosten, die die Versendung selbst betreffen. Auf diesem Weg dürfen dem Käufer nicht Ersatz für Kosten abverlangt werden, die der Verkäufer auch ohne Versendung hätte (vgl Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1014 Rz 7; Apathy in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 396 Rz 12). Es ist damit das (pauschale) Vorbringen der Beklagten, sie hätte für die Ermöglichung der Zustellart „print@home“ erst aufwendig eine Software entwickeln müssen, was mehrere hundert Tausend Euro gekostet habe, erörterungsbedürftig.Es ist jedoch zwischen den Kosten des Produkts und den Kosten der Versendung des Produkts an den Käufer zu unterscheiden. Erstere abzudecken dient der Kaufpreis, nur hinsichtlich letzterer darf der Verkäufer nach Paragraph 1063 a, ABGB einen (wenn gewünscht auch pauschalierten) Aufwandersatz verlangen vergleiche Strasser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1014, f Rz 3). Gleichgültig, für welche der insgesamt sieben Varianten sich der Käufer entscheidet, verfügt er letztlich über eine Eintrittskarte. Wie sich die Eintrittskarte gestaltet, ist für ihn ohne Relevanz. Es wird bei Gewährung des Einlasses auch kein Unterschied gemacht, wie er die Eintrittskarte bezog. Zumal die Übereignung der Eintrittskarte (welche das Recht, an der Veranstaltung als Zuseher teilzunehmen, verbrieft) Hauptleistungspflicht der Beklagten als Verkäuferin ist, können sämtliche Kosten, welche mit der Gestaltung der Eintrittskarte einhergehen, keine Kosten der Versendung iSd Paragraph 1063 a, ABGB sein, möge es auch erforderlich sein, die Eintrittskarte so zu gestalten oder umzugestalten, dass sie der Käufer problemlos zu Hause ausdrucken kann. Verrechenbar (im Wege eines pauschalierten Aufwandersatzes) sind nur jene Kosten, die die Versendung selbst betreffen. Auf diesem Weg dürfen dem Käufer nicht Ersatz für Kosten abverlangt werden, die der Verkäufer auch ohne Versendung hätte vergleiche Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1014, Rz 7; Apathy in Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 396, Rz 12). Es ist damit das (pauschale) Vorbringen der Beklagten, sie hätte für die Ermöglichung der Zustellart „print@home“ erst aufwendig eine Software entwickeln müssen, was mehrere hundert Tausend Euro gekostet habe, erörterungsbedürftig.
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung
überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch für den Obersten Gerichtshof (Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 §§ 182, 182a ZPO Rz 99 mwN). Es ist daher notwendig, dass das Erstgericht die Rechtslage mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit gegeben wird, angesichts der Rechtslage erheblich erscheinendes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Beweisanbote zu machen. Im weiteren wird das Erstgericht über das Vorbringen der Streitteile ein Beweisverfahren durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen haben.überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch für den Obersten Gerichtshof (Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraphen 182, 182 a, ZPO Rz 99 mwN). Es ist daher notwendig, dass das Erstgericht die Rechtslage mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit gegeben wird, angesichts der Rechtslage erheblich erscheinendes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Beweisanbote zu machen. Im weiteren wird das Erstgericht über das Vorbringen der Streitteile ein Beweisverfahren durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen haben.
Keinesfalls unter § 1063a ABGB fallen jedenfalls jene Kosten, die dadurch entstehen, dass „bei der Veranstaltung dann auch spezielle Barcode-Lesegräte und entsprechendes Personal von der beklagten Partei bereitgestellt wird; und dass das Ticket in Echtzeit elektronisch erfasst und im System verifiziert bzw abgelehnt werden kann“. Diese Kosten gehen der Versendung nach; sie fallen selbst dann an, wenn der Ticketkäufer zur Veranstaltung nicht erscheint.Keinesfalls unter Paragraph 1063 a, ABGB fallen jedenfalls jene Kosten, die dadurch entstehen, dass „bei der Veranstaltung dann auch spezielle Barcode-Lesegräte und entsprechendes Personal von der beklagten Partei bereitgestellt wird; und dass das Ticket in Echtzeit elektronisch erfasst und im System verifiziert bzw abgelehnt werden kann“. Diese Kosten gehen der Versendung nach; sie fallen selbst dann an, wenn der Ticketkäufer zur Veranstaltung nicht erscheint.
III.11.2. Das soeben zur Klausel 1 Ausgeführte gilt sinngemäß für die Möglichkeit, dass dem Käufer gegen einen Betrag von 2,50 EUR ein elektronisches Ticket zur Verfügung gestellt wird (Klausel 2). Auch in Bezug auf diese Klausel hat die Beklagte (erkennbar) vorgetragen, enorme EDV-Kosten gehabt zu haben, ohne dass aber dabei unterschieden worden wäre, inwiefern diese die eigentliche (elektronische) Zusendung oder aber die Gestaltung des Produkts (Ticket) betrafen. Auch in Hinsicht auf diese Klausel erscheint daher die Rechtssache noch nicht spruchreif.römisch drei.11.2. Das soeben zur Klausel 1 Ausgeführte gilt sinngemäß für die Möglichkeit, dass dem Käufer gegen einen Betrag von 2,50 EUR ein elektronisches Ticket zur Verfügung gestellt wird (Klausel 2). Auch in Bezug auf diese Klausel hat die Beklagte (erkennbar) vorgetragen, enorme EDV-Kosten gehabt zu haben, ohne dass aber dabei unterschieden worden wäre, inwiefern diese die eigentliche (elektronische) Zusendung oder aber die Gestaltung des Produkts (Ticket) betrafen. Auch in Hinsicht auf diese Klausel erscheint daher die Rechtssache noch nicht spruchreif.
III.11.3. Die Klausel Nr 3 bietet die Möglichkeit, die Karte an der Abendkasse abzuholen, wofür dem Verbraucher 2,90 EUR abverlangt werden. Die Abendkasse befindet sich am jeweiligen Veranstaltungsort, somit nicht am Sitz der Beklagten oder in einer ihrer Niederlassungen. Die Beklagte muss daher die Eintrittskarten erst an diesen Ort verbringen, das heißt iSd § 1063a ABGB an einen anderen Ort versenden. Ein „anderer Ort als der Erfüllungsort“ iSd § 1063a ABGB (sowie auch der Bestimmung des § 905 Abs 3 ABGB) ist nämlich jeder vom Gläubiger bestimmte, vom Sitz des Schuldners oder einer seiner Niederlassungen verschiedene Ort, mag es sich dabei auch nicht um den Sitz des Gläubigers handeln (idS Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd § 905 ABGB Rz 53). Damit muss nach § 1063a ABGB der Käufer die Kosten der Versendung zur Abendkasse übernehmen.römisch drei.11.3. Die Klausel Nr 3 bietet die Möglichkeit, die Karte an der Abendkasse abzuholen, wofür dem Verbraucher 2,90 EUR abverlangt werden. Die Abendkasse befindet sich am jeweiligen Veranstaltungsort, somit nicht am Sitz der Beklagten oder in einer ihrer Niederlassungen. Die Beklagte muss daher die Eintrittskarten erst an diesen Ort verbringen, das heißt iSd Paragraph 1063 a, ABGB an einen anderen Ort versenden. Ein „anderer Ort als der Erfüllungsort“ iSd Paragraph 1063 a, ABGB (sowie auch der Bestimmung des Paragraph 905, Absatz 3, ABGB) ist nämlich jeder vom Gläubiger bestimmte, vom Sitz des Schuldners oder einer seiner Niederlassungen verschiedene Ort, mag es sich dabei auch nicht um den Sitz des Gläubigers handeln (idS Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 ErgBd Paragraph 905, ABGB Rz 53). Damit muss nach Paragraph 1063 a, ABGB der Käufer die Kosten der Versendung zur Abendkasse übernehmen.
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob das Ticket von der Beklagten der Abendkasse physisch übermittelt oder erst dort ausgedruckt wird. Im ersteren Fall würde der hierfür verlangte – als pauschalierter Kostenersatz zu betrachtende – Betrag von 2,90 EUR nicht von vornherein unrealistisch hoch erscheinen, wären doch auch in jenem Fall, dass die Beklagte das Ticket an einen Postdienstleister übergibt und diesen mit der Überbringung an die Abendkasse beauftragt, gewisse Kosten verbunden. Diesfalls stünde es der Klägerin – was mit den Parteien noch nicht erörtert wurde – frei, unter Beweis zu stellen, dass die von einem Dritten für die Übermittlung an die Abendkasse verlangten Kosten jene, die die Beklagte den Verbrauchern für ebendieses abverlangt, erheblich unterschreiten.
Sollten es hingegen allein Daten sein, die an die Abendkasse übermittelt werden und unter Verarbeitung dieser sodann an Ort und Stelle das Ticket hergestellt (ausgedruckt) werden, wäre nicht ersichtlich, welche Versendungskosten die Beklagte haben sollte. Namhafte Kosten der Erstellung einer Software hat sie in Hinsicht auf diese Klausel nicht vorgebracht, ebenso wenig hat sie – wie bereits vom Berufungsgericht ins Treffen geführt – vorgebracht, dass sie hierdurch (ins Gewicht fallende) Datentransferkosten hätte. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung wird insoweit in der Revision nicht behauptet.
III.11.4. Selbiges wie für die Klausel Nr 3 gilt für die Klausel Nr 4, wonach sich der Verbraucher für eine Abholung der Eintrittskarte in einer L*****-Filiale seiner Wahl entscheiden kann. Auch hier ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob die Beklagte die Eintrittskarte physisch an die vom Käufer gewählte L*****-Filiale (und damit an einen vom Erfüllungsort verschiedenen Ort) sendet oder ob sie erst dort ausgedruckt wird.römisch drei.11.4. Selbiges wie für die Klausel Nr 3 gilt für die Klausel Nr 4, wonach sich der Verbraucher für eine Abholung der Eintrittskarte in einer L*****-Filiale seiner Wahl entscheiden kann. Auch hier ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob die Beklagte die Eintrittskarte physisch an die vom Käufer gewählte L*****-Filiale (und damit an einen vom Erfüllungsort verschiedenen Ort) sendet oder ob sie erst dort ausgedruckt wird.
III.11.5. Bereits spruchreif ist allein die Klausel Nr 5, wonach der Verbraucher für die Abholung in einem „o***** Center“ – also an dem Sitz oder zumindest einer Niederlassung der Beklagten – 1,90 EUR zahlen muss. Mangels einer anderen – auf Versendung oder gar Bringschuld lautenden – Vereinbarung hat der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer abzuholen, letzter aber die damit korrespondierende Verpflichtung, die Übernahme der Sache durch römisch drei.11.5. Bereits spruchreif ist allein die Klausel Nr 5, wonach der Verbraucher für die Abholung in einem „o***** Center“ – also an dem Sitz oder zumindest einer Niederlassung der Beklagten – 1,90 EUR zahlen muss. Mangels einer anderen – auf Versendung oder gar Bringschuld lautenden – Vereinbarung hat der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer abzuholen, letzter aber die damit korrespondierende Verpflichtung, die Übernahme der Sache durch
Bereitstellen zu ermöglichen (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1062 Rz 22). § 1063a ABGB beruht – wie die ihm als Vorbild dienende Bestimmung des § 448 BGB (Grunewald in Erman, BGB15 I § 448 Rz 1; Beckmann in Staudinger [2013] § 448 BGB Rz 2; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB7 § 448 Rz 3) – auf der Grundüberlegung, dass der Verkäufer die Kosten für die Handlungen tragen soll, die er schuldet. Somit hat die Beklagte als Verkäuferin die mit der Bereitstellung der Ware (Ticket) zur Abholung in einem ihrer Servicecenter einhergehenden Kosten zu tragen (Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 1063a Rz 3; Grunewald in Erman, BGB15 I § 448 Rz 4; Beckmann in Staudinger [2013] § 448 BGB Rz 6). Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung darf ein Verkäufer sich nicht vertraglich einen Kostenersatz versprechen lassen, zumal er ansonsten seine Hauptleistungspflicht – Übergabe der Kaufsache am Erfüllungsort – aushöhlen würde (vgl RIS-Justiz RS0016908 [T5, T8, T10]). Die Klausel Nr 5 ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Bereitstellen zu ermöglichen (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1062, Rz 22). Paragraph 1063 a, ABGB beruht – wie die ihm als Vorbild dienende Bestimmung des Paragraph 448, BGB (Grunewald in Erman, BGB15 römisch eins Paragraph 448, Rz 1; Beckmann in Staudinger [2013] Paragraph 448, BGB Rz 2; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB7 Paragraph 448, Rz 3) – auf der Grundüberlegung, dass der Verkäufer die Kosten für die Handlungen tragen soll, die er schuldet. Somit hat die Beklagte als Verkäuferin die mit der Bereitstellung der Ware (Ticket) zur Abholung in einem ihrer Servicecenter einhergehenden Kosten zu tragen (Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 1063 a, Rz 3; Grunewald in Erman, BGB15 römisch eins Paragraph 448, Rz 4; Beckmann in Staudinger [2013] Paragraph 448, BGB Rz 6). Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung darf ein Verkäufer sich nicht vertraglich einen Kostenersatz versprechen lassen, zumal er ansonsten seine Hauptleistungspflicht – Übergabe der Kaufsache am Erfüllungsort – aushöhlen würde vergleiche RIS-Justiz RS0016908 [T5, T8, T10]). Die Klausel Nr 5 ist damit gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
III.12. Zusammengefasst verstößt die Klausel Nr 5 gegen § 879 Abs 3 ABGB. Hinsichtlich der anderen vier Klauseln ist dem Erstgericht zur Beurteilung eines allfälligen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Es waren damit die Urteile der Vorinstanzen in Hinsicht auf die Klauseln 1 bis 4 aufzuheben und die Klagsstattgebung (Unterlassung, Urteilsveröffentlichung) in Hinsicht auf die Klausel 5 zu bestätigen.römisch drei.12. Zusammengefasst verstößt die Klausel Nr 5 gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Hinsichtlich der anderen vier Klauseln ist dem Erstgericht zur Beurteilung eines allfälligen Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Es waren damit die Urteile der Vorinstanzen in Hinsicht auf die Klauseln 1 bis 4 aufzuheben und die Klagsstattgebung (Unterlassung, Urteilsveröffentlichung) in Hinsicht auf die Klausel 5 zu bestätigen.
IV. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch vier. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.