Die Revision ist zulässig und berechtigt.
§ 468 Abs 2 ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein. Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (§ 503 Z 1 ZPO) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0042202). Hier wurde durch den ungesetzlichen Vorgang der mangelnden Zustellung der Berufung der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen. Da das rechtliche Gehör der Beklagten nicht gewahrt wurde, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor (2 Ob 25/11g; RIS-Justiz RS0042158 [insb T10]; vgl auch 6 Ob 288/04b mwN). Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt aber immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz RS0041896
; RS0042743).Paragraph 468, Absatz 2, ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein. Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde vergleiche auch RIS-Justiz RS0042202). Hier wurde durch den ungesetzlichen Vorgang der mangelnden Zustellung der Berufung der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen. Da das rechtliche Gehör der Beklagten nicht gewahrt wurde, liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor (2 Ob 25/11g; RIS-Justiz RS0042158 [insb T10]; vergleiche auch 6 Ob 288/04b mwN). Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt aber immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz
RS0041896; RS0042743).
In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Gerichts zweiter Instanz als nichtig aufzuheben. Das Berufungsgericht wird die Zustellung der Berufung an die Beklagte zu veranlassen und nach Einlangen einer Berufungsbeantwortung oder nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, ist § 51 ZPO nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0123067; RS0035870; jüngst 5 Ob 117/17t und 9 ObA 61/17m mwN).Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, ist Paragraph 51, ZPO nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0123067; RS0035870; jüngst 5 Ob 117/17t und 9 ObA 61/17m mwN).