Die Revision des Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision des Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beklagte macht im Revisionsverfahren zusammengefasst geltend, seine Äußerungen stellten eine wertende Kritik dar, die sich auf eine nachweisliche berufliche Fehlleistung des Klägers bezogen habe. Sie seien im Hinblick auf den beruflichen Kontext sachlich und setzten den Kläger nicht pauschal herab. Ein Ablehnungsantrag sei die schärfste Waffe einer Prozesspartei. Von der Grenze des in diesem Zusammenhang Zulässigen sei der Beklagte mit seiner vielleicht scharfen, aber immer sachlich begründeten Kritik zweifellos weit entfernt gewesen. Bei Angehörigen der Justiz müsse im Interesse der Rechtspflege ein besonders hoher Maßstab an die beruflichen Fähigkeiten angelegt werden. Ganz allgemein seien überspitzte Formulierungen legitim. Gerade im Rahmen eines Ablehnungsantrags sei es zulässig, etwas Negatives über einen Justizbediensteten anzuführen. Es seien die Interessen des Beklagten an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege mit den Interessen des Klägers auf Schutz seiner Ehre abzuwägen. Gerade Organe der Rechtspflege müssten harsche Kritik an Fehlentscheidungen akzeptieren können.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) zeigen weder die Zulässigkeitsbegründung des Berufungsgerichts noch die Revisionsausführungen auf.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zeigen weder die Zulässigkeitsbegründung des Berufungsgerichts noch die Revisionsausführungen auf.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel – von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – nicht zu klären sind.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Regel – von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – nicht zu klären sind.
2.1. § 1330 Abs 1 ABGB schützt vor einer „Ehrenbeleidigung“. Unter Ehre ist der aus der Personenwürde entspringende, jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen (6 Ob 40/09i).2.1. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt vor einer „Ehrenbeleidigung“. Unter Ehre ist der aus der Personenwürde entspringende, jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen (6 Ob 40/09i).
2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die inkriminierten Formulierungen des Beklagten in seinem Ablehnungsantrag beleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB sind, ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls vertretbar, richten sie sich doch inhaltlich nicht gegen eine Entscheidung des Klägers, sondern schon nach ihrer Formulierung gegen seine Person; der Kläger soll erkennbar beleidigt werden, indem er als beruflich unfähig hingestellt wird. 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die inkriminierten Formulierungen des Beklagten in seinem Ablehnungsantrag beleidigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sind, ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls vertretbar, richten sie sich doch inhaltlich nicht gegen eine Entscheidung des Klägers, sondern schon nach ihrer Formulierung gegen seine Person; der Kläger soll erkennbar beleidigt werden, indem er als beruflich unfähig hingestellt wird.
3.1. Art 10 EMRK stellt klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung (Abs 1) die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt, sieht aber in Abs 2 im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, „wie sie in deiner demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten“.3.1. Artikel 10, EMRK stellt klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung (Absatz eins,) die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt, sieht aber in Absatz 2, im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, „wie sie in deiner demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten“.
3.2. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (vgl RIS-Justiz RS0036302; VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).3.2. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren vergleiche RIS-Justiz RS0036302; VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).
4. Der Beklagte stützt seine den Kläger beleidigenden und verunglimpfenden Formulierungen allein auf den Umstand, dass eine Entscheidung des Klägers im Rechtsmittelweg teilweise abgeändert wurde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Tatsache allein auch im Rahmen eines Ablehnungsantrags keine hinreichende Grundlage für die harsche Kritik an der Person des Klägers in seiner beruflichen Stellung bildet, ist nicht korrekturbedürftig.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.