Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 354 HR 358/17x (nunmehr AZ 21 Hv 4/18m) mit dem Gesetz nicht in Einklang:
1./ Die Bestimmung des § 434 Abs 1 erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge des Ermittlungsverfahrens (wie hier auf Grund des Gutachtens einer Sachverständigen aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen (RIS-Justiz RS0122048).1./ Die Bestimmung des Paragraph 434, Absatz eins, erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge des Ermittlungsverfahrens (wie hier auf Grund des Gutachtens einer Sachverständigen aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21, StGB vorliegen (RIS-Justiz RS0122048).
Die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 und Abs 5 StPO erfordert (neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der vorläufigen Maßnahme [vgl dazu Murschetz, WK-StPO § 429 Rz 19]), dass die im Interesse des Betroffenen und mit Rücksicht auf die Schwere und Dauer der Unterbringung geschaffenen, schon im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigenden Besonderheiten, die neben den in § 429 Abs 2 StPO genannten Voraussetzungen auch die nach § 434 Abs 1 erster und dritter Satz StPO gebotene Anhörung der Parteien zu der in Betracht gezogenen Maßnahme umfassen (11 Os 50/07y), beachtet wurden.Die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4 und Absatz 5, StPO erfordert (neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der vorläufigen Maßnahme [vgl dazu Murschetz, WK-StPO Paragraph 429, Rz 19]), dass die im Interesse des Betroffenen und mit Rücksicht auf die Schwere und Dauer der Unterbringung geschaffenen, schon im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigenden Besonderheiten, die neben den in Paragraph 429, Absatz 2, StPO genannten Voraussetzungen auch die nach Paragraph 434, Absatz eins, erster und dritter Satz StPO gebotene Anhörung der Parteien zu der in Betracht gezogenen Maßnahme umfassen (11 Os 50/07y), beachtet wurden.
Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO).Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO).
2./ Die vorläufige Anhaltung des Betroffenen setzt – neben dem Vorliegen in § 429 Abs 4 StPO genannter Anhaltegründe – eine qualifizierte Verdachtslage für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB voraus. Daraus folgt, dass ein Beschluss, mit dem eine derartige Maßnahme angeordnet wird, entsprechende Verdachtsannahmen (nicht nur zu Anlasstaten, sondern auch) zu Prognosetaten iSd § 21 Abs 1 StGB zu enthalten hat (12 Os 116/14x; Murschetz, WK-StPO § 429 Rz 19; § 429 Abs 5 StPO iVm §§ 174 Abs 3 Z 2 und Z 4, 176 Abs 4 letzter Satz StPO).2./ Die vorläufige Anhaltung des Betroffenen setzt – neben dem Vorliegen in Paragraph 429, Absatz 4, StPO genannter Anhaltegründe – eine qualifizierte Verdachtslage für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB voraus. Daraus folgt, dass ein Beschluss, mit dem eine derartige Maßnahme angeordnet wird, entsprechende Verdachtsannahmen (nicht nur zu Anlasstaten, sondern auch) zu Prognosetaten iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu enthalten hat (12 Os 116/14x; Murschetz, WK-StPO Paragraph 429, Rz 19; Paragraph 429, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraphen 174, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 4, 176, Absatz 4, letzter Satz StPO).
Soweit der Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2018 (ON 30) lediglich darauf verweist, dass nach dem Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie vom 8. Jänner 2018 „die Voraussetzungen für § 21 Abs 1 StGB vorlägen“ (BS 2), mangelt es an hinreichenden konkreten Feststellungen zu einer qualifizierten Verdachtslage in Ansehung der Befürchtung, der Betroffene werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen (vgl RIS-Justiz RS0118581), zumal auch diesem Gutachten bloß zu entnehmen ist, dass „Straftaten [wie] gefährliche Drohungen, [nicht näher spezifizierte] schwere Nötigung oder Körperverletzung“ zu befürchten seien (ON 28 S 27 f).Soweit der Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2018 (ON 30) lediglich darauf verweist, dass nach dem Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie vom 8. Jänner 2018 „die Voraussetzungen für Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorlägen“ (BS 2), mangelt es an hinreichenden konkreten Feststellungen zu einer qualifizierten Verdachtslage in Ansehung der Befürchtung, der Betroffene werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen vergleiche RIS-Justiz RS0118581), zumal auch diesem Gutachten bloß zu entnehmen ist, dass „Straftaten [wie] gefährliche Drohungen, [nicht näher spezifizierte] schwere Nötigung oder Körperverletzung“ zu befürchten seien (ON 28 S 27 f).
Bleibt in diesem Zusammenhang klarstellend anzumerken, dass gefährliche Drohungen mit dem Tod (iSd § 107 Abs 2 erster Fall StGB und § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), die beim Opfer die Besorgnis auslösen, es könnte tatsächlich getötet werden, geeignete Prognosetaten nach § 21 Abs 1 StGB darstellen (RIS-Justiz RS0116500; vgl im Übrigen auch ON 1 S 31).Bleibt in diesem Zusammenhang klarstellend anzumerken, dass gefährliche Drohungen mit dem Tod (iSd Paragraph 107, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB), die beim Opfer die Besorgnis auslösen, es könnte tatsächlich getötet werden, geeignete Prognosetaten nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB darstellen (RIS-Justiz RS0116500; vergleiche im Übrigen auch ON 1 S 31).
3./ Die aufgezeigten Rechtsfehler gereichen dem Betroffenen zum Nachteil, weshalb der Oberste Gerichtshof sich veranlasst sah, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und dem Erstgericht die unverzügliche Klärung der Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung des Betroffenen (vgl RIS-Justiz RS0119858) aufzutragen.3./ Die aufgezeigten Rechtsfehler gereichen dem Betroffenen zum Nachteil, weshalb der Oberste Gerichtshof sich veranlasst sah, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und dem Erstgericht die unverzügliche Klärung der Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung des Betroffenen vergleiche RIS-Justiz RS0119858) aufzutragen.
Dabei wird das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu klären haben, ob das in § 434 Abs 1 StPO eingeräumte rechtliche Gehör (§ 6 StPO) im Rahmen einer Haftverhandlung oder in einer sonst geeigneten Weise zu gewähren ist (aM Nimmervoll Strafverfahren² Kap III Rz 733 f [„zwingend abzuhaltende Haftverhandlung“]; ders Haftrecht² 320 mit Rekurs auf die – die gegenständliche Frage nicht ansprechende – E 11 Os 50/17y, SSt 2007/39).Dabei wird das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu klären haben, ob das in Paragraph 434, Absatz eins, StPO eingeräumte rechtliche Gehör (Paragraph 6, StPO) im Rahmen einer Haftverhandlung oder in einer sonst geeigneten Weise zu gewähren ist (aM Nimmervoll Strafverfahren² Kap römisch drei Rz 733 f [„zwingend abzuhaltende Haftverhandlung“]; ders Haftrecht² 320 mit Rekurs auf die – die gegenständliche Frage nicht ansprechende – E 11 Os 50/17y, SSt 2007/39).