Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage ist, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516) und deren Auslegung nicht eindeutig ist (RIS-Justiz RS0121516 [T17]). Dies ist hier der Fall. Die Revision ist daher zulässig.
2. Die Revisionswerberin versucht mit ihren Ausführungen (die in den Behauptungen kulminieren, der Gesetzgeber bringe die Banken durch neue Vorgaben wie etwa die Verpflichtung zum Halten eines Liquiditätspuffers in die Situation, sich nicht mehr gesetzmäßig verhalten zu können, und die über Gebühr verbraucherfreundliche Judikatur verhindere im Ergebnis die Kreditgewährung an Verbraucher) aufzuzeigen, dass die streitgegenständliche Klausel ausreichend transparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei. Ihre Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.2. Die Revisionswerberin versucht mit ihren Ausführungen (die in den Behauptungen kulminieren, der Gesetzgeber bringe die Banken durch neue Vorgaben wie etwa die Verpflichtung zum Halten eines Liquiditätspuffers in die Situation, sich nicht mehr gesetzmäßig verhalten zu können, und die über Gebühr verbraucherfreundliche Judikatur verhindere im Ergebnis die Kreditgewährung an Verbraucher) aufzuzeigen, dass die streitgegenständliche Klausel ausreichend transparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei. Ihre Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
3.1. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen (RIS-Justiz RS0038205).3.1. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen (RIS-Justiz RS0038205).
3.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (vgl RIS-Justiz RS0115217
[T41]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln und ihn deshalb von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (vgl RIS-Justiz RS0115219 [T1, T14, T21]).3.2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren vergleiche RIS-Justiz
RS0115217
[T41]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln und ihn deshalb von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben vergleiche RIS-Justiz RS0115219 [T1, T14, T21]).
Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht; der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es nämlich aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RIS-Justiz
RS0115217
[T3]).
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (RIS-Justiz RS0122169). Der Verbraucher soll sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können (RIS-Justiz
RS0115217 [T6, T8, T41]).
Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat, oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist (vgl ua 7 Ob 15/10x).Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat, oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist vergleiche ua 7 Ob 15/10x).
4.1. Die Revisionswerberin hält die gegenständliche Zinsgleitklausel für „zweifellos transparent“. Alle Referenzgrößen seien in eindeutiger Form angegeben; die Änderungen des Zinssatzes würden im Detail beschrieben. Zusätzlich werde genau angegeben, wo die Referenzwerte veröffentlicht seien. Jeder Kreditnehmer könne daher die Veränderung des Zinssatzes „leicht selbst berechnen und prüfen“. Zusätzlich biete das dem Kreditnehmer ausgehändigte Informationsblatt, das auch auf der Homepage der Beklagten abrufbar sei, eine Berechnungshilfe.
4.2. Zutreffend ist, dass die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl 6 Ob 220/09k; 7 Ob 15/10x), sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt (vgl 4 Ob 59/09v; 6 Ob 242/15d).4.2. Zutreffend ist, dass die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist vergleiche 6 Ob 220/09k; 7 Ob 15/10x), sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt vergleiche 4 Ob 59/09v; 6 Ob 242/15d).
Zu prüfen ist daher hier, ob die in der beanstandeten Klausel zu Parameter 2 zur Ermittlung der Liquiditätspufferkosten genannten Referenzwerte „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“ allgemein bekannt bzw leicht zu ermitteln sind.
4.3. Unbestritten ist zunächst, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, einen Liquiditätspuffer zu halten (§ 12 Abs 1 und Abs 8 der Kreditinstitute-Risikomanagement-verordnung [KI-RMV], BGBl II 2013/487 idF BGBl II 2014/235). Die von ihr in diesem Zusammenhang begehrte ergänzende Feststellung ist daher irrelevant. Irrelevant sind auch – wie vom Revisionsgegner zutreffend bemerkt – ihre in der Revision ausgeführten internen kalkulatorischen Erwägungen. Im gegebenen Zusammenhang ist nur von Relevanz, ob die Klausel im Zusammenhang mit dem dort angegebenen Liquiditätspufferkosten dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entspricht. Dies ist letztlich nicht der Fall.4.3. Unbestritten ist zunächst, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, einen Liquiditätspuffer zu halten (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, der Kreditinstitute-Risikomanagement-verordnung [KI-RMV], BGBl II 2013/487 in der Fassung BGBl II 2014/235). Die von ihr in diesem Zusammenhang begehrte ergänzende Feststellung ist daher irrelevant. Irrelevant sind auch – wie vom Revisionsgegner zutreffend bemerkt – ihre in der Revision ausgeführten internen kalkulatorischen Erwägungen. Im gegebenen Zusammenhang ist nur von Relevanz, ob die Klausel im Zusammenhang mit dem dort angegebenen Liquiditätspufferkosten dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG entspricht. Dies ist letztlich nicht der Fall.
4.4. Lässt sich die UDRB mithilfe des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG, BGBl I 2015/4) ermitteln – auch wenn dieses Gesetz außerhalb interessierter Kreise wenig Bekanntheit erlangt haben mag –, so ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher wohl keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist. Selbst wenn der verständige Durchschnittsverbraucher wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist (was unter Zuhilfenahme des Informationsblattes der Beklagten möglich sein mag), ist aus dem Klauseltext noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die OeNB stellt nämlich eine Vielzahl von Zinssätzen zur Verfügung, von denen – legt man das Informationsblatt der Beklagten zugrunde – offenbar nur ein Teil davon in die Berechnung einfließen soll. So werden in dem darin enthaltenen Berechnungsbeispiel etwa Kredite in CHF berücksichtigt, während die OeNB – wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – auch Zinssätze für Kredite in USD, GBP und JPY veröffentlicht. Dass für diese Kredite keine „Gewichte“ veröffentlicht werden, beseitigt
– entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – die aufgezeigte Unklarheit nicht, sondern vergrößert sie noch. Zudem werden von der OeNB auch Zinssätze und „Gewichte“ für Kredite mit anfänglicher Zinsbindung und solche an „Freie Berufe und selbstständig Erwerbstätige“ veröffentlicht. Ob diese bei der Ermittlung der Liquiditätspufferkosten Berücksichtigung finden sollen, bleibt unklar.4.4. Lässt sich die UDRB mithilfe des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG, BGBl I 2015/4) ermitteln – auch wenn dieses Gesetz außerhalb interessierter Kreise wenig Bekanntheit erlangt haben mag –, so ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher wohl keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist. Selbst wenn der verständige Durchschnittsverbraucher wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist (was unter Zuhilfenahme des Informationsblattes der Beklagten möglich sein mag), ist aus dem Klauseltext noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die OeNB stellt nämlich eine Vielzahl von Zinssätzen zur Verfügung, von denen – legt man das Informationsblatt der Beklagten zugrunde – offenbar nur ein Teil davon in die Berechnung einfließen soll. So werden in dem darin enthaltenen Berechnungsbeispiel etwa Kredite in CHF berücksichtigt, während die OeNB – wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – auch Zinssätze für Kredite in USD, GBP und JPY veröffentlicht. Dass für diese Kredite keine „Gewichte“ veröffentlicht werden, beseitigt, – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – die aufgezeigte Unklarheit nicht, sondern vergrößert sie noch. Zudem werden von der OeNB auch Zinssätze und „Gewichte“ für Kredite mit anfänglicher Zinsbindung und solche an „Freie Berufe und selbstständig Erwerbstätige“ veröffentlicht. Ob diese bei der Ermittlung der Liquiditätspufferkosten Berücksichtigung finden sollen, bleibt unklar.
4.5. Die Diskrepanz zwischen dem Klauseltext, der keine Einschränkung auf bestimmte Werte vorsieht, und dem Berechnungsbeispiel im Informationsblatt, das im Rahmen der Quellenangabe die Zusatzinformation „Auszug aus der Datenbasis; modifiziert“ enthält, wird an keiner Stelle aufgelöst. Dem Kreditnehmer ist nicht klar, ob die Beklagte zwecks Vereinfachung in ihrem Berechnungsbeispiel einige Werte weggelassen hat, oder ob sie die relevanten Werte im Informationsblatt insoweit konstitutiv durch die dort verwendeten Zinsangaben festlegen wollte. Die Klausel ist daher schon deshalb intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.4.5. Die Diskrepanz zwischen dem Klauseltext, der keine Einschränkung auf bestimmte Werte vorsieht, und dem Berechnungsbeispiel im Informationsblatt, das im Rahmen der Quellenangabe die Zusatzinformation „Auszug aus der Datenbasis; modifiziert“ enthält, wird an keiner Stelle aufgelöst. Dem Kreditnehmer ist nicht klar, ob die Beklagte zwecks Vereinfachung in ihrem Berechnungsbeispiel einige Werte weggelassen hat, oder ob sie die relevanten Werte im Informationsblatt insoweit konstitutiv durch die dort verwendeten Zinsangaben festlegen wollte. Die Klausel ist daher schon deshalb intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
4.6. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RIS-Justiz RS0122040).4.6. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSv Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RIS-Justiz RS0122040).
In der Entscheidung 5 Ob 118/13h (Punkt 4.5.) hat der Oberste Gerichtshof zu einer im Internet abrufbaren Tarifübersicht, auf die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wurde, ausgesprochen, dass mit dem bloßen Verweis auf die Startseite eines Internetauftritts ohne weiterführende Angaben, wie dort die Tarifübersicht aufgefunden werden kann oder wie außerhalb des Mediums Internet Auskünfte über Entgelte erlangt werden können, der Querverweis unvollständig bleibt, wird doch dadurch ein nicht unerheblicher Suchaufwand beim Verbraucher ausgelöst, der geeignet ist, diesen von der Informationsbeschaffung über Entgelte abzuhalten. Wird nicht die eigentliche Fundstelle angegeben, sondern bloß der Ort, von dem aus bei weiteren Eingaben (durch selbstständige Suche) ein Auffinden möglich ist, hätte die (dort) Beklagte darlegen müssen, warum trotz bloßer Verweisung (nur) auf die Website kein weiterer oder bloß geringfügiger Aufwand zum Auffinden der Tarifübersicht nötig gewesen sein sollte. Diesen Ausführungen ist auch hier zu folgen.
4.7. Im vorliegenden Fall gelangt man von der (im beanstandeten Klauseltext angegebenen) Website www.oenb.at über das Menü „Statistik“ und den Punkt „Standardisierte Tabellen“ zu einer Auswahlseite, die unter anderem einen Link, der mit „Zinssätze und Wechselkurse“ betitelt ist und zu einer weiteren Auswahlseite führt, auf der man schließlich über den Link „Zinssätze der Kreditinstitute“ auf jene Internetseite gelangt, auf der die in der Klausel angegebenen Tabellen („Kreditzinssätze – Neugeschäft“ und „Gewichte zu Kreditzinssätzen–Neugeschäft“) aufrufbar sind, wodurch man in (jeweils) einem weiteren Schritt zu den benötigten Informationen gelangt. Bei einem derart komplexen Vorgang kann von einem bloß geringfügigen Aufwand zum Auffinden der zur Ermittlung der „gewichteten Kreditzinssätze–Neugeschäft“ nötigen Grundlagen keine Rede mehr sein. Die beanstandete Zinsgleitklausel verstößt auch aus diesem Grund gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Sie ist somit schon wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG gesetzwidrig, weshalb die Prüfung weiterer Gesetzesverletzungen unterbleiben kann.4.7. Im vorliegenden Fall gelangt man von der (im beanstandeten Klauseltext angegebenen) Website www.oenb.at über das Menü „Statistik“ und den Punkt „Standardisierte Tabellen“ zu einer Auswahlseite, die unter anderem einen Link, der mit „Zinssätze und Wechselkurse“ betitelt ist und zu einer weiteren Auswahlseite führt, auf der man schließlich über den Link „Zinssätze der Kreditinstitute“ auf jene Internetseite gelangt, auf der die in der Klausel angegebenen Tabellen („Kreditzinssätze – Neugeschäft“ und „Gewichte zu Kreditzinssätzen–Neugeschäft“) aufrufbar sind, wodurch man in (jeweils) einem weiteren Schritt zu den benötigten Informationen gelangt. Bei einem derart komplexen Vorgang kann von einem bloß geringfügigen Aufwand zum Auffinden der zur Ermittlung der „gewichteten Kreditzinssätze–Neugeschäft“ nötigen Grundlagen keine Rede mehr sein. Die beanstandete Zinsgleitklausel verstößt auch aus diesem Grund gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Sie ist somit schon wegen des Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG gesetzwidrig, weshalb die Prüfung weiterer Gesetzesverletzungen unterbleiben kann.
4.8. Insoweit sich die Beklagte – über die Beurteilung der hier konkret anstehenden Rechtsfragen
hinaus – Anleitungen des Obersten Gerichtshofs zur Formulierung transparenter Zinsgleitklauseln erwartet, ist sie darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, der beklagten Bank Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuformulieren, um solcherart ihr Anfechtungsrisiko zu minimieren. Klauselprozesse nach § 28 KSchG sind nur auf „Kassation“ einer Vertragsbestimmung gerichtet (vgl Bollenberger, Vertragsabschluss unter beiderseitig verdünnter Willensfreiheit, ÖBA 2016, 26). Im Übrigen hält der Senat die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 6 Abs 3 KSchG für hinreichend klar, dass die betroffenen Geschäftskreise daraus Leitlinien zur Gestaltung ausreichend transparenter Vertragsbestimmungen ableiten können.4.8. Insoweit sich die Beklagte – über die Beurteilung der hier konkret anstehenden Rechtsfragen, hinaus – Anleitungen des Obersten Gerichtshofs zur Formulierung transparenter Zinsgleitklauseln erwartet, ist sie darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, der beklagten Bank Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuformulieren, um solcherart ihr Anfechtungsrisiko zu minimieren. Klauselprozesse nach Paragraph 28, KSchG sind nur auf „Kassation“ einer Vertragsbestimmung gerichtet vergleiche Bollenberger, Vertragsabschluss unter beiderseitig verdünnter Willensfreiheit, ÖBA 2016, 26). Im Übrigen hält der Senat die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 6, Absatz 3, KSchG für hinreichend klar, dass die betroffenen Geschäftskreise daraus Leitlinien zur Gestaltung ausreichend transparenter Vertragsbestimmungen ableiten können.
5. Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0041265 [T3]). So wurde etwa jüngst in den Entscheidungen 6 Ob 242/15d und 10 Ob 31/16f, die jeweils Banken betrafen, eine viermonatige Frist für die Umgestaltung von acht bzw fünf zu ändernden Klauseln für angemessen erachtet. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Aus dem – überdies zum Teil gegen das Neuerungsverbot verstoßenden – Vorbringen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Organisationsaufwand bei Klauseländerungen geht im Übrigen nicht hervor, warum gerade bei der Beklagten die Umstellung einer (einzigen) Vertragsklausel besonders lange Zeit in Anspruch nehmen sollte. Im Übrigen wies der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass den Kunden beim Abschluss von Neuverträgen keine Frist zum Widerspruch gegen Änderungen der AGB zu gewähren ist, und dass die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, gar keines organisatorischen Vorlaufs bedarf. Dies entspricht jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 81/17b; 2 Ob 155/16g; vgl RIS-Justiz RS0041260).5. Die Leistungsfrist ist nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO angemessen zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0041265 [T3]). So wurde etwa jüngst in den Entscheidungen 6 Ob 242/15d und 10 Ob 31/16f, die jeweils Banken betrafen, eine viermonatige Frist für die Umgestaltung von acht bzw fünf zu ändernden Klauseln für angemessen erachtet. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Aus dem – überdies zum Teil gegen das Neuerungsverbot verstoßenden – Vorbringen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Organisationsaufwand bei Klauseländerungen geht im Übrigen nicht hervor, warum gerade bei der Beklagten die Umstellung einer (einzigen) Vertragsklausel besonders lange Zeit in Anspruch nehmen sollte. Im Übrigen wies der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass den Kunden beim Abschluss von Neuverträgen keine Frist zum Widerspruch gegen Änderungen der AGB zu gewähren ist, und dass die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, gar keines organisatorischen Vorlaufs bedarf. Dies entspricht jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 81/17b; 2 Ob 155/16g; vergleiche RIS-Justiz RS0041260).
6.1. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS-Justiz RS0121963 [T9]).
6.2. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.
Bei regional tätigen Unternehmen wird die Veröffentlichung in der Regel auf die Regionalausgabe der jeweiligen Zeitungen für die betreffenden Bundesländer beschränkt (vgl 5 Ob 87/15b; 10 Ob 31/16f). Hier ist aber im Hinblick auf die Feststellung, dass die Beklagte Kunden, die (in andere Bundesländer) übersiedeln, nicht aktiv abgibt, die Veröffentlichung in der Gesamtösterreich-Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ geboten.Bei regional tätigen Unternehmen wird die Veröffentlichung in der Regel auf die Regionalausgabe der jeweiligen Zeitungen für die betreffenden Bundesländer beschränkt vergleiche 5 Ob 87/15b; 10 Ob 31/16f). Hier ist aber im Hinblick auf die Feststellung, dass die Beklagte Kunden, die (in andere Bundesländer) übersiedeln, nicht aktiv abgibt, die Veröffentlichung in der Gesamtösterreich-Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ geboten.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO und § 23a RATG.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraph 23 a, RATG.