Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil die Entscheidung der Vorinstanzen gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorverfahren verstößt. Dementsprechend ist die Revision auch berechtigt.
1. Vorweg wird festgehalten, dass es sich bei der zugrunde liegenden Klage um eine Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG handelt (vgl 10 ObS 202/98x). Die für die Erlassung eines Bescheides eröffnete Frist von sechs Monaten war abgelaufen.1. Vorweg wird festgehalten, dass es sich bei der zugrunde liegenden Klage um eine Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt vergleiche 10 ObS 202/98x). Die für die Erlassung eines Bescheides eröffnete Frist von sechs Monaten war abgelaufen.
2. Die Kläger beschweren sich darüber, dass die vom Erstgericht nach den konkreten Arbeitsstunden ermittelten Beträge nur brutto zuerkannt wurden und der geforderte Pauschalbetrag unberücksichtigt geblieben ist. Im Vorverfahren sei das Handelsgericht Wien von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen. Dieser Umstand sei von der Bindungswirkung erfasst.
Mit dem behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung machen die Kläger einen Nichtigkeitsgrund geltend.
3. Im Vorverfahren wurden dem (hier) Erstkläger rechtskräftig 19.188 EUR sA zugesprochen. Laut rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
859,5 Stunden á 15 EUR = 12.892,50 EUR
abzüglich Teilzahlung 2.000 EUR = - 2.000 EUR
Pauschalbetrag 8.000 EUR
slowakische USt 296 EUR
Dem nach Arbeitsstunden zugesprochenen Betrag von 10.892,50 EUR [12.892,50 minus 2.000], der teilweise an den Kläger zedierte (und später rückzedierte) Forderungen betrifft, liegen – wiederum laut Vorbringen des Klägers im Vorverfahren, dem das Handelsgericht Wien gefolgt ist – folgende Ansprüche zugrunde (ON 4 im Vorakt):
Erstkläger 103 x 15 [1.545] - 250 1.295
Zweitkläger 150,5 [2.257,50] - 250 2.007,50
Drittkläger 96,5 1.447,50
Viertkläger 150,5 [2.257,50] - 250 2.007,50
Fünftkläger 120,5 [1.807,50] - 500 1.307,50
Sechstkläger 19 [285] - 250 35
Siebentkläger 19 [285] - 250 35
Achtkläger 19 [285] - 250 35
Neuntkläger 55,5 832,50
Zehntkläger 55,5 832,50
Elftkläger 55,5 832,50
Zwölftkläger 15 225
Summe 859,50 10.892,50 EUR
Bei diesen Beträgen handelt es sich um Nettobeträge. Die im Vorverfahren berücksichtigte und abgezogene Teilzahlung von 2.000 EUR betrifft acht Leistungseinheiten, wobei zwei davon auf den Fünftkläger entfallen. Der Teilzahlungsbetrag pro Leistungseinheit beträgt demnach 250 EUR; auf den Fünftkläger entfallen 500 EUR
[2 x 250]. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Nettobeträge. Die im Vorverfahren berücksichtigte und abgezogene Teilzahlung von 2.000 EUR betrifft acht Leistungseinheiten, wobei zwei davon auf den Fünftkläger entfallen. Der Teilzahlungsbetrag pro Leistungseinheit beträgt demnach 250 EUR; auf den Fünftkläger entfallen 500 EUR, [2 x 250].
4.1 Besteht eine rechtskräftige Entscheidung über dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehende Ansprüche, so ist gemäß § 7 Abs 1 IESG die Entscheidung des Gerichts für die hier Beklagte für die Frage bindend, ob ein und gegebenenfalls welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt. Maßgebend ist, dass die jeweilige rechtliche Fragestellung Inhalt des kontradiktorischen rechtskräftigen Urteils ist, also vom Gericht im Vorprozess geprüft wurde (8 ObS 2/17b). In der Beurteilung, ob der Anspruch nach dem IESG gesichert ist, also hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsgrenzen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG, besteht keine Bindung der Beklagten (Gahleitner in ZellKomm2 § 7 IESG Rz 2 f).4.1 Besteht eine rechtskräftige Entscheidung über dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehende Ansprüche, so ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG die Entscheidung des Gerichts für die hier Beklagte für die Frage bindend, ob ein und gegebenenfalls welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt. Maßgebend ist, dass die jeweilige rechtliche Fragestellung Inhalt des kontradiktorischen rechtskräftigen Urteils ist, also vom Gericht im Vorprozess geprüft wurde (8 ObS 2/17b). In der Beurteilung, ob der Anspruch nach dem IESG gesichert ist, also hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsgrenzen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG, besteht keine Bindung der Beklagten (Gahleitner in ZellKomm2 Paragraph 7, IESG Rz 2 f).
Die Reichweite der Bindungswirkung wird grundsätzlich durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen, sodass sich die materielle Rechtskraft auf die Tatsachenfeststellungen insoweit erstreckt, als dies zur Individualisierung des Spruchs notwendig ist. Dies bedeutet, dass die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0043259; 8 ObA 76/16h; 8 Ob 26/17g).
4.2 Im Vorverfahren hat der beklagte Arbeitgeber (spätere Schuldner) lediglich den Einwand erhoben, dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien und diesen kein Wert zugekommen sei. Außerdem seien die Arbeiten nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Das Handelsgericht Wien ist vom Vorbringen des Klägers (hier Erstklägers) ausgegangen und hat dieses als richtig unterstellt. Dies gilt auch für die behauptete Nettolohnvereinbarung, auf die im Urteil des Handelsgerichts Wien ausdrücklich Bezug genommen wird. Auch diese Behauptung des Klägers hatte der beklagte Arbeitgeber im Vorverfahren nicht bestritten.
4.3 In Bezug auf die Nettolohnvereinbarung sowie in Bezug auf die Berechnung der nach Arbeitsstunden ermittelten Ansprüche der Kläger (soweit diese von der hier erfolgten Darstellung laut Vorprozess abweicht und diese Abweichung nicht nur die Aufrundung der Beträge betrifft) besteht ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess.
4.4 Zum Pauschalentgelt wurde im Vorverfahren festgestellt, dass sämtliche der Pauschalvereinbarung zugrunde liegenden Leistungen vom Kläger (hier Erstkläger) erbracht wurden. Da dem Erstkläger im Vorverfahren auch der Pauschalbetrag zuerkannt wurde, ist dieser Zuspruch ebenfalls von der Bindungswirkung erfasst. Der Umstand, dass der dem Pauschalentgelt zugrunde liegende Vertrag als „Werkvertrag“ bezeichnet wurde, bleibt unerheblich, weil es sich dabei um eine bewusste Falschbezeichnung handelte.
5.1 Wird die Bindungswirkung zu Unrecht verneint, so liegt ein Verstoß gegen die Rechtskraft vor, was Nichtigkeit begründet (RIS-Justiz RS0041896). Dies hat zur Folge, dass die vom Nichtigkeitsgrund betroffene Entscheidung, allenfalls samt Verfahren, aufzuheben ist. In der Folge ist die neuerliche Sachentscheidung unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen (RIS-Justiz RS0074226).
5.2 Der Pauschalbetrag von 8.000 EUR wurde von den Vorinstanzen im hier vorliegenden IESG-Verfahren mit der Begründung nicht zugesprochen, dass die zugrunde liegenden Arbeitsleistungen nicht mehr feststellbare Mitglieder der Arbeiterpartie erbracht hätten und eine Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Kläger innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bis 31. 5. 2016) nicht erfolgt sei, weshalb kein iSd § 6 IESG fristgerechter und den Inhalts- und Formerfordernissen entsprechender Antrag gestellt worden sei.5.2 Der Pauschalbetrag von 8.000 EUR wurde von den Vorinstanzen im hier vorliegenden IESG-Verfahren mit der Begründung nicht zugesprochen, dass die zugrunde liegenden Arbeitsleistungen nicht mehr feststellbare Mitglieder der Arbeiterpartie erbracht hätten und eine Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Kläger innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bis 31. 5. 2016) nicht erfolgt sei, weshalb kein iSd Paragraph 6, IESG fristgerechter und den Inhalts- und Formerfordernissen entsprechender Antrag gestellt worden sei.
Nach dem bindenden Urteil des Handelsgerichts Wien im Vorverfahren wurden die dem Pauschalentgelt zugrunde liegenden Arbeitsleistungen vom Erstkläger erbracht. Ursprünglich (mit Antrag vom 11. 3. 2016) hat auch er im IESG-Verfahren diesen Betrag beansprucht. Im Schriftsatz vom 28. 11. 2016 (ON 5, 6) wurde demgegenüber vorgebracht, dass auf den Erstkläger (für die Zeit vom 23. 6. bis 23. 7. 2014) nur ein Anteil von einem Fünftel (1.600 EUR) entfalle.
5.3 Soweit die in Rede stehenden Arbeitsleistungen von den Vorinstanzen nicht nur dem Erstkläger zugeordnet wurden, liegt ein Verstoß gegen die Bindungswirkung vor. Die Anmeldung des Erstklägers im IESG-Verfahren hat auch die Pauschale beinhaltet. Ihm gegenüber kann daher nicht von einer mangelnden Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrags ausgegangen werden. Allerdings will er den aus der Pauschale resultierenden Sicherungsbetrag für sich auf 1.600 EUR begrenzt wissen.
6. Die Kosten für den Fortsetzungsantrag im Vorverfahren (ON 25) wurden dem Erstkläger mangels Kostenentscheidung nicht zugesprochen. Er habe keinen Antrag nach § 54 Abs 2 ZPO gestellt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Der Erstkläger hält dem in der Revision entgegen, dass ein Fortsetzungsantrag kein Ergänzungsantrag sei. Auch Kosten, die in einem nach § 7 IO unterbrochenen Verfahren entstünden, seien gesichert.6. Die Kosten für den Fortsetzungsantrag im Vorverfahren (ON 25) wurden dem Erstkläger mangels Kostenentscheidung nicht zugesprochen. Er habe keinen Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO gestellt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Der Erstkläger hält dem in der Revision entgegen, dass ein Fortsetzungsantrag kein Ergänzungsantrag sei. Auch Kosten, die in einem nach Paragraph 7, IO unterbrochenen Verfahren entstünden, seien gesichert.
Die grundsätzliche Sicherungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten wird von den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt. Nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind allerdings nur rechtskräftig zugesprochene bzw festgestellte Kosten, sofern eine Kostenentscheidung bzw Kostenbestimmung im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, gesichert (vgl 8 ObS 9/15d). § 54 Abs 2 ZPO bezieht sich auf nachträgliche Kosten, also auf solche, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. Im Anlassfall hätte somit ein Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung gestellt werden müssen, und zwar entsprechend der Beurteilung der Vorinstanzen beim Erstgericht. Entgegen der Argumentation der Kläger hat es im Vorverfahren mangels eines Berufungsverfahrens gar kein (funktionell zuständiges) Berufungsgericht gegeben. Davon abgesehen sind Kostenbestimmungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO nach der Rechtsprechung in der Regel generell von der ersten Instanz zu behandeln (RIS-Justiz RS0036076).Die grundsätzliche Sicherungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten wird von den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind allerdings nur rechtskräftig zugesprochene bzw festgestellte Kosten, sofern eine Kostenentscheidung bzw Kostenbestimmung im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, gesichert vergleiche 8 ObS 9/15d). Paragraph 54, Absatz 2, ZPO bezieht sich auf nachträgliche Kosten, also auf solche, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. Im Anlassfall hätte somit ein Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung gestellt werden müssen, und zwar entsprechend der Beurteilung der Vorinstanzen beim Erstgericht. Entgegen der Argumentation der Kläger hat es im Vorverfahren mangels eines Berufungsverfahrens gar kein (funktionell zuständiges) Berufungsgericht gegeben. Davon abgesehen sind Kostenbestimmungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nach der Rechtsprechung in der Regel generell von der ersten Instanz zu behandeln (RIS-Justiz RS0036076).
7. Zur geltend gemachten slowakischen Umsatzsteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen nach dem IESG sondergesetzlich geregelt ist. Dementsprechend ist zwischen arbeitsrechtlicher, insolvenzrechtlicher und IESG-rechtlicher Beurteilung streng zu unterscheiden (8 ObS 4/17x). Der Zweck des IESG besteht darin, den Arbeitnehmern im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers das Risiko des sofortigen Verlusts der Entgeltansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sind, abzunehmen. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber bestimmte Kategorien von Ansprüchen als gesicherte Ansprüche anerkannt und in § 1 Abs 2 IESG aufgenommen. Daraus folgt, dass ein geltend gemachter Anspruch einer in § 1 Abs 2 IESG normierten Anspruchsart zugeordnet werden muss; eine Umgehung ist unzulässig (vgl 8 ObS 1/15b).7. Zur geltend gemachten slowakischen Umsatzsteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen nach dem IESG sondergesetzlich geregelt ist. Dementsprechend ist zwischen arbeitsrechtlicher, insolvenzrechtlicher und IESG-rechtlicher Beurteilung streng zu unterscheiden (8 ObS 4/17x). Der Zweck des IESG besteht darin, den Arbeitnehmern im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers das Risiko des sofortigen Verlusts der Entgeltansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sind, abzunehmen. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber bestimmte Kategorien von Ansprüchen als gesicherte Ansprüche anerkannt und in Paragraph eins, Absatz 2, IESG aufgenommen. Daraus folgt, dass ein geltend gemachter Anspruch einer in Paragraph eins, Absatz 2, IESG normierten Anspruchsart zugeordnet werden muss; eine Umgehung ist unzulässig vergleiche 8 ObS 1/15b).
Wie die Vorinstanzen zutreffend beurteilt haben, stellt die slowakische Umsatzsteuer keinen nach dem IESG gesicherten Anspruch dar. Diese Forderung wurde daher zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen.
8. Der Zuspruch der Prozesskosten aus dem Vorverfahren (7.381,52 EUR) ist von der Nichtigkeit nicht betroffen. Auch in dieser Hinsicht bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanzen.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 ASGG. Von der Nichtigkeit sind nur die Entscheidungen der Vorinstanzen – und nicht auch das Verfahren – betroffen.9. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG. Von der Nichtigkeit sind nur die Entscheidungen der Vorinstanzen – und nicht auch das Verfahren – betroffen.