Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt ein Mehrspartentheater (*) sowie ein philharmonisches Orchester (*). Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass sie ein Theaterunternehmen ist. Die Beklagte ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient im Sinne der §§ 34 ff BAO ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Kunst. Sie verfügt über einen gesetzlich zwingenden, aus 13 Kapitalvertretern bestehenden Aufsichtsrat.Die Beklagte betreibt ein Mehrspartentheater (*) sowie ein philharmonisches Orchester (*). Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass sie ein Theaterunternehmen ist. Die Beklagte ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Kunst. Sie verfügt über einen gesetzlich zwingenden, aus 13 Kapitalvertretern bestehenden Aufsichtsrat.
Der Kläger, Betriebsausschuss der Beklagten, begehrte die Feststellung, dass ihm ein Entsenderecht von sieben, in eventu von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat der Beklagten zukomme. Soweit revisionsgegenständlich, brachte er vor, der in § 133 Abs 6 ArbVG normierte absolute Tendenzschutz sei mangels sachlicher Rechtfertigung und in Anbetracht der für Bundestheater nun in § 22 Abs 2 BThOG (BundestheaterorganisationsG) enthaltenen Bestimmung verfassungswidrig und unanwendbar, sodass ihm gemäß § 110 ArbVG ein Entsenderecht in den Aufsichtsrat zustehe. Allenfalls sei § 22 Abs 2 BThOG analog anzuwenden.Der Kläger, Betriebsausschuss der Beklagten, begehrte die Feststellung, dass ihm ein Entsenderecht von sieben, in eventu von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat der Beklagten zukomme. Soweit revisionsgegenständlich, brachte er vor, der in Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG normierte absolute Tendenzschutz sei mangels sachlicher Rechtfertigung und in Anbetracht der für Bundestheater nun in Paragraph 22, Absatz 2, BThOG (BundestheaterorganisationsG) enthaltenen Bestimmung verfassungswidrig und unanwendbar, sodass ihm gemäß Paragraph 110, ArbVG ein Entsenderecht in den Aufsichtsrat zustehe. Allenfalls sei Paragraph 22, Absatz 2, BThOG analog anzuwenden.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie sei ein Theaterunternehmen im Sinne des ArbVG, sodass ein Entsendungsrecht gemäß § 133 Abs 6 ArbVG ausgeschlossen sei. Für eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG bleibe kein Raum.Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie sei ein Theaterunternehmen im Sinne des ArbVG, sodass ein Entsendungsrecht gemäß Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG ausgeschlossen sei. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, BThOG bleibe kein Raum.
Das Erstgericht folgte dem Rechtsstandpunkt der Beklagten und wies das Klagebegehren ab.
Der Verfassungsgerichtshof wies den vom Kläger eingebrachten Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem er die in § 133 Abs 6 ArbVG normierte Ausnahme des § 110 ArbVG bekämpfte, mit Beschluss vom 23. 2. 2017, G 447/2016-5, zurück.Der Verfassungsgerichtshof wies den vom Kläger eingebrachten Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem er die in Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG normierte Ausnahme des Paragraph 110, ArbVG bekämpfte, mit Beschluss vom 23. 2. 2017, G 447/2016-5, zurück.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Das in § 110 Abs 1 ArbVG normierte Entsenderecht des Betriebsrats sei gemäß § 133 Abs 6 ArbVG auf Theaterunternehmen iSd § 1 Abs 2 TAG nicht anzuwenden. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Unanwendbarkeit des § 110 ArbVG auf Theaterunternehmen legte das Berufungsgericht eingehend die historische Entwicklung des Rechts auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat dar, woraus hervorzuheben ist:Das Berufungsgericht gab der gegen das Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Das in Paragraph 110, Absatz eins, ArbVG normierte Entsenderecht des Betriebsrats sei gemäß Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG auf Theaterunternehmen iSd Paragraph eins, Absatz 2, TAG nicht anzuwenden. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Unanwendbarkeit des Paragraph 110, ArbVG auf Theaterunternehmen legte das Berufungsgericht eingehend die historische Entwicklung des Rechts auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat dar, woraus hervorzuheben ist:
Mit dem BRG 1947, BGBl 1947/197, wurden zwar die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeweitet, „Betriebe politischer, gewerkschaftlicher, konfessioneller, wissenschaftlicher, künstlerischer oder charitativer Art sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen“ wurden jedoch von der – in der Regierungsvorlage in § 15 Abs 2 Z 1 vorgesehenen – Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsführung ausgenommen, „weil es sich in diesen Betrieben (Verwaltungen) um Zielsetzungen handelt, die eine Teilnahme der Betriebsräte an der Führung und Verwaltung entweder überhaupt unmöglich oder doch nicht zweckmäßig erscheinen lassen“ (ErlRV 320 BlgNR 5. GP 12). Im Ausschuss für soziale Verwaltung wurde diese Ausnahme in § 14 Abs 3 BRG 1947 weiter ausgedehnt, und zwar zum einen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften generell und die Österreichische Nationalbank, zum anderen auf den gesamten Bereich der wirtschaftlichen Mitbestimmung (AB 344 BlgNR 5. GP 6 f) und damit auch auf das unverändert übernommene Recht zur Entsendung von zwei Vertretern in den Aufsichtsrat der arbeitgeberischen Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 14 Abs 2 Z 4 BRG 1947).Mit dem BRG 1947, BGBl 1947/197, wurden zwar die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeweitet, „Betriebe politischer, gewerkschaftlicher, konfessioneller, wissenschaftlicher, künstlerischer oder charitativer Art sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen“ wurden jedoch von der – in der Regierungsvorlage in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehenen – Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsführung ausgenommen, „weil es sich in diesen Betrieben (Verwaltungen) um Zielsetzungen handelt, die eine Teilnahme der Betriebsräte an der Führung und Verwaltung entweder überhaupt unmöglich oder doch nicht zweckmäßig erscheinen lassen“ (ErlRV 320 BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 12, ). Im Ausschuss für soziale Verwaltung wurde diese Ausnahme in Paragraph 14, Absatz 3, BRG 1947 weiter ausgedehnt, und zwar zum einen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften generell und die Österreichische Nationalbank, zum anderen auf den gesamten Bereich der wirtschaftlichen Mitbestimmung Ausschussbericht 344, BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 6, f) und damit auch auf das unverändert übernommene Recht zur Entsendung von zwei Vertretern in den Aufsichtsrat der arbeitgeberischen Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, BRG 1947).
Der langjährigen Diskussion über eine Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in den letzten Jahren der Geltung des BRG 1947 wurde vom Gesetzgeber mit der Ausweitung des Entsendungsrechts auf ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder bereits in der Regierungsvorlage zum ArbVG (840 BlgNR 13. GP, bezeichnet noch als § 109) Rechnung getragen; gleichzeitig wurden die Bestimmungen für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung neu gefasst. Dabei wurden die zuvor von der wirtschaftlichen Mitwirkung ausgenommenen Betriebe „künstlerischer Art“ ausdrücklich (nur) teilweise in den Geltungsbereich der – nunmehr in §§ 108 bis 112 ArbVG normierten – Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten einbezogen, weil „die im Entwurf enthaltenen wirtschaftlichen Informations-, Interventions- und Beratungsrechte keinesfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Einflußnahme der Arbeitnehmerschaft auf die künstlerischen Belange befürchten“ ließen (ErlRV 840 BlgNR 13. GP 91 zu § 132). Die ErlRV nehmen damit auf die in § 108 ArbVG unter der Überschrift „wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte“ enthaltenen Befugnisse Bezug, die – anders als §§ 109 bis 112 ArbVG – gerade kein (wenn auch teilweise nur imparitätisches) Mitwirkungsrecht des Betriebsrats beinhalten, sondern eine geringere Intensität aufweisen (vgl ErlRV 840 BlgNR 13. GP 87 zu § 108 [nun § 109]); dass der Gesetzgeber damit generell einen Tendenzschutz „hinsichtlich künstlerischer Zwecke“ für entbehrlich erachtet hätte, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil betonen die ErlRV, in § 133 ArbVG werde „durch Abs. 4 und 5 [– Gesetz geworden als Abs 4 und 6 –] dem Umstand Rechnung getragen, daß die Theaterbetriebe – anders als im geltenden Recht – nicht mehr zu den sogenannten ‘Tendenzbetrieben‘ gezählt werden, sie daher nicht mehr im § 132 von der wirtschaftlichen Mitbestimmung ausgenommen sind“ (ErlRV 840 BlgNR 13. GP 91 zu § 133).Der langjährigen Diskussion über eine Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in den letzten Jahren der Geltung des BRG 1947 wurde vom Gesetzgeber mit der Ausweitung des Entsendungsrechts auf ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder bereits in der Regierungsvorlage zum ArbVG (840 BlgNR 13. GP, bezeichnet noch als Paragraph 109,) Rechnung getragen; gleichzeitig wurden die Bestimmungen für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung neu gefasst. Dabei wurden die zuvor von der wirtschaftlichen Mitwirkung ausgenommenen Betriebe „künstlerischer Art“ ausdrücklich (nur) teilweise in den Geltungsbereich der – nunmehr in Paragraphen 108 bis 112 ArbVG normierten – Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten einbezogen, weil „die im Entwurf enthaltenen wirtschaftlichen Informations-, Interventions- und Beratungsrechte keinesfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Einflußnahme der Arbeitnehmerschaft auf die künstlerischen Belange befürchten“ ließen (ErlRV 840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 91, zu Paragraph 132,). Die ErlRV nehmen damit auf die in Paragraph 108, ArbVG unter der Überschrift „wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte“ enthaltenen Befugnisse Bezug, die – anders als Paragraphen 109 bis 112 ArbVG – gerade kein (wenn auch teilweise nur imparitätisches) Mitwirkungsrecht des Betriebsrats beinhalten, sondern eine geringere Intensität aufweisen vergleiche ErlRV 840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 87, zu Paragraph 108, [nun Paragraph 109 ],); dass der Gesetzgeber damit generell einen Tendenzschutz „hinsichtlich künstlerischer Zwecke“ für entbehrlich erachtet hätte, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil betonen die ErlRV, in Paragraph 133, ArbVG werde „durch Absatz 4 und 5 [– Gesetz geworden als Absatz 4 und 6 –] dem Umstand Rechnung getragen, daß die Theaterbetriebe – anders als im geltenden Recht – nicht mehr zu den sogenannten ‘Tendenzbetrieben‘ gezählt werden, sie daher nicht mehr im Paragraph 132, von der wirtschaftlichen Mitbestimmung ausgenommen sind“ (ErlRV 840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 91, zu Paragraph 133,).
An der mit der Schaffung des § 14 Abs 3 BRG 1947 verfolgten Zwecksetzung hat sich daher mit dem Übergang zum ArbVG ebensowenig geändert wie mit der Neufassung des § 133 Abs 6 ArbVG durch BGBl 1986/394 (Art I Z 32), mit der § 109 Abs 3 S 2 ArbVG – ohne nähere Begründung im Initiativantrag (205/A BlgNR 16. GP) und im Ausschussbericht (1062 BlgNR 16. GP) – für Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 5 und 6 für anwendbar erklärt wurde, sofern dadurch künstlerische Belange nicht betroffen werden. …An der mit der Schaffung des Paragraph 14, Absatz 3, BRG 1947 verfolgten Zwecksetzung hat sich daher mit dem Übergang zum ArbVG ebensowenig geändert wie mit der Neufassung des Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG durch BGBl 1986/394 (Artikel römisch eins, Ziffer 32,), mit der Paragraph 109, Absatz 3, S 2 ArbVG – ohne nähere Begründung im Initiativantrag (205/A BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode und im Ausschussbericht (1062 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode – für Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 für anwendbar erklärt wurde, sofern dadurch künstlerische Belange nicht betroffen werden. …
Bei der Ausgliederung von Burgtheater/Akademietheater, Staatsoper und Volksoper durch Gründung von drei Bühnengesellschaften hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 133 Abs 6 ArbVG auf die Bühnengesellschaften – nach der Definition des § 3 Abs 4 BThOG also der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH – in § 22 Abs 2 BThOG ausgeschlossen und ausdrücklich „eine sondergesetzliche Entsendung von zwei Mitgliedern durch den Betriebsrat normiert“, weil ihm bewusst war, dass „bei den Bühnengesellschaften nach dem Arbeitsverfassungsgesetz eine Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht vorgesehen ist“ (vgl dazu die ErlRV 1207 BlgNR 20. GP 21). Damit sollte in Bezug auf die Bühnengesellschaften eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung erfolgen (vgl die Erläuterungen zum ME zum BThOG 253/ME XX. GP 35). Weil der Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften gemäß § 13 Abs 4 BThOG aus dem Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH sowie fünf weiteren, insgesamt also aus sechs Mitgliedern besteht, sodass vom Betriebsrat nur ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder entsandt wird, bleibt dieses Entsendungsrecht hinter jenem nach § 110 ArbVG zurück.Bei der Ausgliederung von Burgtheater/Akademietheater, Staatsoper und Volksoper durch Gründung von drei Bühnengesellschaften hat der Gesetzgeber die Anwendung des Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG auf die Bühnengesellschaften – nach der Definition des Paragraph 3, Absatz 4, BThOG also der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH – in Paragraph 22, Absatz 2, BThOG ausgeschlossen und ausdrücklich „eine sondergesetzliche Entsendung von zwei Mitgliedern durch den Betriebsrat normiert“, weil ihm bewusst war, dass „bei den Bühnengesellschaften nach dem Arbeitsverfassungsgesetz eine Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht vorgesehen ist“ vergleiche dazu die ErlRV 1207 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21, ). Damit sollte in Bezug auf die Bühnengesellschaften eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung erfolgen vergleiche die Erläuterungen zum ME zum BThOG 253/ME römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 35, ). Weil der Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BThOG aus dem Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH sowie fünf weiteren, insgesamt also aus sechs Mitgliedern besteht, sodass vom Betriebsrat nur ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder entsandt wird, bleibt dieses Entsendungsrecht hinter jenem nach Paragraph 110, ArbVG zurück.
Ein Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu einem Gesetz, mit dem unter anderem das ArbVG zur „Modernisierung der Mitbestimmung“ (178/ME BlgNR 24. GP 3) geändert werden sollte, hat den Entfall des § 133 Abs 6 ArbVG vorgesehen (Art 1 Z 23) und dies damit begründet, „§ 133 Abs 6 [habe] seinen Anwendungsbereich hinsichtlich der Bundestheater bereits durch das Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, verloren, das hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eine eigene Regelung getroffen [habe]. Aber auch hinsichtlich der übrigen Theaterunternehmen [sei] § 133 Abs. 6 als nicht mehr zeitgemäß anzusehen, da Theaterunternehmen tendenziell immer mehr zu Wirtschaftsbetrieben werden“ (178/ME BlgNR 24. GP 7).Ein Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu einem Gesetz, mit dem unter anderem das ArbVG zur „Modernisierung der Mitbestimmung“ (178/ME BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ) geändert werden sollte, hat den Entfall des Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG vorgesehen (Artikel eins, Ziffer 23,) und dies damit begründet, „§ 133 Absatz 6, [habe] seinen Anwendungsbereich hinsichtlich der Bundestheater bereits durch das Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, verloren, das hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eine eigene Regelung getroffen [habe]. Aber auch hinsichtlich der übrigen Theaterunternehmen [sei] Paragraph 133, Absatz 6, als nicht mehr zeitgemäß anzusehen, da Theaterunternehmen tendenziell immer mehr zu Wirtschaftsbetrieben werden“ (178/ME BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ).
Dieser Vorschlag ist zwar im Begutachtungsverfahren gänzlich unkommentiert geblieben, also weder abgelehnt noch begrüßt worden, dennoch wurde er – anders als etwa die ebenfalls vorgeschlagene Möglichkeit der Beschlussfassung im Betriebsrat im Umlaufweg (§ 68 Abs 4 ArbVG) oder die Neufassung des § 105 ArbVG samt Verlängerung der Anfechtungsfrist (vgl BGBl I 2010/101) – nicht in die anschließend eingebrachte Regierungsvorlage (901 BlgNR 24. GP) übernommen und bis dato nicht umgesetzt.Dieser Vorschlag ist zwar im Begutachtungsverfahren gänzlich unkommentiert geblieben, also weder abgelehnt noch begrüßt worden, dennoch wurde er – anders als etwa die ebenfalls vorgeschlagene Möglichkeit der Beschlussfassung im Betriebsrat im Umlaufweg (Paragraph 68, Absatz 4, ArbVG) oder die Neufassung des Paragraph 105, ArbVG samt Verlängerung der Anfechtungsfrist vergleiche BGBl I 2010/101) – nicht in die anschließend eingebrachte Regierungsvorlage (901 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode übernommen und bis dato nicht umgesetzt.
Das Berufungsgericht erachtete die in den Gesetzgebungsverfahren geäußerten Überlegungen auch als objektiv nachvollziehbar: Trotz einer zunehmenden Kommerzialisierung des Kunstbetriebs im Allgemeinen und des Theaterbetriebs im Besonderen diene der Betrieb eines Theaterunternehmens nach wie vor – wie sich etwa auch aus dem kulturpolitischen Auftrag der beklagten Partei (Punkt III. der Gesellschaftserrichtungserklärung) oder der Bundestheater (§ 2 BThOG) ergebe – in aller Regel nicht vorrangig wirtschaftlichen Zwecken, sondern vielmehr – wenn auch unter Beachtung der gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – künstlerischen Zwecken, die seit dem Jahr 1982 (BGBl 262) in Art 17a StGG auch verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden. Zu deren Verfolgung sei es sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlerinnen oder Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind, möge es in kommerziell-wirtschaftlicher Hinsicht auch bessere Möglichkeiten geben. Diese Freiheit würde durch die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (potentiell) eingeschränkt. Wenn der Bundesgesetzgeber die künstlerische Entscheidungsfreiheit in den von ihm selbst ausgegliederten Bundestheatern dadurch einschränke, dass er den dort errichteten Betriebsräten ein – in der Intensität hinter dem in § 110 ArbVG vorgesehenen Recht zurückbleibendes – Mitwirkungsrecht im Aufsichtsrat einräume, so sei daraus noch nicht zu folgern, dass die Aufrechterhaltung des Ausschlusses der Arbeitnehmervertreter in anderen Theaterunternehmen dadurch unsachlich geworden wäre.Das Berufungsgericht erachtete die in den Gesetzgebungsverfahren geäußerten Überlegungen auch als objektiv nachvollziehbar: Trotz einer zunehmenden Kommerzialisierung des Kunstbetriebs im Allgemeinen und des Theaterbetriebs im Besonderen diene der Betrieb eines Theaterunternehmens nach wie vor – wie sich etwa auch aus dem kulturpolitischen Auftrag der beklagten Partei (Punkt römisch drei. der Gesellschaftserrichtungserklärung) oder der Bundestheater (Paragraph 2, BThOG) ergebe – in aller Regel nicht vorrangig wirtschaftlichen Zwecken, sondern vielmehr – wenn auch unter Beachtung der gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – künstlerischen Zwecken, die seit dem Jahr 1982 Bundesgesetzblatt 262, ) in Artikel 17 a, StGG auch verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden. Zu deren Verfolgung sei es sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlerinnen oder Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind, möge es in kommerziell-wirtschaftlicher Hinsicht auch bessere Möglichkeiten geben. Diese Freiheit würde durch die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (potentiell) eingeschränkt. Wenn der Bundesgesetzgeber die künstlerische Entscheidungsfreiheit in den von ihm selbst ausgegliederten Bundestheatern dadurch einschränke, dass er den dort errichteten Betriebsräten ein – in der Intensität hinter dem in Paragraph 110, ArbVG vorgesehenen Recht zurückbleibendes – Mitwirkungsrecht im Aufsichtsrat einräume, so sei daraus noch nicht zu folgern, dass die Aufrechterhaltung des Ausschlusses der Arbeitnehmervertreter in anderen Theaterunternehmen dadurch unsachlich geworden wäre.
Eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG scheitere nach der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und der nachfolgenden (bewussten) Aufrechterhaltung des § 133 Abs 6 ArbVG am Fehlen einer planwidrigen Unvollständigkeit der rechtlichen Regelungen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, BThOG scheitere nach der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und der nachfolgenden (bewussten) Aufrechterhaltung des Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG am Fehlen einer planwidrigen Unvollständigkeit der rechtlichen Regelungen.
Die Revision sei zur Frage der Verfassungskonformität des § 133 Abs 6 ArbVG sowie einer analogen Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG zulässig.Die Revision sei zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 133, Absatz 6, ArbVG sowie einer analogen Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, BThOG zulässig.
Der Kläger beantragt in seiner dagegen gerichteten Revision die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.