Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 15a TSchVG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Paragraph 15 a, TSchVG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. § 1 TSchVG (Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte, RGBl 1874/49) sieht die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen in allen Fällen vor, „in welchen es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden“. Insbesondere ist auch im Fall der Insolvenz des Emittenten zur Vertretung der Rechte der Gläubiger der Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen. In Angelegenheiten, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen (§ 9 Abs 1 TSchVG; „Vertretungsmonopol“ vgl 4 Ob 176/15h ÖBA 2016, 135 [Kalss]).1.1. Paragraph eins, TSchVG (Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte, RGBl 1874/49) sieht die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen in allen Fällen vor, „in welchen es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden“. Insbesondere ist auch im Fall der Insolvenz des Emittenten zur Vertretung der Rechte der Gläubiger der Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen. In Angelegenheiten, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen (Paragraph 9, Absatz eins, TSchVG; „Vertretungsmonopol“ vergleiche 4 Ob 176/15h ÖBA 2016, 135 [Kalss]).
1.2. Bei wichtigen Verfügungen des Kurators, die der Genehmigung des Kuratelgerichts unterliegen, sieht das Gesetz, RGBl 1877/111, die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger durch Edikt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl von Vertrauensleuten der Gläubiger vor, deren Aufgabe die Überwachung und Beratung des Kurators ist (Ehrenzweig, System II/2, 346 f). Gegen die genehmigende oder abweisende Entscheidung des Gerichts können die Vertrauensmänner (§ 13 RGBl 1877/111), gegen die Genehmigung außerdem auch die einzelnen Besitzer der Teilschuldverschreibungen (§ 16 RGBl 1877/111) Rechtsmittel erheben.1.2. Bei wichtigen Verfügungen des Kurators, die der Genehmigung des Kuratelgerichts unterliegen, sieht das Gesetz, RGBl 1877/111, die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger durch Edikt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl von Vertrauensleuten der Gläubiger vor, deren Aufgabe die Überwachung und Beratung des Kurators ist (Ehrenzweig, System II/2, 346 f). Gegen die genehmigende oder abweisende Entscheidung des Gerichts können die Vertrauensmänner (Paragraph 13, RGBl 1877/111), gegen die Genehmigung außerdem auch die einzelnen Besitzer der Teilschuldverschreibungen (Paragraph 16, RGBl 1877/111) Rechtsmittel erheben.
2.1. Der II. Abschnitt des TSchVG (§§ 11 bis 15) trifft Regelungen für die bücherliche Behandlung der für Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte. Nach § 14 Abs 1 TSchVG bedarf die lastenfreie Abtrennung eines Teils des belasteten Grundstücks der ausdrücklichen Zustimmung des gemeinsamen Kurators, die vom Gerichtshof, der den Kurator bestellt hat (s § 2 Abs 3 TSchVG), genehmigt worden sein muss. § 15 Abs 1 TSchVG sieht vor, dass die gänzliche oder teilweise Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechts nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften stattfindet, sondern auch durch Vorlage der ordnungsgemäß eingelösten und unbrauchbar gemachten Teilschuldverschreibung bewirkt werden kann, sodass eine Löschungserklärung des gemeinsamen Kurators im Namen der Besitzer der Teilschuldverschreibungen entbehrlich wird (vgl die bei Kaserer, Teilschuldverschreibungen [1874] abgedruckten Materialien [„Mat“] 30 f). In diesem Fall ist dem gemeinsamen Kurator gleichzeitig mit dem Löschungsbeschluss auch das dem Löschungsgesuch anzuschließende Verzeichnis der dem Grundbuchsgericht vorgelegten Teilschuldverschreibungen zuzustellen (§ 15 Abs 2 TSchVG). Die Mitteilung des Verzeichnisses an den Kurator hat den Zweck, die Entdeckung von Unregelmäßigkeiten und die Berichtigung von Irrtümern zu erleichtern (Mat 31).2.1. Der römisch zwei. Abschnitt des TSchVG (Paragraphen 11 bis 15) trifft Regelungen für die bücherliche Behandlung der für Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte. Nach Paragraph 14, Absatz eins, TSchVG bedarf die lastenfreie Abtrennung eines Teils des belasteten Grundstücks der ausdrücklichen Zustimmung des gemeinsamen Kurators, die vom Gerichtshof, der den Kurator bestellt hat (s Paragraph 2, Absatz 3, TSchVG), genehmigt worden sein muss. Paragraph 15, Absatz eins, TSchVG sieht vor, dass die gänzliche oder teilweise Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechts nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften stattfindet, sondern auch durch Vorlage der ordnungsgemäß eingelösten und unbrauchbar gemachten Teilschuldverschreibung bewirkt werden kann, sodass eine Löschungserklärung des gemeinsamen Kurators im Namen der Besitzer der Teilschuldverschreibungen entbehrlich wird vergleiche die bei Kaserer, Teilschuldverschreibungen [1874] abgedruckten Materialien [„Mat“] 30 f). In diesem Fall ist dem gemeinsamen Kurator gleichzeitig mit dem Löschungsbeschluss auch das dem Löschungsgesuch anzuschließende Verzeichnis der dem Grundbuchsgericht vorgelegten Teilschuldverschreibungen zuzustellen (Paragraph 15, Absatz 2, TSchVG). Die Mitteilung des Verzeichnisses an den Kurator hat den Zweck, die Entdeckung von Unregelmäßigkeiten und die Berichtigung von Irrtümern zu erleichtern (Mat 31).
2.2. Der Abschnitt IIa (§§ 15a und 15b TSchVG) wurde durch dRGBl I S 573/1942 eingefügt. Das Grundbuchsverfahren sollte in Annäherung an § 1189 dBGB vereinfacht werden, weil die Regelungen über den gemeinsamen Kurator als zu schwerfällig erachtet wurden (vgl Hesse, Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit 1943, 23). Die gesetzliche Regelung mit der gerichtlichen Kuratorenbestellung, der Einberufung der Versammlung und der Mitwirkung der Vertrauensleute bei wichtigen Angelegenheiten stellt ein relativ aufwendiges Procedere dar (Kalss, Anlegerinteressen 442; Hesse vgl aaO).2.2. Der Abschnitt römisch zwei a (Paragraphen 15 a und 15 b TSchVG) wurde durch dRGBl römisch eins S 573 aus 1942, eingefügt. Das Grundbuchsverfahren sollte in Annäherung an Paragraph 1189, dBGB vereinfacht werden, weil die Regelungen über den gemeinsamen Kurator als zu schwerfällig erachtet wurden vergleiche Hesse, Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit 1943, 23). Die gesetzliche Regelung mit der gerichtlichen Kuratorenbestellung, der Einberufung der Versammlung und der Mitwirkung der Vertrauensleute bei wichtigen Angelegenheiten stellt ein relativ aufwendiges Procedere dar (Kalss, Anlegerinteressen 442; Hesse vergleiche aaO).
2.3. § 15a Abs 1 und 2 TSchVG ermöglicht es, in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde einen gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen für die das Pfandrecht betreffenden Verfügungen mit genau zu bestimmenden Befugnissen zu bestellen, zu denen der gemeinsame Kurator nach dem TSchVG berufen ist. Dem gemeinsamen Vertreter kann – wie auch im zu entscheidenden Fall geschehen – insbesondere die Berechtigung zur Empfangnahme der Beschlüsse des Grundbuchsgerichts nach § 15 Abs 2, § 4 Abs 2 TSchVG vorbehalten werden.2.3. Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 TSchVG ermöglicht es, in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde einen gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen für die das Pfandrecht betreffenden Verfügungen mit genau zu bestimmenden Befugnissen zu bestellen, zu denen der gemeinsame Kurator nach dem TSchVG berufen ist. Dem gemeinsamen Vertreter kann – wie auch im zu entscheidenden Fall geschehen – insbesondere die Berechtigung zur Empfangnahme der Beschlüsse des Grundbuchsgerichts nach Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2, TSchVG vorbehalten werden.
2.4. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde ist nur dann gültig, wenn sie durch das zur Bestellung eines gemeinsamen Kurators berufene Gericht (§ 2 TSchVG) genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt wird. Die Anmerkung findet aufgrund des Genehmigungsbeschlusses und der Pfandbestellungs- oder Pfandrechtsübertragungsurkunde statt (§ 15a Abs 3 TSchVG).2.4. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde ist nur dann gültig, wenn sie durch das zur Bestellung eines gemeinsamen Kurators berufene Gericht (Paragraph 2, TSchVG) genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt wird. Die Anmerkung findet aufgrund des Genehmigungsbeschlusses und der Pfandbestellungs- oder Pfandrechtsübertragungsurkunde statt (Paragraph 15 a, Absatz 3, TSchVG).
2.5. Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur vom Gericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhörung des Schuldners bestellt werden. Das Gericht hat dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen und dessen Eintragung im öffentlichen Buch anzuordnen (§ 15a Abs 4 TSchVG).2.5. Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur vom Gericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhörung des Schuldners bestellt werden. Das Gericht hat dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen und dessen Eintragung im öffentlichen Buch anzuordnen (Paragraph 15 a, Absatz 4, TSchVG).
2.6. Bei Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken (§ 15b Abs 2 TSchVG).2.6. Bei Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken (Paragraph 15 b, Absatz 2, TSchVG).
2.7. Das Gesetz fordert eine Mitwirkung des Gerichts nur bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, nicht aber für seine einzelnen Verfügungen. Letzteres erschien als zu weitgehend. Die Genehmigung der Bestellung durch das Gericht und Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung aus wichtigem Grund wurde als ausreichender Kontrollmechanismus erachtet, sodass „die den Rechtsverkehr stark hemmende Genehmigung der einzelnen Verfügungen entbehrlich“ schien (Hesse, Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit 1943, 23).
3.1. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber, der Inhalt der Anleihebedingungen und des Treuhandvertrags sei bei der Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht zu prüfen, hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Es hat die Genehmigung zu versagen, wenn dies der Fall ist. Der Zweck der Genehmigungspflicht liegt auch im Schutz der Rechte und Interessen der Anleihegläubiger (vgl RIS-Justiz RS0061530 [T5] zur materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts; RS0060878 zur materiellen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts; § 16 Abs 1 AußStrG).3.1. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber, der Inhalt der Anleihebedingungen und des Treuhandvertrags sei bei der Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht zu prüfen, hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Es hat die Genehmigung zu versagen, wenn dies der Fall ist. Der Zweck der Genehmigungspflicht liegt auch im Schutz der Rechte und Interessen der Anleihegläubiger vergleiche RIS-Justiz RS0061530 [T5] zur materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts; RS0060878 zur materiellen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts; Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG).
3.2. Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (9 Ob 81/08i; vgl auch 1 Ob 105/10p; Bollenberger, Emissionsbedingungen und Konsumentenschutz, ÖBA 2012, 156 ff). Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen (vgl zum Unternehmer [Kaufmann] 7 Ob 93/12w; 7 Ob 143/13z; Bollenberger in KBB5 § 879 Rz 22 mwN).3.2. Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (9 Ob 81/08i; vergleiche auch 1 Ob 105/10p; Bollenberger, Emissionsbedingungen und Konsumentenschutz, ÖBA 2012, 156 ff). Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 a, KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen vergleiche zum Unternehmer [Kaufmann] 7 Ob 93/12w; 7 Ob 143/13z; Bollenberger in KBB5 Paragraph 879, Rz 22 mwN).
3.2.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei wird im Sinn eines beweglichen Systems auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann (1 Ob 105/14v SZ 2014/71; 10 Ob 74/15b; RIS-Justiz RS0014676
). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (1 Ob 105/14v SZ 2014/71 mwN).3.2.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei wird im Sinn eines beweglichen Systems auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann (1 Ob 105/14v SZ 2014/71; 10 Ob 74/15b; RIS-Justiz
RS0014676). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (1 Ob 105/14v SZ 2014/71 mwN).
3.2.2. Insbesondere wenn es um die Verletzung von Hauptpflichten geht, kann eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein (1 Ob 105/14v SZ 2014/71 mwN; RIS-Justiz RS0117267).
Nach Meinung der Rechtsmittelwerber seien dem gemeinsamen Vertreter – mit Ausnahme der Verwertung der Pfandrechte, bei denen aber ein fahrlässiges Handeln ausgeschlossen sei – nur Befugnisse untergeordneter Art zugewiesen, die einer Haftungsbeschränkung nicht entgegenstünden. Wollte man der Behauptung zustimmen, dass es bei der Verwertung nicht zu fahrlässigen Pflichtverletzungen kommen kann und die übrigen Befugnisse nur untergeordneter Art seien (was ohnehin nicht zutrifft), bliebe offen, weshalb die Haftungsfreizeichnung sachlich berechtigt sein soll.
3.2.3. Im vorliegenden Fall fällt aber bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung der Haftungsfreizeichnung entscheidend ins Gewicht, dass das subsidiär zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters berufene Gericht mangels gesetzlicher Ermächtigung einen Ausschluss der Haftung des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit insbesondere bei einer Verletzung seiner Hauptpflichten nicht anordnen darf. Sachlich ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Anleihegläubiger schlechter und den vom Emittenten und vom Liegenschaftseigentümer bestellten gemeinsamen Vertreter besser zu stellen als im Fall einer gerichtlichen Bestellung. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts dadurch gewonnen, dass § 225f Abs 2 AktG eine Haftung des nach § 225f AktG vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Überschreitung des Ermessensspielraums normiert.3.2.3. Im vorliegenden Fall fällt aber bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung der Haftungsfreizeichnung entscheidend ins Gewicht, dass das subsidiär zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters berufene Gericht mangels gesetzlicher Ermächtigung einen Ausschluss der Haftung des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit insbesondere bei einer Verletzung seiner Hauptpflichten nicht anordnen darf. Sachlich ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Anleihegläubiger schlechter und den vom Emittenten und vom Liegenschaftseigentümer bestellten gemeinsamen Vertreter besser zu stellen als im Fall einer gerichtlichen Bestellung. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts dadurch gewonnen, dass Paragraph 225 f, Absatz 2, AktG eine Haftung des nach Paragraph 225 f, AktG vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Überschreitung des Ermessensspielraums normiert.
4. Die Frage, ob ein einseitiger Verzicht des gemeinsamen Vertreters auf die Haftungsfreizeichnung eine Genehmigung ermöglichte, stellt sich nicht, weil ein Verzicht nicht abgegeben wurde.
5. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hätten die Vorinstanzen die Bestellung nicht mit dem Zusatz genehmigen können, dass die Haftungsfreizeichnung im Umfang der Bestellung zum gemeinsamen Vertreter von der Genehmigung ausgenommen sei. Das Gericht hat im Fall des § 15a Abs 3 TSchVG „die Bestellung“ bloß zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen, aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.5. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hätten die Vorinstanzen die Bestellung nicht mit dem Zusatz genehmigen können, dass die Haftungsfreizeichnung im Umfang der Bestellung zum gemeinsamen Vertreter von der Genehmigung ausgenommen sei. Das Gericht hat im Fall des Paragraph 15 a, Absatz 3, TSchVG „die Bestellung“ bloß zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen, aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.
6. Ist nach alldem die Haftungsfreizeichnung des gemeinsamen Vertreters als unwirksam zu beurteilen, hat das Rekursgericht zu Recht die Abweisung des Antrags bestätigt.