1. Allgemeine Grundsätze der Klauselkontrolle im Verbandsprozess:
Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG und des § 879 ABGB beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie öffentlich-rechtlicher Vorschriften (RIS-Justiz RS0110990).Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß Paragraph 28, KSchG von einem nach Paragraph 29, KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des Paragraph 6, KSchG und des Paragraph 879, ABGB beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie öffentlich-rechtlicher Vorschriften (RIS-Justiz RS0110990).
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. Es soll verhindert werden, dass er dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bleibt (zuletzt 6 Ob 120/15p; 6 Ob 17/16t). Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (4 Ob 88/05b ua; RIS-Justiz RS0115217 [T3, T8]).Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. Es soll verhindert werden, dass er dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bleibt (zuletzt 6 Ob 120/15p; 6 Ob 17/16t). Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (4 Ob 88/05b ua; RIS-Justiz RS0115217 [T3, T8]).
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0038205).Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0038205).
Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffene Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich also am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleich für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676
[T7, T13, T43]).
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (6 Ob 120/15b; 6 Ob 17/16t).Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (6 Ob 120/15b; 6 Ob 17/16t).
2. Klausel 2 (Kündigungsfrist- und -termin):
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (4 Ob 91/08y ua; RIS-Justiz RS0121007 [T2]).Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (4 Ob 91/08y ua; RIS-Justiz RS0121007 [T2]).
Allgemein gilt, dass Unternehmer, die bei der Finanzierung vertraglicher Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, ihre Vertragspartner längere Zeit binden müssen, um ihr kaufmännisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können (RIS-Justiz RS0123616). Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (5 Ob 205/13w). Diese Grundsätze wurden in der Rechtsprechung nicht nur für die Anschaffung und/oder Vermietung aufwendiger Investitionsgüter (etwa einer Telefonanlage: 3 Ob 121/06z), sondern auch in anderen Fällen ausgesprochen.
So wurde in einem Individualprozess der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des einzigen Kommanditisten, der Anteile an einer sogenannten kupierten Publikums-GmbH & Co KEG treuhändig hält, für die Dauer von 18 Jahren als unzulässige sittenwidrige Knebelung angesehen, wenn der laufenden Zahlungspflicht keine Gewinnausschüttung gegenüber steht, der Anleger keine gesellschaftsrechtliche Stellung hat und die Beteiligung nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Allerdings ist auch unter diesen konkreten Umständen aufgrund der anzustellenden Interessenabwägung eine Bindungsdauer von 10 Jahren jedenfalls noch zulässig (9 Ob 68/08w). Beschränkungen des Kündigungsrechts in diesem Umfang sind im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Initiatoren, langfristige Investitions- und Finanzierungspläne zu erstellen und abzuwickeln, gerechtfertigt und mit den Interessen des Anlegers noch vereinbar (9 Ob 68/08b; vgl auch 3 Ob 132/15f zur 15-jährigen Bindung bei einem Time-Sharing-Vertrag).So wurde in einem Individualprozess der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des einzigen Kommanditisten, der Anteile an einer sogenannten kupierten Publikums-GmbH & Co KEG treuhändig hält, für die Dauer von 18 Jahren als unzulässige sittenwidrige Knebelung angesehen, wenn der laufenden Zahlungspflicht keine Gewinnausschüttung gegenüber steht, der Anleger keine gesellschaftsrechtliche Stellung hat und die Beteiligung nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Allerdings ist auch unter diesen konkreten Umständen aufgrund der anzustellenden Interessenabwägung eine Bindungsdauer von 10 Jahren jedenfalls noch zulässig (9 Ob 68/08w). Beschränkungen des Kündigungsrechts in diesem Umfang sind im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Initiatoren, langfristige Investitions- und Finanzierungspläne zu erstellen und abzuwickeln, gerechtfertigt und mit den Interessen des Anlegers noch vereinbar (9 Ob 68/08b; vergleiche auch 3 Ob 132/15f zur 15-jährigen Bindung bei einem Time-Sharing-Vertrag).
Im vorliegenden Fall wird zwar nicht Eigenkapital gegeben, sondern ein Darlehen gewährt (Fremdkapital), welches in aller Regel leichter zu ersetzen ist. Wenn es zurückgezogen wird, steht in aller Regel eine Fremdfinanzierung durch Banken offen. Hier liegt aber offensichtlich eine Risikofinanzierung vor, für die Bankkredite aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Regulierungsumfelds nicht so einfach zu erlangen sind, weshalb alternative Finanzierungsformen wie die hier gewählte von besonderem Interesse sind.
Das Argument, dem Interesse der Beklagten an einer langfristigen Finanzplanung werde schon durch den vierjährigen Kündigungsverzicht Rechnung getragen, übersieht, dass die Beklagte auch nach Ablauf des Kündigungsverzichts jenes Kapital, das mit der Kündigung eines Darlehens abgezogen wird, ersetzen muss und dafür eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.
Die hier vorgesehene Kündigungsfrist von einem Jahr in Kombination mit einem Kündigungstermin jeweils zum Jahresende (entspricht wohl dem Geschäftsjahr) ist daher nicht als unangemessen lange anzusehen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das in der Kündigungsklausel vorgesehene Zusammenspiel von Kündigungsfrist und -termin die Klausel intransparent mache, kann nicht gefolgt werden. Die Regelung ist sprachlich/begrifflich eindeutig und von einem typischen Anleger, der die Gewährung eines qualifiziert nachrangigen Darlehens als Risikokapitalinvestition in Betracht zieht, auch klar zu verstehen. Zwar ist für die Beklagte nichts dadurch gewonnen, dass eine zeitwidrige Kündigung in der Regel in eine ordnungsgemäße Kündigung umgedeutet werden kann (RIS-Justiz RS0118103), ergibt sich die Intransparenz der Klausel doch nach dem Vorbringen des Klägers nicht aus einem allfälligen durch sie hervorgerufenen Irrtum über den Kündigungszeitpunkt, sondern daraus, dass der Darlehensgeber über die Bindungsdauer im Unklaren gelassen werde. Das Zusammenspiel von Kündigungsfrist, -termin und -verzicht ist aber deutlich und klar dargestellt. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 179/02f (zu Z 38 ABB 2000) ergibt sich nichts Abweichendes, weil sich diese Entscheidung nicht mit einer Kündigungsklausel und auch nicht mit einem Frist- oder Terminproblem befasst, sondern mit Zinsperioden und der Tatsache, dass die Klausel zu einer nicht auf den ersten Blick erkennbaren Belastung mit Zinseszinsen führt.Der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das in der Kündigungsklausel vorgesehene Zusammenspiel von Kündigungsfrist und -termin die Klausel intransparent mache, kann nicht gefolgt werden. Die Regelung ist sprachlich/begrifflich eindeutig und von einem typischen Anleger, der die Gewährung eines qualifiziert nachrangigen Darlehens als Risikokapitalinvestition in Betracht zieht, auch klar zu verstehen. Zwar ist für die Beklagte nichts dadurch gewonnen, dass eine zeitwidrige Kündigung in der Regel in eine ordnungsgemäße Kündigung umgedeutet werden kann (RIS-Justiz RS0118103), ergibt sich die Intransparenz der Klausel doch nach dem Vorbringen des Klägers nicht aus einem allfälligen durch sie hervorgerufenen Irrtum über den Kündigungszeitpunkt, sondern daraus, dass der Darlehensgeber über die Bindungsdauer im Unklaren gelassen werde. Das Zusammenspiel von Kündigungsfrist, -termin und -verzicht ist aber deutlich und klar dargestellt. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 179/02f (zu Ziffer 38, ABB 2000) ergibt sich nichts Abweichendes, weil sich diese Entscheidung nicht mit einer Kündigungsklausel und auch nicht mit einem Frist- oder Terminproblem befasst, sondern mit Zinsperioden und der Tatsache, dass die Klausel zu einer nicht auf den ersten Blick erkennbaren Belastung mit Zinseszinsen führt.
Die Verwendung der angegriffenen Kündigungsklausel ist daher nicht zu untersagen.
3. Zu den Klauseln 4a, 4b (= 7) und 5 (pauschalierte Ersatzleistung):
Diese Klauseln sehen für den Fall der ordentlichen Kündigung, aber auch der außerordentlichen Kündigung (außer bei Nachweis eines in der Sphäre des Darlehensnehmers liegenden wichtigen Grundes, ausgenommen die Verschlechterung seiner Finanz- oder Vermögenslage) und der noch nicht vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme im Zeitpunkt des Kündigungsendtermins eine pauschalierte Ersatzleistung für den Darlehensnehmer vor. Diese beträgt gemäß § 6 der Darlehensbedingungen (Klausel 4b = 7) 25 % des Differenzbetrags sämtlicher Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme. Die pauschalierte Ersatzleistung wird nach den Darlehensbedingungen vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht, ist aber nicht mit diesem begrenzt. Wenn die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag übersteigt, ist der Darlehensgeber vielmehr verpflichtet, diesen Differenzbetrag binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Darlehensnehmer nachzuzahlen.Diese Klauseln sehen für den Fall der ordentlichen Kündigung, aber auch der außerordentlichen Kündigung (außer bei Nachweis eines in der Sphäre des Darlehensnehmers liegenden wichtigen Grundes, ausgenommen die Verschlechterung seiner Finanz- oder Vermögenslage) und der noch nicht vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme im Zeitpunkt des Kündigungsendtermins eine pauschalierte Ersatzleistung für den Darlehensnehmer vor. Diese beträgt gemäß Paragraph 6, der Darlehensbedingungen (Klausel 4b = 7) 25 % des Differenzbetrags sämtlicher Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme. Die pauschalierte Ersatzleistung wird nach den Darlehensbedingungen vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht, ist aber nicht mit diesem begrenzt. Wenn die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag übersteigt, ist der Darlehensgeber vielmehr verpflichtet, diesen Differenzbetrag binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Darlehensnehmer nachzuzahlen.
Diese infolge ihrer Wechselbeziehung in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden beanstandeten Klauseln erlegen dem Darlehensgeber im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht auf, was regelmäßig einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB entspricht (3 Ob 12/09z [Klausel 16]; 7 Ob 173/10g [Klausel 26]; 7 Ob 84/12x [Klausel 17]). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen jeweils auf eine Schadenersatzpflicht, die unabhängig vom Grund der Auflösung eintritt, und damit auch den Fall der Beendigung des Vertrags aus Verschulden des Unternehmers erfasst. Hier wird hingegen grundsätzlich zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung und weiters zwischen aus der Sphäre des Unternehmers stammenden und anderen Beendigungsgründen differenziert. Dennoch führen die Klauseln in ihrer Gesamtheit dazu, dass auch bei nicht vom Darlehensgeber zu vertretender, von der ursprünglichen vereinbarten Laufzeit abweichender, vorzeitiger Beendigung des Vertrags (also verschuldensunabhängig) Schadenersatz zu leisten ist. Im Hinblick auf den im Verbandsprozess geltenden Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion erweisen sich daher alle die Ersatzpflicht wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung betreffenden Klauseln als unzulässig.Diese infolge ihrer Wechselbeziehung in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden beanstandeten Klauseln erlegen dem Darlehensgeber im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht auf, was regelmäßig einer gröblichen Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entspricht (3 Ob 12/09z [Klausel 16]; 7 Ob 173/10g [Klausel 26]; 7 Ob 84/12x [Klausel 17]). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen jeweils auf eine Schadenersatzpflicht, die unabhängig vom Grund der Auflösung eintritt, und damit auch den Fall der Beendigung des Vertrags aus Verschulden des Unternehmers erfasst. Hier wird hingegen grundsätzlich zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung und weiters zwischen aus der Sphäre des Unternehmers stammenden und anderen Beendigungsgründen differenziert. Dennoch führen die Klauseln in ihrer Gesamtheit dazu, dass auch bei nicht vom Darlehensgeber zu vertretender, von der ursprünglichen vereinbarten Laufzeit abweichender, vorzeitiger Beendigung des Vertrags (also verschuldensunabhängig) Schadenersatz zu leisten ist. Im Hinblick auf den im Verbandsprozess geltenden Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion erweisen sich daher alle die Ersatzpflicht wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung betreffenden Klauseln als unzulässig.
Darüber hinaus ist die vorgesehene Höhe des Entschädigungsbetrags (25 % der Differenz zwischen tatsächlich geleisteten Darlehen und Vertragssumme) nicht gerechtfertigt:
Eine Pauschalierung eines Aufwandersatzes ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit „die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden“ (4 Ob 143/17h; 4 Ob 5/08a; 3 Ob 268/09x; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 506; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 879 Rz 353). Bei der im Zusammenhang mit einer zulässigen Pauschalierung vorzunehmenden Durchschnittsbetrachtung (vgl RIS-Justiz RS0058528 [T6, T10];
RS0014676
) wäre zwar die Pauschalierung dann zulässig, wenn es der Beklagten nicht möglich wäre, die Kosten ex ante genauer zu kalkulieren oder sie jedem Teilnehmer ex post in der exakten Höhe vorzuschreiben (vgl 4 Ob 126/16g), im vorliegenden Fall fehlen aber jegliche konkrete Angaben der Beklagten, die auch nur ansatzweise erkennen ließen, in welcher Höhe überhaupt Kosten entstehen, wenn vorzeitig zurückzuzahlende Darlehensbeträge zwecks Unternehmensfinanzierung zu ersetzen sind (anderweitige Fremdfinanzierung).Eine Pauschalierung eines Aufwandersatzes ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit „die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden“ (4 Ob 143/17h; 4 Ob 5/08a; 3 Ob 268/09x; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 506; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 879, Rz 353). Bei der im Zusammenhang mit einer zulässigen Pauschalierung vorzunehmenden Durchschnittsbetrachtung vergleiche RIS-Justiz RS0058528 [T6, T10];
RS0014676) wäre zwar die Pauschalierung dann zulässig, wenn es der Beklagten nicht möglich wäre, die Kosten ex ante genauer zu kalkulieren oder sie jedem Teilnehmer ex post in der exakten Höhe vorzuschreiben vergleiche 4 Ob 126/16g), im vorliegenden Fall fehlen aber jegliche konkrete Angaben der Beklagten, die auch nur ansatzweise erkennen ließen, in welcher Höhe überhaupt Kosten entstehen, wenn vorzeitig zurückzuzahlende Darlehensbeträge zwecks Unternehmensfinanzierung zu ersetzen sind (anderweitige Fremdfinanzierung).
Einige der in Klausel 4b angeführten Aufwendungen (Vertriebs- und Bearbeitungskosten, administrativer Aufwand) erscheinen zudem weitgehend unabhängig von der Höhe der noch aushaftenden Summe. Dennoch verändert sich die Höhe des Ersatzbetrags (in Abhängigkeit von der aushaftenden Differenz) ganz erheblich.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass mit dem Entstehen von Kosten für die Beschaffung einer anderen Finanzierung zu rechnen ist, ob diese Kosten allerdings auch nur annähernd die Höhe der pauschalierten Ersatzleistung erreichen, bleibt völlig unklar. Den Nachweis einer bestimmten Höhe der ihr entstehenden Kosten und allenfalls einer Gewinnspanne (Agio) hat die Beklagte nicht angetreten, sondern vielmehr die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises behauptet. Die anteiligen Vertriebs- und Bearbeitungskosten müssten aber ex ante abschätzbar sein, ebenso alternative Finanzierungskosten nach dem derzeitigen Stand.
Ob die pauschalierte Ersatzleistung (als Vertragsstrafe oder „Stornogebühr“) dem richterlichen Mäßigungsrecht unterläge (vgl RIS-Justiz RS0016913), ist im Verbandsprozess nicht zu beantworten, geht es hier doch nicht darum, im Einzelfall unangemessene Vertragsbestimmungen nachträglich zu korrigieren, sondern von vornherein Klauseln mit unangemessenen Regelungen auszuscheiden.Ob die pauschalierte Ersatzleistung (als Vertragsstrafe oder „Stornogebühr“) dem richterlichen Mäßigungsrecht unterläge vergleiche RIS-Justiz RS0016913), ist im Verbandsprozess nicht zu beantworten, geht es hier doch nicht darum, im Einzelfall unangemessene Vertragsbestimmungen nachträglich zu korrigieren, sondern von vornherein Klauseln mit unangemessenen Regelungen auszuscheiden.
Die Festsetzung eines Minimums an zu leistendem Schadenersatz ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfällt, wurde darüber hinaus bereits in der Rechtsprechung als gröblich benachteiligend angesehen (7 Ob 173/10g).
Die Untersagung der eine pauschalierte Ersatzpflicht betreffenden Klauseln ist daher zu bestätigen.
4. Zur Klausel 6 (Nachrangabrede):
Diese Vertragsbestimmung sieht zunächst vor, dass der Darlehensgeber nicht nur für den Fall der Insolvenz unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und seine Forderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Darlehensnehmerin verlangen kann; darüber hinaus verpflichtet sie den Darlehensgeber, auf seine Rückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche soweit zu verzichten, als dadurch eine zum Insolvenzantrag verpflichtende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin hervorgerufen würde, und zwar bis nach Beendigung der nach bestimmten Unternehmenskennzahlen näher definierten Krise der Darlehensnehmerin.
Die Vorinstanzen traten dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt entgegen, die Nachrangklausel regle und konkretisiere ihre Hauptleistungsverpflichtung, und unterwarfen sie der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB, welche die Unzulässigkeit dieser Klausel ergebe. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Die Vorinstanzen traten dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt entgegen, die Nachrangklausel regle und konkretisiere ihre Hauptleistungsverpflichtung, und unterwarfen sie der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, welche die Unzulässigkeit dieser Klausel ergebe. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Zwar ist nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen (RIS-Justiz RS0016931). Als Hauptleistungspflicht werden nur jene Vertragsbestandteile aufgefasst, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen; es sind dies jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustandekommt (4 Ob 112/04f). Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, sind aber nicht von der die Hauptleistungspflicht betreffenden Ausnahme umfasst (4 Ob 143/17h mwN). Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, wobei nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein sollen, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RIS-Justiz RS0016908 [T1, T5]; vgl auch RS0016931). Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist (6 Ob 13/16d).Zwar ist nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen (RIS-Justiz RS0016931). Als Hauptleistungspflicht werden nur jene Vertragsbestandteile aufgefasst, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen; es sind dies jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustandekommt (4 Ob 112/04f). Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, sind aber nicht von der die Hauptleistungspflicht betreffenden Ausnahme umfasst (4 Ob 143/17h mwN). Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, wobei nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein sollen, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RIS-Justiz RS0016908 [T1, T5]; vergleiche auch RS0016931). Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist (6 Ob 13/16d).
Bei der hier zu beurteilenden qualifizierten Nachrangklausel (zum Begriff Pateter/Pirker, Zur Rechtsnatur der Nachrangabrede, ZIK 2015, 217 [217, 219 f]). handelt es sich um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist (Pirker, Qualifizierte Nachrangdarlehen als Finanzierungsinstrument, RdW 2016, 807 [810 f]; Wilfling/Komuczky, Alternative Finanzinstrumente im Lichte der AGB-Kontrolle – Zivilrechtliche Zulässigkeit qualifizierter Nachrangdarlehen, ZFR 2016, 367 [369 f]; Engel/Jeitler, Aus für Finanzierungen über Nachrangdarlehen? ÖBA 2017, 164 [167]).Bei der hier zu beurteilenden qualifizierten Nachrangklausel (zum Begriff Pateter/Pirker, Zur Rechtsnatur der Nachrangabrede, ZIK 2015, 217 [217, 219 f]). handelt es sich um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen ist (Pirker, Qualifizierte Nachrangdarlehen als Finanzierungsinstrument, RdW 2016, 807 [810 f]; Wilfling/Komuczky, Alternative Finanzinstrumente im Lichte der AGB-Kontrolle – Zivilrechtliche Zulässigkeit qualifizierter Nachrangdarlehen, ZFR 2016, 367 [369 f]; Engel/Jeitler, Aus für Finanzierungen über Nachrangdarlehen? ÖBA 2017, 164 [167]).
Für die Beurteilung der Klausel als Festlegung der Hauptleistungspflicht spricht auch, dass die nachträgliche Einfügung einer qualifizierten Nachrangklausel als Novation angesehen wird, also als Änderung des Hauptgegenstands des Schuldverhältnisses (Pirker, RdW 2016, 807 [811]; Engel/Jeitler, ÖBA 2017, 164 [167]; Schummer in Konecny, Insolvenz-Forum 2012, 121 ff; Pateter/Pirker, ZIK 2015, 217 [219]; unklar Kriegner, Qualifizierte Nachrangdarlehen und Inhaltskontrolle, VbR 2017, 116 [117]).
Das Zurverfügungstellen von Kapital ist die Hauptleistung des Verbrauchers, während die Beklagte Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital (eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital) anzusehen ist. Anders als etwa bei der Laufzeit einer Anleihe, die nicht als Teil der Hauptleistungspflicht anzusehen ist (6 Ob 220/09k), bestimmt der Kapitaltypus – wenigstens in den beiden Grundausprägungen Eigen- und Fremdkapital – die Art des Geschäfts. Auch Abstufungen zwischen Eigen- und Fremdkapital können der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB entzogen sein, insbesondere dann, wenn sie nicht bloß Varianten des einen oder des anderen sind, sondern eine gewisse Eigenständigkeit erlangt haben, wie dies bei qualifizierten Nachrangdarlehen der Fall ist (ähnlich im Versicherungsrecht, wo die Festlegung der Versicherungsart nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt, RIS-Justiz RS0128209).Das Zurverfügungstellen von Kapital ist die Hauptleistung des Verbrauchers, während die Beklagte Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital (eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital) anzusehen ist. Anders als etwa bei der Laufzeit einer Anleihe, die nicht als Teil der Hauptleistungspflicht anzusehen ist (6 Ob 220/09k), bestimmt der Kapitaltypus – wenigstens in den beiden Grundausprägungen Eigen- und Fremdkapital – die Art des Geschäfts. Auch Abstufungen zwischen Eigen- und Fremdkapital können der Kontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen sein, insbesondere dann, wenn sie nicht bloß Varianten des einen oder des anderen sind, sondern eine gewisse Eigenständigkeit erlangt haben, wie dies bei qualifizierten Nachrangdarlehen der Fall ist (ähnlich im Versicherungsrecht, wo die Festlegung der Versicherungsart nicht der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt, RIS-Justiz RS0128209).
Für die Behandlung des qualifizierten Nachrangdarlehens als eigenen Vertragstyp spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 2 Z 2 AltFG für vergleichbare Anwendungsfälle das Nachrangsdarlehen als eine Finanzierungsform explizit nennt. Dies hängt damit zusammen, dass nach Bankenaufsichtsrecht – im Gegensatz zur Aufnahme einer Vielzahl nicht benachrangter Kredite (VwGH 2013/17/0242) – die Entgegennahme von Kapital in Form von Nachrangdarlehen nicht als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft gilt (FMA, Auslegungshinweise der Finanzmarktaufsicht zum Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG. Im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen, Stand: Juni 2015, 4; vgl auch FMA, Bürgerbeteiligungsmodelle und alternative Finanzierungen [Stand 06/2016], 6 ff). Dies ist auch der Grund für die Anwendung dieser Konstruktion in der Praxis (Wilfling/Komuczky, ZFR 2016, 367).Für die Behandlung des qualifizierten Nachrangdarlehens als eigenen Vertragstyp spricht auch, dass der Gesetzgeber in Paragraph 2, Ziffer 2, AltFG für vergleichbare Anwendungsfälle das Nachrangsdarlehen als eine Finanzierungsform explizit nennt. Dies hängt damit zusammen, dass nach Bankenaufsichtsrecht – im Gegensatz zur Aufnahme einer Vielzahl nicht benachrangter Kredite (VwGH 2013/17/0242) – die Entgegennahme von Kapital in Form von Nachrangdarlehen nicht als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft gilt (FMA, Auslegungshinweise der Finanzmarktaufsicht zum Tatbestand des Einlagengeschäfts nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG. Im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen, Stand: Juni 2015, 4; vergleiche auch FMA, Bürgerbeteiligungsmodelle und alternative Finanzierungen [Stand 06/2016], 6 ff). Dies ist auch der Grund für die Anwendung dieser Konstruktion in der Praxis (Wilfling/Komuczky, ZFR 2016, 367).
Der gegenteiligen Ansicht von Haghofer (Zur Wirksamkeit qualifizierter Nachrangklauseln, VbR 2015, 43 [45]) und Kriegner (Qualifizierte Nachrangdarlehen und Inhaltskontrolle, VbR 2017, 116 [117]) ist daher nicht zu folgen. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. Die beanstandete qualifizierte Nachrangklausel ist daher der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.Der gegenteiligen Ansicht von Haghofer (Zur Wirksamkeit qualifizierter Nachrangklauseln, VbR 2015, 43 [45]) und Kriegner (Qualifizierte Nachrangdarlehen und Inhaltskontrolle, VbR 2017, 116 [117]) ist daher nicht zu folgen. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. Die beanstandete qualifizierte Nachrangklausel ist daher der Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen.
In Ansehung der qualifizierten Nachrangklausel ist das Unterlassungsbegehren des Klägers daher abzuweisen.
5. Zum Veröffentlichungsbegehren:
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt und den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS-Justiz RS0121963).
Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (6 Ob 242/15d). Die von den Vorinstanzen angeordnete Veröffentlichung in der bundesweit erscheinen der Samstags-Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 169/15v mwN).
6. Ergebnis:
In teilweiser Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist daher das Unterlassungsbegehren in Ansehung der Klauseln 2 und 6 abzuweisen, die Unterlassungsverpflichtung im Übrigen aber ebenso zu bestätigen wie die Veröffentlichungsverpflichtung im Umfang der Klagestattgebung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit 9/11 seines Begehrens durchgedrungen, weshalb ihm die Beklagte 7/11 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/11 der allein vom Kläger getragenen Barauslagen) zu ersetzen hat. Die von der Beklagten dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 und § 50 ZPO zu ersetzenden anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens berücksichtigen einen diesbezüglichen Prozesserfolg von etwa 71 % (Kostenersatz daher 42 %, abzüglich 29 % der von der Beklagten alleine getragenen Pauschalgebühr zweiter und dritter Instanz).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit 9/11 seines Begehrens durchgedrungen, weshalb ihm die Beklagte 7/11 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/11 der allein vom Kläger getragenen Barauslagen) zu ersetzen hat. Die von der Beklagten dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO zu ersetzenden anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens berücksichtigen einen diesbezüglichen Prozesserfolg von etwa 71 % (Kostenersatz daher 42 %, abzüglich 29 % der von der Beklagten alleine getragenen Pauschalgebühr zweiter und dritter Instanz).