Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
1. Am 1. 7. 2014 führte die Beklagte im Auftrag der Klägerin eine Ankaufsuntersuchung an einer noch im Eigentum der späteren Verkäufer stehenden Stute durch, wofür sie 600 EUR in Rechnung stellte. Vertragsgegenstand war die Durchführung einer klinischen Untersuchung gemäß den Punkten I. bis III. und einer Standard-Röntgenuntersuchung gemäß Punkt IV. entsprechend dem von der Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte herausgegebenen Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes.1. Am 1. 7. 2014 führte die Beklagte im Auftrag der Klägerin eine Ankaufsuntersuchung an einer noch im Eigentum der späteren Verkäufer stehenden Stute durch, wofür sie 600 EUR in Rechnung stellte. Vertragsgegenstand war die Durchführung einer klinischen Untersuchung gemäß den Punkten römisch eins. bis römisch drei. und einer Standard-Röntgenuntersuchung gemäß Punkt römisch vier. entsprechend dem von der Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte herausgegebenen Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes.
Der Vertrag zur Vornahme der tierärztlichen Kaufuntersuchung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Tierarzt schuldet im Rahmen der Kaufuntersuchung die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung (vgl für Deutschland Adolphsen, Haftungsrechtliche Aspekte der veterinärmedizinischen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2003, 1088; ders in Terbille/Clausen/
Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht2 [2013], § 16 Veterinärhaftungsrecht Rn 46; E. Graf von Westphalen, Haftungsrechtliche Aspekte der tierärztlichen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2005, 1055 [1056]). Die Kaufuntersuchung verfolgt das Ziel, dem Käufer eine solide Grundlage für seine Kaufentscheidung an die Hand zu geben. Die Kaufuntersuchung stellt eine wesentliche Hilfe für den Käufer dar (vgl E. Graf von Westphalen aaO 1055 f; Adolphsen in VersR 2003, 1089).Der Vertrag zur Vornahme der tierärztlichen Kaufuntersuchung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Tierarzt schuldet im Rahmen der Kaufuntersuchung die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung vergleiche für Deutschland Adolphsen, Haftungsrechtliche Aspekte der veterinärmedizinischen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2003, 1088; ders in Terbille/Clausen/, Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht2 [2013], Paragraph 16, Veterinärhaftungsrecht Rn 46; E. Graf von Westphalen, Haftungsrechtliche Aspekte der tierärztlichen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2005, 1055 [1056]). Die Kaufuntersuchung verfolgt das Ziel, dem Käufer eine solide Grundlage für seine Kaufentscheidung an die Hand zu geben. Die Kaufuntersuchung stellt eine wesentliche Hilfe für den Käufer dar vergleiche E. Graf von Westphalen aaO 1055 f; Adolphsen in VersR 2003, 1089).
In Österreich darf gemäß § 12 Abs 1 Z 7 Tierärztegesetz (TierärzteG) die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten, wozu die Ankaufsuntersuchung zählt, grundsätzlich nur von Tierärzten durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um eine
– unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs 3 TierärzteG zustehenden Befugnisse (zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere) – allein den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeit.In Österreich darf gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, Tierärztegesetz (TierärzteG) die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten, wozu die Ankaufsuntersuchung zählt, grundsätzlich nur von Tierärzten durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um eine, – unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TierärzteG zustehenden Befugnisse (zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere) – allein den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeit.
2. Die Klägerin wendet sich gegen die Vereinbarung der AVB an sich, vermag aber der diesbezüglichen Beurteilung der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die – wie hier – nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, zu ihrer Geltung der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Ihre Anwendung setzt daher voraus, dass sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragswortlaut oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der andere Vertragsteil einen solchen Hinweis ausdrücklich zur Kenntnis nahm oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d mwN = SZ 73/158). Die stillschweigende Unterwerfung unter die AGB des Anwenders darf nur dann angenommen werden, wenn für den anderen Vertragsteil deutlich erkennbar war, dass jener nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wollte (2 Ob 159/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0014506 [T9]).2. Die Klägerin wendet sich gegen die Vereinbarung der AVB an sich, vermag aber der diesbezüglichen Beurteilung der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die – wie hier – nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, zu ihrer Geltung der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Ihre Anwendung setzt daher voraus, dass sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragswortlaut oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der andere Vertragsteil einen solchen Hinweis ausdrücklich zur Kenntnis nahm oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d mwN = SZ 73/158). Die stillschweigende Unterwerfung unter die AGB des Anwenders darf nur dann angenommen werden, wenn für den anderen Vertragsteil deutlich erkennbar war, dass jener nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wollte (2 Ob 159/08h mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0014506 [T9]).
Die Beklagte wies der Klägerin das von der Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte herausgegebene Standard-Untersuchungsprotokoll vor, wobei sie die ersten vier Seiten überblätterte und dann gemeinsam mit der Klägerin die Seiten 5 bis 7 durchging. Die Parteien unterfertigten auf Seite 7 des Formulars unterhalb eines in Fettdruck gehaltenen Absatzes, dessen erster Satz lautete: „Ich habe das Aufklärungsblatt und die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelesen, verstanden und bin damit einverstanden.“ Wer eine Urkunde unterfertigt, macht grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder ihn nicht verstanden hat (RIS-Justiz RS0014753). Auch wenn die Klägerin die AVB nicht im Einzelnen durchgelesen hat, wurden sie doch mit Unterfertigung der Urkunde Vertragsinhalt.
3. Gemäß § 13 Abs 1 der AVB gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Parteien trafen damit – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte – eine Rechtswahl im Sinn von Art 3 der Rom I-VO, sodass jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der AVB gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Parteien trafen damit – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte – eine Rechtswahl im Sinn von Artikel 3, der Rom I-VO, sodass jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.
4. Die beklagte Tierärztin ist Unternehmerin, die klagende Humanmedizinerin Verbraucherin in Bezug auf die Ankaufsuntersuchung des Pferdes. Die AVB enthalten (in Punkt 1. und § 10 Abs 6) eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate. Danach verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten sechs Monate ab der ersten Möglichkeit, den Schaden durch die Klägerin zu erkennen, spätestens drei Jahre ab Übergabe des Untersuchungsprotokolls.4. Die beklagte Tierärztin ist Unternehmerin, die klagende Humanmedizinerin Verbraucherin in Bezug auf die Ankaufsuntersuchung des Pferdes. Die AVB enthalten (in Punkt 1. und Paragraph 10, Absatz 6,) eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate. Danach verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten sechs Monate ab der ersten Möglichkeit, den Schaden durch die Klägerin zu erkennen, spätestens drei Jahre ab Übergabe des Untersuchungsprotokolls.
Schon vor der Entscheidung 4 Ob 78/10i wurde in der Lehre einhellig vertreten, dass der Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB Verbrauchern gegenüber § 6 Abs 1 Z 9 KSchG entgegensteht, wonach Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten, unwirksam sind (Krejci in Rummel3 § 6 KSchG Rz 131; Apathy in Schwimann, ABGB3 § 6 KSchG Rz 43; Kathrein in KBB2 § 6 KSchG Rz 16; Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 9 KSchG Rz 20; Karollus, Die beschränkte Haftung der Wirtschaftstreuhänder, RdW 1997, 583 [586]). Im Beschluss 4 Ob 78/10i (= SZ 2010/101 = RIS-Justiz RS0126231) sprach der Oberste Gerichtshof zu der in § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder geregelten Verkürzung der Verjährungsfrist, wonach ein Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden kann, aus, dass diese Klausel auf Verbraucher infolge des Verbots von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG), nicht wirksam sei. Diese Entscheidung wird in der Literatur wiederholt referiert, ohne daran Kritik zu üben (Kathrein/Schoditsch in KBB4 § 6 KSchG Rz 16; Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 6 KSchG Rz 43; Dehn in KBB4 § 1502 ABGB Rz 2; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1502 Rz 9; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1502 ABGB Rz 18 f; Donath in Schwimann, ABGB-TaKom3 § 6 KSchG Rz 11). Die formularmäßige Verkürzung der Schadenersatzfrist (§ 1489 ABGB) zu Lasten eines Verbrauchers ist nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht zulässig; und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Schadenersatzanspruchs selbst gar nicht tangiert wird. Schon die Verkürzung der Frist schmälert nämlich die Rechtsposition des Verbrauchers (Krejci aaO; diesem folgend Vollmaier aaO Rz 19).Schon vor der Entscheidung 4 Ob 78/10i wurde in der Lehre einhellig vertreten, dass der Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB Verbrauchern gegenüber Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG entgegensteht, wonach Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten, unwirksam sind (Krejci in Rummel3 Paragraph 6, KSchG Rz 131; Apathy in Schwimann, ABGB3 Paragraph 6, KSchG Rz 43; Kathrein in KBB2 Paragraph 6, KSchG Rz 16; Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG Rz 20; Karollus, Die beschränkte Haftung der Wirtschaftstreuhänder, RdW 1997, 583 [586]). Im Beschluss 4 Ob 78/10i (= SZ 2010/101 = RIS-Justiz RS0126231) sprach der Oberste Gerichtshof zu der in Paragraph 8, Absatz 4, AAB der Wirtschaftstreuhänder geregelten Verkürzung der Verjährungsfrist, wonach ein Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden kann, aus, dass diese Klausel auf Verbraucher infolge des Verbots von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG), nicht wirksam sei. Diese Entscheidung wird in der Literatur wiederholt referiert, ohne daran Kritik zu üben (Kathrein/Schoditsch in KBB4 Paragraph 6, KSchG Rz 16; Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 6, KSchG Rz 43; Dehn in KBB4 Paragraph 1502, ABGB Rz 2; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1502, Rz 9; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 1502, ABGB Rz 18 f; Donath in Schwimann, ABGB-TaKom3 Paragraph 6, KSchG Rz 11). Die formularmäßige Verkürzung der Schadenersatzfrist (Paragraph 1489, ABGB) zu Lasten eines Verbrauchers ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG nicht zulässig; und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Schadenersatzanspruchs selbst gar nicht tangiert wird. Schon die Verkürzung der Frist schmälert nämlich die Rechtsposition des Verbrauchers (Krejci aaO; diesem folgend Vollmaier aaO Rz 19).
Abgesehen davon lässt § 9 Abs 1 KSchG eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist zu Lasten von Verbrauchern nur in sehr engen Grenzen zu. Die Bestimmung des § 31f Abs 1 Satz 2 KSchG (idF ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91), wonach bei Reiseverträgen die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs 3 KSchG auf ein Jahr verkürzt werden kann, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird, wäre bedeutungslos, wenn eine solche Verkürzung gegenüber einem Reisenden (Verbraucher) schon infolge eines Umkehrschlusses aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässig wäre. Der Gesetzgeber der Novellierung des § 31f Abs 1 KSchG (JAB 212 BlgNR XXII. GP 2) hielt dazu ausdrücklich fest, dass eine einvernehmliche Verkürzung der Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche problematisch sei, weil dies allgemeinen Grundwertungen des Verbraucherrechts, wie sie insbesondere in den §§ 6 Abs 1 Z 9 und 9 KSchG zum Ausdruck kommen, widerspricht.Abgesehen davon lässt Paragraph 9, Absatz eins, KSchG eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist zu Lasten von Verbrauchern nur in sehr engen Grenzen zu. Die Bestimmung des Paragraph 31 f, Absatz eins, Satz 2 KSchG in der Fassung ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91), wonach bei Reiseverträgen die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG auf ein Jahr verkürzt werden kann, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird, wäre bedeutungslos, wenn eine solche Verkürzung gegenüber einem Reisenden (Verbraucher) schon infolge eines Umkehrschlusses aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG zulässig wäre. Der Gesetzgeber der Novellierung des Paragraph 31 f, Absatz eins, KSchG (JAB 212 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2, ) hielt dazu ausdrücklich fest, dass eine einvernehmliche Verkürzung der Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche problematisch sei, weil dies allgemeinen Grundwertungen des Verbraucherrechts, wie sie insbesondere in den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 9 und 9 KSchG zum Ausdruck kommen, widerspricht.
Die Vereinbarung der sechsmonatigen Verjährungsfrist in den AVB der beklagten Tierärztin mit der klagenden Verbraucherin verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist unwirksam. Ob eine sachliche Rechtfertigung möglich wäre, ist für die Lösung dieses Falls nicht entscheidend. Nach der demnach zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 1489 Satz 1 ABGB wurden die Schadenersatzansprüche der Klägerin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt. Sie sind entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts damit nicht verjährt.Die Vereinbarung der sechsmonatigen Verjährungsfrist in den AVB der beklagten Tierärztin mit der klagenden Verbraucherin verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist unwirksam. Ob eine sachliche Rechtfertigung möglich wäre, ist für die Lösung dieses Falls nicht entscheidend. Nach der demnach zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB wurden die Schadenersatzansprüche der Klägerin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt. Sie sind entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts damit nicht verjährt.
5.1. Nach § 10 Abs 3 der AVB haftet der Tierarzt niemals – außer gegenüber dem Verbraucher bei Körperschäden – bei leichter Fahrlässigkeit. Nach dieser Bestimmung wäre somit die Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Vermögens- und Sachschäden ausgeschlossen.5.1. Nach Paragraph 10, Absatz 3, der AVB haftet der Tierarzt niemals – außer gegenüber dem Verbraucher bei Körperschäden – bei leichter Fahrlässigkeit. Nach dieser Bestimmung wäre somit die Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Vermögens- und Sachschäden ausgeschlossen.
5.2. Das Erstgericht hat diese Vertragsbestimmung (implizit im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB) für unwirksam erachtet, weil ohne sachlich einleuchtenden Grund die vertraglichen Hauptpflichten des Unternehmers eingeschränkt würden. Das Berufungsgericht ging ohne nähere Begründung von der Wirksamkeit dieser Bestimmung aus. Die Klägerin erachtet die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit als Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, während die Beklagte – ohne sachliche Gründe anzuführen, die diese Klausel rechtfertigen könnten – keinen Verstoß gegen diese Bestimmung sieht.5.2. Das Erstgericht hat diese Vertragsbestimmung (implizit im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) für unwirksam erachtet, weil ohne sachlich einleuchtenden Grund die vertraglichen Hauptpflichten des Unternehmers eingeschränkt würden. Das Berufungsgericht ging ohne nähere Begründung von der Wirksamkeit dieser Bestimmung aus. Die Klägerin erachtet die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit als Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, während die Beklagte – ohne sachliche Gründe anzuführen, die diese Klausel rechtfertigen könnten – keinen Verstoß gegen diese Bestimmung sieht.
5.3. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 19 Abs 1 TierärzteG darf ein Tierarzt Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben. Diese Bestimmung stellt die Grundsätze auf, nach denen tierärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstellen sind (ErläutRV 1158 BlgNR XIII. GP 18). Nach den Gesetzesmaterialien sind die wichtigsten Punkte der tierärztlichen Berufsordnung (I. Hauptstück) die Festlegung der den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten und die klare Umschreibung von Rechten und Pflichten der Tierärzte (ErläutRV aaO 15). Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Sorgfaltsmaßstab vom Tierarzt bei der Erstellung von Zeugnissen und Gutachten einzuhalten ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TierärzteG darf ein Tierarzt Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben. Diese Bestimmung stellt die Grundsätze auf, nach denen tierärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstellen sind (ErläutRV 1158 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 18, ). Nach den Gesetzesmaterialien sind die wichtigsten Punkte der tierärztlichen Berufsordnung (römisch eins. Hauptstück) die Festlegung der den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten und die klare Umschreibung von Rechten und Pflichten der Tierärzte (ErläutRV aaO 15). Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Sorgfaltsmaßstab vom Tierarzt bei der Erstellung von Zeugnissen und Gutachten einzuhalten ist.
Zur Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen für leicht fahrlässig verursachte Schäden hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen. Danach wird zwar eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB grundsätzlich als zulässig angesehen, jedoch die Auffassung abgelehnt, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG lasse die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit
– auch über Personenschäden hinausgehend – ganz generell zu (1 Ob 105/14v mwN [Klausel 7] = SZ 2014/71; RIS-Justiz RS0050109 [T4]; vgl RS0117267). Der in § 10 Abs 3 der AVB vereinbarte Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Körperschäden von Verbrauchern ausgenommen – soll umfassend sein und erfasst nicht zuletzt auch die Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der beklagten Tierärztin verursachten Schäden. Ein solcher weitgehender Haftungsausschluss für leicht fahrlässig herbeigeführte Sach- und Vermögensschäden bedarf aber im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung (vgl 5 Ob 87/15b [Fitnessstudio; Klausel 13] = RIS-Justiz RS0130673; RS0016567 [T4]; RS0117267 [T3]). Diese Bestimmung verlangt die Vornahme einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenprüfung, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt oder nicht (Mayrhofer/Nemeth aaO § 6 Abs 1 Z 9 KSchG Rz 12 mwN; 10 Ob 74/15b; RIS-Justiz RS0016914
[T64]). Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit (§ 19 Abs 1 TierärzteG; § 1299 ABGB). Hauptpflicht der Beklagten im Rahmen der Kaufuntersuchung war die Erstellung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn – wie hier – der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen; mit einer solchen argumentiert die Beklagte auch nicht. Da damit § 10 Abs 3 der AVB gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, ist diese Klausel nichtig und damit unwirksam. Die Beklagte haftet demnach auch für leichte Fahrlässigkeit (§ 1295 Abs 1 ABGB).Zur Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen für leicht fahrlässig verursachte Schäden hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen. Danach wird zwar eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB grundsätzlich als zulässig angesehen, jedoch die Auffassung abgelehnt, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG lasse die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, – auch über Personenschäden hinausgehend – ganz generell zu (1 Ob 105/14v mwN [Klausel 7] = SZ 2014/71; RIS-Justiz RS0050109 [T4]; vergleiche RS0117267). Der in Paragraph 10, Absatz 3, der AVB vereinbarte Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Körperschäden von Verbrauchern ausgenommen – soll umfassend sein und erfasst nicht zuletzt auch die Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der beklagten Tierärztin verursachten Schäden. Ein solcher weitgehender Haftungsausschluss für leicht fahrlässig herbeigeführte Sach- und Vermögensschäden bedarf aber im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB einer sachlichen Rechtfertigung vergleiche 5 Ob 87/15b [Fitnessstudio; Klausel 13] = RIS-Justiz RS0130673; RS0016567 [T4]; RS0117267 [T3]). Diese Bestimmung verlangt die Vornahme einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenprüfung, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt oder nicht (Mayrhofer/Nemeth aaO Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG Rz 12 mwN; 10 Ob 74/15b; RIS-Justiz
RS0016914 [T64]). Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit (Paragraph 19, Absatz eins, TierärzteG; Paragraph 1299, ABGB). Hauptpflicht der Beklagten im Rahmen der Kaufuntersuchung war die Erstellung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, speziell dann, wenn – wie hier – der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen; mit einer solchen argumentiert die Beklagte auch nicht. Da damit Paragraph 10, Absatz 3, der AVB gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt, ist diese Klausel nichtig und damit unwirksam. Die Beklagte haftet demnach auch für leichte Fahrlässigkeit (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB).
5.4. Hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte bei der Begutachtung leicht fahrlässig die erhöhte Dichte der tiefen Beugesehne im Bereich der Hufrolle am rechten Vorderbein der Stute nicht erkannt und demgemäß auch nicht im Untersuchungsprotokoll beschrieben hat, kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein leicht fahrlässiges Verhalten wird von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung auch nicht in Abrede gestellt.5.4. Hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte bei der Begutachtung leicht fahrlässig die erhöhte Dichte der tiefen Beugesehne im Bereich der Hufrolle am rechten Vorderbein der Stute nicht erkannt und demgemäß auch nicht im Untersuchungsprotokoll beschrieben hat, kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein leicht fahrlässiges Verhalten wird von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung auch nicht in Abrede gestellt.
6. Damit wären die Schadenersatzansprüche der klagenden Verbraucherin weder verjährt, noch stünde diesen der vereinbarte Haftungsausschluss infolge leicht fahrlässigen Verhaltens der Beklagten entgegen. Ob das Schadenersatzbegehren berechtigt ist, hängt noch von der bislang unterbliebenen Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht ab. Insbesondere wurde von der Beklagten in der Berufung die Feststellung bekämpft, dass die Klägerin bei vollständiger Auflistung der vorliegenden Befunde, also einem Hinweis auf eine Verschattung der tiefen Beugesehne, die Stute nicht erworben hätte.
Es ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die Erledigung der Beweisrüge der Beklagten aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.