Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt unter www.g*****.com und www.g*****.com ein Sportwettenportal. Vor Nutzung der Dienstleistungen der beklagten Partei sowie zum Platzieren von Wetten muss ein Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die „Allgemeinen Regeln für Sportwetten“ der beklagten Partei akzeptieren und ein „Wettkonto“ eröffnen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sehen die Anwendung des österreichischen Sachrechts vor und lauten unter anderem:
„...
IV.5. Alle Auszahlungen von Wettkonten werden, bevor sie bewilligt werden, einer Prüfung unterzogen. Stellt sich durch die Prüfung heraus, dass der Kunde gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, kann G***** Boni oder Gewinne, die im Vorfeld zugeschrieben wurden, zurückfordern ...römisch vier.5. Alle Auszahlungen von Wettkonten werden, bevor sie bewilligt werden, einer Prüfung unterzogen. Stellt sich durch die Prüfung heraus, dass der Kunde gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, kann G***** Boni oder Gewinne, die im Vorfeld zugeschrieben wurden, zurückfordern ...
V.4. Die wiederholte Platzierung derselben Wette kann als Versuch betrachtet werden, unsere Kontrollen zu umgehen, was zur Ungültigmachung der wiederholten Wette(n) führen kann, ebenso zur Schließung des Spielkontos, selbst nach der Auswertung der genannten Wetten ...“römisch fünf.4. Die wiederholte Platzierung derselben Wette kann als Versuch betrachtet werden, unsere Kontrollen zu umgehen, was zur Ungültigmachung der wiederholten Wette(n) führen kann, ebenso zur Schließung des Spielkontos, selbst nach der Auswertung der genannten Wetten ...“
In den „Allgemeinen Regeln für Sportwetten“ der beklagten Partei heißt es auszugsweise:
„I.1. Eine Wette, die vor Spielbeginn abgeschlossen wurde, ist nur dann gültig, wenn der Transaktionscode von Seiten G***** vor dem Beginn des Wettereignisses ausgefertigt wurde. Alle Wetten, die bis zum Beginn des Wettereignisses durch die Erstellung eines Codes nicht bestätigt wurden, sind ungültig. Der Ausdruck einer Wette, die von G***** nicht bestätigt wurde, gilt nicht als gültiger Beleg. G***** erkennt Wetten nur dann als bestätigt an, wenn sie als bestätigt in der Wettliste des Wettkontos erscheinen. Wetten, die nicht direkt in G***** Daten oder Aufnahmen aufscheinen, sind nicht gültig. Sollten Sie sich über die Gültigkeit einer Wette nicht sicher sein, bitten wir Sie, Ihr Konto zu überprüfen oder unseren Kundendienst zu kontaktieren ...
3. G***** hat das Recht, den Wettbetrag abzulehnen, anzunehmen oder nur teilweise anzunehmen. Des Weiteren hat G***** das Recht, bereits angenommene Wetten vor Beginn des Wettereignisses ohne jegliche Erklärung zu widerrufen. In solchen Fällen wird eine Nachricht an die vom Kunden registrierte E-Mail-Adresse oder eine private Nachricht an sein Spielkonto gesendet, in welcher ihm mitgeteilt wird, dass die Wette widerrufen wurde. Sollten Unregelmäßigkeiten auf das Ergebnis des Wettereignisses einwirken (zB ein Team spielt aufgrund von Streiks, Krankheiten oä. mit der Jugendmannschaft), hat G***** das Recht, das gesamte Wettereignis selbst nach Beendigung desselben für ungültig zu erklären.
4. Es können sowohl Einzel- als auch Mehrfachwetten platziert werden. Mehrfachwetten, die verschiedene Auswahlen innerhalb desselben Ereignisses oder innerhalb von verschiedenen Ereignissen kombinieren, werden nicht angenommen, wenn das Ergebnis der einen, das Ergebnis der anderen Auswahl beeinflusst, es sei denn, es werden spezielle Quoten für die kombinierte Eventualität angeboten. Wird solch eine Wette versehentlich angenommen, liegt menschliches oder technisches Versagen vor. G***** behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Wette teilweise oder vollständig für ungültig zu erklären.
5. G***** hat das Recht, den potentiellen Höchstgewinn auf eine Wette oder auf eine Kombination innerhalb einer Wette zu limitieren ...
15. G***** nimmt höchstens drei identische Wetten an, welche von demselben Konto/Kunden platziert wurden. G***** behält sich das Recht vor, alle Wetten zu stornieren, welche diese Regel überschreiten. ...“
Der Kläger, ein Polizeibeamter, spielt seit vielen Jahren. Seine Leidenschaft gilt dem Erraten des Endergebnisses von Fußballspielen. Über die Jahre konnte er sich ein umfangreiches Wissen über das Können und den Spielerfolg zahlreicher europäischer Fußballmannschaften aneignen. Er eröffnete am 31. 7. 2014 bei der beklagten Partei ein Wettkonto. In diesem Zusammenhang erklärte er sich bewusst mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sowie den Allgemeinen Regeln für Sportwetten einverstanden. Er wusste daher, dass das Setzen von mehr als drei identischen Wetten für dasselbe Ereignis gegen diese Regeln verstößt, ebenso, dass eine solche Bestimmung bei Wettunternehmen wie der beklagten Partei üblich ist. Bis zum 22. 8. 2014 legte der Kläger ein unauffälliges Wettverhalten an den Tag, das heißt, er unterließ es zunächst, in kurzen Abständen hintereinander mehr als drei idente Wetten auf dasselbe Wettereignis abzugeben. In der Folge platzierte der Kläger jedoch kurz hintereinander (wenige Minuten) jeweils mehr als drei Wetten auf dasselbe Wettereignis, wobei diese Wetten von der beklagten Partei jeweils durch Übermittlung des Transaktionscodes bestätigt und die Wetteinsätze vom Kläger jeweils verloren wurden. Konkret waren das am 23. 8. 2014 fünf Wetten à 100 EUR, am 24. 8. 2014 sechs Wetten à 47 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.198.176,90 EUR), am 27. 8. 2014 sechs Wetten à 45,60 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.197.384,54 EUR), am 28. 8. 2014 sechs Wetten à 55 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.198.864,02 EUR), ebenfalls am 28. 8. 2014 vier Wetten à 75 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 787.104,92 EUR), am 4. 9. 2014 zwölf Wetten à 58,60 EUR (potenzieller Gesamtgewinn 1.199.732,04 EUR) und am 8. 9. 2014 fünf Wetten à 30,90 EUR. In all diesen Fällen verlor der Kläger die Wette und die beklagte Partei behielt seine Wetteinsätze zur Gänze ein.
Hingegen wurden vom Kläger am 31. 8. 2014 platzierte vier Wetten à 29 EUR und zwei Wetten à 158 EUR sowie am 2. 9. 2014 platzierte vier Wetten à 70 EUR von der beklagten Partei ohne Angabe von Gründen abgelehnt.
Am 9. 9. 2014 platzierte der Kläger insgesamt sieben identische Kombinationswetten (zu erraten war das Ergebnis von insgesamt zehn Fußballspielen europäischer Mannschaften) mit einem Wetteinsatz von je 33 EUR und einem (potentiellen) Gewinn von je 116.201,74 EUR (inklusive „Bonus“). Diese (Mehrfach-)Wetten wurden von der beklagten Partei („durch Übermittlung per Internet in Innsbruck“) angenommen, wobei die vom Kläger erhaltene Mitteilung den Zusatz enthielt:
„Die vorliegende Transaktion wird von den Bedingungen, die sich auf diesem Coupon befinden sowie von den Allgemeinen Bedingungen über das Spielreglement, das im CTD hängen, geregelt. Der maximale Gewinn, der pro Coupon ausgezahlt werden kann, darf keinesfalls EUR 200.000,-- überschreiten, auch wenn die Wette angenommen wurde ...“
Das letzte Fußballspiel, auf das der Kläger am 9. 9. 2014 gewettet hatte, fand am 15. 9. 2014 statt. Der Kläger erkannte, dass er gewonnen hatte, darüber hinaus auch weitere von ihm bis 14. 9. 2015 platzierte Wetten mit Gewinnen von 85.942,74 EUR, 48.032,29 EUR, 45.745,04 EUR und 9.613,30 EUR, sodass der Wettgewinn des Klägers insgesamt 1.002.745,55 EUR betrug. Dieser Gewinn wurde dem Spielerkonto des Klägers – vorerst –
gutgeschrieben, worauf dieser einen Antrag auf Auszahlung stellte, der von der „Payment Abteilung“ der beklagten Partei bearbeitet wurde. Der beklagten Partei fiel im Zuge der diesbezüglichen Überprüfung – erstmals – auf, dass der Kläger am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten abgegeben hatte. Am 20. 9. 2014 erhielt der Kläger von der beklagten Partei ein E-Mail, in dem er darüber informiert wurde, dass seine letzten Wetten einem Ermittlungsverfahren unterzogen werden, da die beklagte Partei Anomalien gefunden habe, weshalb sie sich vorbehalte, innerhalb von sieben Tagen die Situation in allen Einzelheiten zu analysieren. Am 25. 9. 2014 forderte der italienische Rechtsvertreter des Klägers die beklagte Partei auf, 988.000 EUR binnen sieben Tagen zu überweisen. Die nunmehrigen Klagevertreter begehrten mit Schreiben vom 28. 10. 2014 erneut die Zahlung dieses Betrags (zuzüglich Anwaltskosten von 3.600 EUR).Das letzte Fußballspiel, auf das der Kläger am 9. 9. 2014 gewettet hatte, fand am 15. 9. 2014 statt. Der Kläger erkannte, dass er gewonnen hatte, darüber hinaus auch weitere von ihm bis 14. 9. 2015 platzierte Wetten mit Gewinnen von 85.942,74 EUR, 48.032,29 EUR, 45.745,04 EUR und 9.613,30 EUR, sodass der Wettgewinn des Klägers insgesamt 1.002.745,55 EUR betrug. Dieser Gewinn wurde dem Spielerkonto des Klägers – vorerst –, gutgeschrieben, worauf dieser einen Antrag auf Auszahlung stellte, der von der „Payment Abteilung“ der beklagten Partei bearbeitet wurde. Der beklagten Partei fiel im Zuge der diesbezüglichen Überprüfung – erstmals – auf, dass der Kläger am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten abgegeben hatte. Am 20. 9. 2014 erhielt der Kläger von der beklagten Partei ein E-Mail, in dem er darüber informiert wurde, dass seine letzten Wetten einem Ermittlungsverfahren unterzogen werden, da die beklagte Partei Anomalien gefunden habe, weshalb sie sich vorbehalte, innerhalb von sieben Tagen die Situation in allen Einzelheiten zu analysieren. Am 25. 9. 2014 forderte der italienische Rechtsvertreter des Klägers die beklagte Partei auf, 988.000 EUR binnen sieben Tagen zu überweisen. Die nunmehrigen Klagevertreter begehrten mit Schreiben vom 28. 10. 2014 erneut die Zahlung dieses Betrags (zuzüglich Anwaltskosten von 3.600 EUR).
Bis zum hier gegenständlichen Streitfall erfolgte die Annahme von Wetteinsätzen der Kunden bei der beklagten Partei bis zu einem potenziellen Gewinn von 100.000 EUR automatisiert (durch eine entsprechende Software). Bei einem potenziellen Gewinn darüber war eine manuelle Überprüfung der Wette durch einen der zahlreichen Buchmacher der beklagten Partei, die in Spitzenzeiten täglich bis ca 50.000 Wetteinsätze zu überprüfen haben, vorgesehen. Dabei musste der Buchmacher binnen weniger Sekunden entscheiden, ob eine solche Wette (potenzieller Gewinn über 100.000 EUR) angenommen wird oder nicht. Fixe Vorgaben für sein Verhalten gab es dabei von der beklagten Partei nicht, sondern nur die allgemeine Devise, das Risiko möglichst zu minimieren. Durch diese Vorgangsweise wollte die beklagte Partei gezielt ihr unternehmerisches Risiko begrenzen. „Neue Spieler“, also solche, die sich gerade erst angemeldet haben, werden zunächst sehr genau beobachtet. Die beklagte Partei trachtet danach, den Maximalgewinn pro Wettschein mit 200.000 EUR bzw (drei idente Mehrfachwetten) mit 600.000 EUR zu begrenzen. Diese Vorgangsweise ist branchenüblich. Gibt ein Spieler mehr als drei idente Wetten (mit einem potenziellen Gewinn von jeweils mehr als 100.000 EUR) ab, sollte dies dem jeweiligen Buchmacher auffallen. Es kommt dabei immer wieder vor, dass mehr als drei idente Wetten in der Fülle der täglich abgegebenen Wetteinsätze nicht auffallen bzw nicht derselbe Buchmacher sämtliche Mehrfachwetten überprüft. Letztlich hängt es daher von der Einschätzung des jeweiligen Buchmachers sowie vom Zufall ab, ob mehr als drei idente Wetten angenommen werden oder nicht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Gewinns von 464.806,96 EUR samt gestaffelten Zinsen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den von der beklagten Partei nicht ausbezahlten Gewinnbetrag von je 116.201,74 EUR für vier der sieben Mehrfachwetten vom 9. 9. 2014. Er brachte vor, Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten eröffne der beklagten Partei lediglich die Möglichkeit, eine größere Anzahl von identischen Wetten (als drei) abzulehnen. Von diesem Recht habe sie im gegenständlichen Fall jedoch nicht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe vor den hier gegenständlichen Wetten wiederholt mehr als drei identische Wetten platziert, die von Seiten der beklagten Partei jeweils angenommen und die Wetteinsätze vereinnahmt worden seien. Diese (höheren) Wetten habe der Kläger allesamt verloren. Wenn dies auch für die hier gegenständlichen Wetten zugetroffen wäre, hätte die beklagte Partei – wie in der Vergangenheit – die Wetteinsätze vereinnahmt. Diese könne nunmehr nicht im Nachhinein, weil sich die Wette des Klägers als erfolgreich erwiesen habe, geltend machen, dass sie die über drei hinausgehenden Wetten nun doch nicht akzeptiere. Die beklagte Partei könne sich redlicherweise auch nicht darauf berufen, dass durch mehrfach identische Wetten für sie das Risiko nicht mehr beherrschbar wäre, zumal es wohl leicht wäre, die EDV-technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass mehr als drei identische Wetten vom selben Wettkonto sogleich automatisch zurückgewiesen werden. Der nachträgliche Widerruf einer angenommenen Wette nach Vorliegen des Wettergebnisses stelle reine Willkür dar und sei sittenwidrig. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 1, Z 3 und Z 5 KSchG, sei intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB; somit sei die Bestimmung unwirksam.Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Gewinns von 464.806,96 EUR samt gestaffelten Zinsen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den von der beklagten Partei nicht ausbezahlten Gewinnbetrag von je 116.201,74 EUR für vier der sieben Mehrfachwetten vom 9. 9. 2014. Er brachte vor, Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten eröffne der beklagten Partei lediglich die Möglichkeit, eine größere Anzahl von identischen Wetten (als drei) abzulehnen. Von diesem Recht habe sie im gegenständlichen Fall jedoch nicht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe vor den hier gegenständlichen Wetten wiederholt mehr als drei identische Wetten platziert, die von Seiten der beklagten Partei jeweils angenommen und die Wetteinsätze vereinnahmt worden seien. Diese (höheren) Wetten habe der Kläger allesamt verloren. Wenn dies auch für die hier gegenständlichen Wetten zugetroffen wäre, hätte die beklagte Partei – wie in der Vergangenheit – die Wetteinsätze vereinnahmt. Diese könne nunmehr nicht im Nachhinein, weil sich die Wette des Klägers als erfolgreich erwiesen habe, geltend machen, dass sie die über drei hinausgehenden Wetten nun doch nicht akzeptiere. Die beklagte Partei könne sich redlicherweise auch nicht darauf berufen, dass durch mehrfach identische Wetten für sie das Risiko nicht mehr beherrschbar wäre, zumal es wohl leicht wäre, die EDV-technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass mehr als drei identische Wetten vom selben Wettkonto sogleich automatisch zurückgewiesen werden. Der nachträgliche Widerruf einer angenommenen Wette nach Vorliegen des Wettergebnisses stelle reine Willkür dar und sei sittenwidrig. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, KSchG, sei intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB; somit sei die Bestimmung unwirksam.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe durch die Platzierung von sieben identischen (Kombinations-)Wetten gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten verstoßen und daher keinen Anspruch auf Auszahlung jener identischen Wetten, die er mehr als dreimal platziert habe. Dass die beklagte Partei alle sieben Mehrfachwetten – irrtümlich – angenommen habe, könne daran nichts ändern, weil die beklagte Partei das Recht habe, unerlaubte Wetten zurückzuweisen bzw für ungültig zu erklären. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten sei hinreichend klar formuliert; dort werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mehr als drei identische Wetten unzulässig seien und eine Stornierung zur Folge hätten. Die Bestimmung sei auch angemessen und für den Kunden nicht benachteiligend, zumal die beklagte Partei im Schnitt täglich ca 50.000 Wettcoupons zu verarbeiten habe und ihr Software-System nicht in der Lage sei, die Anzahl an identischen Wetten (vom selben Wettkonto) zu erkennen. Eine gröbliche Benachteiligung des Kunden (Klägers) sei damit nicht verbunden. Die Bestimmung sei weder willkürlich noch intransparent, sondern sachlich gerechtfertigt, weil ein maximaler Gewinn von 200.000 EUR pro Wette (somit 600.000 EUR für drei erlaubte Mehrfachwetten) im Vergleich mit Mitbewerbern am österreichischen Markt ohnehin eine außerordentlich hohe Gewinnbegrenzung darstelle. Der Regelverstoß des Klägers sei erst bei Prüfung der Auszahlung erkannt worden. Der Kläger habe bewusst gegen die Wettregeln verstoßen, weshalb der beklagten Partei eine (im Verfahren eingewendete) Gegenforderung in Höhe der Klagsforderung zustehe.
Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe zu Recht, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht und gab daher dem Klagebegehren statt. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Kläger sei zwar insoweit ein Regelverstoß vorzuwerfen, als er am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten platziert habe, obwohl er gewusst habe, dass die AGB bzw die Allgemeinen Regeln für Sportwetten maximal drei identische Mehrfachwetten gestatteten. Allerdings sei Punkt 15. der Allgemeinen Bedingungen für Sportwetten dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass eine Stornierung durch die beklagte Partei noch vor dem Ende des Wettereignisses erfolgen müsse, wofür auch Punkt I. 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei spreche. Ließe man eine Bestimmung zu, die es der beklagten Partei – wie hier – erst im Nachhinein, also nachdem bereits feststehe, ob der Kunde gewonnen habe, ermöglichte („behält sich vor ...“), den Vertrag zu stornieren, so läge zumindest ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor. An einer sachlichen Rechtfertigung fehle es der genannten Bestimmung schon deshalb, weil bei der beklagten Partei entweder bloßer Zufall (im Falle eines Übersehens) oder der jeweilige Buchmacher aus eigenem darüber entschieden, ob eine Wette angenommen oder nachträglich storniert werde. Indem die beklagte Partei ihre Kunden zudem darüber im Dunkeln lasse, weshalb sie eine Wette nicht annehme oder storniere, werde diesen suggeriert, dass zumindest teilweise mehr als drei identische Mehrfachwetten toleriert würden. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Software nicht entsprechend programmiert worden sei, um mehr als drei identen Mehrfachwetten einen automatischen Riegel vorzuschieben. Es sei daher auch in den noch gegenständlichen Fällen ein gültiger Glücksvertrag zustande gekommen, weshalb die beklagte Partei zur Auszahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet sei.Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe zu Recht, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht und gab daher dem Klagebegehren statt. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Kläger sei zwar insoweit ein Regelverstoß vorzuwerfen, als er am 9. 9. 2014 sieben idente Mehrfachwetten platziert habe, obwohl er gewusst habe, dass die AGB bzw die Allgemeinen Regeln für Sportwetten maximal drei identische Mehrfachwetten gestatteten. Allerdings sei Punkt 15. der Allgemeinen Bedingungen für Sportwetten dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass eine Stornierung durch die beklagte Partei noch vor dem Ende des Wettereignisses erfolgen müsse, wofür auch Punkt römisch eins. 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei spreche. Ließe man eine Bestimmung zu, die es der beklagten Partei – wie hier – erst im Nachhinein, also nachdem bereits feststehe, ob der Kunde gewonnen habe, ermöglichte („behält sich vor ...“), den Vertrag zu stornieren, so läge zumindest ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG vor. An einer sachlichen Rechtfertigung fehle es der genannten Bestimmung schon deshalb, weil bei der beklagten Partei entweder bloßer Zufall (im Falle eines Übersehens) oder der jeweilige Buchmacher aus eigenem darüber entschieden, ob eine Wette angenommen oder nachträglich storniert werde. Indem die beklagte Partei ihre Kunden zudem darüber im Dunkeln lasse, weshalb sie eine Wette nicht annehme oder storniere, werde diesen suggeriert, dass zumindest teilweise mehr als drei identische Mehrfachwetten toleriert würden. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Software nicht entsprechend programmiert worden sei, um mehr als drei identen Mehrfachwetten einen automatischen Riegel vorzuschieben. Es sei daher auch in den noch gegenständlichen Fällen ein gültiger Glücksvertrag zustande gekommen, weshalb die beklagte Partei zur Auszahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass es mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von 464.806,96 EUR samt 11,6 % Zinsen seit 22. 9. 2014 abwies und im Übrigen (gestaffelte Zinsen) das erstinstanzliche Urteil aufhob und insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwies. Es ließ zum Teilurteil die ordentliche Revision nicht zu und sprach nicht aus, dass gegen den Teilaufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, aus Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei in Verbindung mit den Punkten IV. 5. und V. 4. der AGB der beklagten Partei folge, dass die Platzierung von mehr als drei identischen Wetten (auf dasselbe Ereignis) gegen die vereinbarten „Spielregeln“ verstoße. Das habe der Kläger ebenso gewusst wie den Umstand, dass derartige Bestimmungen bei Wettunternehmen üblich seien. Dies habe nichts damit zu tun, dass die beklagte Partei nach Punkt I. 3. der AGB das Recht habe, eine Wette abzulehnen. Ein Recht auf „Stornierung“ bedeute demgegenüber, dass sich eine Partei von dem bereits zustandegekommenen Vertrag – in der Regel aus gewissen Gründen – im Nachhinein einseitig lösen könne. Ein Recht auf „Stornierung“ sei in den AGB und den Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei für den Fall vorgesehen, dass der Spieler entgegen den „Spielregeln“ mehr als drei idente Wetten auf dasselbe Ereignis setze. Die genannten „Spielregeln“ seien auch für einen durchschnittlich verständigen Vertreter des Adressatenkreises (Spieler) durchschaubar. § 879 Abs 3 ABGB sei nicht anwendbar, weil es gegenständlich um die Hauptleistungspflicht der Beklagten gehe. Die Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 Z 1 KSchG setze voraus, dass der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne. Ein Verstoß des Spielers gegen die vereinbarten Spielregeln, nämlich hier des Verbots von mehr als drei identischen Wetten auf dasselbe Ereignis, sei als hinreichender sachlicher Grund für ein einseitiges Rücktrittsrecht („Stornierung“) des Wettanbieters anzusehen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 112/03h ausgeführt habe, könne Sinn und Zweck von mehrfachen identischen Wetten auf dasselbe Ereignis nur sein, vereinbarte Gewinnlimits des Wettanbieters zu umgehen. Derartige Gewinnlimits seien in der einschlägigen Branche allgemein üblich und entbehrten nicht ihrer sachlichen Rechtfertigung, soweit – wie hier – das Verhältnis zwischen Einsatz und Gewinnchance in einem angemessenen sei. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor, weil Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten hinreichend bestimmt und vollständig sei. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten sei nicht sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. Ausgangspunkt sei der Regelverstoß des Spielers. Darauf, dass solche Verstöße wie im vorliegenden Fall oft gar nicht (nämlich wenn die Wette verloren werde) oder erst im Nachhinein (bei Wettgewinn und Überprüfung vor Auszahlung) von der beklagten Partei erkannt würden, könne sich derjenige, der bewusst gegen Spielregeln verstoße, nicht berufen. Ob der Kläger Anspruch auf Rückersatz der verlorenen Wetteinsätze bei den unzulässigen Mehrfachwetten hätte, sei nicht zu prüfen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht werde. Auf Sittenwidrigkeit könne sich nicht berufen, wer selbst durch den Regelverstoß die vereinbarte Rechtsfolge („Stornierung“ durch den Vertragspartner) heraufbeschwöre.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass es mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von 464.806,96 EUR samt 11,6 % Zinsen seit 22. 9. 2014 abwies und im Übrigen (gestaffelte Zinsen) das erstinstanzliche Urteil aufhob und insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwies. Es ließ zum Teilurteil die ordentliche Revision nicht zu und sprach nicht aus, dass gegen den Teilaufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, aus Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei in Verbindung mit den Punkten römisch vier. 5. und römisch fünf. 4. der AGB der beklagten Partei folge, dass die Platzierung von mehr als drei identischen Wetten (auf dasselbe Ereignis) gegen die vereinbarten „Spielregeln“ verstoße. Das habe der Kläger ebenso gewusst wie den Umstand, dass derartige Bestimmungen bei Wettunternehmen üblich seien. Dies habe nichts damit zu tun, dass die beklagte Partei nach Punkt römisch eins. 3. der AGB das Recht habe, eine Wette abzulehnen. Ein Recht auf „Stornierung“ bedeute demgegenüber, dass sich eine Partei von dem bereits zustandegekommenen Vertrag – in der Regel aus gewissen Gründen – im Nachhinein einseitig lösen könne. Ein Recht auf „Stornierung“ sei in den AGB und den Allgemeinen Regeln für Sportwetten der beklagten Partei für den Fall vorgesehen, dass der Spieler entgegen den „Spielregeln“ mehr als drei idente Wetten auf dasselbe Ereignis setze. Die genannten „Spielregeln“ seien auch für einen durchschnittlich verständigen Vertreter des Adressatenkreises (Spieler) durchschaubar. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei nicht anwendbar, weil es gegenständlich um die Hauptleistungspflicht der Beklagten gehe. Die Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG setze voraus, dass der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne. Ein Verstoß des Spielers gegen die vereinbarten Spielregeln, nämlich hier des Verbots von mehr als drei identischen Wetten auf dasselbe Ereignis, sei als hinreichender sachlicher Grund für ein einseitiges Rücktrittsrecht („Stornierung“) des Wettanbieters anzusehen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 112/03h ausgeführt habe, könne Sinn und Zweck von mehrfachen identischen Wetten auf dasselbe Ereignis nur sein, vereinbarte Gewinnlimits des Wettanbieters zu umgehen. Derartige Gewinnlimits seien in der einschlägigen Branche allgemein üblich und entbehrten nicht ihrer sachlichen Rechtfertigung, soweit – wie hier – das Verhältnis zwischen Einsatz und Gewinnchance in einem angemessenen sei. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liege nicht vor, weil Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten hinreichend bestimmt und vollständig sei. Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten sei nicht sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Ausgangspunkt sei der Regelverstoß des Spielers. Darauf, dass solche Verstöße wie im vorliegenden Fall oft gar nicht (nämlich wenn die Wette verloren werde) oder erst im Nachhinein (bei Wettgewinn und Überprüfung vor Auszahlung) von der beklagten Partei erkannt würden, könne sich derjenige, der bewusst gegen Spielregeln verstoße, nicht berufen. Ob der Kläger Anspruch auf Rückersatz der verlorenen Wetteinsätze bei den unzulässigen Mehrfachwetten hätte, sei nicht zu prüfen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht werde. Auf Sittenwidrigkeit könne sich nicht berufen, wer selbst durch den Regelverstoß die vereinbarte Rechtsfolge („Stornierung“ durch den Vertragspartner) heraufbeschwöre.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.