Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein in § 29 Abs 1 KSchG genannter, zur Einbringung von Unterlassungsklagen nach § 28 Abs 1 KSchG (sogenannter Verbandsklagen) befugter Verein.Der Kläger ist ein in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannter, zur Einbringung von Unterlassungsklagen nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG (sogenannter Verbandsklagen) befugter Verein.
Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie schließt als Unternehmerin mit Verbrauchern laufend Versicherungsverträge (hier: „Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr“) ab, denen sie ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen und zwar die L556 für Verträge von 1997 bis 2005, und die L556/V02 für Verträge von 2006 bis 2007 zugrunde legte. Es bestehen nach wie vor Lebensversicherungsverträge auf Grundlage der Bedingungen L556 und L556/V02.
Die Versicherungsbedingungen L556 enthalten folgende Bestimmungen:
„§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge sowie einmalige Beiträge (gemäß § 3.2), die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge sowie einmalige Beiträge (gemäß Paragraph 3 Punkt 2,), die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.
(2) Die laufenden Jahresbeiträge können Sie nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlen. ...“
Die Versicherungsbedingungen L556/V02 enthalten folgende Bestimmungen:
„§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?
(1) Die Beiträge sind (wertgesicherte) Jahresbeiträge und/oder einmalige Beiträge, die für uns kostenfrei im Voraus zu bezahlen sind.
(2) Die laufenden Jahresbeiträge können nach Vereinbarung auch in unterjährigen Raten, dann aber mit Zuschlägen, bezahlt werden. ...“
Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung der Klauseln § 4 Abs 2 L556 und § 4 Abs 2 L556/V02 oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe einer bestimmten Zeitung zu erteilen. Die beanstandeten Klauseln würden die Höhe der Zuschläge und die Auswirkungen auf die Gesamtbelastung nicht nennen. Sie seien daher im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Die Beklagte halte an der Zulässigkeit der Klauseln fest und weigere sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei.Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung der Klauseln Paragraph 4, Absatz 2, L556 und Paragraph 4, Absatz 2, L556/V02 oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe einer bestimmten Zeitung zu erteilen. Die beanstandeten Klauseln würden die Höhe der Zuschläge und die Auswirkungen auf die Gesamtbelastung nicht nennen. Sie seien daher im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent. Die Beklagte halte an der Zulässigkeit der Klauseln fest und weigere sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei.
Die Beklagte erachtet die angesprochenen Klauseln für zulässig. Als Versicherungsperiode gelte, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen sei, der Zeitraum eines Jahres. Bei Vereinbarung fortlaufender Prämienzahlung sei die laufende Prämie jeweils am ersten Tag des neuen versicherungstechnischen Abschnitts fällig. Diese Regelungen zur Fälligkeit seien dispositiv. Die Prämien könnten nach Vereinbarung auch in unterjährigen Raten bezahlt werden. Dies sei nicht intransparent. Der beanstandete Zusatz „dann aber mit Zuschlägen“ weise darauf hin, dass im Fall einer anderen Vereinbarung als der gesetzlichen Regelung auch Zuschläge zu vereinbaren seien. Die Höhe eines Zuschlags sei - auch für den durchschnittlichen Leser klar erkennbar - Gegenstand einer erst zu treffenden Vereinbarung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte eine Intransparenz der Klauseln nach § 6 Abs 3 KSchG. § 9 VersVG sei dispositiv, die Parteien könnten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auch unterjährige Ratenzahlungen und damit eine abweichende Fälligkeit vereinbaren. Der Zusatz „dann aber mit Zuschlägen“ gebe einem typischen Durchschnittskunden unmissverständlich zu verstehen, dass bei einer unterjährigen Zahlung ein höherer Betrag als die bloße Jahresprämie zu zahlen sei. Es liege im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob er davon Gebrauch machen wolle oder nicht. Gegebenenfalls habe er sich bei der Beklagten über die Höhe der Zuschläge zu erkundigen, wobei es möglich sei, günstigere Zuschläge auszuverhandeln. Unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Zuschläge für eine spätere Prämienzahlung im Geschäftsplan hinterlege, gehe für einen Versicherungskunden aus den Klauseln unmissverständlich hervor, dass eine entsprechende Vereinbarung erst zu treffen sei. Sollte der Kunde mit den genannten Zuschlägen nicht einverstanden sein, könne er die gesetzliche Vorgangsweise wählen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte eine Intransparenz der Klauseln nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Paragraph 9, VersVG sei dispositiv, die Parteien könnten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auch unterjährige Ratenzahlungen und damit eine abweichende Fälligkeit vereinbaren. Der Zusatz „dann aber mit Zuschlägen“ gebe einem typischen Durchschnittskunden unmissverständlich zu verstehen, dass bei einer unterjährigen Zahlung ein höherer Betrag als die bloße Jahresprämie zu zahlen sei. Es liege im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob er davon Gebrauch machen wolle oder nicht. Gegebenenfalls habe er sich bei der Beklagten über die Höhe der Zuschläge zu erkundigen, wobei es möglich sei, günstigere Zuschläge auszuverhandeln. Unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Zuschläge für eine spätere Prämienzahlung im Geschäftsplan hinterlege, gehe für einen Versicherungskunden aus den Klauseln unmissverständlich hervor, dass eine entsprechende Vereinbarung erst zu treffen sei. Sollte der Kunde mit den genannten Zuschlägen nicht einverstanden sein, könne er die gesetzliche Vorgangsweise wählen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klauseln könne keine Rede davon sein, es wäre eindeutig erkennbar, dass die Höhe der von der Beklagten für die unterjährige Bezahlung der Versicherungsprämie in Raten verlangten Zuschläge Gegenstand einer Vereinbarung sein könnten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Damit fehle es dem Verbraucher an einer ausreichenden Information für die Entscheidung, ob er die Versicherungsprämie jährlich im Voraus oder in unterjährigen Raten bezahlen möchte. Im Rahmen der Verbandsklage komme es auf die tatsächliche Handhabung der Klauseln oder auf individuelle Vereinbarungen nicht an. Die Klauseln würden daher gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Sie seien unzulässig.Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klauseln könne keine Rede davon sein, es wäre eindeutig erkennbar, dass die Höhe der von der Beklagten für die unterjährige Bezahlung der Versicherungsprämie in Raten verlangten Zuschläge Gegenstand einer Vereinbarung sein könnten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Damit fehle es dem Verbraucher an einer ausreichenden Information für die Entscheidung, ob er die Versicherungsprämie jährlich im Voraus oder in unterjährigen Raten bezahlen möchte. Im Rahmen der Verbandsklage komme es auf die tatsächliche Handhabung der Klauseln oder auf individuelle Vereinbarungen nicht an. Die Klauseln würden daher gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen. Sie seien unzulässig.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die beanstandeten Klauseln einen größeren Personenkreis betreffen und zu ihrer Auslegung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.