1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Die in diesem Zusammenhang von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, die vorliegende Entgeltklausel lasse den Verbraucher im Unklaren über seine Rechtsposition, weil aus ihr nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervorgeht, dass mit dem jeweils vermittelten Betreuer noch ein eigener Vertrag zustande komme und dieser einen Teil des Entgelts erhalte, ist durchaus vertretbar. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 59/12h (SZ 2012/83 = jusIT 2012/99 [Staudegger] = ecolex 2013/45 [Graf, 507] = RdW 2013/204 [Kellner, 190]) zu einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt klargestellt, dass (dort) ein Gesamtpreis den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht wurde, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich war, ob und welcher Anteil auf die von ihm durch Benutzung der Website (der dort Beklagten) in Anspruch genommene Vermittlungsleistung und welcher Anteil auf den (vom Verbraucher) mit dem Ticket erworbenen Anspruch auf Besuch der entsprechenden Veranstaltung entfiel; dort hatte ein Theaterkartenbüro auf seiner Website jeweils nur den Gesamtpreis angeführt, ohne diesen in den reinen Kartenpreis des Veranstalters und seine eigene Vermittlungsprovision aufzugliedern.1. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Die in diesem Zusammenhang von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, die vorliegende Entgeltklausel lasse den Verbraucher im Unklaren über seine Rechtsposition, weil aus ihr nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervorgeht, dass mit dem jeweils vermittelten Betreuer noch ein eigener Vertrag zustande komme und dieser einen Teil des Entgelts erhalte, ist durchaus vertretbar. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 59/12h (SZ 2012/83 = jusIT 2012/99 [Staudegger] = ecolex 2013/45 [Graf, 507] = RdW 2013/204 [Kellner, 190]) zu einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt klargestellt, dass (dort) ein Gesamtpreis den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht wurde, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich war, ob und welcher Anteil auf die von ihm durch Benutzung der Website (der dort Beklagten) in Anspruch genommene Vermittlungsleistung und welcher Anteil auf den (vom Verbraucher) mit dem Ticket erworbenen Anspruch auf Besuch der entsprechenden Veranstaltung entfiel; dort hatte ein Theaterkartenbüro auf seiner Website jeweils nur den Gesamtpreis angeführt, ohne diesen in den reinen Kartenpreis des Veranstalters und seine eigene Vermittlungsprovision aufzugliedern.
2. Damit ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Kündigungsklausel sei intransparent, durchaus vertretbar. Gerade weil der Beklagte gegenüber den zu betreuenden Personen den Eindruck vermittelt, sie erhielten bei ihm gewissermaßen „alles aus einer Hand“, wäre es notwendig, in den Vertragsformblättern transparent zu machen, dass sich die lange Kündigungsfrist von drei Monaten nur auf den Vermittlungsvertrag, nicht aber auch auf die einzelnen Betreuungsverträge bezieht (vgl diesbezüglich § 2 Abs 2 Z 7 V BGBl II 2007/278 [vierzehn Tage]). Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Der Verbraucher wird durch die Kündigungsklausel des Beklagten aber bezüglich der unterschiedlichen Kündigungsfristen im Unklaren gelassen.2. Damit ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Kündigungsklausel sei intransparent, durchaus vertretbar. Gerade weil der Beklagte gegenüber den zu betreuenden Personen den Eindruck vermittelt, sie erhielten bei ihm gewissermaßen „alles aus einer Hand“, wäre es notwendig, in den Vertragsformblättern transparent zu machen, dass sich die lange Kündigungsfrist von drei Monaten nur auf den Vermittlungsvertrag, nicht aber auch auf die einzelnen Betreuungsverträge bezieht vergleiche diesbezüglich Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, römisch fünf BGBl II 2007/278 [vierzehn Tage]). Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Der Verbraucher wird durch die Kündigungsklausel des Beklagten aber bezüglich der unterschiedlichen Kündigungsfristen im Unklaren gelassen.
Im Übrigen trat zwischenzeitig mit 2. 1. 2016 die V BGBl II 2015/397 über die Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in Kraft, die in § 9 Abs 2 Z 5 ausdrücklich vorsieht, dass auch ein Vermittlungsvertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden können muss (vgl dazu, dass diese Regelung auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten der neuen VO abgeschlossen werden, § 12 Abs 1 V BGBl II 2015/397).Im Übrigen trat zwischenzeitig mit 2. 1. 2016 die römisch fünf BGBl römisch zwei 2015/397 über die Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in Kraft, die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, ausdrücklich vorsieht, dass auch ein Vermittlungsvertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden können muss vergleiche dazu, dass diese Regelung auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten der neuen VO abgeschlossen werden, Paragraph 12, Absatz eins, römisch fünf BGBl römisch zwei 2015/397).
3. Der Beklagte meint in seiner außerordentlichen Revision, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Wiederholungsgefahr bei Anbot einer Unterlassungsverpflichtung nur dann wegfällt, wenn auch eine Konventionalstrafe angeboten werde. Er ist damit jedoch auf den Gesetzestext des § 28 Abs 2 KSchG zu verweisen, der ausdrücklich eine „mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung“ verlangt.3. Der Beklagte meint in seiner außerordentlichen Revision, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Wiederholungsgefahr bei Anbot einer Unterlassungsverpflichtung nur dann wegfällt, wenn auch eine Konventionalstrafe angeboten werde. Er ist damit jedoch auf den Gesetzestext des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG zu verweisen, der ausdrücklich eine „mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung“ verlangt.
4. Der Zweck der Urteilsveröffentlichung, nämlich die Aufklärung der jeweiligen Verkehrskreise, ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt (7 Ob 44/13s ÖBA 2014/2041 [Writze]). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (2 Ob 1/09z jusIT 2010/90 [Thiele]). Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich deshalb im Regelfall nicht gerecht (4 Ob 117/14f). Im Übrigen stellt die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0079820 [T20]).4. Der Zweck der Urteilsveröffentlichung, nämlich die Aufklärung der jeweiligen Verkehrskreise, ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt (7 Ob 44/13s ÖBA 2014 aus 2041, [Writze]). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (2 Ob 1/09z jusIT 2010/90 [Thiele]). Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich deshalb im Regelfall nicht gerecht (4 Ob 117/14f). Im Übrigen stellt die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0079820 [T20]).