Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.
1. Nach § 5 Abs 1 Z 1 GSVG sind ua Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, der sie aufgrund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören. Die Klägerin ist als selbstständig tätige Rechtsanwältin demnach von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, da sie aufgrund dieser Tätigkeit (aufgrund eines „opting-out“ nach § 5 GSVG) bei der UNIQA Personenversicherung AG privat krankenversichert ist (vgl 10 ObS 197/03y, SSV-NF 18/53).1. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind ua Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, der sie aufgrund dieser Tätigkeit an sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören. Die Klägerin ist als selbstständig tätige Rechtsanwältin demnach von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, da sie aufgrund dieser Tätigkeit (aufgrund eines „opting-out“ nach Paragraph 5, GSVG) bei der UNIQA Personenversicherung AG privat krankenversichert ist vergleiche 10 ObS 197/03y, SSV-NF 18/53).
2. Nach § 6 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2009/116 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder auf gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht. In der Entscheidung 10 ObS 72/11b, SSV-NF 25/73, wurde bereits dargelegt, dass zwecks Vermeidung einer Mehrfachversorgung aus den Maßnahmen der sozialen Sicherheit nach der Wertung des Gesetzgebers Mutterschaftsleistungen grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden sollen. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck würde es zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen führen, wenn von der Ruhensbestimmung nur das Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung umfasst wäre, nicht aber auch das im Rahmen einer Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer in Form einer verpflichtenden Gruppenversicherung gebührende Wochengeld.2. Nach Paragraph 6, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG oder auf gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder Paragraph 98, BSVG besteht. In der Entscheidung 10 ObS 72/11b, SSV-NF 25/73, wurde bereits dargelegt, dass zwecks Vermeidung einer Mehrfachversorgung aus den Maßnahmen der sozialen Sicherheit nach der Wertung des Gesetzgebers Mutterschaftsleistungen grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden sollen. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck würde es zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen führen, wenn von der Ruhensbestimmung nur das Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung umfasst wäre, nicht aber auch das im Rahmen einer Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer in Form einer verpflichtenden Gruppenversicherung gebührende Wochengeld.
3. Nach den Gesetzesmaterialien bedeutet das Ruhen des Kinderbetreuungsgelds während eines Anspruchs auf Wochengeld oder auf gleichartige Leistungen „in der Höhe des Wochengeldes“, dass Kinderbetreuungsgeld lediglich in Höhe des Differenzbetrags, der sich aus Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt, gebührt (RV 340 BlgNR 24. GP 12).3. Nach den Gesetzesmaterialien bedeutet das Ruhen des Kinderbetreuungsgelds während eines Anspruchs auf Wochengeld oder auf gleichartige Leistungen „in der Höhe des Wochengeldes“, dass Kinderbetreuungsgeld lediglich in Höhe des Differenzbetrags, der sich aus Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt, gebührt Regierungsvorlage 340, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ).
4. Nach dem Wortlaut des § 6 KBGG ruht das Kinderbetreuungsgeld also in Höhe des der Klägerin zufließenden Betrags an Wochengeld bzw der wochengeldähnlichen Leistung. Die von der Klägerin gewünschte Verminderung bzw Kürzung des zufließenden Betrags um die von ihr an die UNIQA Personenversicherung AG bezahlten (anteiligen) Versicherungsprämien findet im Wortlaut des § 6 KBGG keine Deckung.4. Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, KBGG ruht das Kinderbetreuungsgeld also in Höhe des der Klägerin zufließenden Betrags an Wochengeld bzw der wochengeldähnlichen Leistung. Die von der Klägerin gewünschte Verminderung bzw Kürzung des zufließenden Betrags um die von ihr an die UNIQA Personenversicherung AG bezahlten (anteiligen) Versicherungsprämien findet im Wortlaut des Paragraph 6, KBGG keine Deckung.
5.1 Eine planwidrige Unvollständigkeit des § 6 KBGG (RIS-Justiz RS0008757; RS0098756; 10 ObS 114/13g, SSV-NF 27/71 mwN; P. Bydlinski in KBB4 § 7 ABGB Rz 2), die das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig machen würde, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866
), liegt nicht vor:5.1 Eine planwidrige Unvollständigkeit des Paragraph 6, KBGG (RIS-Justiz RS0008757; RS0098756; 10 ObS 114/13g, SSV-NF 27/71 mwN; P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 7, ABGB Rz 2), die das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig machen würde, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz
RS0008866
), liegt nicht vor:
5.2 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kommt eine Pflichtversicherung in Form einer Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG nur für angestellte Rechtsanwälte in Betracht. Die Klägerin hatte daher entgegen ihren Ausführungen im Hinblick auf die von ihr ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur die Wahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der privaten Vorsorge im Fall des opting-out. Die Klägerin hat sich für die letztere Variante entschieden. Ihren Ausführungen über den Vergleich mit einer nach dem ASVG versicherten Beschäftigten kommt daher keine Berechtigung zu. Im Übrigen vermindern, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch die während des Wochengeldbezugs nach dem GSVG zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht den Differenzbetrag, der sich aus der Höhe des Wochengeldes und jener des Kinderbetreuungsgeldes ergibt.5.2 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kommt eine Pflichtversicherung in Form einer Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG nur für angestellte Rechtsanwälte in Betracht. Die Klägerin hatte daher entgegen ihren Ausführungen im Hinblick auf die von ihr ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur die Wahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der privaten Vorsorge im Fall des opting-out. Die Klägerin hat sich für die letztere Variante entschieden. Ihren Ausführungen über den Vergleich mit einer nach dem ASVG versicherten Beschäftigten kommt daher keine Berechtigung zu. Im Übrigen vermindern, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch die während des Wochengeldbezugs nach dem GSVG zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht den Differenzbetrag, der sich aus der Höhe des Wochengeldes und jener des Kinderbetreuungsgeldes ergibt.
5.3 Die seit 1. 7. 2013 bestehende Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht für Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG bei Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (vgl § 102 Abs 5 GSVG idF BGBl I 2013/86) hat ihren Grund in der Vermeidung finanzieller Härten und der Umsetzung eines Maßnahmenpakets zu Gunsten von Einpersonen- und Kleinunternehmer/Innen. Ohne entsprechende Ruhendmeldung bzw Anzeige der Unterbrechung soll es keine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht geben (RV 2246 BlgNR 24. GP 3).5.3 Die seit 1. 7. 2013 bestehende Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht für Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG bei Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vergleiche Paragraph 102, Absatz 5, GSVG in der Fassung BGBl I 2013/86) hat ihren Grund in der Vermeidung finanzieller Härten und der Umsetzung eines Maßnahmenpakets zu Gunsten von Einpersonen- und Kleinunternehmer/Innen. Ohne entsprechende Ruhendmeldung bzw Anzeige der Unterbrechung soll es keine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht geben Regierungsvorlage 2246, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ).
5.4 Die bloße Meinung, es wäre wünschenswert, bei Errechnung des Ruhensbetrags Versicherungsprämien zu berücksichtigen, weil deren Zahlung den wochengeldähnlichen Bezug erst ermöglichen würden, kann die Annahme einer Gesetzeslücke nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0008757 [T2]). Hätte der Gesetzgeber bei der Errechnung des Ruhensbetrags die Berücksichtigung von während des Wochengeldbezugs zu erbringender GSVG-Beiträge oder während des Bezugs einer wochengeldähnlichen Leistung zu zahlender Versicherungsprämien erzielen wollen, hätte er eine entsprechende Anrechnungsbestimmung erlassen. Den Gerichten steht es nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge (RIS-Justiz RS0008757 [T2];
RS0008866 [T16]; RS0098756 [T3 und T5]; 10 ObS 114/13g, SSV-NF 27/71 mwN).
Trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (RIS-Justiz RS0042656).Trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (RIS-Justiz RS0042656).
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.