Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu einem Seminarvertrag und der Verknüpfung dessen Zahlungsmodalitäten mit einem Vertrag über ein Vorsorgekonzept noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgebend:
1.1. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn dies ausdrücklich normiert ist oder insoweit der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt (RIS-Justiz RS0016837; 7 Ob 90/13f; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 879 Rz 3, jeweils mwN).1.1. Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn dies ausdrücklich normiert ist oder insoweit der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt (RIS-Justiz RS0016837; 7 Ob 90/13f; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 879, Rz 3, jeweils mwN).
1.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676 [T7, T13, T43]).1.2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676 [T7, T13, T43]).
1.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unvollständig abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für den jeweiligen Vertragstyp typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp; zB RIS-Justiz RS0115217 [T7, T8]; RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219).1.3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unvollständig abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für den jeweiligen Vertragstyp typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp; zB RIS-Justiz RS0115217 [T7, T8]; RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219).
1.4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klauseln kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0016590; RS0038205) ebenso nicht wie im Individualprozess über nicht ausgehandelte missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchergeschäft (RIS-Justiz RS0128735; RS0122168).1.4. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klauseln kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0016590; RS0038205) ebenso nicht wie im Individualprozess über nicht ausgehandelte missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchergeschäft (RIS-Justiz RS0128735; RS0122168).
2. Zum Seminarvertrag:
2.1. Zirka ein Drittel der Kunden, die mit der Beklagten ein Vorsorgekonzept abgeschlossen haben, schließen auch einen Seminarvertrag ab. Dass auch nur ein Kunde einen Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abgeschlossen hat, steht nicht fest.
Die Klauseln 2 bis 5 (Z 5, 6, 7 und 9 des Seminarvertrags) regeln die Zahlungsmodalitäten des Seminarpreises im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Vorsorgekonzepten, zu denen (unstrittig) auch kapitalbildende Lebensversicherungen zählen. Die Vorsorgekonzepte und der Seminarvertrag stehen ungeachtet des Hinweises in Klausel 4 auf die „rechtliche Unabhängigkeit“ des Seminarvertrags im rechtlichen Zusammenhang, wenn der Konsument beide Verträge mit der Beklagten abschließt, was dem Regelfall entspricht. Nach den Klauseln 2 bis 5 entfalten Änderungen im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Vorsorgekonzepten Rechtsfolgen für die Zahlungsmodalitäten des Seminarvertrags. Der Seminarpreis wird nur dann gestundet und von der Beklagten auf ihn verzichtet, wenn die beantragten Vorsorgekonzepte unverändert bleiben und länger als fünf Jahre bezahlt werden (Klauseln 2 bis 4).Die Klauseln 2 bis 5 (Ziffer 5, 6, 7 und 9 des Seminarvertrags) regeln die Zahlungsmodalitäten des Seminarpreises im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Vorsorgekonzepten, zu denen (unstrittig) auch kapitalbildende Lebensversicherungen zählen. Die Vorsorgekonzepte und der Seminarvertrag stehen ungeachtet des Hinweises in Klausel 4 auf die „rechtliche Unabhängigkeit“ des Seminarvertrags im rechtlichen Zusammenhang, wenn der Konsument beide Verträge mit der Beklagten abschließt, was dem Regelfall entspricht. Nach den Klauseln 2 bis 5 entfalten Änderungen im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Vorsorgekonzepten Rechtsfolgen für die Zahlungsmodalitäten des Seminarvertrags. Der Seminarpreis wird nur dann gestundet und von der Beklagten auf ihn verzichtet, wenn die beantragten Vorsorgekonzepte unverändert bleiben und länger als fünf Jahre bezahlt werden (Klauseln 2 bis 4).
Grund für den Abschluss des Seminarvertrags bilden (bei kundenfeindlichster Auslegung) nicht die allgemein gehaltenen Seminarthemen, sondern der Umstand, dass der Kunde die Kosten für die Seminare nicht zu zahlen hat, wenn er sich ausreichend lang an das abgeschlossene Vorsorgekonzept bindet. Die „Gratisseminare“ sind für ihn der Anreiz, zusätzlich zum Vorsorgekonzept überhaupt einen Seminarvertrag abzuschließen.
2.2. Liegt dem Vorsorgekonzept eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde, verstößt das Gesamtkonzept des Seminarvertrags, wie es aus den Klauseln 1 bis 5 ersichtlich ist, infolge verpönter Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG gegen § 879 Abs 1 ABGB.2.2. Liegt dem Vorsorgekonzept eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde, verstößt das Gesamtkonzept des Seminarvertrags, wie es aus den Klauseln 1 bis 5 ersichtlich ist, infolge verpönter Umgehung des Paragraph 176, Absatz 6, VersVG gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Nach § 176 Abs 6 VersVG hat der Vermittler in den Fällen des Abs 5 leg cit (insbesondere Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit) Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. § 176 Abs 5 und 6 VersVG idF VersRÄG 2006, BGBl I 2006/95, galt nur für das System der Bruttopolizze, wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird (7 Ob 13/10b = RIS-Justiz RS0125837). Mit dem durch das VersRÄG 2012, BGBl I 2012/34, angefügten Zusatz in § 176 Abs 6 VersVG, wonach die voranstehenden Bestimmungen auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden sind, wurden die Regelungen über die Höhe des Provisionsanspruchs des Versicherungsvermittlers in „Frühstornofällen“ auch auf die Nettopolizze ausgedehnt (dazu 7 Ob 54/13m = RIS-Justiz RS0125837 [T1]). Diese Bestimmung ist gemäß § 191c Abs 11 VersVG auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2012 abgeschlossen werden. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Seminarverträge seit dem Frühjahr 2012 an.Nach Paragraph 176, Absatz 6, VersVG hat der Vermittler in den Fällen des Absatz 5, leg cit (insbesondere Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit) Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Paragraph 176, Absatz 5 und 6 VersVG in der Fassung VersRÄG 2006, BGBl I 2006/95, galt nur für das System der Bruttopolizze, wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird (7 Ob 13/10b = RIS-Justiz RS0125837). Mit dem durch das VersRÄG 2012, BGBl I 2012/34, angefügten Zusatz in Paragraph 176, Absatz 6, VersVG, wonach die voranstehenden Bestimmungen auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden sind, wurden die Regelungen über die Höhe des Provisionsanspruchs des Versicherungsvermittlers in „Frühstornofällen“ auch auf die Nettopolizze ausgedehnt (dazu 7 Ob 54/13m = RIS-Justiz RS0125837 [T1]). Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 191 c, Absatz 11, VersVG auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2012 abgeschlossen werden. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Seminarverträge seit dem Frühjahr 2012 an.
Unabhängig davon, ob die Vorsorgekonzepte, auf die die Klauseln 1 bis 5 verweisen, als Brutto- oder Nettopolizze ausgestaltet sind, ist die Vermittlungsprovision für eine kapitalbildende Lebensversicherung im Fall der vorzeitigen Beendigung zu aliquotieren. Der durch eine Beendigung innerhalb von fünf Jahren erlittene Provisionsverlust der Beklagten wird hier aber dadurch kompensiert, dass der Kunde das Entgelt für den nicht kündbaren Seminarvertrag sofort zur Gänze zu zahlen hat, obwohl er diesen bei kundenfeindlichster Auslegung nur abschloss, weil er annahm, dass er die Seminare kostenlos besuchen kann. Der mit § 176 Abs 6 VersVG verfolgte Schutzzweck, zu verhindern, dass der Rückkaufswert durch Abschlusskosten unangemessen vermindert wird, darf nicht durch den Abschluss eines „separaten“ Seminarvertrags ausgehöhlt werden, der lediglich der Kundenbindung dient. Durch die Klauseln 1 bis 5 wird der Konsument innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Lebensversicherungsvertrags abgehalten, diesen auch aus berechtigten Gründen zu beenden, muss er doch umgehend den Seminarpreis zahlen, der wirtschaftlich ein Äquivalent für den Provisionsverlust der Beklagten bildet. Nach den Gesetzesmaterialien zum VersRÄG 2006 (ErläutRV 1428 BlgNR XXII. GP 8) darf § 176 Abs 6 VersVG durch eine dem Versicherungnehmer zum Ausgleich der anteilig gekürzten Provision „vertraglich aufoktroyierte“ Konventionalstrafe des Vermittlers nicht umgangen werden. Nach den Materialien zum VersRÄG 2012 (ErläutRV 1632 BlgNR XXIV. GP 15) soll § 176 Abs 6 letzter Satz VersVG nicht das Recht eines Versicherungsmaklers einschränken, mit dem Versicherungskunden ein Honorar zu vereinbaren, solange eine solche Honorarvereinbarung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zu einer Umgehung der Schutzbestimmungen des § 176 Abs 5 und 6 VersVG führt. Darauf läuft aber die Verpflichtung zur Zahlung des Seminarbetrags bei Beendigung des Lebens-versicherungsvertrags speziell kurz vor Ablauf des fünften Jahres hinaus. Der Seminarvertrag dient im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur dazu, der Beklagten innerhalb von fünf Jahren ihren Provisionsanspruch zu wahren. Damit widerspricht das Vertragskonzept der Klauseln 1 bis 5 § 176 Abs 6 VersVG, der eine Vereinbarung für unwirksam erklärt, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, sodass die Klauseln gegen § 879 Abs 1 ABGB verstoßen und damit nichtig sind.Unabhängig davon, ob die Vorsorgekonzepte, auf die die Klauseln 1 bis 5 verweisen, als Brutto- oder Nettopolizze ausgestaltet sind, ist die Vermittlungsprovision für eine kapitalbildende Lebensversicherung im Fall der vorzeitigen Beendigung zu aliquotieren. Der durch eine Beendigung innerhalb von fünf Jahren erlittene Provisionsverlust der Beklagten wird hier aber dadurch kompensiert, dass der Kunde das Entgelt für den nicht kündbaren Seminarvertrag sofort zur Gänze zu zahlen hat, obwohl er diesen bei kundenfeindlichster Auslegung nur abschloss, weil er annahm, dass er die Seminare kostenlos besuchen kann. Der mit Paragraph 176, Absatz 6, VersVG verfolgte Schutzzweck, zu verhindern, dass der Rückkaufswert durch Abschlusskosten unangemessen vermindert wird, darf nicht durch den Abschluss eines „separaten“ Seminarvertrags ausgehöhlt werden, der lediglich der Kundenbindung dient. Durch die Klauseln 1 bis 5 wird der Konsument innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Lebensversicherungsvertrags abgehalten, diesen auch aus berechtigten Gründen zu beenden, muss er doch umgehend den Seminarpreis zahlen, der wirtschaftlich ein Äquivalent für den Provisionsverlust der Beklagten bildet. Nach den Gesetzesmaterialien zum VersRÄG 2006 (ErläutRV 1428 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8, ) darf Paragraph 176, Absatz 6, VersVG durch eine dem Versicherungnehmer zum Ausgleich der anteilig gekürzten Provision „vertraglich aufoktroyierte“ Konventionalstrafe des Vermittlers nicht umgangen werden. Nach den Materialien zum VersRÄG 2012 (ErläutRV 1632 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 15, ) soll Paragraph 176, Absatz 6, letzter Satz VersVG nicht das Recht eines Versicherungsmaklers einschränken, mit dem Versicherungskunden ein Honorar zu vereinbaren, solange eine solche Honorarvereinbarung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zu einer Umgehung der Schutzbestimmungen des Paragraph 176, Absatz 5 und 6 VersVG führt. Darauf läuft aber die Verpflichtung zur Zahlung des Seminarbetrags bei Beendigung des Lebens-versicherungsvertrags speziell kurz vor Ablauf des fünften Jahres hinaus. Der Seminarvertrag dient im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur dazu, der Beklagten innerhalb von fünf Jahren ihren Provisionsanspruch zu wahren. Damit widerspricht das Vertragskonzept der Klauseln 1 bis 5 Paragraph 176, Absatz 6, VersVG, der eine Vereinbarung für unwirksam erklärt, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, sodass die Klauseln gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstoßen und damit nichtig sind.
3. Zur Klausel 1 (Z 1 des Seminarvertrags mit Ausnahme des dritten Absatzes) im Speziellen:3. Zur Klausel 1 (Ziffer eins, des Seminarvertrags mit Ausnahme des dritten Absatzes) im Speziellen:
3.1. Einzelwirkungen des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG sind unter anderem das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]). Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher durchschaubar sein (RIS-Justiz RS0115217 [T7, T23]).3.1. Einzelwirkungen des Transparenzgebots des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unter anderem das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]). Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher durchschaubar sein (RIS-Justiz RS0115217 [T7, T23]).
Die Grundwertung, dass sich eine Pflicht zur Vollständigkeit dort ergibt, wo ansonsten die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RIS-Justiz RS0115219), steht auch hinter der Rechtsprechung zum „Querverweis“. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht per se zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RIS-Justiz RS0122040 [T13]).Die Grundwertung, dass sich eine Pflicht zur Vollständigkeit dort ergibt, wo ansonsten die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RIS-Justiz RS0115219), steht auch hinter der Rechtsprechung zum „Querverweis“. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht per se zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RIS-Justiz RS0122040 [T13]).
In der Klausel 1 wird die Dauer des halbjährlich von der Beklagten veranstalteten Seminars mit dem allgemeinen Inhalt „Themen rund ums Geld“ samt schlagwortartigen Beispielen angeführt. In der mit dem Seminarvertrag ausgehändigten vierseitigen Broschüre werden die drei Themenkreise, aus denen das Seminar besteht, jeweils mit allgemein gefassten Schlagworten erörtert. Abgesehen davon, dass die Klausel keinen Hinweis auf die Broschüre enthält, ist für den Konsumenten nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben. Das genaue Thema des jeweiligen Seminars erfährt er erst, wenn er sich bereits für ein entsprechendes Seminar angemeldet hat. Damit widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG, ist doch für einen Konsumenten der konkrete Seminarinhalt für die acht Seminare unklar, für die er nach Z 3 des Seminarvertrags immerhin 3.990 EUR zu zahlen hat. Dem Transparenzgebot widerspricht es, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen.In der Klausel 1 wird die Dauer des halbjährlich von der Beklagten veranstalteten Seminars mit dem allgemeinen Inhalt „Themen rund ums Geld“ samt schlagwortartigen Beispielen angeführt. In der mit dem Seminarvertrag ausgehändigten vierseitigen Broschüre werden die drei Themenkreise, aus denen das Seminar besteht, jeweils mit allgemein gefassten Schlagworten erörtert. Abgesehen davon, dass die Klausel keinen Hinweis auf die Broschüre enthält, ist für den Konsumenten nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben. Das genaue Thema des jeweiligen Seminars erfährt er erst, wenn er sich bereits für ein entsprechendes Seminar angemeldet hat. Damit widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, ist doch für einen Konsumenten der konkrete Seminarinhalt für die acht Seminare unklar, für die er nach Ziffer 3, des Seminarvertrags immerhin 3.990 EUR zu zahlen hat. Dem Transparenzgebot widerspricht es, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen.
3.2. Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Variante 2 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Variante 2 oder gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (RIS-Justiz RS0121007
[T3, T4]). Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, auf Grund des Umfangs seiner Investitionen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko, für länger klare Verhältnisse zu schaffen (5 Ob 205/13b mwN; vgl RIS-Justiz RS0123616).3.2. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Variante 2 sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Variante 2 oder gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (RIS-Justiz
RS0121007 [T3, T4]). Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, auf Grund des Umfangs seiner Investitionen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko, für länger klare Verhältnisse zu schaffen (5 Ob 205/13b mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0123616).
Mit Klausel 1 des Seminarvertrags, die zwar als Recht des Kunden formuliert ist, über einen bestimmten Zeitraum an acht Seminaren teilzunehmen, bindet die Beklagte für vier (bei Teilnahme an jedem halbjährlich stattfindenden Seminar) bis zu sechs Jahre ihre Kunden an den Seminarvertrag. Ein vertragliches Kündigungsrecht wird dem Konsumenten während der Dauer der Laufzeit des Seminarvertrags nicht eingeräumt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte als Veranstalterin eines Seminars kein Kapital bindet, sondern im Wesentlichen für jedes Seminar gesondert nur einen geeigneten Raum für sechs Stunden zur Verfügung zu stellen und allenfalls die Vortragshonorare der Referenten (Vermögensberater [darunter der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der Beklagten], Rechtsanwalt [= Rechtsvertreter der Beklagten], Steuerberater) zu zahlen hat. Ein anerkanntes Interesse von ihr an der bis zu sechsjährigen Bindungsdauer vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Zwar ist der Konsument berechtigt, innerhalb der Vertragsdauer von 12 möglichen Seminaren acht auszuwählen, jedoch lässt sich dasselbe Ergebnis erzielen, wenn dem Konsumenten die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, ohne so lange Bindungsdauer die von der Beklagten veranstalteten Seminare jeweils einzeln gegen entsprechendes Entgelt in Anspruch zu nehmen. Eine sechsjährige Bindung ist in Anbetracht dessen, dass mit der Finanzierung der vertraglich geschuldeten Leistungen praktisch keine Kapitalbindung einhergeht, sachlich nicht gerechtfertigt im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.Mit Klausel 1 des Seminarvertrags, die zwar als Recht des Kunden formuliert ist, über einen bestimmten Zeitraum an acht Seminaren teilzunehmen, bindet die Beklagte für vier (bei Teilnahme an jedem halbjährlich stattfindenden Seminar) bis zu sechs Jahre ihre Kunden an den Seminarvertrag. Ein vertragliches Kündigungsrecht wird dem Konsumenten während der Dauer der Laufzeit des Seminarvertrags nicht eingeräumt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte als Veranstalterin eines Seminars kein Kapital bindet, sondern im Wesentlichen für jedes Seminar gesondert nur einen geeigneten Raum für sechs Stunden zur Verfügung zu stellen und allenfalls die Vortragshonorare der Referenten (Vermögensberater [darunter der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der Beklagten], Rechtsanwalt [= Rechtsvertreter der Beklagten], Steuerberater) zu zahlen hat. Ein anerkanntes Interesse von ihr an der bis zu sechsjährigen Bindungsdauer vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Zwar ist der Konsument berechtigt, innerhalb der Vertragsdauer von 12 möglichen Seminaren acht auszuwählen, jedoch lässt sich dasselbe Ergebnis erzielen, wenn dem Konsumenten die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, ohne so lange Bindungsdauer die von der Beklagten veranstalteten Seminare jeweils einzeln gegen entsprechendes Entgelt in Anspruch zu nehmen. Eine sechsjährige Bindung ist in Anbetracht dessen, dass mit der Finanzierung der vertraglich geschuldeten Leistungen praktisch keine Kapitalbindung einhergeht, sachlich nicht gerechtfertigt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG.
3.3. Klausel 1 ist daher auch aus den hier dargelegten Gründen gesetzwidrig.
4. Zu den Klauseln 2, 4 und 5 (Z 5, 7 und 9 des Seminarvertrags) im Speziellen:4. Zu den Klauseln 2, 4 und 5 (Ziffer 5, 7 und 9 des Seminarvertrags) im Speziellen:
4.1. Die Klauseln 2, 4 und 5 enthalten Änderungen zur ansonsten „sofort“ - im Sinn einer Vorleistungspflicht des Kunden - eintretenden Fälligkeit des gesamten Seminarpreises (vgl Z 4 des Seminarvertrags). Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Inhaltskontrolle entzogen ist. Vor allem die im dispositiven Recht geregelten Fragen, wie Ort und Zeit der Vertragserfüllung, sind von der Ausnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Beim gegenständlichen Seminarvertrag besteht die Hauptleistungspflicht des Kunden in der Zahlung des Entgelts. Mögen sich die Klauseln 2, 4 und 5 auch auf die Hauptleistungspflicht beziehen, so kann von einer individuellen zahlenmäßigen Umschreibung keine Rede sein. Die Klauseln regeln vielmehr die Bedingungen für eine Stundung der Beklagten auf den Seminarpreis sowie für dessen Fälligkeit und damit die Modalitäten der Leistungserbringung des Kunden (vgl 2 Ob 1/09z = SZ 2010/41 = RIS-Justiz RS0016908 [T23] = RS0016931 [T9]). Sie unterliegen entgegen der Rechtsansicht der Beklagten daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.4.1. Die Klauseln 2, 4 und 5 enthalten Änderungen zur ansonsten „sofort“ - im Sinn einer Vorleistungspflicht des Kunden - eintretenden Fälligkeit des gesamten Seminarpreises vergleiche Ziffer 4, des Seminarvertrags). Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Inhaltskontrolle entzogen ist. Vor allem die im dispositiven Recht geregelten Fragen, wie Ort und Zeit der Vertragserfüllung, sind von der Ausnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Beim gegenständlichen Seminarvertrag besteht die Hauptleistungspflicht des Kunden in der Zahlung des Entgelts. Mögen sich die Klauseln 2, 4 und 5 auch auf die Hauptleistungspflicht beziehen, so kann von einer individuellen zahlenmäßigen Umschreibung keine Rede sein. Die Klauseln regeln vielmehr die Bedingungen für eine Stundung der Beklagten auf den Seminarpreis sowie für dessen Fälligkeit und damit die Modalitäten der Leistungserbringung des Kunden vergleiche 2 Ob 1/09z = SZ 2010/41 = RIS-Justiz RS0016908 [T23] = RS0016931 [T9]). Sie unterliegen entgegen der Rechtsansicht der Beklagten daher der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
4.2. Nach den Klauseln 2 und 4 wird auch dann eine sofortige Zahlungsverpflichtung ausgelöst, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre eine Erweiterung des bestehenden Vorsorgekonzepts oder eine Änderung (zB Abschluss eines anderen Vorsorgekonzepts) erfolgt, die keine Auswirkungen auf die Provisionsansprüche der Beklagten hat. Nach Klausel 2 hat selbst ein geringfügiger, später ausgeglichener Zahlungsverzug bei der Zahlung der Versicherungsprämie oder im Fall einer Nettopolizze der Provision an die beklagte Vermittlerin zur Folge, dass die Stundung des Seminarentgelts zur Gänze wegfällt. Wird - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - der Vertrag über das Vorsorgekonzept in den ersten fünf Jahren von einem Konsumenten etwa wegen Irrtums oder List erfolgreich angefochten oder aus einem wichtigen Grund berechtigt gekündigt, wird der Seminarpreis nach der Klausel 4 selbst dann in voller Höhe fällig, wenn die Vertragsauflösung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten wie einen Beratungsfehler zurückzuführen ist. Darin ist jeweils eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken, führen doch diese Klauseln zu einer Einschränkung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Konsumenten, der sich dadurch aus finanziellen Gründen verpflichtet fühlt, am Vertrag über das Vorsorgekonzept trotz gerechtfertigter Auflösungs- oder Beendigungsgründe oder berechtigter Änderungswünsche festzuhalten.4.2. Nach den Klauseln 2 und 4 wird auch dann eine sofortige Zahlungsverpflichtung ausgelöst, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre eine Erweiterung des bestehenden Vorsorgekonzepts oder eine Änderung (zB Abschluss eines anderen Vorsorgekonzepts) erfolgt, die keine Auswirkungen auf die Provisionsansprüche der Beklagten hat. Nach Klausel 2 hat selbst ein geringfügiger, später ausgeglichener Zahlungsverzug bei der Zahlung der Versicherungsprämie oder im Fall einer Nettopolizze der Provision an die beklagte Vermittlerin zur Folge, dass die Stundung des Seminarentgelts zur Gänze wegfällt. Wird - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - der Vertrag über das Vorsorgekonzept in den ersten fünf Jahren von einem Konsumenten etwa wegen Irrtums oder List erfolgreich angefochten oder aus einem wichtigen Grund berechtigt gekündigt, wird der Seminarpreis nach der Klausel 4 selbst dann in voller Höhe fällig, wenn die Vertragsauflösung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten wie einen Beratungsfehler zurückzuführen ist. Darin ist jeweils eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu erblicken, führen doch diese Klauseln zu einer Einschränkung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Konsumenten, der sich dadurch aus finanziellen Gründen verpflichtet fühlt, am Vertrag über das Vorsorgekonzept trotz gerechtfertigter Auflösungs- oder Beendigungsgründe oder berechtigter Änderungswünsche festzuhalten.
4.3. Ebenfalls liegen keine sachlichen Gründe im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB vor, die Stundung (Klausel 2) oder den Verzicht (Klausel 3) auf den Seminarpreis von der Bevollmächtigung zur Einholung von Auskünften in den ersten fünf Jahren der „Zahldauer“ der Vorsorgekonzepte abhängig zu machen (Klausel 5 iVm Z 8 des Seminarvertrags). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird damit das Recht des Kunden nach § 8 Abs 1 Z 2 DSG, seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten jederzeit zu widerrufen und damit die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten zu bewirken, verletzt. Der bloße Widerruf der Vollmacht zur Einholung von Auskünften und damit auch nicht-sensibler Daten betreffend das Vorsorgekonzept löst die Zahlung des Seminarpreises in voller Höhe aus, wodurch mit Klausel 5 der Rechtsanspruch des Kunden im Sinn einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB in verpönter Weise sanktioniert wird.4.3. Ebenfalls liegen keine sachlichen Gründe im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor, die Stundung (Klausel 2) oder den Verzicht (Klausel 3) auf den Seminarpreis von der Bevollmächtigung zur Einholung von Auskünften in den ersten fünf Jahren der „Zahldauer“ der Vorsorgekonzepte abhängig zu machen (Klausel 5 in Verbindung mit Ziffer 8, des Seminarvertrags). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird damit das Recht des Kunden nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG, seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten jederzeit zu widerrufen und damit die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten zu bewirken, verletzt. Der bloße Widerruf der Vollmacht zur Einholung von Auskünften und damit auch nicht-sensibler Daten betreffend das Vorsorgekonzept löst die Zahlung des Seminarpreises in voller Höhe aus, wodurch mit Klausel 5 der Rechtsanspruch des Kunden im Sinn einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in verpönter Weise sanktioniert wird.
4.4. Die Klauseln 2, 4 und 5 sind daher auch aus den dargelegten Gründen gesetzwidrig. Damit erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, ob die Klausel 4 gegen § 864a ABGB und § 165a VersVG verstößt.4.4. Die Klauseln 2, 4 und 5 sind daher auch aus den dargelegten Gründen gesetzwidrig. Damit erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, ob die Klausel 4 gegen Paragraph 864 a, ABGB und Paragraph 165 a, VersVG verstößt.
5. Der Revision der Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr fünf von sechs Klauseln. Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Revisionsbeantwortung 30.000 EUR, was beim Kostenzuspruch zu berücksichtigen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr fünf von sechs Klauseln. Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Revisionsbeantwortung 30.000 EUR, was beim Kostenzuspruch zu berücksichtigen ist.