Der beklagten Partei wurde vom Obersten Gerichtshof die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freigestellt. Diese Mitteilung samt einer Gleichschrift des Rechtsmittels wurde der beklagten Partei im Elektronischen Rechtsverkehr am Mittwoch, den 4. 3. 2015, übermittelt. Maßgeblicher Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG ist der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, somit im konkreten Fall Donnerstag, der 5. 3. 2015. Die erst am Freitag, den 20. 3. 2015, von der beklagten Partei mittels ERV eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher im Hinblick auf die für ihre Einbringung vorgesehene 14-tägige Frist verspätet.Der beklagten Partei wurde vom Obersten Gerichtshof die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freigestellt. Diese Mitteilung samt einer Gleichschrift des Rechtsmittels wurde der beklagten Partei im Elektronischen Rechtsverkehr am Mittwoch, den 4. 3. 2015, übermittelt. Maßgeblicher Zustellzeitpunkt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG ist der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, somit im konkreten Fall Donnerstag, der 5. 3. 2015. Die erst am Freitag, den 20. 3. 2015, von der beklagten Partei mittels ERV eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher im Hinblick auf die für ihre Einbringung vorgesehene 14-tägige Frist verspätet.
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 68 ASGG in Betracht kommt, wenn ein neuerlicher Antrag auf Pensionsgewährung erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 362 ASVG gestellt wurde, zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob eine analoge Anwendung des Paragraph 68, ASGG in Betracht kommt, wenn ein neuerlicher Antrag auf Pensionsgewährung erst nach Ablauf der Sperrfrist des Paragraph 362, ASVG gestellt wurde, zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht zusammengefasst geltend, aus § 68 ASGG folge, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden habe, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen habe, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands nicht bescheinigt war. Dies habe (analog) auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem außerhalb der Sperrfrist des § 362 ASVG ein neuerlicher Pensionsantrag gestellt, dieser aber zu Unrecht wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurückgewiesen worden sei.Der Revisionsrekurswerber macht zusammengefasst geltend, aus Paragraph 68, ASGG folge, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden habe, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen habe, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands nicht bescheinigt war. Dies habe (analog) auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem außerhalb der Sperrfrist des Paragraph 362, ASVG ein neuerlicher Pensionsantrag gestellt, dieser aber zu Unrecht wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurückgewiesen worden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache - abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG - das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“ bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS-Justiz RS0085867). Mit der Klage tritt der Bescheid außer Kraft und die Entscheidungsbefugnis geht auf das Arbeits- und Sozialgericht über (RIS-Justiz RS0112044).1.1 Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache - abgesehen vom Fall des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG und vorbehaltlich des Paragraph 68, ASGG - das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“ bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG; RIS-Justiz RS0085867). Mit der Klage tritt der Bescheid außer Kraft und die Entscheidungsbefugnis geht auf das Arbeits- und Sozialgericht über (RIS-Justiz RS0112044).
1.2 Aus § 67 Abs 1 ASGG ergibt sich, dass es an den dort genannten Voraussetzungen und damit an der Rechtswegzulässigkeit mangelt, wenn der mit der Klage angefochtene Bescheid nicht über den der betreffenden Leistungssache zu Grunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen ist, der Bescheid also keine Sachentscheidung darstellt, gegen die die Klagefrist noch offen ist (vgl RIS-Justiz RS0085867 [T3]). Ist vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig nicht über die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen entschieden worden, sondern liegt nur eine bloße Formalentscheidung vor - etwa eine Antragszurückweisung - erfüllt diese nicht die Voraussetzung einer Entscheidung des Versicherungsträgers über den Anspruch und unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (Neumayr in ZellKomm2 § 68 ASGG Rz 2 mwN).1.2 Aus Paragraph 67, Absatz eins, ASGG ergibt sich, dass es an den dort genannten Voraussetzungen und damit an der Rechtswegzulässigkeit mangelt, wenn der mit der Klage angefochtene Bescheid nicht über den der betreffenden Leistungssache zu Grunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen ist, der Bescheid also keine Sachentscheidung darstellt, gegen die die Klagefrist noch offen ist vergleiche RIS-Justiz RS0085867 [T3]). Ist vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig nicht über die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen entschieden worden, sondern liegt nur eine bloße Formalentscheidung vor - etwa eine Antragszurückweisung - erfüllt diese nicht die Voraussetzung einer Entscheidung des Versicherungsträgers über den Anspruch und unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 68, ASGG Rz 2 mwN).
Um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handelt es sich auch bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags durch den Sozialversicherungsträger wegen entschiedener Rechtssache (VwGH 98/08/0419; 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13). Dem Versicherten bleibt in diesen Fällen die Bekämpfbarkeit durch Klage versagt. Eine dennoch vom Versicherten erhobene Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (§ 73 ASGG).Um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG handelt es sich auch bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags durch den Sozialversicherungsträger wegen entschiedener Rechtssache (VwGH 98/08/0419; 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13). Dem Versicherten bleibt in diesen Fällen die Bekämpfbarkeit durch Klage versagt. Eine dennoch vom Versicherten erhobene Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (Paragraph 73, ASGG).
2.1 Von dem Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger nicht der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, statuiert § 68 ASGG eine Ausnahme. Obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern „in den Fällen des § 362 ASVG“ den Leistungsantrag zurückgewiesen hat, kann das Gericht ausnahmsweise in der Sache entscheiden, wenn eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands durch den Versicherten glaubhaft gemacht wird (§ 68 Abs 1 ASGG). § 362 ASVG bezieht sich insbesondere auf Versehrtenrenten sowie auf Anträge auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension. Werden diese mangels entsprechender Einbuße an Erwerbsfähigkeit bzw entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen, ist der (neuerliche) Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf eines Jahres bzw von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Umstände glaubhaft bescheinigt wurde oder innerhalb angemessener Frist bescheinigt wird. § 362 ASVG führt zu einer Verfahrenserleichterung: Vermag der Versicherte bei einem innerhalb eines Jahres bzw von 18 Monaten gestellten Antrag eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft zu bescheinigen, kann der Versicherungsträger den Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückweisen.2.1 Von dem Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger nicht der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, statuiert Paragraph 68, ASGG eine Ausnahme. Obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern „in den Fällen des Paragraph 362, ASVG“ den Leistungsantrag zurückgewiesen hat, kann das Gericht ausnahmsweise in der Sache entscheiden, wenn eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands durch den Versicherten glaubhaft gemacht wird (Paragraph 68, Absatz eins, ASGG). Paragraph 362, ASVG bezieht sich insbesondere auf Versehrtenrenten sowie auf Anträge auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension. Werden diese mangels entsprechender Einbuße an Erwerbsfähigkeit bzw entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen, ist der (neuerliche) Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf eines Jahres bzw von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Umstände glaubhaft bescheinigt wurde oder innerhalb angemessener Frist bescheinigt wird. Paragraph 362, ASVG führt zu einer Verfahrenserleichterung: Vermag der Versicherte bei einem innerhalb eines Jahres bzw von 18 Monaten gestellten Antrag eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft zu bescheinigen, kann der Versicherungsträger den Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückweisen.
2.2 Anknüpfungspunkt für die Klage gemäß § 68 ASGG ist somit eine spezielle Konstellation im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. Wird im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft gemacht, kann das Gericht ausnahmsweise in der Sache entscheiden, obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Leistungsantrag im Hinblick auf die Sperrfrist (und das Fehlen einer wesentlichen Änderung) zurückgewiesen hat. Ansonsten unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger wie Antragszurückweisungen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (10 ObS 173/01s, SSV-NF 15/92).2.2 Anknüpfungspunkt für die Klage gemäß Paragraph 68, ASGG ist somit eine spezielle Konstellation im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. Wird im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft gemacht, kann das Gericht ausnahmsweise in der Sache entscheiden, obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Leistungsantrag im Hinblick auf die Sperrfrist (und das Fehlen einer wesentlichen Änderung) zurückgewiesen hat. Ansonsten unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger wie Antragszurückweisungen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (10 ObS 173/01s, SSV-NF 15/92).
3.1 Der den Antrag auf Invaliditätspension des Klägers zurückweisende - verfahrensgegenständliche - Be-scheid vom 21. 3. 2012 verweigert eine inhaltliche Erledigung und stellt daher keine meritorisch über den Anspruch auf Invaliditätspension absprechende Entscheidung dar. Es handelt sich um eine bescheidmäßige Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache und damit um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Verwaltungssachen (§ 355 ASVG), gegen den nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage grundsätzlich Einspruch an den Landeshauptmann und nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben war.3.1 Der den Antrag auf Invaliditätspension des Klägers zurückweisende - verfahrensgegenständliche - Be-scheid vom 21. 3. 2012 verweigert eine inhaltliche Erledigung und stellt daher keine meritorisch über den Anspruch auf Invaliditätspension absprechende Entscheidung dar. Es handelt sich um eine bescheidmäßige Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache und damit um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Verwaltungssachen (Paragraph 355, ASVG), gegen den nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage grundsätzlich Einspruch an den Landeshauptmann und nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben war.
3.2 § 68 ASGG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Diese Regelung knüpft an eine spezielle Verfahrenskonstellation im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren an, die aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil der neuerliche Antrag nach Ablauf der in § 362 Abs 1 ASVG genannten Sperrfrist (nach Rechtskraft des Bescheids vom 6. 8. 2009) gestellt wurde und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers gegenüber der früheren Antragstellung gar nicht behauptet bzw bescheinigt wurde. Es liegt daher eine Zurückweisung eines neuerlichen Pensionsantrags durch die beklagte Partei außerhalb der Fälle des § 362 ASVG vor, sodass § 362 ASVG nicht greift und die in § 68 ASGG genannte Voraussetzung einer Zurückweisung des Antrags „in den Fällen des § 362 ASVG“ nicht gegeben ist.3.2 Paragraph 68, ASGG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Diese Regelung knüpft an eine spezielle Verfahrenskonstellation im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren an, die aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil der neuerliche Antrag nach Ablauf der in Paragraph 362, Absatz eins, ASVG genannten Sperrfrist (nach Rechtskraft des Bescheids vom 6. 8. 2009) gestellt wurde und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers gegenüber der früheren Antragstellung gar nicht behauptet bzw bescheinigt wurde. Es liegt daher eine Zurückweisung eines neuerlichen Pensionsantrags durch die beklagte Partei außerhalb der Fälle des Paragraph 362, ASVG vor, sodass Paragraph 362, ASVG nicht greift und die in Paragraph 68, ASGG genannte Voraussetzung einer Zurückweisung des Antrags „in den Fällen des Paragraph 362, ASVG“ nicht gegeben ist.
3.3 Demgegenüber lag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 40/02h ein innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellter neuerlicher Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Invaliditätspension aufgrund der durch eine Gesetzesänderung (Einführung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000) geschaffenen erleichterten Zugangsvoraussetzungen zugrunde. Der Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass auch eine innerhalb der Sperrfrist rechtswirksam gewordene Änderung der Rechtslage einen Anwendungsfall des § 68 ASGG darstellen könne. Davon unterscheidet sich jedoch der hier zu beurteilende Sachverhalt insofern entscheidend, als der neuerliche Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension weit außerhalb der Sperrfrist des § 362 ASVG eingebracht wurde und diesem Antrag auch keine „geänderte Rechtslage“ im Sinne der Entscheidung 10 ObS 40/02h zugrunde liegt.3.3 Demgegenüber lag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 40/02h ein innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 362, Absatz eins, ASVG gestellter neuerlicher Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Invaliditätspension aufgrund der durch eine Gesetzesänderung (Einführung des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000) geschaffenen erleichterten Zugangsvoraussetzungen zugrunde. Der Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass auch eine innerhalb der Sperrfrist rechtswirksam gewordene Änderung der Rechtslage einen Anwendungsfall des Paragraph 68, ASGG darstellen könne. Davon unterscheidet sich jedoch der hier zu beurteilende Sachverhalt insofern entscheidend, als der neuerliche Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension weit außerhalb der Sperrfrist des Paragraph 362, ASVG eingebracht wurde und diesem Antrag auch keine „geänderte Rechtslage“ im Sinne der Entscheidung 10 ObS 40/02h zugrunde liegt.
4. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des § 68 ASGG in Betracht kommt.4. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des Paragraph 68, ASGG in Betracht kommt.
4.1 Eine Analogie ist die über den Wortlaut hinausgehende Anwendung von Rechtsnormen. Sie setzt eine Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus. Das Gesetz ist in solchen Fällen angesichts seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie als unvollständig zu betrachten, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866). Dass eine Regelung, die Einzelne als wünschenswert empfinden, vom Gesetzgeber nicht vorgenommen wurde, bedeutet noch keine Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre (RIS-Justiz RS0008859). Insbesondere ist es nicht Sache der Gerichte, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben eine Gesetzesänderung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0008880 ua). Ausnahmebestimmungen sind im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen (RIS-Justiz RS0008903).
4.2 Bei der Bestimmung des § 68 Abs 1 ASGG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, da in bestimmten Fällen abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 67 Abs 1 ASGG eine Entscheidungspflicht des Gerichts in der Sache selbst angeordnet wird, obwohl keine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers vorliegt (RIS-Justiz RS0085867). Vor allem aber fehlt es für die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des § 68 ASGG im vorliegenden Fall am Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier des neuerlichen Antrags des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension) handelt es sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (vgl 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13 ua; VwGH 2009/08/0226; 2006/08/0267; 2003/08/0162; 98/08/0419 ua). Während somit die Zurückweisung eines Leistungsantrags gemäß § 362 ASVG zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG gehört, handelt es sich bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG zu beurteilen ist (vgl Kneihs in SV-Komm § 353 ASVG Rz 2). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher (nunmehr) durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl § 414 ASVG). In diesem Sinne entspricht es auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen (nur) die Kognition über die Zuständigkeit der Zurückweisungsentscheidung des Versicherungsträgers zukommt, da nur diese eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG darstellt, während die Entscheidung über die Leistungsgewährung als Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG den Arbeits- und Sozialgerichten zukommt (vgl BVwg 8. 8. 2014, W 228 2007453-1 ua). Die vom Kläger im vorliegenden Fall angestrebte analoge Anwendung des § 68 ASGG kommt daher schon im Hinblick auf das Fehlen einer „Gesetzeslücke“ nicht in Betracht.4.2 Bei der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASGG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, da in bestimmten Fällen abweichend von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, ASGG eine Entscheidungspflicht des Gerichts in der Sache selbst angeordnet wird, obwohl keine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers vorliegt (RIS-Justiz RS0085867). Vor allem aber fehlt es für die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des Paragraph 68, ASGG im vorliegenden Fall am Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier des neuerlichen Antrags des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension) handelt es sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vergleiche 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13 ua; VwGH 2009/08/0226; 2006/08/0267; 2003/08/0162; 98/08/0419 ua). Während somit die Zurückweisung eines Leistungsantrags gemäß Paragraph 362, ASVG zu den Leistungssachen im Sinne des Paragraph 354, ASVG gehört, handelt es sich bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG zu beurteilen ist vergleiche Kneihs in SV-Komm Paragraph 353, ASVG Rz 2). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher (nunmehr) durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen vergleiche Paragraph 414, ASVG). In diesem Sinne entspricht es auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen (nur) die Kognition über die Zuständigkeit der Zurückweisungsentscheidung des Versicherungsträgers zukommt, da nur diese eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG darstellt, während die Entscheidung über die Leistungsgewährung als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG den Arbeits- und Sozialgerichten zukommt vergleiche BVwg 8. 8. 2014, W 228 2007453-1 ua). Die vom Kläger im vorliegenden Fall angestrebte analoge Anwendung des Paragraph 68, ASGG kommt daher schon im Hinblick auf das Fehlen einer „Gesetzeslücke“ nicht in Betracht.
5. Da somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ein Anwendungsfall des § 68 ASGG nicht vorliegt und auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt, erfolgte die Zurückweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 73 ASGG zu Recht (vgl 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13; 10 ObS 173/01s, SSV-NF 15/92 ua).5. Da somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ein Anwendungsfall des Paragraph 68, ASGG nicht vorliegt und auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt, erfolgte die Zurückweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 73, ASGG zu Recht vergleiche 10 ObS 14/10x, SSV-NF 24/13; 10 ObS 173/01s, SSV-NF 15/92 ua).
Eine Beurteilung der Richtigkeit der weiteren Rechtsmittelausführungen des Klägers, wonach im Hinblick auf die von ihm zwischenzeitig erworbenen weiteren Versicherungszeiten keine Identität der Sache bzw der Rechtslage vorliege, weshalb sein neuerlicher Leistungsantrag von der beklagten Partei nicht unter Bezugnahme auf § 68 Abs 1 AVG hätte zurückgewiesen werden dürfen, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht, welches nunmehr für die Behandlung des vom Kläger gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der beklagten Partei vom 21. 3. 2012 auch erhobenen Einspruchs an den Landeshauptmann zuständig ist (vgl BVwg 20. 8. 2014, W 201 2005944-1 ua).Eine Beurteilung der Richtigkeit der weiteren Rechtsmittelausführungen des Klägers, wonach im Hinblick auf die von ihm zwischenzeitig erworbenen weiteren Versicherungszeiten keine Identität der Sache bzw der Rechtslage vorliege, weshalb sein neuerlicher Leistungsantrag von der beklagten Partei nicht unter Bezugnahme auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG hätte zurückgewiesen werden dürfen, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht, welches nunmehr für die Behandlung des vom Kläger gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der beklagten Partei vom 21. 3. 2012 auch erhobenen Einspruchs an den Landeshauptmann zuständig ist vergleiche BVwg 20. 8. 2014, W 201 2005944-1 ua).
Der Revisionsrekurs des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurden weder geltend gemacht noch sind sie aktenkundig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurden weder geltend gemacht noch sind sie aktenkundig.