Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgebend:
1.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676 [T7, T13, T43]).1.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676 [T7, T13, T43]).
1.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp; zB RIS-Justiz RS0115217 [T8], RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219).1.2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp; zB RIS-Justiz RS0115217 [T8], RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219).
1.3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0016590 [T1], RS0038205) ebenso nicht wie im Individualprozess über nicht ausgehandelte missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchergeschäft (RIS-Justiz RS0128735, RS0122168).1.3. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0016590 [T1], RS0038205) ebenso nicht wie im Individualprozess über nicht ausgehandelte missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchergeschäft (RIS-Justiz RS0128735, RS0122168).
2. Zu den Klauseln 1 und 2 (Art 6.2. erster Satz und Art 6.2.1 AUVB 2010):2. Zu den Klauseln 1 und 2 (Artikel 6 Punkt 2, erster Satz und Artikel 6 Punkt 2 Punkt eins, AUVB 2010):
2.1. Bei der Ermittlung der Nachteiligkeit einer Vereinbarung sind die davon ausgehenden Vor- und Nachteile zu saldieren; eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers kann daher durch einen zugleich gewährten Vorteil ausgeglichen werden (Prölls in Prölls/Martin, VVG28, § 18 Rn 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG9, § 18 Rn 4; Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG9, § 32 Rn 8). Ob sich die Vor- und Nachteile zumindest die Waage halten, ist objektiv ex ante zu beurteilen. Bei Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzulegen. Zweifel bei der Bewertung der Vor- und Nachteile gehen zu Lasten des Versicherers (Prölls aaO Rn 7; Johannsen aaO; Brömmelmeyer aaO Rn 10). Diese für das deutsche Versicherungsrecht in Rechtsprechung und Lehre vertretene Meinung ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf das österreichische Versicherungsvertragsrecht zu übertragen.2.1. Bei der Ermittlung der Nachteiligkeit einer Vereinbarung sind die davon ausgehenden Vor- und Nachteile zu saldieren; eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers kann daher durch einen zugleich gewährten Vorteil ausgeglichen werden (Prölls in Prölls/Martin, VVG28, Paragraph 18, Rn 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG9, Paragraph 18, Rn 4; Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG9, Paragraph 32, Rn 8). Ob sich die Vor- und Nachteile zumindest die Waage halten, ist objektiv ex ante zu beurteilen. Bei Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzulegen. Zweifel bei der Bewertung der Vor- und Nachteile gehen zu Lasten des Versicherers (Prölls aaO Rn 7; Johannsen aaO; Brömmelmeyer aaO Rn 10). Diese für das deutsche Versicherungsrecht in Rechtsprechung und Lehre vertretene Meinung ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf das österreichische Versicherungsvertragsrecht zu übertragen.
2.2. Die beanstandeten Klauseln weichen von den gemäß § 34a VersVG einseitig (zugunsten des Versicherungsnehmers) zwingenden Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG insofern ab, als dem Versicherer nach diesen Regelungen nicht das Recht eingeräumt wird, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen. Vielmehr ist dieser zur Kündigung gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will. Vor diesem Hintergrund dient das vorliegende Gesamtkonzept primär der Herbeiführung einer Vertragsfortsetzung für den Fall einer Gefahrenerhöhung, auch wenn es im Gegenzug eine den Versicherungsnehmer etwas begünstigende „Automatik“ im Fall einer Gefahrenminderung einräumt.2.2. Die beanstandeten Klauseln weichen von den gemäß Paragraph 34 a, VersVG einseitig (zugunsten des Versicherungsnehmers) zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 23, ff VersVG insofern ab, als dem Versicherer nach diesen Regelungen nicht das Recht eingeräumt wird, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen. Vielmehr ist dieser zur Kündigung gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will. Vor diesem Hintergrund dient das vorliegende Gesamtkonzept primär der Herbeiführung einer Vertragsfortsetzung für den Fall einer Gefahrenerhöhung, auch wenn es im Gegenzug eine den Versicherungsnehmer etwas begünstigende „Automatik“ im Fall einer Gefahrenminderung einräumt.
2.3. Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend auf, dass mit diesem Konzept - für den Versicherungsnehmer vorteilhaft - allfällige aufgrund einer Kündigung durch den Versicherer eintretende Deckungslücken verhindert werden können. Dies wäre aber auch (wie vom Kläger gefordert) durch die gleichzeitige Einräumung eines Kündigungsrechts für den Versicherungsnehmer möglich - so nunmehr in § 25 Abs 2 VVG im Fall einer aus einer Gefahrenerhöhung resultierenden Prämienerhöhung von mehr als 10 % gesetzlich verankert -, womit einer zu den geänderten Bedingungen allenfalls unerwünschten Vertragsfortsetzung begegnet werden könnte. Zudem ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer auf keine relevanten Schwierigkeiten stößt, beim selben oder einem anderen Versicherer für das nun erhöhte Risiko eine Versicherungsdeckung zu erhalten. Damit kann dieser von der Revisionswerberin vorrangig aufgezeigte Umstand die mit der aufgezwungenen Vertragsfortsetzung verbundenen Nachteile nicht kompensieren, auch wenn das Versicherungsverhältnis zur nächsten Hauptfälligkeit bzw zum Ende der einjährigen Versicherungsperiode aufgelöst werden kann und die Vorteile in Abweichung von § 41a VersVG, der eine Prämienreduktion erst ab dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode ermöglicht, bereits nach einem Monat und die Nachteile erst nach zwei Monaten wirksam werden.2.3. Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend auf, dass mit diesem Konzept - für den Versicherungsnehmer vorteilhaft - allfällige aufgrund einer Kündigung durch den Versicherer eintretende Deckungslücken verhindert werden können. Dies wäre aber auch (wie vom Kläger gefordert) durch die gleichzeitige Einräumung eines Kündigungsrechts für den Versicherungsnehmer möglich - so nunmehr in Paragraph 25, Absatz 2, VVG im Fall einer aus einer Gefahrenerhöhung resultierenden Prämienerhöhung von mehr als 10 % gesetzlich verankert -, womit einer zu den geänderten Bedingungen allenfalls unerwünschten Vertragsfortsetzung begegnet werden könnte. Zudem ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer auf keine relevanten Schwierigkeiten stößt, beim selben oder einem anderen Versicherer für das nun erhöhte Risiko eine Versicherungsdeckung zu erhalten. Damit kann dieser von der Revisionswerberin vorrangig aufgezeigte Umstand die mit der aufgezwungenen Vertragsfortsetzung verbundenen Nachteile nicht kompensieren, auch wenn das Versicherungsverhältnis zur nächsten Hauptfälligkeit bzw zum Ende der einjährigen Versicherungsperiode aufgelöst werden kann und die Vorteile in Abweichung von Paragraph 41 a, VersVG, der eine Prämienreduktion erst ab dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode ermöglicht, bereits nach einem Monat und die Nachteile erst nach zwei Monaten wirksam werden.
2.4. Die unterschiedlichen gesetzlichen Rechtsfolgen bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinesfalls verwirrend. Während ein Versicherungsnehmer im Fall einer Gefahrenverringerung pro futuro eine Prämienreduktion beanspruchen kann (vgl § 41a VersVG), bleibt im Fall einer Gefahrenerhöhung der Versicherungsvertrag grundsätzlich unverändert aufrecht. Diesfalls liegt es nämlich am Versicherer, sich mit einer erhöhten Gefahrenlage abzufinden und den Versicherungsvertrag unverändert aufrecht zu erhalten oder den Versicherungsvertrag zu kündigen (vgl §§ 24, 27 Abs 1 VersVG) und allenfalls einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anzubieten. Damit begünstigt die Herbeiführung einer einheitlichen Regelung bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr primär den Versicherer, der dadurch bei einer Gefahrenerhöhung eine gesetzlich nicht vorgesehene Verringerung der Versicherungssumme bzw alternativ eine Prämienerhöhung erreicht, ohne dass hiemit eine Beseitigung einer mit der Gesetzeslage einhergehenden „Undurchschaubarkeit“ für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verbunden wäre.2.4. Die unterschiedlichen gesetzlichen Rechtsfolgen bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinesfalls verwirrend. Während ein Versicherungsnehmer im Fall einer Gefahrenverringerung pro futuro eine Prämienreduktion beanspruchen kann vergleiche Paragraph 41 a, VersVG), bleibt im Fall einer Gefahrenerhöhung der Versicherungsvertrag grundsätzlich unverändert aufrecht. Diesfalls liegt es nämlich am Versicherer, sich mit einer erhöhten Gefahrenlage abzufinden und den Versicherungsvertrag unverändert aufrecht zu erhalten oder den Versicherungsvertrag zu kündigen vergleiche Paragraphen 24, 27, Absatz eins, VersVG) und allenfalls einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anzubieten. Damit begünstigt die Herbeiführung einer einheitlichen Regelung bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr primär den Versicherer, der dadurch bei einer Gefahrenerhöhung eine gesetzlich nicht vorgesehene Verringerung der Versicherungssumme bzw alternativ eine Prämienerhöhung erreicht, ohne dass hiemit eine Beseitigung einer mit der Gesetzeslage einhergehenden „Undurchschaubarkeit“ für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verbunden wäre.
2.5. Auf das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht (vgl §§ 25, 28 VersVG), das die Unbedenklichkeit von Prämienanpassungsklauseln rechtfertigen könnte (vgl beispielsweise Prölls in Prölls/Martin, VVG27, § 27 Rn 3), kann sich die Revisionswerberin hingegen im Verbandsprozess nicht berufen. Art 6.1 AUVB 2010 enthält eine unbedingte Anzeigepflicht im Fall einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. Bei kundenfeindlichster Betrachtung ist daran zu denken, dass trotz der nachfolgenden Regelungen zur Änderung der Versicherungssumme bzw zur Prämienanpassung (Art 6.2. und 6.2.1 AUVB 2010) der Versicherer mangels ausdrücklicher Klarstellung nach wie vor berechtigt ist, sich unter Verweis auf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Damit im Einklang hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bloß vorgebracht, dass nach herrschender Lehre die vertraglich vereinbarte Prämienkorrektur im Fall einer Gefahrenänderung die §§ 23 ff VersVG ersetze. Das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit ist nicht zu berücksichtigen.2.5. Auf das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht vergleiche Paragraphen 25, 28, VersVG), das die Unbedenklichkeit von Prämienanpassungsklauseln rechtfertigen könnte vergleiche beispielsweise Prölls in Prölls/Martin, VVG27, Paragraph 27, Rn 3), kann sich die Revisionswerberin hingegen im Verbandsprozess nicht berufen. Artikel 6 Punkt eins, AUVB 2010 enthält eine unbedingte Anzeigepflicht im Fall einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. Bei kundenfeindlichster Betrachtung ist daran zu denken, dass trotz der nachfolgenden Regelungen zur Änderung der Versicherungssumme bzw zur Prämienanpassung (Artikel 6 Punkt 2 und 6 Punkt 2 Punkt eins AUVB 2010) der Versicherer mangels ausdrücklicher Klarstellung nach wie vor berechtigt ist, sich unter Verweis auf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Damit im Einklang hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bloß vorgebracht, dass nach herrschender Lehre die vertraglich vereinbarte Prämienkorrektur im Fall einer Gefahrenänderung die Paragraphen 23, ff VersVG ersetze. Das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit ist nicht zu berücksichtigen.
2.6. Insgesamt folgt daraus, dass der Revisionswerberin nicht der Nachweis gelungen ist, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig ist wie die einseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung.
3. Zur Klausel 3 (Art 7.5 zweiter Absatz AUVB 2010):3. Zur Klausel 3 (Artikel 7 Punkt 5, zweiter Absatz AUVB 2010):
3.1. Der erkennende Fachsenat hat zur inhaltlich vergleichbaren Klausel Art 21.2.3 AUVB 2008 in seiner Entscheidung 7 Ob 113/14i vom 10. 9. 2014 (RIS-Justiz RS0129733) wie folgt ausgeführt:3.1. Der erkennende Fachsenat hat zur inhaltlich vergleichbaren Klausel Artikel 21 Punkt 2 Punkt 3, AUVB 2008 in seiner Entscheidung 7 Ob 113/14i vom 10. 9. 2014 (RIS-Justiz RS0129733) wie folgt ausgeführt:
„Art 21.2.3 AUVB 2008 sieht bei kundenfeindlichster Auslegung vor, dass der Beklagten jedenfalls das Recht einzuräumen ist, die Leiche durch Ärzte zu obduzieren und 'nötigenfalls' exhumieren zu lassen. Damit ist diese Klausel jedenfalls unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Weder wird festgelegt, durch wen und auf welche Weise das Recht zur Obduktion oder Exhumierung 'eingeräumt' werden soll, noch in welchen Fällen dies erforderlich sein soll.„Art 21.2.3 AUVB 2008 sieht bei kundenfeindlichster Auslegung vor, dass der Beklagten jedenfalls das Recht einzuräumen ist, die Leiche durch Ärzte zu obduzieren und 'nötigenfalls' exhumieren zu lassen. Damit ist diese Klausel jedenfalls unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Weder wird festgelegt, durch wen und auf welche Weise das Recht zur Obduktion oder Exhumierung 'eingeräumt' werden soll, noch in welchen Fällen dies erforderlich sein soll.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht im Belieben des Unfallversicherers steht, aus der Verweigerung der Obduktion oder der Exhumierung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Er ist vielmehr nur dann auf eine Obduktion oder die Entnahme von Leichenblut angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und wenn mit ihr das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll (vgl BGH IV ZR 153/91 = NJW-RR 1992, 853). Da sowohl eine Obduktion als auch eine Exhumierung in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingreifen, bedarf es von der Beklagten tragfähiger Gründe für die begehrten Maßnahmen. Eine Leichenöffnung oder Exhumierung 'ins Blaue hinein' ist jedenfalls unzulässig (vgl Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 138a ABGB Rz 23). Das kommt in der Klausel überhaupt nicht zum Ausdruck. Sie ist als absolute Verpflichtung formuliert und suggeriert, dass dem Versicherer jedenfalls das 'Recht einzuräumen' ist.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht im Belieben des Unfallversicherers steht, aus der Verweigerung der Obduktion oder der Exhumierung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Er ist vielmehr nur dann auf eine Obduktion oder die Entnahme von Leichenblut angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und wenn mit ihr das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll vergleiche BGH römisch vier ZR 153/91 = NJW-RR 1992, 853). Da sowohl eine Obduktion als auch eine Exhumierung in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingreifen, bedarf es von der Beklagten tragfähiger Gründe für die begehrten Maßnahmen. Eine Leichenöffnung oder Exhumierung 'ins Blaue hinein' ist jedenfalls unzulässig vergleiche Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 138 a, ABGB Rz 23). Das kommt in der Klausel überhaupt nicht zum Ausdruck. Sie ist als absolute Verpflichtung formuliert und suggeriert, dass dem Versicherer jedenfalls das 'Recht einzuräumen' ist.
Unklar ist auch, wer als Adressat dieser Obliegenheit in Betracht kommt. Treffen könnte die Obliegenheit den Versicherungsnehmer selbst, der erst in zeitlichem Abstand zum (versicherten) Unfall stirbt, nach seinem Tod die Verlassenschaft oder die Erben, weiters die Begünstigten oder die Bezugsberechtigten. Erfüllen könnten diese Obliegenheit nach dem Ableben des Versicherungsnehmers aber nur die nahen oder nächsten Angehörigen. Diese müssen aber nicht die Anspruchsberechtigten der Versicherungsleistung sein. Abgesehen davon, dass auch unter nahen Angehörigen Uneinigkeit bestehen kann und daher die Zustimmung zur Obduktion oder Enterdigung nicht einvernehmlich erteilt wird, besteht für einen Anspruchsberechtigten, der nicht zugleich Angehöriger ist, rechtlich keine Möglichkeit, dass er der Beklagten die geforderte Zustimmung verschafft. Darauf wird er aber vom Versicherer nicht hingewiesen.
Ebenfalls nicht klar ist, wie und in welcher Form der Beklagten das Recht zur - privat veranlassten - Obduktion oder Exhumierung 'eingeräumt' werden soll. Das ist umso bedeutender, weil dazu zahlreiche unterschiedliche Rechtsvorschriften bestehen (...), die ein anspruchsberechtigter Verbraucher im Einzelnen nicht kennen kann. Da mit dem Verstoß gegen diese Obliegenheit die Leistungsfreiheit des Versicherers verbunden sein kann, ist es erforderlich, dem Verbraucher aufzuzeigen, welche Handlungen der Versicherer von wem und in welchen Fällen erwartet.“
3.2. Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf die hier zu beurteilende Obduktionsverschaffungspflicht zu übertragen. Daraus folgt, dass Art 7.5 zweiter Absatz AUVB 2010 intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist (RIS-Justiz RS0129733). Daher braucht nicht beurteilt werden, ob diese Klausel auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.3.2. Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf die hier zu beurteilende Obduktionsverschaffungspflicht zu übertragen. Daraus folgt, dass Artikel 7 Punkt 5, zweiter Absatz AUVB 2010 intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist (RIS-Justiz RS0129733). Daher braucht nicht beurteilt werden, ob diese Klausel auch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt.
4. Zur Klausel 4 (Art 11.6.4 AUVB 2010):4. Zur Klausel 4 (Artikel 11 Punkt 6 Punkt 4, AUVB 2010):
4.1. Nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen (RIS-Justiz RS0111637). Zu Verbandsklagen nach § 28 KSchG wurde ausgesprochen, dass die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandete, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS-Justiz RS0111638
, RS0111640).4.1. Nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen (RIS-Justiz RS0111637). Zu Verbandsklagen nach Paragraph 28, KSchG wurde ausgesprochen, dass die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandete, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS-Justiz
RS0111638, RS0111640).
4.2. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187). 4.2. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187).
4.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen lässt sich der beanstandete Text nicht in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Passagen aufteilen, sondern stellt dieser eine untrennbare Einheit dar. Da die Beklagte - trotz gegenteiliger Klagsbehauptung - ausdrücklich die Abgabe einer die gesamte Klausel betreffenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, ist das Klagebegehren hinsichtlich der Klausel 4 schon aufgrund - unstrittiger - Intransparenz des zweiten Satzes (§ 6 Abs 3 KSchG) berechtigt.4.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen lässt sich der beanstandete Text nicht in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Passagen aufteilen, sondern stellt dieser eine untrennbare Einheit dar. Da die Beklagte - trotz gegenteiliger Klagsbehauptung - ausdrücklich die Abgabe einer die gesamte Klausel betreffenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, ist das Klagebegehren hinsichtlich der Klausel 4 schon aufgrund - unstrittiger - Intransparenz des zweiten Satzes (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) berechtigt.
4.4. Damit erübrigt sich eine nähere Beschäftigung mit der Frage, ob der erste Satz dieser Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 41b VersVG verstößt.4.4. Damit erübrigt sich eine nähere Beschäftigung mit der Frage, ob der erste Satz dieser Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bzw Paragraph 41 b, VersVG verstößt.
5. Zum Veröffentlichungsbegehren:
5.1. Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind (RIS-Justiz RS0079764 [T22]). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0079764 [T25]). Die Urteilsveröffentlichung soll auch ein weiteres Umsichgreifen von unzulässigen Vertragsbestandteilen verhindern (RIS-Justiz RS0079764 [T27]).5.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind (RIS-Justiz RS0079764 [T22]). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0079764 [T25]). Die Urteilsveröffentlichung soll auch ein weiteres Umsichgreifen von unzulässigen Vertragsbestandteilen verhindern (RIS-Justiz RS0079764 [T27]).
5.2. Zur Verwirklichung dieser Veröffentlichungszwecke ist die vom Berufungsgericht angeordnete Veröffentlichung in jener bundesweit erscheinenden Tageszeitung mit der notorisch größten Reichweite nicht zu beanstanden, zählt doch die Beklagte mit mehr als 250.000 betreuten Versicherungsverträgen keinesfalls zu den ganz kleinen Marktteilnehmern in Österreich. Die Tageszeitung, in der nach Ansicht der Revisionswerberin ersatzweise die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, hat nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien eine deutlich geringere Auflage, sodass es zumindest fraglich ist, ob damit die Veröffentlichungszwecke erreicht werden können. Die gegenüber der ersatzweise angestrebten Urteilsveröffentlichung etwas höhere Kostenbelastung - genaue Zahlen werden von der Beklagten im gesamten Verfahren nicht genannt - ändert daran nichts.
5.4. Insgesamt hat das Berufungsgericht demnach den ihm im Zusammenhang mit der Urteilsveröffentlichung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
6. Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.