Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 69/13t mwN).1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, 915, ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 69/13t mwN).
2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RIS-Justiz RS0080166, RS0080068). Nach der Formulierung stellt Punkt 5.9.b) AVB einen Risikoausschluss dar (zu vergleichbaren Bestimmungen: 7 Ob 231/04h; 7 Ob 179/05g).
3. In seiner Entscheidung 7 Ob 179/05g hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit einer vergleichbaren Klausel (§ 5 Abs 9 AVB 1995/Fassung 2002) aus den dort näher ausgeführten Gründen verneint.3. In seiner Entscheidung 7 Ob 179/05g hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit einer vergleichbaren Klausel (Paragraph 5, Absatz 9, AVB 1995/Fassung 2002) aus den dort näher ausgeführten Gründen verneint.
4. Diese Ansicht wird nicht aufrecht erhalten.
4.1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unvollständig abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217
[T14]). Insbesondere darf er durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es soll verhindert werden, dass er über die Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115219 [T1,T43]).4.1. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unvollständig abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz
RS0115217 [T14]). Insbesondere darf er durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es soll verhindert werden, dass er über die Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115219 [T1,T43]).
4.2. Richtig ist, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer kein Zweifel bestehen kann, dass Krankenhaus-Tagegeld für eine stationäre Heilbehandlung in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Nerven- und/oder Geisteskranke ab der 5. Behandlungswoche nur unter der Voraussetzung zu leisten ist, dass dies von der Beklagten vor Beginn der 5. Behandlungswoche schriftlich zugesagt wurde. Die Bestimmung erweckt auch nicht den Eindruck, dass generell Krankenhausaufenthalte ab der 5. Behandlungswoche gedeckt sind.
4.3. Die Klausel legt aber keine Kriterien für die Erteilung der Zustimmung fest, womit diese in das freie Ermessen des Versicherers gestellt wird. Da unklar bleibt, von welchen Voraussetzungen der Versicherer seine Zustimmung, Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche doch zu erteilen, abhängig macht, wird dem Versicherungsnehmer die Tragweite der Bestimmung auch insoweit verschleiert, als die Aufrechterhaltung der Äquivalenz von Risiko und Prämie nicht überprüfbar ist. Die Klausel ist daher intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.4.3. Die Klausel legt aber keine Kriterien für die Erteilung der Zustimmung fest, womit diese in das freie Ermessen des Versicherers gestellt wird. Da unklar bleibt, von welchen Voraussetzungen der Versicherer seine Zustimmung, Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche doch zu erteilen, abhängig macht, wird dem Versicherungsnehmer die Tragweite der Bestimmung auch insoweit verschleiert, als die Aufrechterhaltung der Äquivalenz von Risiko und Prämie nicht überprüfbar ist. Die Klausel ist daher intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
4.4. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen Verbraucherverträge betreffend ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hiezu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (EuGH 4. 6. 2009, Rs C-243/08 Pannon, Slg 2009 I-4713; 16. 11. 2010, Rs C-76/10, Pohotovost, Slg 2010 I-11557 ua).4.4. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen Verbraucherverträge betreffend ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hiezu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (EuGH 4. 6. 2009, Rs C-243/08 Pannon, Slg 2009 I-4713; 16. 11. 2010, Rs C-76/10, Pohotovost, Slg 2010 I-11557 ua).
4.5. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Der Ausdruck „Hauptleistung“ ist möglichst eng zu verstehen. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle unterzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die - wie hier - das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (7 Ob 190/14p mwN). Die durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll in der Regel schwächere Vertragsparteien gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die sogenannte „verdünnte Willensfreiheit“ bei diesem Vertragspartner, durch die dieser den Vertragsbestandteil zum Inhalt seiner Erklärung macht, den er nicht wirklich will. Bei der in einem sogenannten „beweglichen System“ vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht „als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs“ zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676). Nach ständiger Rechtsprechung können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (7 Ob 154/13t mwN).4.5. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Der Ausdruck „Hauptleistung“ ist möglichst eng zu verstehen. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle unterzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die - wie hier - das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (7 Ob 190/14p mwN). Die durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll in der Regel schwächere Vertragsparteien gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die sogenannte „verdünnte Willensfreiheit“ bei diesem Vertragspartner, durch die dieser den Vertragsbestandteil zum Inhalt seiner Erklärung macht, den er nicht wirklich will. Bei der in einem sogenannten „beweglichen System“ vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht „als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs“ zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676). Nach ständiger Rechtsprechung können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (7 Ob 154/13t mwN).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Risiko des Versicherers für den Aufenthalt des Versicherungsnehmers in Anstalten für Nerven- und/oder Geisteskranke weniger kalkulierbar ist als ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt zur Behandlung physischer Krankheiten oder Unfallfolgen und dass die medizinische Indikation derartiger stationärer Heilbehandlungen nachträglich mitunter schwer überprüfbar sein kann, so ist die Bestimmung, die Leistungen von der vorherigen - nicht näher determinierten - Zusage des Versicherers abhängig macht, doch auch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Dadurch, dass die Zustimmung an keine Voraussetzungen gebunden ist und damit letztlich in der Willkür des Versicherers liegt, wird dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, gegen die Versagung der Zustimmung vorzugehen, womit die Rechtsposition des Versicherungsnehmers im auffallenden und sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zur Rechtsposition des Versicherers steht.Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Risiko des Versicherers für den Aufenthalt des Versicherungsnehmers in Anstalten für Nerven- und/oder Geisteskranke weniger kalkulierbar ist als ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt zur Behandlung physischer Krankheiten oder Unfallfolgen und dass die medizinische Indikation derartiger stationärer Heilbehandlungen nachträglich mitunter schwer überprüfbar sein kann, so ist die Bestimmung, die Leistungen von der vorherigen - nicht näher determinierten - Zusage des Versicherers abhängig macht, doch auch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Dadurch, dass die Zustimmung an keine Voraussetzungen gebunden ist und damit letztlich in der Willkür des Versicherers liegt, wird dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, gegen die Versagung der Zustimmung vorzugehen, womit die Rechtsposition des Versicherungsnehmers im auffallenden und sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zur Rechtsposition des Versicherers steht.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.