Die Revision ist zulässig. Da Klauseln in AGB einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit der Klausel Punkt 3.2 lit g der AFB der Klägerin - nicht bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0121516). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig. Da Klauseln in AGB einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit der Klausel Punkt 3.2 Litera g, der AFB der Klägerin - nicht bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0121516). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Punkt 3.2 lit g der AFB nennt als wichtigen Kündigungsgrund, dass auf das Vermögen des Kunden Exekutionen wegen Forderungen geführt werden, die 15 % des von der Bank gewährten Finanzierungsrahmens oder 10.000 EUR übersteigen, außer der Kunde hat oder stellt ausreichende (zusätzliche) Sicherheiten zur Verfügung oder die Exekution wird binnen drei Monaten eingestellt.1. Punkt 3.2 Litera g, der AFB nennt als wichtigen Kündigungsgrund, dass auf das Vermögen des Kunden Exekutionen wegen Forderungen geführt werden, die 15 % des von der Bank gewährten Finanzierungsrahmens oder 10.000 EUR übersteigen, außer der Kunde hat oder stellt ausreichende (zusätzliche) Sicherheiten zur Verfügung oder die Exekution wird binnen drei Monaten eingestellt.
1.1 Nach Gschnitzer (in Klang² IV/I, 282) kann der Gegner der mehrgliedrigen Partei sein Gestaltungsrecht ausüben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Mitgenossen gegeben sind und wenn dessen Verhalten nach Treu und Glauben für die Aufhebung oder Anfechtung des ganzen Schuldverhältnisses als genügender Grund erscheint.
Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 888 ABGB Rz 25, 26 führt aus, eine derart allgemeine Aussage sei unzulässig, es seien vielmehr Fallgruppen zu bilden, wobei entweder die Auslegung der Bestimmung, die das Gestaltungsrecht enthält, entscheidend sein (1.) oder die Antwort aus den Bestimmungen über die Mehrheiten im Schuldverhältnis direkt gewonnen werden könne (2.). Die Frage, ob sich Merkmale, die nur in einer Person einträten, auf die anderen Beteiligten auswirkten, sei nicht immer durch die Bestimmungen über die Mehrheiten im Schuldverhältnis geregelt. In den Fällen, in denen die Auswirkung eines in einer Person eintretenden Umstands auf seine Gemeinschafter nicht Gegenstand der Bestimmung über die Mehrheiten sei, seien die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig auszulegen, um die Frage nach dem Bestehen eines Gestaltungsrechts zu klären. In vielen Fällen erscheine oft der Gedanke zutreffend, dass das zum Gestaltungsrecht führende Verhalten zwar formal nur in einer Person eintrete, in Wahrheit aber das gesamte Schuldverhältnis betreffe. So etwa, wenn nur einer der Mitmieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache. Zum anderen könne sich aus der Umschreibung der geschuldeten Leistung ergeben, dass Handlungen oder Unterlassungen eines Beteiligten für oder gegen die anderen wirkten.Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 888, ABGB Rz 25, 26 führt aus, eine derart allgemeine Aussage sei unzulässig, es seien vielmehr Fallgruppen zu bilden, wobei entweder die Auslegung der Bestimmung, die das Gestaltungsrecht enthält, entscheidend sein (1.) oder die Antwort aus den Bestimmungen über die Mehrheiten im Schuldverhältnis direkt gewonnen werden könne (2.). Die Frage, ob sich Merkmale, die nur in einer Person einträten, auf die anderen Beteiligten auswirkten, sei nicht immer durch die Bestimmungen über die Mehrheiten im Schuldverhältnis geregelt. In den Fällen, in denen die Auswirkung eines in einer Person eintretenden Umstands auf seine Gemeinschafter nicht Gegenstand der Bestimmung über die Mehrheiten sei, seien die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig auszulegen, um die Frage nach dem Bestehen eines Gestaltungsrechts zu klären. In vielen Fällen erscheine oft der Gedanke zutreffend, dass das zum Gestaltungsrecht führende Verhalten zwar formal nur in einer Person eintrete, in Wahrheit aber das gesamte Schuldverhältnis betreffe. So etwa, wenn nur einer der Mitmieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache. Zum anderen könne sich aus der Umschreibung der geschuldeten Leistung ergeben, dass Handlungen oder Unterlassungen eines Beteiligten für oder gegen die anderen wirkten.
Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ganz allgemein auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen wirken, sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt (RIS-Justiz RS0025091).
Es ist daher durch Auslegung des verwendeten Begriffs „Kunde“ in Punkt 3.2 lit g der AFB zu klären, ob der Kündigungsgrund in Bezug nur auf einen oder auf sämtliche Kreditnehmer erfüllt sein muss.Es ist daher durch Auslegung des verwendeten Begriffs „Kunde“ in Punkt 3.2 Litera g, der AFB zu klären, ob der Kündigungsgrund in Bezug nur auf einen oder auf sämtliche Kreditnehmer erfüllt sein muss.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Unklarheiten gehen im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0018008, RS0008901); hier also der Klägerin. Es ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017960).1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Unklarheiten gehen im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0018008, RS0008901); hier also der Klägerin. Es ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017960).
1.3 Im vorliegenden Fall haben sich die Beklagten - freiwillig - zu einer Mehrheit von Schuldnern verbunden. Sie haben demnach auch ihre vertraglichen Verpflichtungen gemeinschaftlich zu erfüllen. Damit boten sie der Klägerin einen Haftungsfonds in Form mehrerer Schuldner an. Sie konnten daher nicht davon ausgehen, dass die Bank den Vertrag in derselben Form auch nur mit einem Schuldner und damit einem geringeren Haftungsfonds abgeschlossen hätte. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass die klagende Klägerin den Vertrag, den sie mit einer Personenmehrheit abschloss, auch nur mit einer Personenmehrheit aufrecht erhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines der Kreditschuldner wegen der konkret genannten Vermögensverschlechterung wegfällt. Dann ist das Restschuldverhältnis für die Bank nicht mehr von Interesse. Für den Fall, dass nämlich auch noch beim verbleibenden Gesamtschuldner eine Vermögensverschlechterung eintritt, wäre dies aus Sicht der Bank gleichbedeutend damit, dass sie allenfalls ihre Forderung gar nicht mehr realisieren könnte. Es ist ihr gegen ihren Willen nicht zuzumuten, dass sie dieses erhöhte Risiko eingeht. Damit ist der erkennbare Zweck der Bestimmung des Punkt 3.2 lit g AFB der, dass der vereinbarte wichtige Grund auch dann vorliegt, wenn er nur bei einem der Kreditnehmer verwirklicht ist.1.3 Im vorliegenden Fall haben sich die Beklagten - freiwillig - zu einer Mehrheit von Schuldnern verbunden. Sie haben demnach auch ihre vertraglichen Verpflichtungen gemeinschaftlich zu erfüllen. Damit boten sie der Klägerin einen Haftungsfonds in Form mehrerer Schuldner an. Sie konnten daher nicht davon ausgehen, dass die Bank den Vertrag in derselben Form auch nur mit einem Schuldner und damit einem geringeren Haftungsfonds abgeschlossen hätte. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass die klagende Klägerin den Vertrag, den sie mit einer Personenmehrheit abschloss, auch nur mit einer Personenmehrheit aufrecht erhalten wollte, die aber mit dem Ausfall eines der Kreditschuldner wegen der konkret genannten Vermögensverschlechterung wegfällt. Dann ist das Restschuldverhältnis für die Bank nicht mehr von Interesse. Für den Fall, dass nämlich auch noch beim verbleibenden Gesamtschuldner eine Vermögensverschlechterung eintritt, wäre dies aus Sicht der Bank gleichbedeutend damit, dass sie allenfalls ihre Forderung gar nicht mehr realisieren könnte. Es ist ihr gegen ihren Willen nicht zuzumuten, dass sie dieses erhöhte Risiko eingeht. Damit ist der erkennbare Zweck der Bestimmung des Punkt 3.2 Litera g, AFB der, dass der vereinbarte wichtige Grund auch dann vorliegt, wenn er nur bei einem der Kreditnehmer verwirklicht ist.
1.4 Auch in Deutschland ist allgemein anerkannt, dass bei der außerordentlichen Kündigung zur Beendigung des Darlehensverhältnisses bereits ein in der Person eines Gesamtschuldners vorliegender wichtiger Grund, insbesondere die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, für die Kündigung gegenüber allen Darlehensnehmern genüge (Mülbert in Staudinger [2011] § 490 BGB Rz 17; Looschelders in Staudinger [2012] § 425 BGB Rz 21 Gehrlein in Bamberger/Roth³ § 425 BGB Rz 3; Berger in MünchenerKomm6 § 490 BGB Rz 3).1.4 Auch in Deutschland ist allgemein anerkannt, dass bei der außerordentlichen Kündigung zur Beendigung des Darlehensverhältnisses bereits ein in der Person eines Gesamtschuldners vorliegender wichtiger Grund, insbesondere die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, für die Kündigung gegenüber allen Darlehensnehmern genüge (Mülbert in Staudinger [2011] Paragraph 490, BGB Rz 17; Looschelders in Staudinger [2012] Paragraph 425, BGB Rz 21 Gehrlein in Bamberger/Roth³ Paragraph 425, BGB Rz 3; Berger in MünchenerKomm6 Paragraph 490, BGB Rz 3).
Das Oberlandesgericht München (NJW-RR 1996, 370) sprach ebenfalls aus, dass, wenn ein Darlehen von mehreren Personen in Anspruch genommen werde, es für eine Kündigung nach der genannten Klausel ausreiche, wenn der wichtige Grund in der Person eines Gesamtschuldners vorliege, so wenn bei einem Gesamtschuldner eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintrete oder einzutreten drohe. Dieses Ergebnis folge aus der vorzunehmenden Interessenabwägung.
1.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Punkt 3.2 lit g AFB dahin auszulegen ist, dass der dort genannte wichtige Kündigungsgrund schon dann vorliegt, wenn er in der Person eines Kreditnehmers erfüllt ist.1.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Punkt 3.2 Litera g, AFB dahin auszulegen ist, dass der dort genannte wichtige Kündigungsgrund schon dann vorliegt, wenn er in der Person eines Kreditnehmers erfüllt ist.
2. Das Berufungsgericht prüfte weiters die Zulässigkeit dieser Bestimmung nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und nach § 879 ABGB. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung die Vertragsbeendigung auch dann gestatte, wenn die Erfüllung des Kreditvertrags nicht gefährdet sei, weshalb sie gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße.2. Das Berufungsgericht prüfte weiters die Zulässigkeit dieser Bestimmung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und nach Paragraph 879, ABGB. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung die Vertragsbeendigung auch dann gestatte, wenn die Erfüllung des Kreditvertrags nicht gefährdet sei, weshalb sie gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene, sogenannte bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die sogenannte „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Vorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914).Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene, sogenannte bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die sogenannte „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Vorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914).
§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die Vereinbarung eines Rücktritts-(Kündigungs-)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufgelöst werden können, wobei als wichtige Gründe Umstände angesehen werden, die es für eine Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis weiter aufrecht zu erhalten (Rummel in Rummel ABGB³ § 859 Rz 27, Würth in Rummel ABGB³ § 1118 Rz 21 f RIS-Justiz RS0027780, RS0018305). Entscheidend ist daher, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0027780).Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG untersagt die Vereinbarung eines Rücktritts-(Kündigungs-)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufgelöst werden können, wobei als wichtige Gründe Umstände angesehen werden, die es für eine Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis weiter aufrecht zu erhalten (Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 859, Rz 27, Würth in Rummel ABGB³ Paragraph 1118, Rz 21 f RIS-Justiz RS0027780, RS0018305). Entscheidend ist daher, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0027780).
In der Entscheidung 4 Ob 179/02f wurde eine Klausel im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG für unbedenklich erklärt, die den Eintritt der Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten dann als wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung vorgesehen hatte, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank gefährdet ist.In der Entscheidung 4 Ob 179/02f wurde eine Klausel im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG für unbedenklich erklärt, die den Eintritt der Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten dann als wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung vorgesehen hatte, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank gefährdet ist.
In den Entscheidungen 5 Ob 266/02g, 4 Ob 221/06p und 4 Ob 59/09v wurden Klauseln in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB, wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen mangels Kostendeckung abgewiesen wird, als gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstoßend beurteilt, weil die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung der Bank ermöglicht werde. Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder von dritter Seite gestellt werden können (4 Ob 221/06b).In den Entscheidungen 5 Ob 266/02g, 4 Ob 221/06p und 4 Ob 59/09v wurden Klauseln in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB, wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen mangels Kostendeckung abgewiesen wird, als gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG verstoßend beurteilt, weil die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung der Bank ermöglicht werde. Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder von dritter Seite gestellt werden können (4 Ob 221/06b).
Diesen Entscheidungen lagen Verbandsklagen zugrunde. Die mit Verbandsklagen beanstandeten Klauseln waren daher im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RIS-Justiz RS0016590
). Diese Art der Auslegung ist im Individualprozess aber nicht vorzunehmen (Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 915 ABGB Rz 32 ff). Vielmehr hat die Auslegung nach den bereits dargestellten Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen.Diesen Entscheidungen lagen Verbandsklagen zugrunde. Die mit Verbandsklagen beanstandeten Klauseln waren daher im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RIS-Justiz
RS0016590). Diese Art der Auslegung ist im Individualprozess aber nicht vorzunehmen (Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 915, ABGB Rz 32 ff). Vielmehr hat die Auslegung nach den bereits dargestellten Grundsätzen der Paragraphen 914, 915, ABGB zu erfolgen.
Punkt 3.2 lit g AFB enthält die Umschreibung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände. Diese sind die Führung von Exekutionen über das Vermögen des Kunden, aber nicht generell, sondern hinsichtlich eines in Relation zur Kredithöhe nicht unbeträchtlichen Betrags (15 % der Kreditrahmensumme oder 10.000 EUR übersteigend) über einen längeren Zeitraum (drei Monate). Bei Vorliegen dieser konkret genannten Voraussetzungen manifestiert sich - auch für den durchschnittlichen Kreditnehmer erkennbar - objektiv eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies reicht aber für die Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nicht aus, wenn nicht der Umstand berücksichtigt wird, dass durch die genannte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank gegenüber gefährdet wird. Dies ist - wie angeführt - dann nicht der Fall, wenn ausreichende Sicherheiten vorhanden sind oder weitere gestellt werden können. Dem trägt die Bestimmung des Punkt 3.2 lit g AFB insoweit Rechnung, als der Kündigungsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Kunde keine ausreichenden Sicherheiten hat oder keine zusätzlichen Sicherheiten zur Verfügung stellt. Insoweit rechtfertigt nicht die Führung einer Exekution im genannten Umfang schlechthin die Vertragsbeendigung, sondern nur in dem Fall, in dem die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse Einfluss auf das bestehende Kreditverhältnis dadurch nimmt, dass mangels ausreichender (zusätzlicher) Sicherheiten die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährdet sein kann. Damit ist die Klausel im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB unbedenklich.Punkt 3.2 Litera g, AFB enthält die Umschreibung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände. Diese sind die Führung von Exekutionen über das Vermögen des Kunden, aber nicht generell, sondern hinsichtlich eines in Relation zur Kredithöhe nicht unbeträchtlichen Betrags (15 % der Kreditrahmensumme oder 10.000 EUR übersteigend) über einen längeren Zeitraum (drei Monate). Bei Vorliegen dieser konkret genannten Voraussetzungen manifestiert sich - auch für den durchschnittlichen Kreditnehmer erkennbar - objektiv eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies reicht aber für die Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nicht aus, wenn nicht der Umstand berücksichtigt wird, dass durch die genannte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank gegenüber gefährdet wird. Dies ist - wie angeführt - dann nicht der Fall, wenn ausreichende Sicherheiten vorhanden sind oder weitere gestellt werden können. Dem trägt die Bestimmung des Punkt 3.2 Litera g, AFB insoweit Rechnung, als der Kündigungsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Kunde keine ausreichenden Sicherheiten hat oder keine zusätzlichen Sicherheiten zur Verfügung stellt. Insoweit rechtfertigt nicht die Führung einer Exekution im genannten Umfang schlechthin die Vertragsbeendigung, sondern nur in dem Fall, in dem die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse Einfluss auf das bestehende Kreditverhältnis dadurch nimmt, dass mangels ausreichender (zusätzlicher) Sicherheiten die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährdet sein kann. Damit ist die Klausel im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unbedenklich.
3. Ein Kreditvertrag begründet im Regelfall ein auf gegenseitige Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung von Kredit gegen Vergütung (Zinsen und Provision), gerichtetes Dauerschuldverhältnis (RIS-Justiz RS0019211).
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird (RIS-Justiz RS0027780). Dass der Kreditnehmer den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorlag (1 Ob 536/93 mwN). Die Klage ersetzt die Rücktrittserklärung, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (RIS-Justiz RS0018258, insbesondere 7 Ob 249/07d).Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird (RIS-Justiz RS0027780). Dass der Kreditnehmer den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorlag (1 Ob 536/93 mwN). Die Klage ersetzt die Rücktrittserklärung, wenn nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird oder wenn ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst wird (RIS-Justiz RS0018258, insbesondere 7 Ob 249/07d).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin ausdrücklich auf die im September 2011 erfolgte Auflösung des Kreditverhältnisses zum 31. 12. 2011. Zu prüfen ist daher das Vorliegen des geltend gemachten Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 lit g AFB zum Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung am 15. 9. 2011.Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin ausdrücklich auf die im September 2011 erfolgte Auflösung des Kreditverhältnisses zum 31. 12. 2011. Zu prüfen ist daher das Vorliegen des geltend gemachten Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 Litera g, AFB zum Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung am 15. 9. 2011.
4. Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsbedingung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehen oder Kreditverträge Umstände bekannt werden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist die Gesamtentwicklung von Bedeutung. Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend (RIS-Justiz RS0105348).
5. Wie ausgeführt, ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Bestimmung des Punktes 3.2 lit g AFB, dass durch die dort genannte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung der Verbindlichkeit der Bank gefährdet wird, dem dadurch Rechnung getragen wurde, dass der Kündigungsgrund nur vorliegt, wenn keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen oder (zusätzliche) zur Verfügung gestellt werden.5. Wie ausgeführt, ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Bestimmung des Punktes 3.2 Litera g, AFB, dass durch die dort genannte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung der Verbindlichkeit der Bank gefährdet wird, dem dadurch Rechnung getragen wurde, dass der Kündigungsgrund nur vorliegt, wenn keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen oder (zusätzliche) zur Verfügung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht behauptet. Sie hat nicht ausgeführt, dass auf Grund der Exekutionsführung nunmehr die bereits gegebenen Sicherheiten nicht mehr ausreichten, womit auch nicht dargetan wurde, dass allenfalls von den Beklagten zusätzliche Sicherheiten zu stellen gewesen wären.
Hinzu kommt, dass die Klägerin offenbar selbst bei Zugang der Auflösungserklärung auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bereits wieder eingestellten Exekution - den Vertragspartnern erkennbar - nicht von der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausging; stützte sie ihre Auflösungserklärung doch ausschließlich auf ein ordentliches Kündigungsrecht und nicht auf das Vorliegen des von ihr nunmehr als wichtig angesehenen Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 lit g AFB, allenfalls verbunden mit der Aufforderung zur Stellung weiterer Sicherheiten.Hinzu kommt, dass die Klägerin offenbar selbst bei Zugang der Auflösungserklärung auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bereits wieder eingestellten Exekution - den Vertragspartnern erkennbar - nicht von der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausging; stützte sie ihre Auflösungserklärung doch ausschließlich auf ein ordentliches Kündigungsrecht und nicht auf das Vorliegen des von ihr nunmehr als wichtig angesehenen Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 Litera g, AFB, allenfalls verbunden mit der Aufforderung zur Stellung weiterer Sicherheiten.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 lit g AFB zum Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung ist die darauf gegründete Auflösung des Vertragsverhältnisses daher nicht wirksam.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 Litera g, AFB zum Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung ist die darauf gegründete Auflösung des Vertragsverhältnisses daher nicht wirksam.
Die erst am 2. 1. 2012 bewilligte und zum Zeitpunkt des Zugangs der Klage erst ungefähr acht Tage anhängige Exekution zu 24 E 1/12m des Bezirksgerichts Fünfhaus ist schon an sich nicht geeignet, die Auflösung des Kreditverhältnisses zum 31. 12. 2011 zu begründen.
6. Auf den Kündigungsgrund der Z 23 der AGB stützte sich die Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren nicht. Auf die allfällige Auflösung des Kreditverhältnisses im Zusammenhang mit der Zwangskonvertierung im Jahr 2009 kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück. Hier bedarf es keines weiteren Eingehens.6. Auf den Kündigungsgrund der Ziffer 23, der AGB stützte sich die Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren nicht. Auf die allfällige Auflösung des Kreditverhältnisses im Zusammenhang mit der Zwangskonvertierung im Jahr 2009 kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück. Hier bedarf es keines weiteren Eingehens.
7. Zutreffend sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, wonach eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer - wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen - Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist (§ 510 Abs 3 ZPO).7. Zutreffend sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, wonach eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer - wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen - Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der gesamte Kredit ist am 30. 6. 2025 zur Rückzahlung fällig. Damit ist das Kreditverhältnis auf bestimmte Dauer geschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ändert die Vereinbarung des zu überprüfenden Rechts zur vorzeitigen grundlosen Kündigung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertragsverhältnisses dieses nicht in ein solches auf unbestimmte Dauer mit der Zulässigkeit dieses Kündigungsrechts.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.