Entscheidungsgründe:
Die am 30. 5. 1982 geborene Klägerin absolvierte ab 1. 8. 1997 eine Lehre als Köchin, die sie mit Lehrabschlussprüfung am 5. 7. 2000 erfolgreich beendete. Danach war sie im erlernten Beruf beschäftigt und erwarb insgesamt 42 Beitragsmonate (infolge unselbständiger Erwerbstätigkeit) in folgenden Zeiträumen: vom 25. 7. bis 20. 11. 2000, vom 25. 12. 2000 bis 15. 5. 2001, vom 2. 7. bis 11. 11. 2001, vom 24. 12. 2001 bis 21. 5. 2002, vom 1. 7. bis 17. 11. 2002, vom 25. 12. 2002 bis 23. 5. 2003, vom 14. 7. 2003 bis 8. 1. 2004, vom 25. 12. 2008 bis 21. 4. 2009 und vom 19. 5. bis 4. 10. 2009. Weitere berufliche Tätigkeiten hat sie im Zeitraum zwischen dem Abschluss der Lehre und dem Stichtag (1. 6. 2011) nicht verrichtet. In dieser Zeitspanne liegen jedoch noch insgesamt 61 Versicherungsmonate infolge Bezugs von Wochengeld sowie Zeiten der Kindererziehung, die sich teilweise zeitlich mit dem Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld decken. Von 1. 6. 2011 bis 31. 12. 2012 hat die beklagte Partei der Klägerin befristet eine Invaliditätspension gewährt. Seit 1. 1. 2013 bezieht die Klägerin Pensionsvorschuss.
Mit dem näher festgestellten Leistungskalkül kann die Klägerin aufgrund verschiedener - teilweise binnen sechs Monaten behebbarer - Leiden noch als Portierin, Museumswärterin, Sortiererin oder Verpackerin tätig sein.
Mit Bescheid vom 21. 12. 2012 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 15. 10. 2012 auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass eine Invalidität nicht mehr gegeben sei.
Die dagegen erhobene Klage ist auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 31. 12. 2012 hinaus gerichtet. Der Klägerin komme, auch wenn sie die zeitlichen Voraussetzungen zur Erlangung des Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG nicht erfülle, Berufsschutz als gelernte Köchin zu, weil das Gesetz insoweit eine alters- und geschlechterdiskriminierende Regelung enthalte.Die dagegen erhobene Klage ist auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 31. 12. 2012 hinaus gerichtet. Der Klägerin komme, auch wenn sie die zeitlichen Voraussetzungen zur Erlangung des Berufsschutzes im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 ASVG nicht erfülle, Berufsschutz als gelernte Köchin zu, weil das Gesetz insoweit eine alters- und geschlechterdiskriminierende Regelung enthalte.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und bestritt insbesondere, dass der Klägerin Berufsschutz als gelernte Köchin zukomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit folgender Begründung ab: Eine überwiegende Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG in der seit 1. 1. 2011 gültigen Fassung liege nur dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 oder als Angestellter ausgeübt wurde. Lägen jedoch - wie hier - zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müsste zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit nach Abs 1 oder als Angestellte/r gegeben sein. Als Ende der Ausbildung gelte unter anderem gemäß § 255 Abs 2a ASVG der Abschluss des Lehrberufs. Die Klägerin habe ihre Lehre als Köchin am 5. 7. 2000 abgeschlossen, also innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Für ihren Berufsschutz wäre erforderlich, dass sie ab diesem Zeitpunkt in zumindest der Hälfte der Kalendermonate bis zum Stichtag als Köchin tätig gewesen wäre. Da dies nicht der Fall sei, genieße die Klägerin keinen Berufsschutz. Eine Diskriminierung könne darin nicht erkannt werden, weil nach der zitierten Bestimmung die Voraussetzung für die Erlangung des Berufsschutzes für Berufseinsteiger wie die Klägerin drastisch gegenüber den sonst erforderlichen 90 Beitragsmonaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag herabgesetzt sei. Die Invalidität der Klägerin sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, wobei die Klägerin zwar unter gesundheitlichen Einschränkungen leide, es für sie aber auf dem allgemeinen Stellenmarkt noch zahlreiche Verweisungsberufe gebe, zB den festgestellten Beruf eines Portiers, aber auch den des Museumswärters, Billetteurs, Sortierers oder Verpackers und etliche mehr.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit folgender Begründung ab: Eine überwiegende Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der seit 1. 1. 2011 gültigen Fassung liege nur dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellter ausgeübt wurde. Lägen jedoch - wie hier - zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müsste zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r gegeben sein. Als Ende der Ausbildung gelte unter anderem gemäß Paragraph 255, Absatz 2 a, ASVG der Abschluss des Lehrberufs. Die Klägerin habe ihre Lehre als Köchin am 5. 7. 2000 abgeschlossen, also innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Für ihren Berufsschutz wäre erforderlich, dass sie ab diesem Zeitpunkt in zumindest der Hälfte der Kalendermonate bis zum Stichtag als Köchin tätig gewesen wäre. Da dies nicht der Fall sei, genieße die Klägerin keinen Berufsschutz. Eine Diskriminierung könne darin nicht erkannt werden, weil nach der zitierten Bestimmung die Voraussetzung für die Erlangung des Berufsschutzes für Berufseinsteiger wie die Klägerin drastisch gegenüber den sonst erforderlichen 90 Beitragsmonaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag herabgesetzt sei. Die Invalidität der Klägerin sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen, wobei die Klägerin zwar unter gesundheitlichen Einschränkungen leide, es für sie aber auf dem allgemeinen Stellenmarkt noch zahlreiche Verweisungsberufe gebe, zB den festgestellten Beruf eines Portiers, aber auch den des Museumswärters, Billetteurs, Sortierers oder Verpackers und etliche mehr.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Soweit sie im Unterbleiben der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, ob ihr Leistungskalkül einer Tätigkeit als Köchin entgegenstehe, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz erblicke, und fehlende Feststellungen zum selben Themenkomplex rüge, wären die Berufungsausführungen bei Vorliegen von Berufsschutz zwar begründet. Dies sei unter Berücksichtigung des unbekämpft feststehenden Sachverhalts zum Versicherungsverlauf und zum Ausmaß der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht der Fall. Daher komme es auf diese Aspekte letztlich nicht an.
Die Klägerin vertrete den Standpunkt, § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG diskriminiere sie aufgrund ihres Geschlechts und (jugendlichen) Alters, weil bei Herausnahme der Zeiten des Bezugs von Wochengeld und der Kindererziehung aus dem Rahmenzeitraum (wie in § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG vorgesehen) der Beobachtungszeitraum lediglich 69 Monate betragen würde, sodass sie mit 42 Beitragsmonaten (infolge unselbständiger Erwerbstätigkeit als Köchin) die Voraussetzung erfülle, in der Hälfte des Beobachtungszeitraums einer (qualifizierten) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Damit werde sie vom Gesetz nicht nur gegenüber Anspruchswerbern männlichen Geschlechts, die in weit weniger Fällen Kindererziehungszeiten aufwiesen, benachteiligt, sondern auch gegenüber älteren Anspruchswerbern, weil Kindererziehungszeiten naturgemäß im jüngeren Lebensalter anfielen.Die Klägerin vertrete den Standpunkt, Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 ASVG diskriminiere sie aufgrund ihres Geschlechts und (jugendlichen) Alters, weil bei Herausnahme der Zeiten des Bezugs von Wochengeld und der Kindererziehung aus dem Rahmenzeitraum (wie in Paragraph 255, Absatz 2, Satz 4 ASVG vorgesehen) der Beobachtungszeitraum lediglich 69 Monate betragen würde, sodass sie mit 42 Beitragsmonaten (infolge unselbständiger Erwerbstätigkeit als Köchin) die Voraussetzung erfülle, in der Hälfte des Beobachtungszeitraums einer (qualifizierten) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Damit werde sie vom Gesetz nicht nur gegenüber Anspruchswerbern männlichen Geschlechts, die in weit weniger Fällen Kindererziehungszeiten aufwiesen, benachteiligt, sondern auch gegenüber älteren Anspruchswerbern, weil Kindererziehungszeiten naturgemäß im jüngeren Lebensalter anfielen.
Eine analoge Anwendung des vierten Satzes in § 255 Abs 2 ASVG auf die Konstellation der Klägerin, die unter den dritten Satz dieser Norm zu subsumieren sei, scheitere jedoch schon an der mangelnden „planwidrigen“ Unvollständigkeit des Gesetzes und am Grundsatz, dass ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet sei, auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen könne. Dies ergebe sich nicht nur aus der eindeutig unterschiedlichen Formulierung der beiden angeführten Sätze in § 255 Abs 2 ASVG, sondern insbesondere auch aus den dazu vorliegenden Materialien, die ausdrücklich darauf Bezug nähmen, dass dann, wenn weniger als 15 Beobachtungsjahre vorliegen, eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums nicht möglich sei, und dass für diese Personengruppe „die Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz unbeschränkt gelte (RV 981 BlgNR 24. GP 205).Eine analoge Anwendung des vierten Satzes in Paragraph 255, Absatz 2, ASVG auf die Konstellation der Klägerin, die unter den dritten Satz dieser Norm zu subsumieren sei, scheitere jedoch schon an der mangelnden „planwidrigen“ Unvollständigkeit des Gesetzes und am Grundsatz, dass ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet sei, auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen könne. Dies ergebe sich nicht nur aus der eindeutig unterschiedlichen Formulierung der beiden angeführten Sätze in Paragraph 255, Absatz 2, ASVG, sondern insbesondere auch aus den dazu vorliegenden Materialien, die ausdrücklich darauf Bezug nähmen, dass dann, wenn weniger als 15 Beobachtungsjahre vorliegen, eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums nicht möglich sei, und dass für diese Personengruppe „die Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz unbeschränkt gelte Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 205, ).
Die von der Klägerin angesprochene Richtlinie (RL 79/7/EWG) habe zum Ziel, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinn des Art 3 der Richtlinie schrittweise verwirklicht werde (Art 1). Gemäß Art 3 Abs 1 lit a der Richtlinie finde sie Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen ua Invalidität bieten. Versicherungssysteme, die Leistungen von der Dauer und Höhe der Beitragszahlung abhängig machten, diskriminierten automatisch Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit (etwa zur Erziehung ihrer Kinder) öfter unterbrechen würden. Grundsätzlich sei es aber objektiv gerechtfertigt, in beitragsfinanzierten Systemen die Leistungen an die Höhe und Dauer des Beitrags zu binden. Die Ausnahmevorschrift in Art 7 Abs 1 lit b der Richtlinie gehe gerade davon aus, dass Frauen etwa durch Teilzeit (wegen Kindererziehung) benachteiligt würden und dies an sich auch richtlinienkonform sei. Deshalb erlaube dieser Artikel ausdrücklich eine - an sich (lt Richtlinie) Beitragszahler diskriminierende - Begünstigung von Frauen dadurch, dass ihnen für diese Zeit Beiträge gutgeschrieben würden. In diesem Sinn habe der EuGH schon in der Rechtssache C-297/93, Grau-Hupka dargelegt, dass die angesprochene Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, für Personen, die Kinder aufgezogen haben, unter anderem Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen. Diesen Standpunkt habe der EuGH auch in jüngster Zeit aufrecht erhalten (Rechtssache C-537/07, Sanchez-Camacho, Rn 62). Aufgrund letzterer Entscheidung (Rn 43) sei auch klargestellt, dass § 2 Nr 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der sie einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in dem selben Umfang erwerben, als ob sie weiter eine Vollbeschäftigung ausgeübt hätten. Die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Konstellation sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, weshalb auch unionsrechtliche Erwägungen den Standpunkt der Klägerin aus dem Blickwinkel einer Alters- oder einer Geschlechtsdiskriminierung nicht stützen könnten.Die von der Klägerin angesprochene Richtlinie (RL 79/7/EWG) habe zum Ziel, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinn des Artikel 3, der Richtlinie schrittweise verwirklicht werde (Artikel eins,). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie finde sie Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen ua Invalidität bieten. Versicherungssysteme, die Leistungen von der Dauer und Höhe der Beitragszahlung abhängig machten, diskriminierten automatisch Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit (etwa zur Erziehung ihrer Kinder) öfter unterbrechen würden. Grundsätzlich sei es aber objektiv gerechtfertigt, in beitragsfinanzierten Systemen die Leistungen an die Höhe und Dauer des Beitrags zu binden. Die Ausnahmevorschrift in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie gehe gerade davon aus, dass Frauen etwa durch Teilzeit (wegen Kindererziehung) benachteiligt würden und dies an sich auch richtlinienkonform sei. Deshalb erlaube dieser Artikel ausdrücklich eine - an sich (lt Richtlinie) Beitragszahler diskriminierende - Begünstigung von Frauen dadurch, dass ihnen für diese Zeit Beiträge gutgeschrieben würden. In diesem Sinn habe der EuGH schon in der Rechtssache C-297/93, Grau-Hupka dargelegt, dass die angesprochene Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, für Personen, die Kinder aufgezogen haben, unter anderem Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen. Diesen Standpunkt habe der EuGH auch in jüngster Zeit aufrecht erhalten (Rechtssache C-537/07, Sanchez-Camacho, Rn 62). Aufgrund letzterer Entscheidung (Rn 43) sei auch klargestellt, dass Paragraph 2, Nr 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der sie einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in dem selben Umfang erwerben, als ob sie weiter eine Vollbeschäftigung ausgeübt hätten. Die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Konstellation sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, weshalb auch unionsrechtliche Erwägungen den Standpunkt der Klägerin aus dem Blickwinkel einer Alters- oder einer Geschlechtsdiskriminierung nicht stützen könnten.
Gleiches gelte für die aus Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) abgeleitete Argumentation, dessen Abs 1 kein kategorisches Verbot von Unterscheidungen enthalte, die an eines der genannten Merkmale (hier: Geschlecht und Alter) anknüpften. Rechtfertigungen seien vielmehr möglich und auch in jedem einzelnen Fall zu prüfen.Gleiches gelte für die aus Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) abgeleitete Argumentation, dessen Absatz eins, kein kategorisches Verbot von Unterscheidungen enthalte, die an eines der genannten Merkmale (hier: Geschlecht und Alter) anknüpften. Rechtfertigungen seien vielmehr möglich und auch in jedem einzelnen Fall zu prüfen.
Außerdem stehe der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeine Festsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu. Vielmehr habe die Beurteilung, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch in jenem Staat, in dem er in Anspruch genommen werde, erfüllt seien, gesondert von der Verordnung 883/2004 zu erfolgen, die eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der nationalen Systeme vorsehe. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei gerade im Sozialversicherungsrecht eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstelle und Härten in Einzelfällen nicht ausschließen könne. Da die Finanzierung des gesamten Sozialversicherungssystems überwiegend durch Beiträge der Versicherten erfolge, sei es gerechtfertigt, Zeiten, in denen Beiträge geleistet worden seien, für die Frage der Erfüllung der Bruchteilsdeckung günstiger zu behandeln als Zeiten ohne Beitragsleistung. In diesem Sinn sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitnehmerinnen differenziere, die längere Zeit (nämlich zumindest siebeneinhalb Jahre) einer Erwerbstätigkeit (berufsschutzerhaltend) nachgingen und jenen, bei denen dies nicht der Fall sei. Es bestehe daher insgesamt kein Anlass, die Frage der Kompatibilität des dritten Satzes des § 255 Abs 2 ASVG mit dem Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof heranzutragen. Vielmehr entspreche es gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0125347), dass sich aus § 232 Abs 1 ASVG ergebe, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandle, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten seien, und dass daraus (weil in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit“, die beurteilt werden solle, nicht ausgeübt werde) abzuleiten sei, dass unter „Beitragsmonaten“ im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen seien. Andernfalls bestünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied zu jenen (vor dem 1. 1. 1955 geborenen) Versicherten, für die weiterhin die Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG Anwendung finde (RIS-Justiz RS0125347 [T1]). Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich im gegenteiligen Sinn argumentiere, näherten sich deren Ausführungen im Ergebnis - wenngleich aus dem Blickwinkel einer Außerachtlassung der entsprechenden Zeiten - dem Gegenteil dieser Auffassung. Außerdem sei dem Argument der Alters- (präzise: Jugend-)Diskriminierung noch entgegenzuhalten, dass durchaus Fallkonstellationen denkbar seien, in denen einem Anspruchswerber schon in jüngsten Jahren Berufsschutz im Sinn des von der Klägerin als diskriminierend erachteten Satz 3 des § 255 Abs 2 ASVG zukommen könne: Etwa wenn einer Anspruchswerberin nach erfolgreichem Abschluss der Lehrzeit und 25 Pflichtversicherungsmonaten einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Einschränkung des Leistungskalküls die Ausübung des erlernten Berufs nicht mehr möglich sei.Außerdem stehe der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeine Festsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu. Vielmehr habe die Beurteilung, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch in jenem Staat, in dem er in Anspruch genommen werde, erfüllt seien, gesondert von der Verordnung 883 aus 2004, zu erfolgen, die eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der nationalen Systeme vorsehe. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei gerade im Sozialversicherungsrecht eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstelle und Härten in Einzelfällen nicht ausschließen könne. Da die Finanzierung des gesamten Sozialversicherungssystems überwiegend durch Beiträge der Versicherten erfolge, sei es gerechtfertigt, Zeiten, in denen Beiträge geleistet worden seien, für die Frage der Erfüllung der Bruchteilsdeckung günstiger zu behandeln als Zeiten ohne Beitragsleistung. In diesem Sinn sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitnehmerinnen differenziere, die längere Zeit (nämlich zumindest siebeneinhalb Jahre) einer Erwerbstätigkeit (berufsschutzerhaltend) nachgingen und jenen, bei denen dies nicht der Fall sei. Es bestehe daher insgesamt kein Anlass, die Frage der Kompatibilität des dritten Satzes des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG mit dem Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof heranzutragen. Vielmehr entspreche es gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0125347), dass sich aus Paragraph 232, Absatz eins, ASVG ergebe, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandle, auch wenn sie gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beitragszeiten seien, und dass daraus (weil in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit“, die beurteilt werden solle, nicht ausgeübt werde) abzuleiten sei, dass unter „Beitragsmonaten“ im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG zu verstehen seien. Andernfalls bestünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied zu jenen (vor dem 1. 1. 1955 geborenen) Versicherten, für die weiterhin die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 227, ASVG Anwendung finde (RIS-Justiz RS0125347 [T1]). Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich im gegenteiligen Sinn argumentiere, näherten sich deren Ausführungen im Ergebnis - wenngleich aus dem Blickwinkel einer Außerachtlassung der entsprechenden Zeiten - dem Gegenteil dieser Auffassung. Außerdem sei dem Argument der Alters- (präzise: Jugend-)Diskriminierung noch entgegenzuhalten, dass durchaus Fallkonstellationen denkbar seien, in denen einem Anspruchswerber schon in jüngsten Jahren Berufsschutz im Sinn des von der Klägerin als diskriminierend erachteten Satz 3 des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommen könne: Etwa wenn einer Anspruchswerberin nach erfolgreichem Abschluss der Lehrzeit und 25 Pflichtversicherungsmonaten einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Einschränkung des Leistungskalküls die Ausübung des erlernten Berufs nicht mehr möglich sei.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage mit der in § 502 Abs 1 ZPO gemeinten Intensität nicht zu lösen sei.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage mit der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemeinten Intensität nicht zu lösen sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und angeregt, dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV - zusammengefasst - folgende Fragen vorzulegen:Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und angeregt, dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV - zusammengefasst - folgende Fragen vorzulegen:
Ist Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG bzw sind der allgemeine Rechtsgrundsatz des Verbots der Alters- und der Geschlechterdiskriminierung sowie Art 21 Abs 1 GRC dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 255 Abs 2 ASVG entgegenstehen, die bei Antragstellerinnen auf Invaliditätspension, deren Ausbildungsende mehr als 15 Jahre zurückliegt, Zeiten der Kindererziehung oder des Bezugs von Wochengeld bei der Berechnung der für die Erlangung von Berufsschutz notwendigen Erwerbszeiten notwendigen Mindestanzahl an Erwerbszeiten (50 % Klausel) zu Gunsten der älteren Antragstellerinnen faktisch unberücksichtigt lässt, während bei jüngeren Antragstellerinnen, bei denen das Ausbildungsende [noch] keine 15 Jahre zurückliegt, solche Zeiten voll zur Berechnung der „50 % Klausel“ mitgerechnet werden, obwohl es in diesen Fällen für die Antragstellerinnen unmöglich bzw nur erschwert möglich ist, die notwendigen versicherungspflichtigen Erwerbszeiten zu begründen, wobei im Vergleich dazu bei Männern solche Zeiten [gar nicht] (weil bei ihnen der Wochengeldbezug denkunmöglich ist) bzw in vergleichsweise minimalem Umfang (Kindererziehung) vorliegen [können], und Männer unter denselben Voraussetzungen (wenn das Ausbildungsende weniger als 15 Jahre zurückliegt) daher über eine potentiell längere Rahmenfrist zur Erlangung der notwendigen Erwerbszeiten verfügen.Ist Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG bzw sind der allgemeine Rechtsgrundsatz des Verbots der Alters- und der Geschlechterdiskriminierung sowie Artikel 21, Absatz eins, GRC dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Paragraph 255, Absatz 2, ASVG entgegenstehen, die bei Antragstellerinnen auf Invaliditätspension, deren Ausbildungsende mehr als 15 Jahre zurückliegt, Zeiten der Kindererziehung oder des Bezugs von Wochengeld bei der Berechnung der für die Erlangung von Berufsschutz notwendigen Erwerbszeiten notwendigen Mindestanzahl an Erwerbszeiten (50 % Klausel) zu Gunsten der älteren Antragstellerinnen faktisch unberücksichtigt lässt, während bei jüngeren Antragstellerinnen, bei denen das Ausbildungsende [noch] keine 15 Jahre zurückliegt, solche Zeiten voll zur Berechnung der „50 % Klausel“ mitgerechnet werden, obwohl es in diesen Fällen für die Antragstellerinnen unmöglich bzw nur erschwert möglich ist, die notwendigen versicherungspflichtigen Erwerbszeiten zu begründen, wobei im Vergleich dazu bei Männern solche Zeiten [gar nicht] (weil bei ihnen der Wochengeldbezug denkunmöglich ist) bzw in vergleichsweise minimalem Umfang (Kindererziehung) vorliegen [können], und Männer unter denselben Voraussetzungen (wenn das Ausbildungsende weniger als 15 Jahre zurückliegt) daher über eine potentiell längere Rahmenfrist zur Erlangung der notwendigen Erwerbszeiten verfügen.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, § 255 Abs 2 ASVG sehe vor, dass sich der Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag um Zeiten der Kinderbetreuung, des Wochengeldbezugs etc gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a, d, e und g ASVG verlängere; dass also (mit anderen Worten) Zeiten der Kinderbetreuung oder des Wochengeldbezugs bei der Berechnung des Beobachtungszeitraums ausgenommen würden. Der Sinn einer solchen Regelung liege darin, Frauen, die überwiegend von solchen Zeiten betroffen seien, gegenüber Männern bei der Beurteilung des Vorliegens eines Berufsschutzes nicht zu diskriminieren. Eine Besserstellung jener Personen, deren Ausbildungsende weniger als 15 Jahre vor dem Stichtag gelegen sei, liege gar nicht vor, weil die Voraussetzungen jeweils die gleichen seien, nämlich in beiden Fällen eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von zumindest der Hälfte des Beobachtungszeitraums. Diese Gruppe sei vielmehr schlechter gestellt, weil die faktische Herausnahme von Zeiten der Kinderbetreuung oder des Wochengeldbezugs aus dem Beobachtungszeitraum aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in § 255 Abs 2 ASVG nicht möglich sei. Faktisch führe die Verlängerung des Beobachtungszeitraums für die Betroffenen, deren Ausbildung länger als 15 Jahre zurückliege, zu einer „Herausnahme“ der Zeiten der Kindererziehung bzw des Wochengeldbezugs. Demgegenüber sei es jungen Müttern - unabhängig von ihrer Arbeitsbereitschaft - aufgrund des Gesetzes gar nicht möglich, während des Mutterschutzes zu arbeiten. Eine Herausnahme dieser Zeiten wäre jedoch auch bei jenen Antragstellerinnen, deren Ausbildung weniger als 15 Jahre zurückliege möglich. Dadurch würde sich der Beobachtungszeitraum um Zeiten der Kinderbetreuung bzw des Kindergeldbezugs verkürzen, und damit auch jener Zeitraum, während dessen eine einschlägige Erwerbstätigkeit gefordert werde. Darin, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sondern diese Diskriminierung der Frauen zugelassen habe, liege ein Verstoß gegen Art 4 der RL 79/7/EWG vor. § 255 Abs 2 ASVG wäre daher richtlinienkonform im Sinn einer faktischen Herausnahme der typischerweise nur Frauen betreffenden Zeiträume der Kinderbetreuung und des Wochengeldes auszulegen, auch wenn - wie im Fall der Klägerin - das Ausbildungsende weniger als 15 Jahre vor dem Stichtag liege. Eine teleologische Interpretation des § 255 Abs 2 ASVG würde dies zulassen. Gleiches gelte für eine Auslegung des § 255 Abs 2 ASVG nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots einer Alters- bzw Geschlechterdiskriminierung und des § 21 GRC: Bei älteren Antragstellerinnen würden durch die genannte Herausnahme nämlich nur Zeiten einer „auch potentiell möglichen Beschäftigung zur Berechnung der 50 % Klausel (= 90 Monate)“ herangezogen. Dies stehe mit dem vom EuGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung gemäß Art 6 Abs 3 EUV (Rs C-144/04, Mangold; C-555/07, Kücükdeveci) in Widerspruch. Abschließend rügt die Revisionswerberin als sekundären Feststellungsmangel, dass die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, welche Tätigkeiten eine Köchin regelmäßig vorzunehmen habe. Wären solche Feststellungen getroffen worden, hätte sich ergeben, dass der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Köchin aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich sei. Dies hätte sich aus dem Leistungskalkül und einem berufskundlichen Gutachten ergeben.Die Revisionswerberin macht geltend, Paragraph 255, Absatz 2, ASVG sehe vor, dass sich der Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag um Zeiten der Kinderbetreuung, des Wochengeldbezugs etc gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d, e und g ASVG verlängere; dass also (mit anderen Worten) Zeiten der Kinderbetreuung oder des Wochengeldbezugs bei der Berechnung des Beobachtungszeitraums ausgenommen würden. Der Sinn einer solchen Regelung liege darin, Frauen, die überwiegend von solchen Zeiten betroffen seien, gegenüber Männern bei der Beurteilung des Vorliegens eines Berufsschutzes nicht zu diskriminieren. Eine Besserstellung jener Personen, deren Ausbildungsende weniger als 15 Jahre vor dem Stichtag gelegen sei, liege gar nicht vor, weil die Voraussetzungen jeweils die gleichen seien, nämlich in beiden Fällen eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von zumindest der Hälfte des Beobachtungszeitraums. Diese Gruppe sei vielmehr schlechter gestellt, weil die faktische Herausnahme von Zeiten der Kinderbetreuung oder des Wochengeldbezugs aus dem Beobachtungszeitraum aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht möglich sei. Faktisch führe die Verlängerung des Beobachtungszeitraums für die Betroffenen, deren Ausbildung länger als 15 Jahre zurückliege, zu einer „Herausnahme“ der Zeiten der Kindererziehung bzw des Wochengeldbezugs. Demgegenüber sei es jungen Müttern - unabhängig von ihrer Arbeitsbereitschaft - aufgrund des Gesetzes gar nicht möglich, während des Mutterschutzes zu arbeiten. Eine Herausnahme dieser Zeiten wäre jedoch auch bei jenen Antragstellerinnen, deren Ausbildung weniger als 15 Jahre zurückliege möglich. Dadurch würde sich der Beobachtungszeitraum um Zeiten der Kinderbetreuung bzw des Kindergeldbezugs verkürzen, und damit auch jener Zeitraum, während dessen eine einschlägige Erwerbstätigkeit gefordert werde. Darin, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sondern diese Diskriminierung der Frauen zugelassen habe, liege ein Verstoß gegen Artikel 4, der RL 79/7/EWG vor. Paragraph 255, Absatz 2, ASVG wäre daher richtlinienkonform im Sinn einer faktischen Herausnahme der typischerweise nur Frauen betreffenden Zeiträume der Kinderbetreuung und des Wochengeldes auszulegen, auch wenn - wie im Fall der Klägerin - das Ausbildungsende weniger als 15 Jahre vor dem Stichtag liege. Eine teleologische Interpretation des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG würde dies zulassen. Gleiches gelte für eine Auslegung des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots einer Alters- bzw Geschlechterdiskriminierung und des Paragraph 21, GRC: Bei älteren Antragstellerinnen würden durch die genannte Herausnahme nämlich nur Zeiten einer „auch potentiell möglichen Beschäftigung zur Berechnung der 50 % Klausel (= 90 Monate)“ herangezogen. Dies stehe mit dem vom EuGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung gemäß Artikel 6, Absatz 3, EUV (Rs C-144/04, Mangold; C-555/07, Kücükdeveci) in Widerspruch. Abschließend rügt die Revisionswerberin als sekundären Feststellungsmangel, dass die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, welche Tätigkeiten eine Köchin regelmäßig vorzunehmen habe. Wären solche Feststellungen getroffen worden, hätte sich ergeben, dass der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Köchin aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich sei. Dies hätte sich aus dem Leistungskalkül und einem berufskundlichen Gutachten ergeben.
Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, dass dem allgemein gehaltenen Verweis auf die von der Revision zitierten Urteile des EuGH schon deshalb die Grundlage fehle, weil darin festgehalten sei, dass auch das als allgemeiner Rechtsgrundsatz aufgefasste Diskriminierungsverbot nicht pauschal auf jede gesetzliche Ungleichbehandlung anzuwenden sei; vielmehr verfügten die Mitgliedstaaten „unbestreitbar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik“ (C-555/07, Kücükdeveci, Rn 20-38; C-411/05, Palacois de la Villa, Rn 68; C-144/04, Mangold, Rn 63). Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (C-378/07 bis C-380/07, Angelidaki ua, Rn 199, mit Verweis auf C-212/04, Adeneler ua, Rn 110; C-268/06, Impact, Rn 100 sowie auf den Beschluss Vassilakis ua, Rn 58). Zudem sei auf die gänzlich andere Sachlage zu verweisen, zu der die beiden Entscheidungen des EuGH ergangen seien, die zur Stützung des Standpunkts der Revision herangezogenen würden: Sowohl in Mangold als auch in Kücükdeveci sei es um explizit normierte Altersgrenzen (Vollendung des 25. bzw 52. Lebensjahrs) gegangen; in der Bestimmung des § 255 Abs 2 Satz 3 und 4 ASVG werde dagegen ausdrücklich nicht auf ein bestimmtes Alter abgestellt. Da § 255 Abs 2 ASVG nicht direkt auf das Geschlecht der versicherten Person Bezug nehme, deren Berufsschutz zu prüfen sei, liege auch keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Eine der Ansicht der Revisionswerberin entsprechende Auslegung der zitierten Bestimmung würde auf ein gleichheitswidriges Ergebnis hinauslaufen, weil auch denkbar sei, dass im verlängerten Rahmenzeitraum keine oder keine qualifizierten Beitragsmonate gelagert seien. Außerdem scheitere die analoge Anwendung des § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG - wie vom Berufungsgericht aufgezeigt - am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke. Da Männer durch die in § 8 Abs 1 Z 2 lit d und e ASVG genannten Zeiten nicht [nur] für zweimal acht Wochen, sondern für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten (§ 20 WG, § 1 ZDG) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert würden, seien Frauen nicht schlechter gestellt als Männer. Auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters finde ihre Grenze in den jeweiligen faktischen Gegebenheiten und es stehe dem Gesetzgeber frei, innerhalb des Verfassungsrahmens pensionsrechtliche Regelungen zu treffen, die im Verhältnis zu anderen Gruppen als „Diskriminierung“ interpretiert werden könnten, sich bei näherer Betrachtung jedoch als Ergebnis dieser faktischen Umstände darstellten. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers werde (noch) nicht verlassen, wenn der Personenkreis der älteren Versicherten beim Zugang zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter Inanspruchnahme des Berufsschutzes gegenüber demjenigen der jüngeren Versicherten „bevorzugt“ werde, weil gerade die bisher erbrachten Beitragsleistungen ein Grundpfeiler des Systems der Pensionsversicherung seien.Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, dass dem allgemein gehaltenen Verweis auf die von der Revision zitierten Urteile des EuGH schon deshalb die Grundlage fehle, weil darin festgehalten sei, dass auch das als allgemeiner Rechtsgrundsatz aufgefasste Diskriminierungsverbot nicht pauschal auf jede gesetzliche Ungleichbehandlung anzuwenden sei; vielmehr verfügten die Mitgliedstaaten „unbestreitbar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik“ (C-555/07, Kücükdeveci, Rn 20-38; C-411/05, Palacois de la Villa, Rn 68; C-144/04, Mangold, Rn 63). Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (C-378/07 bis C-380/07, Angelidaki ua, Rn 199, mit Verweis auf C-212/04, Adeneler ua, Rn 110; C-268/06, Impact, Rn 100 sowie auf den Beschluss Vassilakis ua, Rn 58). Zudem sei auf die gänzlich andere Sachlage zu verweisen, zu der die beiden Entscheidungen des EuGH ergangen seien, die zur Stützung des Standpunkts der Revision herangezogenen würden: Sowohl in Mangold als auch in Kücükdeveci sei es um explizit normierte Altersgrenzen (Vollendung des 25. bzw 52. Lebensjahrs) gegangen; in der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 und 4 ASVG werde dagegen ausdrücklich nicht auf ein bestimmtes Alter abgestellt. Da Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht direkt auf das Geschlecht der versicherten Person Bezug nehme, deren Berufsschutz zu prüfen sei, liege auch keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Eine der Ansicht der Revisionswerberin entsprechende Auslegung der zitierten Bestimmung würde auf ein gleichheitswidriges Ergebnis hinauslaufen, weil auch denkbar sei, dass im verlängerten Rahmenzeitraum keine oder keine qualifizierten Beitragsmonate gelagert seien. Außerdem scheitere die analoge Anwendung des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 4 ASVG - wie vom Berufungsgericht aufgezeigt - am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke. Da Männer durch die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e ASVG genannten Zeiten nicht [nur] für zweimal acht Wochen, sondern für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten (Paragraph 20, WG, Paragraph eins, ZDG) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert würden, seien Frauen nicht schlechter gestellt als Männer. Auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters finde ihre Grenze in den jeweiligen faktischen Gegebenheiten und es stehe dem Gesetzgeber frei, innerhalb des Verfassungsrahmens pensionsrechtliche Regelungen zu treffen, die im Verhältnis zu anderen Gruppen als „Diskriminierung“ interpretiert werden könnten, sich bei näherer Betrachtung jedoch als Ergebnis dieser faktischen Umstände darstellten. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers werde (noch) nicht verlassen, wenn der Personenkreis der älteren Versicherten beim Zugang zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter Inanspruchnahme des Berufsschutzes gegenüber demjenigen der jüngeren Versicherten „bevorzugt“ werde, weil gerade die bisher erbrachten Beitragsleistungen ein Grundpfeiler des Systems der Pensionsversicherung seien.