Dazu wurde erwogen:
I. Nebeninterventionrömisch eins. Nebenintervention
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Sie wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes rechtswirksam (2 Ob 257/03p; 3 Ob 45/11f SZ 2011/123 mwN). Da somit der Beitritt des zweiten Nebenintervenienten nach Schluss der Verhandlung erster Instanz zulässig war und auch ein Zurückweisungsantrag nicht gestellt wurde, waren - wie das Erstgericht ohnedies anordnete - die Rechtsmittelschriftsätze der Klägerin auch dem zweiten Nebenintervenienten zuzustellen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Sie wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes rechtswirksam (2 Ob 257/03p; 3 Ob 45/11f SZ 2011/123 mwN). Da somit der Beitritt des zweiten Nebenintervenienten nach Schluss der Verhandlung erster Instanz zulässig war und auch ein Zurückweisungsantrag nicht gestellt wurde, waren - wie das Erstgericht ohnedies anordnete - die Rechtsmittelschriftsätze der Klägerin auch dem zweiten Nebenintervenienten zuzustellen.
II. Schadenersatzbegehrenrömisch zwei. Schadenersatzbegehren
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Schadenersatzbegehren der Klägerin abgewiesen.
1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516).
2. Lässt sich ein Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen rechtlich nicht ableiten, kommen zwei Ursachen in Betracht: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich der behauptete Sachverhalt nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; 2 Ob 215/09w mwN).
3. Die von den Vorinstanzen bejahte Unschlüssigkeit des Schadenersatzbegehrens ist eine Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit: Die Klägerin hat nur allgemein „Malversationen“ der früheren Vorstandsmitglieder der Beklagten behauptet. Sie hat sich auch im fortgesetzten Verfahren - trotz des von der Beklagten erhobenen Einwands der Unschlüssigkeit des Schadenersatzbegehrens - nur auf diese „Malversationen“ und auf eine, nach dem Vorbringen der Beklagten allerdings bisher nicht erhobene, Schadenersatzklage der Beklagten gegen ehemalige Vorstandsmitglieder berufen. Es fehlt daher an einem Tatsachenvorbringen, welche konkreten Handlungen bzw Unterlassungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten zu dem behaupteten Zinsschaden führten.
4. Ob die Unvollständigkeit des Schadenersatzbegehrens in erster Instanz erörterungsbedürftig gewesen wäre, bedarf keiner Prüfung, weil die Klägerin in der Berufung einen Verfahrensmangel im Hinblick auf die mangelnde Erörterung des Schadenersatzbegehrens nicht geltend machte und im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht aufzuzeigen vermag, welches konkrete Verhalten sie den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten vorwirft.
III. Anspruch auf Rückzahlung des Ergänzungskapitalsrömisch drei. Anspruch auf Rückzahlung des Ergänzungskapitals
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Mit der Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) 1986, BGBl 1986/325, wurden den Banken mehrere neue Finanzierungsinstrumente, darunter das Ergänzungskapital, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zur Verfügung gestellt. Das Ergänzungskapital wurde in § 12 Abs 7 KWG definiert und im Wesentlichen unverändert als § 23 Abs 7 BWG in das Bankwesengesetz 1993 (BWG 1993, BGBl 1993/532) übernommen (8 Ob 2351/96k; Dellinger/
Burger/Puhm in Dellinger, BWG [2012] § 23 Rz 60).1.1 Mit der Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) 1986, BGBl 1986/325, wurden den Banken mehrere neue Finanzierungsinstrumente, darunter das Ergänzungskapital, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zur Verfügung gestellt. Das Ergänzungskapital wurde in Paragraph 12, Absatz 7, KWG definiert und im Wesentlichen unverändert als Paragraph 23, Absatz 7, BWG in das Bankwesengesetz 1993 (BWG 1993, BGBl 1993/532) übernommen (8 Ob 2351/96k; Dellinger/, Burger/Puhm in Dellinger, BWG [2012] Paragraph 23, Rz 60).
1.2 Mit § 23 BWG, der die Überschrift „Eigenmittel“ trug, wurde die Eigenmittel-richtlinie 89/299/EWG, später eingearbeitet in die Richtlinie 2006/48/EG, umgesetzt. Die Bestimmung regelte, welche Passiva und sonstigen Instrumente in welcher Weise als Eigenmittel angerechnet werden können. Allfälligen Gläubigern sollte auch bei Verwirklichung unerwarteter Risiken ein ausreichender Haftungsfonds zur Verfügung stehen (2 Ob 84/13m; Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG § 23 Rz 1).1.2 Mit Paragraph 23, BWG, der die Überschrift „Eigenmittel“ trug, wurde die Eigenmittel-richtlinie 89/299/EWG, später eingearbeitet in die Richtlinie 2006/48/EG, umgesetzt. Die Bestimmung regelte, welche Passiva und sonstigen Instrumente in welcher Weise als Eigenmittel angerechnet werden können. Allfälligen Gläubigern sollte auch bei Verwirklichung unerwarteter Risiken ein ausreichender Haftungsfonds zur Verfügung stehen (2 Ob 84/13m; Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG Paragraph 23, Rz 1).
1.3 Die hier anzuwendende Fassung des § 23 Abs 7 BWG definierte Ergänzungskapital als jene eingezahlten Eigenmittel, die1.3 Die hier anzuwendende Fassung des Paragraph 23, Absatz 7, BWG definierte Ergänzungskapital als jene eingezahlten Eigenmittel, die
„(Z/1) vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;„(Ziffer /, eins,) vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Ziffer 5, zulässig;
(Z/2) für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,(Ziffer /, 2,) für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
(Z/3) die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,(Ziffer /, 3,) die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
(Z/4) die nachrangig gemäß § 45 Abs 4 sind,(Ziffer /, 4,) die nachrangig gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sind,
(Z/5) deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; ...“(Ziffer /, 5,) deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; ...“
1.4 Dazu ist klarzustellen, dass § 23 Abs 7 Z 2 BWG idF BGBl 2009/152 gemäß § 103l BWG (nur) auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden ist, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird (vgl dazu Grünberger, Die neuen Ergänzungs-kapitalbestimmungen für Banken, RZW 2010/12, 42). Die Änderung in § 23 Abs 7 Z 5 BWG durch BGBl 2012/20, die nach der Übergangsbestimmung des § 103n Abs 2 BWG auch auf Instrumente anzuwenden ist, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden, hat für den zu beurteilenden Fall, dem keine Kündigung durch das Kreditinstitut zugrunde liegt, keine Bedeutung.1.4 Dazu ist klarzustellen, dass Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, BWG in der Fassung BGBl 2009/152 gemäß Paragraph 103 l, BWG (nur) auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden ist, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird vergleiche dazu Grünberger, Die neuen Ergänzungs-kapitalbestimmungen für Banken, RZW 2010/12, 42). Die Änderung in Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 5, BWG durch BGBl 2012/20, die nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 103 n, Absatz 2, BWG auch auf Instrumente anzuwenden ist, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden, hat für den zu beurteilenden Fall, dem keine Kündigung durch das Kreditinstitut zugrunde liegt, keine Bedeutung.
Auch die Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013, die im Rahmen des als „Basel III“ bezeichneten Maßnahmepakets erging und durch welche § 23 BWG mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft trat (BGBl 2013/184), ist hier nicht maßgeblich.Auch die Verordnung (EU) 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013, die im Rahmen des als „Basel III“ bezeichneten Maßnahmepakets erging und durch welche Paragraph 23, BWG mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft trat (BGBl 2013/184), ist hier nicht maßgeblich.
1.5 Das in § 23 Abs 7 BWG materiell definierte Ergänzungskapital zählte gemäß § 23 Abs 1 Z 5 iVm § 23 Abs 14 Z 2 BWG zu den ergänzenden Eigenmitteln, und zwar zu den „ergänzenden Eigenmitteln höherer Qualität“ („Tier-II-Kapital“ - vgl Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG § 23 Rz 8). Die Qualität von Ergänzungskapital als anrechenbare ergänzende Eigenmittel setzte die in § 23 Abs 7 Z 1 bis 5 geforderten unabdingbaren Mindestmerkmale voraus (Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG § 23 Rz 61).1.5 Das in Paragraph 23, Absatz 7, BWG materiell definierte Ergänzungskapital zählte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, BWG zu den ergänzenden Eigenmitteln, und zwar zu den „ergänzenden Eigenmitteln höherer Qualität“ („Tier-II-Kapital“ - vergleiche Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG Paragraph 23, Rz 8). Die Qualität von Ergänzungskapital als anrechenbare ergänzende Eigenmittel setzte die in Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins bis 5 geforderten unabdingbaren Mindestmerkmale voraus (Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG Paragraph 23, Rz 61).
1.6 Die von der Klägerin noch in erster Instanz vertretene Auffassung, Ergänzungskapital iSd § 23 Abs 7 BWG schließe für den Gläubiger nur die ordentliche Kündigung aus, ist mit den Zielsetzungen des BWG unvereinbar. Es entspricht daher auch der herrschenden Auffassung, dass § 23 Abs 7 Z 1 BWG („und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können“) dahin zu verstehen ist, dass für die Eigenmittelqualifikation des Ergänzungskapitals der vereinbarte Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts des Gläubigers unabdingbar ist (Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG § 23 Rz 66; Göth in Diwok/Göth, Bankwesengesetz [2005] § 23 Rz 49; Jud/Schummer, Die Emission von Nachrang- und Ergänzungskapital mit Wandlungsrecht auf Aktien, ÖBA 1995, 412 [415]; Weber, Kündigungsmöglichkeit einer Ergänzungskapitalanleihe im Zuge einer Spaltung oder Verschmelzung? in FS Torggler [2013] 1253 [1257]).1.6 Die von der Klägerin noch in erster Instanz vertretene Auffassung, Ergänzungskapital iSd Paragraph 23, Absatz 7, BWG schließe für den Gläubiger nur die ordentliche Kündigung aus, ist mit den Zielsetzungen des BWG unvereinbar. Es entspricht daher auch der herrschenden Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins, BWG („und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können“) dahin zu verstehen ist, dass für die Eigenmittelqualifikation des Ergänzungskapitals der vereinbarte Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts des Gläubigers unabdingbar ist (Dellinger/Burger/Puhm in Dellinger, BWG Paragraph 23, Rz 66; Göth in Diwok/Göth, Bankwesengesetz [2005] Paragraph 23, Rz 49; Jud/Schummer, Die Emission von Nachrang- und Ergänzungskapital mit Wandlungsrecht auf Aktien, ÖBA 1995, 412 [415]; Weber, Kündigungsmöglichkeit einer Ergänzungskapitalanleihe im Zuge einer Spaltung oder Verschmelzung? in FS Torggler [2013] 1253 [1257]).
Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein vereinbarter Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts im Zeichnungsvertrag über das Ergänzungskapital aus zivilrechtlicher Sicht wirksam ist.
2. Vertragsinhalt
2.1 Die dem Vertragsschluss zwischen den Streitteilen zugrunde gelegten Emissionsbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind (7 Ob 15/10x mwN; 2 Ob 84/13m), nehmen ausdrücklich auf „Bankschuldverschreibungen über eingezahltes Ergänzungs-kapital gemäß § 23 Abs 7 des Bankwesengesetzes“ und auf die Nachrangigkeit gemäß §§ 23 Abs 8 und 45 Abs 4 BWG Bezug (§ 2). In § 2 der Bedingungen ist ferner festgehalten, dass das Kapital der Bank vom Gläubiger bis einschließlich 26. 4. 2016 unter Verzicht auf die außerordentliche und ordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird.2.1 Die dem Vertragsschluss zwischen den Streitteilen zugrunde gelegten Emissionsbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind (7 Ob 15/10x mwN; 2 Ob 84/13m), nehmen ausdrücklich auf „Bankschuldverschreibungen über eingezahltes Ergänzungs-kapital gemäß Paragraph 23, Absatz 7, des Bankwesengesetzes“ und auf die Nachrangigkeit gemäß Paragraphen 23, Absatz 8 und 45 Absatz 4, BWG Bezug (Paragraph 2,). In Paragraph 2, der Bedingungen ist ferner festgehalten, dass das Kapital der Bank vom Gläubiger bis einschließlich 26. 4. 2016 unter Verzicht auf die außerordentliche und ordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird.
2.2 Da die Emissionsbedingungen auch sonst den gesetzlichen Vorgaben des BWG entsprechen, waren sämtliche für die Qualifikation des Ergänzungskapitals als Eigenmittel erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien bei Abschluss des Emissionsgeschäfts.
2.3 Der Vertrag ist daher so auszulegen, dass die Parteien den Eigenkapitalcharakter des Ergänzungskapitals beabsichtigt und einen Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts der Klägerin vereinbart haben (Lindinger, Über Zulässigkeit und Beendbarkeit bestimmter Genussrechte, JBl 2003, 724 [726]; vgl auch Kalss/Schauer, Anlegerschutz und nachrangiges Kapital, ÖBA 2002, 347 zur Abgrenzung einer rechtsgeschäftlich bindenden Einigung etwa über die Nachrangigkeit gegenüber bloßen Wissenserklärungen).2.3 Der Vertrag ist daher so auszulegen, dass die Parteien den Eigenkapitalcharakter des Ergänzungskapitals beabsichtigt und einen Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts der Klägerin vereinbart haben (Lindinger, Über Zulässigkeit und Beendbarkeit bestimmter Genussrechte, JBl 2003, 724 [726]; vergleiche auch Kalss/Schauer, Anlegerschutz und nachrangiges Kapital, ÖBA 2002, 347 zur Abgrenzung einer rechtsgeschäftlich bindenden Einigung etwa über die Nachrangigkeit gegenüber bloßen Wissenserklärungen).
2.4 Die Emissionsbedingungen orientieren sich an den Mindestkriterien des § 23 Abs 7 BWG, sehen also neben der in § 23 Abs 7 Z 3 BWG geforderten Nettoverlusttragungspflicht keine „Gewinnbeteiligung“ oder „Liquidationserlösbeteiligung“ vor und gewähren gewinnabhängige Zinsen iSd § 23 Abs 7 Z 2 BWG (vgl dazu Jud/Schummer, Die Emission von Nachrang- und Ergänzungskapital auf Aktien, ÖBA 1995, 413 [416, 422]; Karollus, Anwendbarkeit des § 174 AktG auch auf bloß „gewinnabhängige“ Titel? GesRZ 2009, 209 [210 f] mwN).2.4 Die Emissionsbedingungen orientieren sich an den Mindestkriterien des Paragraph 23, Absatz 7, BWG, sehen also neben der in Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 3, BWG geforderten Nettoverlusttragungspflicht keine „Gewinnbeteiligung“ oder „Liquidationserlösbeteiligung“ vor und gewähren gewinnabhängige Zinsen iSd Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, BWG vergleiche dazu Jud/Schummer, Die Emission von Nachrang- und Ergänzungskapital auf Aktien, ÖBA 1995, 413 [416, 422]; Karollus, Anwendbarkeit des Paragraph 174, AktG auch auf bloß „gewinnabhängige“ Titel? GesRZ 2009, 209 [210 f] mwN).
2.5 Derartige Finanzierungsinstrumente werden im Gegensatz zu aktienähnlichen Genussrechten auch als „obligationenartige“ bzw „obligationenähnliche“ Genussrechte bezeichnet (Jud/Schummer, ÖBA 1995, 413 [422]; van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital, [1998] 218 ff; Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54 [58]; Lindinger, JBl 2003, 724 [725]), die dem Gläubiger funktionell keine gesellschafterähnliche Position einräumen. Sie sind, um ihre Entwicklung unter Achtung des Prinzips der Privatautonomie nicht zu behindern, gesetzlich bewusst nicht typisiert. Der privatautonomem Gestaltung sind jedoch durch die §§ 864a, 879 ABGB und - soweit Verbraucher betroffen sind - durch die Bestimmungen des KSchG Grenzen gesetzt (7 Ob 267/02v; 1 Ob 105/10p je mwN).2.5 Derartige Finanzierungsinstrumente werden im Gegensatz zu aktienähnlichen Genussrechten auch als „obligationenartige“ bzw „obligationenähnliche“ Genussrechte bezeichnet (Jud/Schummer, ÖBA 1995, 413 [422]; van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital, [1998] 218 ff; Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54 [58]; Lindinger, JBl 2003, 724 [725]), die dem Gläubiger funktionell keine gesellschafterähnliche Position einräumen. Sie sind, um ihre Entwicklung unter Achtung des Prinzips der Privatautonomie nicht zu behindern, gesetzlich bewusst nicht typisiert. Der privatautonomem Gestaltung sind jedoch durch die Paragraphen 864 a, 879, ABGB und - soweit Verbraucher betroffen sind - durch die Bestimmungen des KSchG Grenzen gesetzt (7 Ob 267/02v; 1 Ob 105/10p je mwN).
2.6 Der auf Einräumung derartiger Gläubigerrechte gerichtete Vertrag, der nicht einfach durch Erfüllung, sondern durch Zeitablauf bzw Kündigung endet und auf laufende Zinszahlungen gerichtet ist, begründet ein Dauerschuldverhältnis (Krejci/van Husen, GesRZ 2000, 54 [60]; Kalss/Schauer, ÖBA 2002, 347 [350]; 10 Ob 34/05f wbl 2006/128 [Schuhmacher]).
3. Außerordentliches Kündigungsrecht
3.1 Nach herrschender Lehre (Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis [1982] 225 f; F. Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger“ und extrem langdauernder Vertragsbindung [1991] 12; Rummel in Rummel³ § 859 ABGB Rz 27; Würth in Rummel³ § 1118 ABGB Rz 2 je mwN) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027780; zuletzt 7 Ob 235/13d) können Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden.3.1 Nach herrschender Lehre (Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis [1982] 225 f; F. Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger“ und extrem langdauernder Vertragsbindung [1991] 12; Rummel in Rummel³ Paragraph 859, ABGB Rz 27; Würth in Rummel³ Paragraph 1118, ABGB Rz 2 je mwN) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027780; zuletzt 7 Ob 235/13d) können Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden.
3.2 Dieser Grundsatz gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit (RIS-Justiz RS0018368) und bei befristeten Verträgen (RIS-Justiz RS0018305; 1 Ob 176/98h SZ 71/141). Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (8 Ob 607/84 SZ 57/186; 4 Ob 211/03p SZ 2003/169).
3.3 Dem außerordentlichen Kündigungsrecht liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle künftigen Entwicklungen vertragliche Vorsorge treffen können (F. Bydlinski in Klang² IV/2, 200; 1 Ob 176/98h SZ 71/141; 6 Ob 59/00w SZ 73/180 je mwN). Grundgedanke ist der Schutz vor unzumutbarer Vertragsfortsetzung (F. Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger“ und extrem langdauernder Vertragsbindung 12; 8 Ob 86/06i; 1 Ob 113/08m uva). Daher wird das außerordentliche Kündigungsrecht als im Kern unverzichtbar und eine entgegenstehende Vereinbarung als sittenwidrig beurteilt (6 Ob 524/86 SZ 59/42; 5 Ob 102/09z immolex 2010/84 [Klein]; Fenyves, Erbenhaftung 226).
3.4 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 34/05f (wbl 2006/128 [Schuhmacher]), die einen außerordentlichen Kündigungsverzicht für 35 Jahre betraf, und in der Entscheidung 1 Ob 105/10p (ÖBA 2010, 762/1663), der ein auf Unternehmensdauer erklärter Kündigungsverzicht zugrunde lag, auch für Genussrechtsverhältnisse den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund in AGB als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.3.4 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 34/05f (wbl 2006/128 [Schuhmacher]), die einen außerordentlichen Kündigungsverzicht für 35 Jahre betraf, und in der Entscheidung 1 Ob 105/10p (ÖBA 2010, 762/1663), der ein auf Unternehmensdauer erklärter Kündigungsverzicht zugrunde lag, auch für Genussrechtsverhältnisse den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund in AGB als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt.
3.5 Die überwiegende Lehre geht ebenfalls davon aus, dass das außerordentliche Kündigungsrecht jedenfalls für obligationsähnliche Genussrechtsverhältnisse im Kern unverzichtbar ist (van Husen, Genußrechte 169 ff; Kalss, Anlegerinteressen [2001] 467, 494 ff; Lindinger, JBl 2003, 724 [730 f]; Lutter in Kölner Kommentar zum AktienG² [1994] § 221 Rz 269; Oberndorfer, Zum Ausschluß der (außer-)ordentlichen Kündigung von Genußrechten, ÖBA 2006, 813 [815]; Schuhmacher in Glosse zu 10 Ob 34/05f wbl 2006/128; Anzinger/Klement, Zur vertraglichen Ausgestaltung der Kündbarkeit von Genussrechten, GES 2011, 321 [326]).3.5 Die überwiegende Lehre geht ebenfalls davon aus, dass das außerordentliche Kündigungsrecht jedenfalls für obligationsähnliche Genussrechtsverhältnisse im Kern unverzichtbar ist (van Husen, Genußrechte 169 ff; Kalss, Anlegerinteressen [2001] 467, 494 ff; Lindinger, JBl 2003, 724 [730 f]; Lutter in Kölner Kommentar zum AktienG² [1994] Paragraph 221, Rz 269; Oberndorfer, Zum Ausschluß der (außer-)ordentlichen Kündigung von Genußrechten, ÖBA 2006, 813 [815]; Schuhmacher in Glosse zu 10 Ob 34/05f wbl 2006/128; Anzinger/Klement, Zur vertraglichen Ausgestaltung der Kündbarkeit von Genussrechten, GES 2011, 321 [326]).
3.6 Unterschiedliche Meinungen werden dazu vertreten, ob und unter welchen Umständen ausnahmsweise ein Ausschluss auch des außerordentlichen Kündigungsrechts zulässig ist:
3.6.1 Die Entscheidung 7 Ob 267/02v (ÖBA 2003/1135 [Kalss]) erachtete den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts bei „börsengängigen“ Gewinnscheinen für zulässig.
3.6.2 Bei gesicherter Möglichkeit zum Austritt aus dem Genussrechtsverhältnis, also bei Schaffung einer Verkaufsmöglichkeit über eine „organisierte Markteinrichtung“, wird auch von einem Teil der Lehre die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses bejaht (Kalss, Anlegerinteressen 477 ff mwN; Oberndorfer, ÖBA 2006, 813 [817]; vgl auch Schuhmacher in Glosse zu 10 Ob 34/05f wbl 2006/128).3.6.2 Bei gesicherter Möglichkeit zum Austritt aus dem Genussrechtsverhältnis, also bei Schaffung einer Verkaufsmöglichkeit über eine „organisierte Markteinrichtung“, wird auch von einem Teil der Lehre die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses bejaht (Kalss, Anlegerinteressen 477 ff mwN; Oberndorfer, ÖBA 2006, 813 [817]; vergleiche auch Schuhmacher in Glosse zu 10 Ob 34/05f wbl 2006/128).
3.6.3 Im Anwendungsbereich des BWG (bzw des VAG) soll nach einer Auffassung der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig sein (Oberndorfer, ÖBA 2006, 813 [815]; Nowotny, Möglichkeiten der Ausgestaltung von Partizipationskapital in FS Laurer [2009] 277 [283]; Anzinger/Klement, GES 2011, 321 [326]; Karollus, GesRZ 2009, 209 FN 1).
3.6.4 Dagegen wird eingewendet, dass es sich bei den einschlägigen Vorschriften (hier: § 23 Abs 7 BWG) um aufsichtsrechtlich motivierte Bestimmungen handle, die lediglich regelten, unter welchen Voraussetzungen dem vom Gläubiger zur Verfügung gestellten Kapital Eigenmittelcharakter zukomme, die aber keine Aussage über die Zulässigkeit der geforderten vertraglichen Gestaltung träfen (Lindinger, JBl 2003, 724 [730]).3.6.4 Dagegen wird eingewendet, dass es sich bei den einschlägigen Vorschriften (hier: Paragraph 23, Absatz 7, BWG) um aufsichtsrechtlich motivierte Bestimmungen handle, die lediglich regelten, unter welchen Voraussetzungen dem vom Gläubiger zur Verfügung gestellten Kapital Eigenmittelcharakter zukomme, die aber keine Aussage über die Zulässigkeit der geforderten vertraglichen Gestaltung träfen (Lindinger, JBl 2003, 724 [730]).
3.6.5 Eine ausdrückliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts bei Verträgen über Partizipations- oder Ergänzungskapital enthalten die Entscheidungen 10 Ob 34/05f und 1 Ob 105/10p entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
3.7 Einer Auseinandersetzung damit, ob - auch im Hinblick auf die RL 89/299 EWG (zu den Zielen der RL vgl 8 Ob 296/01i) - ein vereinbarter Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zumindest für die Dauer der Eigenmittelwirksamkeit des Ergänzungskapitals (s dazu Dellinger/Burger/Puhm, BWG § 23 Rz 66) gerechtfertigt sein könnte, bejahendenfalls, ob die Tatsache, dass die Eigenmittelanforderungen für die Beklagte ab Zurücklegung der Bankkonzession nicht mehr galten, dem Kündigungsausschluss die Grundlage entzieht, bedarf es nicht. Ebenso entbehrlich ist die Prüfung, ob die Übertragbarkeit des Ergänzungskapitals über das Multilaterale Handelssystem des Dritten Markts der Wiener Börse trotz der von der Klägerin aufgezeigten Unmöglichkeit, de facto einen Käufer zu finden, als gesicherte Möglichkeit zum Austritt aus dem Genussrechtsverhältnis zu werten ist.3.7 Einer Auseinandersetzung damit, ob - auch im Hinblick auf die RL 89/299 EWG (zu den Zielen der RL vergleiche 8 Ob 296/01i) - ein vereinbarter Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zumindest für die Dauer der Eigenmittelwirksamkeit des Ergänzungskapitals (s dazu Dellinger/Burger/Puhm, BWG Paragraph 23, Rz 66) gerechtfertigt sein könnte, bejahendenfalls, ob die Tatsache, dass die Eigenmittelanforderungen für die Beklagte ab Zurücklegung der Bankkonzession nicht mehr galten, dem Kündigungsausschluss die Grundlage entzieht, bedarf es nicht. Ebenso entbehrlich ist die Prüfung, ob die Übertragbarkeit des Ergänzungskapitals über das Multilaterale Handelssystem des Dritten Markts der Wiener Börse trotz der von der Klägerin aufgezeigten Unmöglichkeit, de facto einen Käufer zu finden, als gesicherte Möglichkeit zum Austritt aus dem Genussrechtsverhältnis zu werten ist.
3.8 Selbst unter Zugrundelegung nämlich, dass der vereinbarte gänzliche Kündigungsausschluss nicht wirksam ist, liegt kein Grund vor, der die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte:
3.8.1 Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung trifft den, der sie erklärt (RIS-Justiz RS0027780 [T21]; 6 Ob 59/00w SZ 73/180).
3.8.2 Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Beendigung nicht. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren, desto größere Bedeutung ist der Stabilität der Vertragsbindung zuzubilligen und desto höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des behaupteten wichtigen Grundes zu stellen (1 Ob 176/98h SZ 71/141; 6 Ob 59/00w SZ 73/180; 3 Ob 274/02v SZ 2002/160).
3.8.3 Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung (RIS-Justiz RS0018881) bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen (8 Ob 648/88 SZ 61/281; 3 Ob 274/02v SZ 2002/160).
3.8.4 Daraus folgt zunächst, dass die - nicht näher substantiierten - behaupteten „Malversationen“ früherer Vorstandsmitglieder der Beklagten schon deshalb keinen wichtigen Kündigungsgrund verwirklichen, weil unstrittig ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung der Vorstand bereits zur Gänze ausgewechselt war. Für die Berechtigung der Kündigung kommt es immer auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an (vgl 3.3). Diese liegt nicht vor, weil die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten der neuen Vorstandsmitglieder nicht einmal behauptet hat.3.8.4 Daraus folgt zunächst, dass die - nicht näher substantiierten - behaupteten „Malversationen“ früherer Vorstandsmitglieder der Beklagten schon deshalb keinen wichtigen Kündigungsgrund verwirklichen, weil unstrittig ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung der Vorstand bereits zur Gänze ausgewechselt war. Für die Berechtigung der Kündigung kommt es immer auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an vergleiche 3.3). Diese liegt nicht vor, weil die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten der neuen Vorstandsmitglieder nicht einmal behauptet hat.
3.8.5 Die Zurücklegung der Bankkonzession und die damit verbundene Konsequenz, dass die Beklagte nicht mehr der Aufsicht der FMA und der Österreichischen Nationalbank unterliegt, begründet nach den konkreten Umständen des Anlassfalls ebenfalls nicht per se einen wichtigen Kündigungsgrund:
Es steht fest, dass die Beklagte auf den auf einem Treuhandkonto erliegenden Unternehmens- und Anteilsverkaufspreis für die Dauer von zehn Jahren ab dem Closing (22. 6. 2010) nur eingeschränkten Zugriff hat; der Kaufpreis darf nur im Rahmen seiner Zweckwidmung - die die Klägerin inhaltlich nicht beanstandete - verwendet werden. Die Laufzeit des Ergänzungskapitals endet vor Ablauf dieses Zeitraums (25. 4. 2016). Anhaltspunkte dafür oder ein Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte trotz dieser Konstruktion entgegen der Zweckwidmung für die Klägerin nachteilige Dispositionen über den Kaufpreis treffen könne oder wolle, liegen nicht vor.
Inwiefern die Rechtsstellung der Klägerin durch den Wegfall der Aufsicht durch FMA und Österreichische Nationalbank konkret iS einer Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsfortsetzung gefährdet sein könnte, ist daher nicht ersichtlich.
3.8.6 Es verbleibt die Tatsache, dass der Bankbetrieb ausgegliedert wurde und die Beklagte de facto nur noch abwickelnd tätig ist.
Die Klägerin brachte dazu vor, dass der gesunde Bankbetrieb durch einen unproduktiven Barbetrag, der nicht operativ eingesetzt werden könne, ersetzt worden sei.
a) Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Vertragsabschluss lag darin, für ihr eingesetztes Kapital. Zinsen in der garantierten Höhe zu lukrieren, sofern sie im Jahresüberschuss gedeckt sind. Dafür nahm sie einerseits das Risiko in Kauf, das Kapital nur unter anteiligem Abzug der während der Laufzeit entstandenen Nettoverluste zu erhalten; andererseits das Risiko, dass ihre Kapitalforderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall nur nachrangig bedient würde.
b) Bei dieser Konstellation ist der Klägerin ein eminentes Interesse an der Führung eines „gesunden“ Bankbetriebs zuzubilligen, dessen Ertragskraft gewährleistet, dass ein Jahresüberschuss vorhanden ist, die Klägerin also Zinsen in dem vereinbarten Ausmaß erhält.
c) Die Veräußerung des Bankbetriebs, sofern dadurch eine nachhaltige Verschlechterung der Risikolage der Ergänzungskapitalgläubiger zu erwarten ist, insbesondere dadurch, dass die Emittentin keinen (oder einen geringeren) Jahresüberschuss erzielt oder dadurch, dass ihre Bonität und damit ihre potentielle Fähigkeit, das Ergänzungskapital am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen, gefährdet ist, stellt daher an sich einen Grund dar, die Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsfortsetzung in der konkreten Gestaltung zu bejahen (vgl Kalss, Anlegerinteressen 509 f zu Ausgliederungen und Vermögensübertragungen).c) Die Veräußerung des Bankbetriebs, sofern dadurch eine nachhaltige Verschlechterung der Risikolage der Ergänzungskapitalgläubiger zu erwarten ist, insbesondere dadurch, dass die Emittentin keinen (oder einen geringeren) Jahresüberschuss erzielt oder dadurch, dass ihre Bonität und damit ihre potentielle Fähigkeit, das Ergänzungskapital am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen, gefährdet ist, stellt daher an sich einen Grund dar, die Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsfortsetzung in der konkreten Gestaltung zu bejahen vergleiche Kalss, Anlegerinteressen 509 f zu Ausgliederungen und Vermögensübertragungen).
d) Damit ist allerdings die Gewährung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht zwingend verbunden: Unter Berücksichtigung des Interesses der Ergänzungskapitalschuldnerin daran, einen Kapitalabfluss zu verhindern und des damit korrespondierenden Interesses dritter Gläubiger wäre zu erwägen, ob nicht - als „gelinderes Mittel“ - die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Ergänzungskapitalgläubiger durch ergänzende Vertrags-auslegung oder durch Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beseitigen ist (Lutter in KölnerKomm § 221 dAktG Rz 271; vgl auch Kalss, Anlegerinteressen 507 zu Umstrukturierungsmaßnahmen).d) Damit ist allerdings die Gewährung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht zwingend verbunden: Unter Berücksichtigung des Interesses der Ergänzungskapitalschuldnerin daran, einen Kapitalabfluss zu verhindern und des damit korrespondierenden Interesses dritter Gläubiger wäre zu erwägen, ob nicht - als „gelinderes Mittel“ - die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Ergänzungskapitalgläubiger durch ergänzende Vertrags-auslegung oder durch Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beseitigen ist (Lutter in KölnerKomm Paragraph 221, dAktG Rz 271; vergleiche auch Kalss, Anlegerinteressen 507 zu Umstrukturierungsmaßnahmen).
So hat etwa der deutsche Bundesgerichtshof (II ZR 67/12) im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Schuldnerin als abhängige Gesellschaft entschieden, dass die Genussscheinbedingungen so anzupassen sind, dass Zinsen in jener Höhe gebühren, die die Gläubiger ausgehend von der bisherigen Ertragslage der Schuldnerin und den hypothetischen künftigen Ertragsaussichten ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erzielt hätten.
e) Diese hier daher auch nicht zu vertiefenden Überlegungen lassen jedoch für die Klägerin nichts gewinnen:
Es ist unstrittig, dass die Beklagte im Oktober 2008 kurz vor dem Zusammenbruch stand. Die Auffanglösung durch das Konsortium österreichischer Großbanken und die nachfolgenden Verträge, somit die Ausgliederung des Bankbetriebs, verhinderten eine Illiquidität der Beklagten und eine drohende Insolvenz. Unstrittig ist ferner, dass der Unternehmens- und Anteilskaufpreis von 83 Mio EUR, der der Beklagten zufloss, angemessen war.
Die Klägerin behauptet nun gar nicht, dass ihre Position bei Unterbleiben der Auffanglösung günstiger gewesen wäre, sie also ohne Auffanglösung Zinsen in der vereinbarten Höhe lukriert hätte, oder dass zur Sanierung der Beklagten andere als die ergriffenen Maßnahmen zweckmäßiger gewesen wären. Sie bestritt auch nicht, dass die FMA den Abschluss des Unternehmens- und Anteilskaufvertrags mit Übertragung des Ergänzungskapitals auf die Bank neu nicht zugestimmt hätte.
Im Kern strebt sie vielmehr an, einerseits von den Vorteilen der Auffanglösung - Vermeidung einer Insolvenz der Beklagten und der damit verbundenen Gefahr, das Nachrangkapital gänzlich zu verlieren - zu profitieren, andererseits aber die Nachteile - verminderte Chancen auf Zinserträgnisse wegen der nur noch abwickelnden Tätigkeit der Beklagten - durch einen „exit“ zu vermeiden.
Bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten und der drohenden Insolvenz, die durch die Auffanglösung abgewendet wurde, handelt es sich aber um ein geradezu typisches Kapitalmarktrisiko, das die Klägerin als Ergänzungskapitalgläubigerin allein zu tragen hat und das kein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigt (Lutter in KölnerKomm § 221 dAktG Rz 271; 1 Ob 105/10p).Bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten und der drohenden Insolvenz, die durch die Auffanglösung abgewendet wurde, handelt es sich aber um ein geradezu typisches Kapitalmarktrisiko, das die Klägerin als Ergänzungskapitalgläubigerin allein zu tragen hat und das kein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigt (Lutter in KölnerKomm Paragraph 221, dAktG Rz 271; 1 Ob 105/10p).
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Die subsidiäre Berufung der Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt schon deshalb, weil sich hier aus den dargelegten Gründen ausschließlich ein (Kapitalmarkt-)Risiko verwirklichte, das die Klägerin trifft (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 901 Rz 11 mwN; 7 Ob 40/99d).Die subsidiäre Berufung der Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt schon deshalb, weil sich hier aus den dargelegten Gründen ausschließlich ein (Kapitalmarkt-)Risiko verwirklichte, das die Klägerin trifft (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 901, Rz 11 mwN; 7 Ob 40/99d).
Die Veräußerung des Bankbetriebs, die Zurücklegung der Bankkonzession und die nunmehr de facto bloß abwickelnde Tätigkeit der Beklagten beruhten nicht auf einer freien, einer geschäftstypischen Grundlage des Zeichnungsvertrags widersprechenden und die Klägerin benachteiligenden unternehmerischen Entscheidung, sondern waren nach den Feststellungen notwendige Konsequenz des andernfalls zu erwartenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Beklagten. Wäre dieser erfolgt und in seiner Folge der Bankbetrieb eingestellt worden, hätte sich die Klägerin, die als Nachranggläubigerin im Insolvenz- oder Liquidationsfall gerade das wirtschaftliche Risiko dieses Zusammenbruchs hätte tragen müssen, auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage „Bankbetrieb“ berufen können.
Ob nicht selbst bei - nur als „letztes Mittel“ gebotener (RIS-Justiz RS0017454) - Bejahung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit - hier nicht begehrter -Vertragsanpassung vorzugehen wäre (vgl Bollenberger in KBB4 § 901 Rz 12 mwN; zu Genussscheinbedingungen BGH II ZR 67/12), bedarf daher keiner Prüfung.Ob nicht selbst bei - nur als „letztes Mittel“ gebotener (RIS-Justiz RS0017454) - Bejahung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit - hier nicht begehrter -Vertragsanpassung vorzugehen wäre vergleiche Bollenberger in KBB4 Paragraph 901, Rz 12 mwN; zu Genussscheinbedingungen BGH II ZR 67/12), bedarf daher keiner Prüfung.
IV. Zusammenfassungrömisch vier. Zusammenfassung
Der Revision der Klägerin ist damit zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.