Die Revision ist aus dem Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Zu klären ist zunächst der Umfang der Anfechtung. Die Beklagte erklärt, das Berufungsurteil „insofern [anzufechten], als die Berufung abgewiesen und dem Klagebegehren stattgegeben wurde“. Daraus scheint zu folgen, dass sie auch das Verbot jener Klauseln bekämpft, die im ebenfalls beanstandeten Formblatt zur Änderung von Vertragsdaten enthalten waren. Unmittelbar im Anschluss zählt die Revision aber jene Punkte auf, die sie „sohin“ konkret bekämpft. Dabei nennt sie nur jene Teile des Berufungsurteils, die sich auf die Änderung der Abrechnungsmodalitäten beziehen, nicht hingegen das Verbot der im Formblatt für Vertragsänderungen enthaltenen Klauseln. Auch sonst erstattet sie dazu in der Revision kein Vorbringen. Daher ist anzunehmen, dass sich das Rechtsmittel in Wahrheit nicht gegen die Entscheidung in diesem gesonderten Streitpunkt richtet. Insofern ist daher - ebenso wie bei der Abweisung des lauterkeitsrechtlichen Begehrens - Teilrechtskraft eingetreten.
2. In den noch strittigen Punkten trifft die Beurteilung durch das Berufungsgericht zu (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:2. In den noch strittigen Punkten trifft die Beurteilung durch das Berufungsgericht zu (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Die beanstandeten „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter“ iSv § 28 KSchG.2.1. Die beanstandeten „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter“ iSv Paragraph 28, KSchG.
(a) Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt; gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (9 Ob 69/11d und 7 Ob 93/12w, je mwN; RIS-Justiz RS0123499 [T2]). Ein Vertragsformblatt - das Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzuhalten ist (7 Ob 207/04y, 7 Ob 89/08a) - liegt auch dann vor, wenn es sich nur auf Teile des Vertrags oder auf bestimmte Vertragspunkte bezieht (7 Ob 93/12w).
(b) Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor, dass ihre Kunden sowohl bei Abschluss des Vertrags als auch danach zwischen einer Papier- und einer elektronischen Rechnung wählen könnten. Daraus ergab sich zunächst eine Gleichrangigkeit von Papier- und elektronischer Rechnung; weiters war daraus selbstverständlich abzuleiten, dass die Beklagte an eine vom Kunden getroffene Wahl gebunden war. Die hier beanstandete Mitteilung an 172.000 Kunden, die bisher Papierrechnungen erhalten hatten, änderte diese Bedingungen ab. Denn nun sollte vorrangig elektronisch abgerechnet werden, und ein Kunde, der bisher Papierrechnungen erhielt, musste (erstmals oder neuerlich) aktiv tätig werden, um weiterhin Papierrechnungen zu erhalten. Diese für eine Vielzahl von Fällen geltende Änderung wurde nicht ausgehandelt, sondern einseitig von der Beklagten auferlegt. Daher handelt es sich dabei (ebenfalls) um eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben die ursprünglich vereinbarten traten und sie in einem Punkt abändern sollten.
2.2. Diese Änderung der Bedingungen verstößt im Ergebnis gegen § 100 Abs 1 TKG idF BGBl I 2011/102.2.2. Diese Änderung der Bedingungen verstößt im Ergebnis gegen Paragraph 100, Absatz eins, TKG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/102.
(a) Nach dieser Bestimmung muss der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens
„[...] bei Vertragsschluss […] zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.“
Diese Regelung soll nach den EB zur RV (1389 BlgNR 24. GP, 25; abgedruckt auch bei Stratil, TKG 20034 [2013] 430) sicherstellen, dass der Teilnehmer „nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird“. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Unternehmer trotz einer ausdrücklich getroffenen Wahl oder einer bestehenden Praxis einseitig eine Änderung der Rechnungsmodalitäten vorsehen könnte, der der Kunde ausdrücklich widersprechen müsste.Diese Regelung soll nach den EB zur Regierungsvorlage (1389 BlgNR 24. GP, 25; abgedruckt auch bei Stratil, TKG 20034 [2013] 430) sicherstellen, dass der Teilnehmer „nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird“. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Unternehmer trotz einer ausdrücklich getroffenen Wahl oder einer bestehenden Praxis einseitig eine Änderung der Rechnungsmodalitäten vorsehen könnte, der der Kunde ausdrücklich widersprechen müsste.
(b) Zwar hat das Erstgericht festgestellt, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht bei solchen Kunden erfolgte, die sich - nach dem Vorbringen der Beklagten im Jahr 2012, also nach Inkrafttreten des § 100 Abs 1 TKG idgF - ausdrücklich für eine Papierrechnung entschieden hatten. Daraus ist zwar abzuleiten, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht griff, soweit Kunden der Beklagten nach Inkrafttreten von § 100 Abs 1 TKG eine ausdrückliche Wahl im Sinn dieser Bestimmung getroffen hatten. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung erfasst aber auch Altverträge, bei denen bisher im Einvernehmen zwischen den Parteien auf Papier abgerechnet wurde. Denn wenn schon bei einem Neuabschluss der Kunde zu wählen hat und nicht auf einen Widerspruch gegen eine vom Anbieter vorgegebene Rechnungsmodalität verwiesen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn bei einem schon laufenden Vertrag auf eine bestimmte Art abgerechnet wurde. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb hier - anders als bei Neuabschlüssen - eine einseitige Festlegung durch den Anbieter mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden zulässig sein sollte.(b) Zwar hat das Erstgericht festgestellt, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht bei solchen Kunden erfolgte, die sich - nach dem Vorbringen der Beklagten im Jahr 2012, also nach Inkrafttreten des Paragraph 100, Absatz eins, TKG idgF - ausdrücklich für eine Papierrechnung entschieden hatten. Daraus ist zwar abzuleiten, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht griff, soweit Kunden der Beklagten nach Inkrafttreten von Paragraph 100, Absatz eins, TKG eine ausdrückliche Wahl im Sinn dieser Bestimmung getroffen hatten. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung erfasst aber auch Altverträge, bei denen bisher im Einvernehmen zwischen den Parteien auf Papier abgerechnet wurde. Denn wenn schon bei einem Neuabschluss der Kunde zu wählen hat und nicht auf einen Widerspruch gegen eine vom Anbieter vorgegebene Rechnungsmodalität verwiesen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn bei einem schon laufenden Vertrag auf eine bestimmte Art abgerechnet wurde. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb hier - anders als bei Neuabschlüssen - eine einseitige Festlegung durch den Anbieter mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden zulässig sein sollte.
(c) Diese Auslegung von § 100 Abs 1 TKG hat einen sachlichen Hintergrund. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass eine elektronische Rechnung gegenüber einer Papierrechnung - trotz zweifellos bestehender Vorteile - auch Nachteile aufweist (4 Ob 141/11f; 3 Ob 168/12w). Nach der Wertung des § 100 Abs 1 TKG liegt es am Kunden, diese Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und danach eine Entscheidung zu treffen. Der Versuch der Beklagten, diese Entscheidung vorwegzunehmen und einen allenfalls widerstrebenden Kunden zu einer aktiven Ablehnung zu verpflichten, steht dem diametral entgegen.(c) Diese Auslegung von Paragraph 100, Absatz eins, TKG hat einen sachlichen Hintergrund. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass eine elektronische Rechnung gegenüber einer Papierrechnung - trotz zweifellos bestehender Vorteile - auch Nachteile aufweist (4 Ob 141/11f; 3 Ob 168/12w). Nach der Wertung des Paragraph 100, Absatz eins, TKG liegt es am Kunden, diese Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und danach eine Entscheidung zu treffen. Der Versuch der Beklagten, diese Entscheidung vorwegzunehmen und einen allenfalls widerstrebenden Kunden zu einer aktiven Ablehnung zu verpflichten, steht dem diametral entgegen.
2.3. Da die Vorgangsweise der Beklagten gegen § 100 Abs 1 TKG verstieß, kommt es auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Verletzung von § 25 Abs 3 TKG nicht an. Dazu ist daher nicht weiter Stellung zu nehmen.2.3. Da die Vorgangsweise der Beklagten gegen Paragraph 100, Absatz eins, TKG verstieß, kommt es auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Verletzung von Paragraph 25, Absatz 3, TKG nicht an. Dazu ist daher nicht weiter Stellung zu nehmen.
2.4. Auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Kronen Zeitung ist nicht zu beanstanden.
(a) Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 30 KSchG ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (4 Ob 221/06p; RIS-Justiz RS0121963 [insb T2, T5]; zuletzt etwa 4 Ob 164/12i). Dieser Zweck ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt (7 Ob 44/13s). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (2 Ob 1/09z; RIS-Justiz RS0121963 [T7]). Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht (8 Ob 49/12g; RIS-Justiz RS0121963 [T10], zuletzt etwa 7 Ob 44/13s).(a) Zweck der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 30, KSchG ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (4 Ob 221/06p; RIS-Justiz RS0121963 [insb T2, T5]; zuletzt etwa 4 Ob 164/12i). Dieser Zweck ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt (7 Ob 44/13s). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (2 Ob 1/09z; RIS-Justiz RS0121963 [T7]). Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht (8 Ob 49/12g; RIS-Justiz RS0121963 [T10], zuletzt etwa 7 Ob 44/13s).
(b) Im vorliegenden Fall hat das beanstandete Verhalten der Beklagten eine große Zahl von Kunden betroffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer einseitigen „Umstellung“ auf elektronische Rechnung ohne Zweifel auch für andere Telekommunikationsanbieter und deren Kunden. Durch eine Veröffentlichung des Urteils wird auch für diese klargestellt, dass eine Widerspruchslösung unzulässig ist, sodass bei Übermittlung einer elektronischen Rechnung von vornherein keine Handlungspflicht des Kunden entstehen kann. Die Veröffentlichung nur auf den Webseiten der Beklagten und eine allfällige Information der unmittelbar betroffenen Kunden reichten dafür nicht aus. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen den Kläger zutreffend zu einer Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung ermächtigt. Dies entspricht im Übrigen der Praxis des Obersten Gerichtshofs in Verbandsprozessen über Klauseln, die in einer großen Zahl von Verträgen verwendet werden (vgl etwa 4 Ob 27/13v; 7 Ob 84/12x; 4 Ob 164/12i; 10 Ob 92/11v).(b) Im vorliegenden Fall hat das beanstandete Verhalten der Beklagten eine große Zahl von Kunden betroffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer einseitigen „Umstellung“ auf elektronische Rechnung ohne Zweifel auch für andere Telekommunikationsanbieter und deren Kunden. Durch eine Veröffentlichung des Urteils wird auch für diese klargestellt, dass eine Widerspruchslösung unzulässig ist, sodass bei Übermittlung einer elektronischen Rechnung von vornherein keine Handlungspflicht des Kunden entstehen kann. Die Veröffentlichung nur auf den Webseiten der Beklagten und eine allfällige Information der unmittelbar betroffenen Kunden reichten dafür nicht aus. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen den Kläger zutreffend zu einer Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung ermächtigt. Dies entspricht im Übrigen der Praxis des Obersten Gerichtshofs in Verbandsprozessen über Klauseln, die in einer großen Zahl von Verträgen verwendet werden vergleiche etwa 4 Ob 27/13v; 7 Ob 84/12x; 4 Ob 164/12i; 10 Ob 92/11v).
3. Aus diesen Gründen muss die Revision der Beklagten scheitern. Die dies tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Wahlrecht der Kunden nach § 100 Abs 1 TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können.Das Wahlrecht der Kunden nach Paragraph 100, Absatz eins, TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können.
4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.