Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auf einen Rechtsgrund stützt, den die Beklagte in erster Instanz gar nicht geltend machte, und damit das Neuerungsverbot des § 482 ZPO unbeachtet ließ.Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auf einen Rechtsgrund stützt, den die Beklagte in erster Instanz gar nicht geltend machte, und damit das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO unbeachtet ließ.
1. Die Beklagte als Werkunternehmerin hält der auf das unstrittige Eigentum der Klägerin gestützten Herausgabeklage ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB wegen des auf den PKW über Auftrag der Werkbestellerin gemachten Aufwands an Reparaturkosten und Standgebühr entgegen. Ob der Werkunternehmer sein Zurückbehaltungsrecht auch dem dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers der Sache entgegenhalten kann, wenn er seine Leistung im Hinblick auf eine vertragliche Verpflichtung mit einem Dritten erbracht hat, ist umstritten. Vom Obersten Gerichtshof wurde dem Werkunternehmer in solchen dreipersonalen Konstellationen bisher mit drei unterschiedlichen Begründungen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Eigentümer gewährt.1. Die Beklagte als Werkunternehmerin hält der auf das unstrittige Eigentum der Klägerin gestützten Herausgabeklage ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB wegen des auf den PKW über Auftrag der Werkbestellerin gemachten Aufwands an Reparaturkosten und Standgebühr entgegen. Ob der Werkunternehmer sein Zurückbehaltungsrecht auch dem dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers der Sache entgegenhalten kann, wenn er seine Leistung im Hinblick auf eine vertragliche Verpflichtung mit einem Dritten erbracht hat, ist umstritten. Vom Obersten Gerichtshof wurde dem Werkunternehmer in solchen dreipersonalen Konstellationen bisher mit drei unterschiedlichen Begründungen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Eigentümer gewährt.
1.1. Es wird die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Zurückbehaltungsrechts in Analogie zu § 367 ABGB bejaht, wenn der Reparaturauftrag durch einen Vertrauensmann des Eigentümers erteilt worden ist (7 Ob 615/90); Voraussetzung ist, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war (RIS-Justiz RS0011507; RS0011525; zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 471 Rz 13). Dazu wurde weiters ausgesprochen, dass bei beweglichen Sachen, die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen sind (5 Ob 698/83); bei der Übernahme von Reparaturaufträgen wurde die Einsicht in die Fahrzeugpapiere gefordert (8 Ob 61, 62/75).1.1. Es wird die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Zurückbehaltungsrechts in Analogie zu Paragraph 367, ABGB bejaht, wenn der Reparaturauftrag durch einen Vertrauensmann des Eigentümers erteilt worden ist (7 Ob 615/90); Voraussetzung ist, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war (RIS-Justiz RS0011507; RS0011525; zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen vergleiche Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 Paragraph 471, Rz 13). Dazu wurde weiters ausgesprochen, dass bei beweglichen Sachen, die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen sind (5 Ob 698/83); bei der Übernahme von Reparaturaufträgen wurde die Einsicht in die Fahrzeugpapiere gefordert (8 Ob 61, 62/75).
1.2. Für den Fall, dass die Vorbehaltseigentümerin die Reparatur (während deren Ausführung) schlüssig im Hinblick auf die Leistung der Kaskoversicherung in Anspruch nahm, ohne bezüglich der Zweckwidmung Vorbehalte zu machen, bejahte der Oberste Gerichtshof unter Hervorhebung des Gedankens des Schutzes des Vertrauens (auf Zahlung aus der Versicherungsleistung) ein Retentionsrecht des Werkunternehmers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 471 ABGB oder des § 369 HGB zutrafen (4 Ob 544/88).1.2. Für den Fall, dass die Vorbehaltseigentümerin die Reparatur (während deren Ausführung) schlüssig im Hinblick auf die Leistung der Kaskoversicherung in Anspruch nahm, ohne bezüglich der Zweckwidmung Vorbehalte zu machen, bejahte der Oberste Gerichtshof unter Hervorhebung des Gedankens des Schutzes des Vertrauens (auf Zahlung aus der Versicherungsleistung) ein Retentionsrecht des Werkunternehmers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Paragraph 471, ABGB oder des Paragraph 369, HGB zutrafen (4 Ob 544/88).
1.3. Schließlich argumentierte der Oberste Gerichtshof, die in AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, der Leasingnehmer sei damit auch ermächtigt, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auf den Eigentümer auszudehnen. Soweit der Werkunternehmer von der Überlassung des Fahrzeugs im Wege des Finanzierungsleasings und von der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung auf seine Kosten wisse und auf den geschaffenen äußeren Tatbestand vertraue, sei er zu schützen; er könne daher dem Leasingnehmer das Zurückbehaltungsrecht mit Erfolg entgegenhalten (1 Ob 537/94 = SZ 67/82). Diese Entscheidung wird mehrfach (ohne weitere Erläuterungen) als Belegstelle für die Meinung zitiert, bei (zu vermutender) konkludenter Zustimmung des Eigentümers zur Weitergabe der Sache an den später die Zurückbehaltung Beanspruchenden sei dieser dazu berechtigt (Koch in KBB³ § 471 ABGB Rz 3; G. Kodek in Schwimann ABGB-TaKom² § 471 ABGB Rz 4; vgl auch Oberhammer/Domej Rz 15).1.3. Schließlich argumentierte der Oberste Gerichtshof, die in AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, der Leasingnehmer sei damit auch ermächtigt, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auf den Eigentümer auszudehnen. Soweit der Werkunternehmer von der Überlassung des Fahrzeugs im Wege des Finanzierungsleasings und von der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung auf seine Kosten wisse und auf den geschaffenen äußeren Tatbestand vertraue, sei er zu schützen; er könne daher dem Leasingnehmer das Zurückbehaltungsrecht mit Erfolg entgegenhalten (1 Ob 537/94 = SZ 67/82). Diese Entscheidung wird mehrfach (ohne weitere Erläuterungen) als Belegstelle für die Meinung zitiert, bei (zu vermutender) konkludenter Zustimmung des Eigentümers zur Weitergabe der Sache an den später die Zurückbehaltung Beanspruchenden sei dieser dazu berechtigt (Koch in KBB³ Paragraph 471, ABGB Rz 3; G. Kodek in Schwimann ABGB-TaKom² Paragraph 471, ABGB Rz 4; vergleiche auch Oberhammer/Domej Rz 15).
2. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, er übe an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht aus. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechts anzuführen (RIS-Justiz RS0011499).
2.1. An Tatsachen, die eine Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber der Klägerin rechtfertigen können, trug die Beklagte nur vor, dass sie zwar den Hinweis im Zulassungsschein auf ein Leasingfahrzeug gesehen habe, vom Geschäftsführer der Werkbestellerin aber ein halbes Jahr davor informiert worden sei, dass der PKW „aus der Leasing herausgekauft wurde“; die Beklagte sei deshalb im guten Glauben gewesen, dass es sich beim PKW nicht mehr um ein Leasingfahrzeug handle (ON 3 S 3 f). Die Werkbestellerin habe als Verfügungsberechtigte, der der PKW von der Klägerin überlassen worden sei, die Reparatur freigegeben (ON 3 S 7). Auf den konkreten Inhalt des Leasingvertrags und der zugrunde liegenden ALB oder auf eine zwischen den Parteien des Leasingvertrags vereinbarte Pflicht der Werkbestellerin zur Instandhaltung des PKW hat sich die Beklagte auch nicht ansatzweise berufen; dies obwohl die Klage Rechtsausführungen dazu enthielt (Punkt 2.4.) und von der Klägerin sowohl das Leasingvertragsanbot (Beilage ./B) als auch die ALB (Beilage ./C) vollständig vorgelegt wurden, der Beklagten also spätestens im Prozess zur Kenntnis gelangten. Ebenso wenig behauptete die Beklagte eine (sei es ausdrückliche oder schlüssige) Zustimmung der Klägerin zur Reparatur (sei es vorweg im Leasingvertrag oder erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Reparatur).
2.2. Damit machte die Beklagte in erster Instanz nur den gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Schuldner des Aufwandsanspruchs ist, analog § 367 ABGB geltend, und zwar in diesem Sinne, dass der PKW der Werkbestellerin von der Eigentümerin anvertraut worden war („Vertrauensmann“; § 367 Abs 1 dritter Fall ABGB) und die Beklagte gutgläubig vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei, weil sie sich auf die entsprechende Information deren Geschäftsführers verlassen habe (und verlassen habe dürfen). Der Umstand, dass sowohl das Leasingvertragsanbot als auch die ALB von der Klägerin vorgelegt wurden, ändert daran nichts, weil es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Urkunden nur Beweismittel, nicht jedoch Prozessvorbringen darstellen und deshalb solches nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Abgesehen davon bezeichnete die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin den PKW der Leasingnehmerin zur Verfügung überlassen hat und das Eigentum der Klägerin am PKW als nur für deren Innenverhältnis bedeutsam, nicht jedoch für sie selbst (ON 3 S 7).2.2. Damit machte die Beklagte in erster Instanz nur den gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Schuldner des Aufwandsanspruchs ist, analog Paragraph 367, ABGB geltend, und zwar in diesem Sinne, dass der PKW der Werkbestellerin von der Eigentümerin anvertraut worden war („Vertrauensmann“; Paragraph 367, Absatz eins, dritter Fall ABGB) und die Beklagte gutgläubig vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei, weil sie sich auf die entsprechende Information deren Geschäftsführers verlassen habe (und verlassen habe dürfen). Der Umstand, dass sowohl das Leasingvertragsanbot als auch die ALB von der Klägerin vorgelegt wurden, ändert daran nichts, weil es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Urkunden nur Beweismittel, nicht jedoch Prozessvorbringen darstellen und deshalb solches nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Abgesehen davon bezeichnete die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin den PKW der Leasingnehmerin zur Verfügung überlassen hat und das Eigentum der Klägerin am PKW als nur für deren Innenverhältnis bedeutsam, nicht jedoch für sie selbst (ON 3 S 7).
3.1. In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS-Justiz RS0037331). Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden (RIS-Justiz RS0037002 [T1], RS0037375). Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich (RIS-Justiz RS0036969). Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen zum Schluss der Verhandlung darstellt, zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0036947 [T1]).
3.2. Das Erstgericht hat sich daher zutreffend darauf beschränkt, den gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Klägerin als dritte Eigentümerin zu prüfen. Da es dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in erster Instanz entspricht, dass die Beklagte das Eigentum der Werkbestellerin unterstellte, schadet es nicht, dass keine Feststellung zu den Vorstellungen der Beklagten vorliegt; ein solches Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (3 Ob 30/02m = SZ 2002/31; RIS-Justiz RS0040101; RS0040095).
Der (auch vom Berufungsgericht geteilten) Rechtsmeinung des Erstgerichts, die Beklagte habe ohne weitere Nachforschungen nicht im guten Glauben darauf vertrauen dürfen, die Werkbestellerin sei die Eigentümerin des Fahrzeugs, hielt die Beklagte in ihrer Berufung nicht substantiiert zunächst im Rahmen der Beweisrüge entgegen, sie sei guten Glaubens gewesen, dass kein Leasingvertrag mehr vorliege und ihr Kunde „Verfügungsberechtigter bzw Eigentümer“ des PKW sei (Berufung S 5). Im Widerspruch dazu leitete sie in der Rechtsrüge unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 537/94 ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin erstmals daraus ab, dass im Leasingvertrag, der im Zeitpunkt der Reparatur noch nicht aufgelöst gewesen sei, eine Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin vorgesehen sei.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist zu folgen, weil nach ständiger Rechtsprechung ein gutgläubiger Erwerb dort nicht möglich ist, wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen lässt (2 Ob 227/06f; RIS-Justiz RS0010905; RS0010169; RS0010870); Redlichkeit ist bereits bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0010190 [T2]; RS0010189). Es ist zutreffend, dass die Diskrepanz zwischen dem bekannten Inhalt des Zulassungsscheins und der Behauptung der Werkbestellerin, Eigentümerin des PKW zu sein, eine objektiv verdächtige Situation bei der Auftragserteilung zur Reparatur bedeutete, weil das Eigentum am PKW unklar war. Daher waren weitere Nachforschungen der Beklagten (zumindestens vorerst) bei der Werkbestellerin geboten, deren Unterlassung jedenfalls leichte Fahrlässigkeit verwirklicht.
Die in der Berufung (S 4/5) und der Revisionsbeantwortung (S 5) - ohnehin verspätet (§ 482 ZPO) - vorgetragenen Umstände, aus denen die Beklagte ableitet, dass ihr eine Aufklärung nicht gelungen wäre, sind auch deshalb unbeachtlich, weil das Weiterbestehen der objektiv unklaren Situation auch ihre Schlechtgläubigkeit perpetuiert.Die in der Berufung (S 4/5) und der Revisionsbeantwortung (S 5) - ohnehin verspätet (Paragraph 482, ZPO) - vorgetragenen Umstände, aus denen die Beklagte ableitet, dass ihr eine Aufklärung nicht gelungen wäre, sind auch deshalb unbeachtlich, weil das Weiterbestehen der objektiv unklaren Situation auch ihre Schlechtgläubigkeit perpetuiert.
3.3. Darauf, dass die Vornahme der gebotenen Nachforschungen die unterstellte Berechtigung der Werkbestellerin (zur Beauftragung der Reparatur) nur bestätigt hätte (vgl Holzner in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 368 Rz 5; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 368 Rz 9), also die Unterlassung nicht kausal gewesen sei, hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen; die Prüfung, ob der Beklagten ein solcher Einwand offengestanden wäre (abl 3 Ob 544/50 = SZ 23/379; 2 Ob 584/92; vgl aber die soeben genannten Autoren), kann daher unterbleiben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte somit in erster Instanz eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten ohnehin nicht thematisierten näheren Inhalt des Leasingvertrags nicht zu erfolgen.3.3. Darauf, dass die Vornahme der gebotenen Nachforschungen die unterstellte Berechtigung der Werkbestellerin (zur Beauftragung der Reparatur) nur bestätigt hätte vergleiche Holzner in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 Paragraph 368, Rz 5; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 368, Rz 9), also die Unterlassung nicht kausal gewesen sei, hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen; die Prüfung, ob der Beklagten ein solcher Einwand offengestanden wäre (abl 3 Ob 544/50 = SZ 23/379; 2 Ob 584/92; vergleiche aber die soeben genannten Autoren), kann daher unterbleiben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte somit in erster Instanz eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten ohnehin nicht thematisierten näheren Inhalt des Leasingvertrags nicht zu erfolgen.
Die Verneinung eines gutgläubigen Erwerbs des Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Klägerin als Eigentümerin ist daher auf Basis der Aktenlage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht zu beanstanden.
4.1. § 498 ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965
). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (RIS-Justiz RS0016473 [T12]).4.1. Paragraph 498, ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz
RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (RIS-Justiz RS0016473 [T12]).
4.2. Wie bereits erwähnt, berief sich die Beklagte zur Begründung des von ihr eingewendeten Zurückbehaltungsrechts erstmals in der Berufung auf den Inhalt des Leasingvertrags, der im Zeitpunkt der Reparatur noch nicht aufgelöst gewesen sei und eine Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin vorgesehen habe. Die Beurteilung dieses Vorbringens als unzulässige Neuerung hängt daher davon ab, ob im erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin dementsprechende Tatsachenbehauptungen enthalten waren.
Das Berufungsgericht interpretierte die Ausführungen der Klägerin in der Klage (S 6), eine in den AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt durch befugte Gewerbsleute in eigenem Namen durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, dass der Leasingnehmer ermächtigt sei, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht auf den Leasinggeber auszudehnen, als Charakterisierung der im Rechtsverkehr üblichen Vertragsgestaltung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer; es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, darzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Ohne solche Behauptung sei ohne Weiteres zu unterstellen, dass diese zu Leasingverträgen typischerweise getroffene Vereinbarung auch im gegenständlichen Fall der Vertragsgestaltung zugrunde liege. Im Übrigen bestreite die Klägerin auch in ihrer Berufungsbeantwortung gar nicht, dass eine gleichartige Regelung auch im gegenständlichen Fall getroffen wurde. Somit könne der gegenständlichen Entscheidung auch als unstrittig im Sinne des § 267 ZPO zugrunde gelegt werden, dass die Parteien des Leasingvertrags eine Verpflichtung der Leasingnehmerin vereinbart haben, Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben (Berufungsurteil S 16/17).Das Berufungsgericht interpretierte die Ausführungen der Klägerin in der Klage (S 6), eine in den AGB des Leasinggebers dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, Reparaturen am Leasingobjekt durch befugte Gewerbsleute in eigenem Namen durchführen zu lassen, schließe den Anschein mit ein, dass der Leasingnehmer ermächtigt sei, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht auf den Leasinggeber auszudehnen, als Charakterisierung der im Rechtsverkehr üblichen Vertragsgestaltung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer; es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, darzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Ohne solche Behauptung sei ohne Weiteres zu unterstellen, dass diese zu Leasingverträgen typischerweise getroffene Vereinbarung auch im gegenständlichen Fall der Vertragsgestaltung zugrunde liege. Im Übrigen bestreite die Klägerin auch in ihrer Berufungsbeantwortung gar nicht, dass eine gleichartige Regelung auch im gegenständlichen Fall getroffen wurde. Somit könne der gegenständlichen Entscheidung auch als unstrittig im Sinne des Paragraph 267, ZPO zugrunde gelegt werden, dass die Parteien des Leasingvertrags eine Verpflichtung der Leasingnehmerin vereinbart haben, Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben (Berufungsurteil S 16/17).
4.3. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]; RS0042828 [T15]), was hier jedoch der Fall ist.
Denn das Berufungsgericht übergeht vollständig, dass es sich bei der zitierten Passage aus der Klage um eine Formulierung unter dem Titel „Rechtsausführungen“ handelt. In diesem Teil der Klage wurden die für die vorliegende dreipersonale Konstellation gegebenen Möglichkeiten der Begründung eines Zurückbehaltungsrechts abstrakt, dh ohne Bezugnahme auf den behaupteten Sachverhalt aufgelistet; dies ohne jedes Beweisanbot, was den Charakter als Rechtsausführungen unterstreicht. Dieser Darstellung der bestehenden Rechtslage zum Zurückbehaltungsrecht folgen „Schlussfolgerungen“ an Hand der behaupteten Tatsachen; diese verweisen zur angesprochenen Konstellation aber darauf, dass die Beklagte auf eine Vollmacht des Leasinggebers an den Werkbesteller gar nicht vertraut habe, weil sie vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei. Auch das beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt des zwischen der Klägerin und der Werkbestellerin bestandenen Leasingvertrags. Aus der Vorlage der ALB als Beilage ./C ist nichts für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu gewinnen, weil diese Vorlage eindeutig zum Beweis für die Vereinbarung der behaupteten vorzeitigen Auflösbarkeit des Leasingvertrags gemäß § 8 der ALB zum 31. Dezember 2010 erfolgte (Klage S 2).Denn das Berufungsgericht übergeht vollständig, dass es sich bei der zitierten Passage aus der Klage um eine Formulierung unter dem Titel „Rechtsausführungen“ handelt. In diesem Teil der Klage wurden die für die vorliegende dreipersonale Konstellation gegebenen Möglichkeiten der Begründung eines Zurückbehaltungsrechts abstrakt, dh ohne Bezugnahme auf den behaupteten Sachverhalt aufgelistet; dies ohne jedes Beweisanbot, was den Charakter als Rechtsausführungen unterstreicht. Dieser Darstellung der bestehenden Rechtslage zum Zurückbehaltungsrecht folgen „Schlussfolgerungen“ an Hand der behaupteten Tatsachen; diese verweisen zur angesprochenen Konstellation aber darauf, dass die Beklagte auf eine Vollmacht des Leasinggebers an den Werkbesteller gar nicht vertraut habe, weil sie vom Eigentum der Werkbestellerin ausgegangen sei. Auch das beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt des zwischen der Klägerin und der Werkbestellerin bestandenen Leasingvertrags. Aus der Vorlage der ALB als Beilage ./C ist nichts für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu gewinnen, weil diese Vorlage eindeutig zum Beweis für die Vereinbarung der behaupteten vorzeitigen Auflösbarkeit des Leasingvertrags gemäß Paragraph 8, der ALB zum 31. Dezember 2010 erfolgte (Klage S 2).
Wie bereits dargelegt, ist es Sache der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht und jene Tatsachen einzuwenden, die es zu begründen vermögen. Diese - den allgemeinen Regeln entsprechende - Behauptungslast wird umgekehrt, wenn von der Klägerin die Klarstellung verlangt wird, dass von ihr nur im Rahmen rechtlicher Erwägungen angesprochene Umstände im konkreten Fall (doch) nicht vorliegen sollen. Das eindeutig als solches erkennbare Rechtsvorbringen der Klägerin mit Hilfe einer unzulässigen Umkehr der Behauptungslast im Ergebnis in eine Tatsachenbehauptung umzudeuten, die der Beklagten oblegen wäre, ist deshalb unhaltbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Beklagten die nachträgliche Berufung auf den Inhalt des Leasingvertrags als neuer Rechtsgrund für die Wirkung des Zurückbehaltungsrechts auch gegenüber der Eigentümerin ermöglicht wird, obwohl sie in erster Instanz den Inhalt des Leasingvertrags gar nicht angesprochen hat, sondern - im Gegenteil - das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Werkbestellerin ausdrücklich als für sie selbst bedeutungslos qualifizierte.
4.4. Die Berücksichtigung der erstmals in der Berufung von der Beklagten vorgetragenen Tatsache zur Begründung eines bisher nicht ins Treffen geführten Rechtsgrundes des behaupteten Zurückbehaltungsrechts stellt daher eine Missachtung des Neuerungsverbots dar, dessen Verletzung von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (4 Ob 79/99t = SZ 72/78 mwN). Deshalb schadet der Umstand, dass die Klägerin darauf in ihrer Berufungsbeantwortung nicht hingewiesen hat, nicht.
5.1. Einen solchen Verstoß hat die Klägerin in der Revision - wenn auch nicht namentlich, so doch inhaltlich - gerügt, indem sie darauf hinwies, im erstgerichtlichen Verfahren sei von keiner Seite Vorbringen zur Instandhaltungspflicht für das streitgegenständliche Leasingfahrzeug Vorbringen erstattet worden; die Begründung eines Retentionsrechts im Wege einer (Anscheins-)Vollmacht sei daher gar nicht zu prüfen gewesen, sondern nur der gutgläubige Erwerb analog § 367 ABGB; die dennoch zur Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin laut den ALB vom Berufungsgericht getroffenen, allerdings aus dem Zusammenhang gerissenen Feststellungen seien daher ersatzlos zu streichen (Revision S 13 und 14).5.1. Einen solchen Verstoß hat die Klägerin in der Revision - wenn auch nicht namentlich, so doch inhaltlich - gerügt, indem sie darauf hinwies, im erstgerichtlichen Verfahren sei von keiner Seite Vorbringen zur Instandhaltungspflicht für das streitgegenständliche Leasingfahrzeug Vorbringen erstattet worden; die Begründung eines Retentionsrechts im Wege einer (Anscheins-)Vollmacht sei daher gar nicht zu prüfen gewesen, sondern nur der gutgläubige Erwerb analog Paragraph 367, ABGB; die dennoch zur Instandhaltungspflicht der Werkbestellerin laut den ALB vom Berufungsgericht getroffenen, allerdings aus dem Zusammenhang gerissenen Feststellungen seien daher ersatzlos zu streichen (Revision S 13 und 14).
5.2. In seiner aktuellen Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO bildet, sofern es sich nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Ansprüche oder Einreden handelt. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neuer behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung wird durch die Bejahung eines neuen geltend gemachten Anspruchs oder einer neu geltend gemachten Einrede die gründliche, das heißt die richtige Beurteilung der „Rechtssache“ im Sinn des § 503 Z 2 ZPO gehindert. „Streitsache“ ist der durch das Vorbringen der Partei erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand (7 Ob 154/13t; RIS-Justiz RS0112215 [T1]; RS0112213). Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht ist daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht geführt hat (1 Ob 25/13b mwN). Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (RIS-Justiz RS0112213 [T4]).5.2. In seiner aktuellen Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Paragraph 482, Absatz eins, ZPO bildet, sofern es sich nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Ansprüche oder Einreden handelt. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neuer behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung wird durch die Bejahung eines neuen geltend gemachten Anspruchs oder einer neu geltend gemachten Einrede die gründliche, das heißt die richtige Beurteilung der „Rechtssache“ im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gehindert. „Streitsache“ ist der durch das Vorbringen der Partei erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand (7 Ob 154/13t; RIS-Justiz RS0112215 [T1]; RS0112213). Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht ist daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht geführt hat (1 Ob 25/13b mwN). Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (RIS-Justiz RS0112213 [T4]).
Die berechtigte Rüge der Klägerin erweist sich daher als beachtlich und hat zur Konsequenz, dass die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Begründung des Zurückbehaltungsrechts mit dem Inhalt des Leasingvertrags unbeachtet zu bleiben haben. Das gilt auch für den als unstrittig erachteten Inhalt (eines Teils) des Leasingvertrags, weil auch diese Annahmen aus der Missachtung des Neuerungsverbots resultieren. Mangels Durchführung einer Berufungsverhandlung hatte das Berufungsgericht aber - ebenso wie der Oberste Gerichtshof - nur zu beurteilen, ob das behauptete Zurückbehaltungsrecht bei Schluss der Verhandlung erster Instanz berechtigt war.
6. Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte könne sich nicht auf ein gutgläubig erworbenes Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin berufen, wurde bereits bestätigt.
Die Beklagte hat sich in der Berufung und der Revisionsbeantwortung ua darauf berufen, auch der unredliche Besitzer dürfe ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls zu Gunsten des Ersatzes des notwendigen Aufwands ausüben, der noch fortwirke (unter Verweis auf RIS-Justiz RS0011518 = 7 Ob 634/92). Diese zu einem Erwerb eines Leasingfahrzeugs im Wege einer öffentlichen Versteigerung ergangene Judikatur ist aber nicht einschlägig, weil sie nicht den Fall eines - hier verneinten - gutgläubigen Erwerbs eines Zurückbehaltungsrechts analog § 367 ABGB betrifft.Die Beklagte hat sich in der Berufung und der Revisionsbeantwortung ua darauf berufen, auch der unredliche Besitzer dürfe ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls zu Gunsten des Ersatzes des notwendigen Aufwands ausüben, der noch fortwirke (unter Verweis auf RIS-Justiz RS0011518 = 7 Ob 634/92). Diese zu einem Erwerb eines Leasingfahrzeugs im Wege einer öffentlichen Versteigerung ergangene Judikatur ist aber nicht einschlägig, weil sie nicht den Fall eines - hier verneinten - gutgläubigen Erwerbs eines Zurückbehaltungsrechts analog Paragraph 367, ABGB betrifft.
Die vom Erstgericht ausgesprochene Klagestattgebung erweist sich daher als zutreffend, weshalb der Revision Folge, das Berufungsurteil abzuändern und das Ersturteil einschließlich der unbekämpft gebliebene Kostenentscheidung wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und Revision richtig verzeichnet.Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und Revision richtig verzeichnet.