1. Im Anlassfall ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht schon nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht nicht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückgewiesen (RIS-Justiz RS0043861; 5 Ob 54/10t) oder das Verfahren sonst beendet hat (RIS-Justiz RS0043869, RS0043891).1. Im Anlassfall ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht schon nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht nicht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückgewiesen (RIS-Justiz RS0043861; 5 Ob 54/10t) oder das Verfahren sonst beendet hat (RIS-Justiz RS0043869, RS0043891).
Nach der Rechtsprechung ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof allerdings iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Berufungsgericht (teilweise) lediglich das Ersturteil oder (teilweise) auch das ihm vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit aufgehoben hat, ohne auch auf Zurückweisung der Klage zu erkennen, und gleichzeitig einen Zulässigkeitsausspruch getroffen hat (RIS-Justiz RS0041947; 1 Ob 103/03h; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 46 mwN). Aufgrund eines solchen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der für das (fortgesetzte) Verfahren erheblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Ohne Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Rekurs daher trotz Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 15/10d; 8 ObA 22/12m).Nach der Rechtsprechung ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof allerdings iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Berufungsgericht (teilweise) lediglich das Ersturteil oder (teilweise) auch das ihm vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit aufgehoben hat, ohne auch auf Zurückweisung der Klage zu erkennen, und gleichzeitig einen Zulässigkeitsausspruch getroffen hat (RIS-Justiz RS0041947; 1 Ob 103/03h; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 46 mwN). Aufgrund eines solchen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der für das (fortgesetzte) Verfahren erheblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Ohne Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Rekurs daher trotz Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 15/10d; 8 ObA 22/12m).
Im Anlassfall wird im Rekurs an den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
2.1 Der Kläger führt in seiner Rechtsmittelerklärung zwar aus, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde. In seinen inhaltlichen Ausführungen bestreitet er allerdings auch die Rechtzeitigkeit der Berufung. In diesem Zusammenhang geht er von einer Heilung des Zustellmangels (aufgrund der Zustellung des Ersturteils an den Abwesenheitskurator der Beklagten) spätestens mit 8. 4. 2012 (Wiedereinsetzungsantrag mit Übermittlung einer Urteilskopie) aus.
Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteils Nichtigkeit. Bei Vorliegen eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels ist diese Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof (auch von Amts wegen) wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0062118; RS0041896).
2.2 Der vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt allerdings nicht vor.
Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; RS0083644). Nach § 7 ZustG heilt ein Zustellmangel nur dann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger, also der Person, an die es gerichtet bzw adressiert ist, tatsächlich zugekommen ist. Es muss somit der richtige Empfänger genannt sein und ihm das für ihm gedachte Schriftstück im Original zukommen. Nicht ausreichend ist, wenn dem Empfänger eine Abschrift oder Kopie des Schriftstücks, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, zugemittelt wird. Auch die bloße Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0083731; RS0083733; Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 256).Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; RS0083644). Nach Paragraph 7, ZustG heilt ein Zustellmangel nur dann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger, also der Person, an die es gerichtet bzw adressiert ist, tatsächlich zugekommen ist. Es muss somit der richtige Empfänger genannt sein und ihm das für ihm gedachte Schriftstück im Original zukommen. Nicht ausreichend ist, wenn dem Empfänger eine Abschrift oder Kopie des Schriftstücks, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, zugemittelt wird. Auch die bloße Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0083731; RS0083733; Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 256).
In der Rechtsprechung wird zudem die Auffassung vertreten, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht mehr möglich sei, wenn der Empfänger dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ bzw eine Verfügung über das Schriftstück getroffen habe und es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen sei; dies könnte insbesondere auch durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung erfolgen (8 Ob 69/07s, 7 Ob 75/04m, 10 Ob 47/03i, 10 ObS 376/02w; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 ZPO, § 7 ZustG Rz 23; kritisch Brenn aaO Rz 256).In der Rechtsprechung wird zudem die Auffassung vertreten, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht mehr möglich sei, wenn der Empfänger dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ bzw eine Verfügung über das Schriftstück getroffen habe und es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen sei; dies könnte insbesondere auch durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung erfolgen (8 Ob 69/07s, 7 Ob 75/04m, 10 Ob 47/03i, 10 ObS 376/02w; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 87, ZPO, Paragraph 7, ZustG Rz 23; kritisch Brenn aaO Rz 256).
2.3 Im Anlassfall liegen weder die Voraussetzungen für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen noch für eine Heilung durch Einlassung vor. Zum einen verfügte die Beklagte nach der Tatsachengrundlage nur über eine Kopie des Ersturteils. Zum anderen hat die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ohne näher darzulegen, worauf sich dieser Antrag bezieht. Da der Wiedereinsetzungsantrag der nicht vertretenen Beklagten nicht konkret auf die Versäumung der Berufungsfrist gerichtet war, kann in diesem Antrag auch nicht ein Reagieren entsprechend dem Zustellinhalt bzw eine heilungsrelevante Verfügung über das Schriftstück erblickt werden.
3.1 Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage bezieht sich darauf, ob die (vom Berufungsgericht bejahte) Unzulässigkeit der (nach der Aktenlage rechtskräftigen: vgl 8 Ob 93/06v) Kuratorbestellung (zufolge Nichtbescheinigung naheliegender Erhebungen des Klägers über die Zustelladresse iSd § 116 ZPO) im Rahmen des vorliegenden Hauptverfahrens wahrgenommen werden kann, und zwar mangels Eintritts der formellen Rechtskraft des Ersturteils aufgrund eines aktenkundigen bzw offenkundigen Zustellmangels. Der Zustellmangel besteht im Anlassfall in der Zustellung der verfahrensrelevanten Schriftstücke an einen unzulässigerweise bestellten Abwesenheitskurator. Die „Nichtigkeit“ der Kuratorbestellung bestreitet der Kläger in Wirklichkeit nicht.3.1 Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage bezieht sich darauf, ob die (vom Berufungsgericht bejahte) Unzulässigkeit der (nach der Aktenlage rechtskräftigen: vergleiche 8 Ob 93/06v) Kuratorbestellung (zufolge Nichtbescheinigung naheliegender Erhebungen des Klägers über die Zustelladresse iSd Paragraph 116, ZPO) im Rahmen des vorliegenden Hauptverfahrens wahrgenommen werden kann, und zwar mangels Eintritts der formellen Rechtskraft des Ersturteils aufgrund eines aktenkundigen bzw offenkundigen Zustellmangels. Der Zustellmangel besteht im Anlassfall in der Zustellung der verfahrensrelevanten Schriftstücke an einen unzulässigerweise bestellten Abwesenheitskurator. Die „Nichtigkeit“ der Kuratorbestellung bestreitet der Kläger in Wirklichkeit nicht.
3.2 Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Erwägung, dass die (für die gestellte Frage maßgebende) formelle Rechtskraft nur eintrete, wenn der Zustellmangel etwa durch Zustellung an eine prozessunfähige Partei (bei formell nach dem ZustG, also augenscheinlich ordnungsgemäßer Zustellung: vgl 2 Ob 128/12f) aktenmäßig nicht hätte erkannt werden können.3.2 Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Erwägung, dass die (für die gestellte Frage maßgebende) formelle Rechtskraft nur eintrete, wenn der Zustellmangel etwa durch Zustellung an eine prozessunfähige Partei (bei formell nach dem ZustG, also augenscheinlich ordnungsgemäßer Zustellung: vergleiche 2 Ob 128/12f) aktenmäßig nicht hätte erkannt werden können.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 6/01s tritt formelle Rechtskraft dann ein, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei, an die zugestellt wurde, nicht erkannt wurde. In diesem Fall ist ein Zustellmangel gerade nicht offenkundig. In der Entscheidung 8 Ob 48/03x wurde der Eintritt der formellen Rechtskraft verneint, weil sich das Vorliegen des Zustellmangels aus der Aktenlage ergab. Die Offenkundigkeit des Zustellmangels (Kuratorbestellung und Zustellung an diesen) folgte aus dem an sich gebotenen Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG. In der Entscheidung 2 Ob 128/12f wurde der Zahlungsbefehl irrtümlich dem Betroffenen anstelle seines Sachwalters zugestellt. Auch hier war von einem offenkundigen Zustellmangel auszugehen.Nach der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 6/01s tritt formelle Rechtskraft dann ein, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei, an die zugestellt wurde, nicht erkannt wurde. In diesem Fall ist ein Zustellmangel gerade nicht offenkundig. In der Entscheidung 8 Ob 48/03x wurde der Eintritt der formellen Rechtskraft verneint, weil sich das Vorliegen des Zustellmangels aus der Aktenlage ergab. Die Offenkundigkeit des Zustellmangels (Kuratorbestellung und Zustellung an diesen) folgte aus dem an sich gebotenen Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG. In der Entscheidung 2 Ob 128/12f wurde der Zahlungsbefehl irrtümlich dem Betroffenen anstelle seines Sachwalters zugestellt. Auch hier war von einem offenkundigen Zustellmangel auszugehen.
Dem Aspekt der Aktenkundigkeit bzw der Offenkundigkeit des Zustellmangels schenkt der Kläger in seinem Rekurs keine Beachtung. Seiner Überlegung, dass die der Entscheidung 8 Ob 48/03x zugrunde liegende Wertung mit jener im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sei, ist nicht zuzustimmen. Für die Bejahung des Eintritts der formellen Rechtskraft kommt es nicht darauf an, ob der Zustellmangel (hier Zustellung an einen unzulässigerweise bestellten Abwesenheitskurator) am Beginn oder während des Verfahrens eintritt, sondern ob der Mangel aus der Aktenlage klar erkennbar ist.
4. Insgesamt zeigt der Kläger zu den rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage auf. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zurückzuweisen.4. Insgesamt zeigt der Kläger zu den rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage auf. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründeten sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und dementsprechend auch beantragt, den Rekurs zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründeten sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und dementsprechend auch beantragt, den Rekurs zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0123222).