Entscheidungsgründe:
Im Juli 2011 schloss der Beklagte mit A***** S*****, die am Down-Syndrom leidet und für die ein Sachwalter bestellt ist (in Hinkunft: Heimbewohnerin), einen „Betreuungsvertrag“ über vollbetreutes Wohnen in einer Einrichtung des Beklagten. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde mit Beschluss vom 1. September 2011 vorerst versagt, weil der Vertrag nicht § 27d KSchG entspreche.Im Juli 2011 schloss der Beklagte mit A***** S*****, die am Down-Syndrom leidet und für die ein Sachwalter bestellt ist (in Hinkunft: Heimbewohnerin), einen „Betreuungsvertrag“ über vollbetreutes Wohnen in einer Einrichtung des Beklagten. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde mit Beschluss vom 1. September 2011 vorerst versagt, weil der Vertrag nicht Paragraph 27 d, KSchG entspreche.
Mangels Vorliegens eines gültigen Betreuungsvertrags wäre die Heimbewohnerin gezwungen gewesen, die Wohneinrichtung des Beklagten zu verlassen. Der Sachwalter erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, dass die Zahlung für die pauschalierten Zusatzleistungen unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vertragsklausel erfolge. Im März 2012 wurde neuerlich ein Betreuungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Heimbewohnerin, die seit 19. September 2011 in der Einrichtung des Beklagten lebt, abgeschlossen. Dieser Betreuungsvertrag wurde mit Beschluss vom 29. März 2012 vom Pflegschaftsgericht genehmigt.
Der Betreuungsvertrag lautet auszugsweise:
„7. B e t r e u u n g
[...]
7.2 Grundbetreuung
[...]
Im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden die nachfolgend beschriebenen Grundbetreuungsleistungen (Betreuung und Basispflege) erbracht. Unter Berücksichtigung der eventuell notwendigen besonderen Pflegeleistungen werden diese nur als Gesamtpaket im erforderlichen Ausmaß angeboten.
Die Grundbetreuung beinhaltet nachstehende Leistungen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bewohner, soweit irgend möglich, jene Tätigkeiten, die seine persönliche Sphäre betreffen, selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt.
Haushaltsführung
Ernährung […]
Wartung und Instandhaltung […]
Reinigung des Zimmers […]
Reinigung der Wäsche […]
Unterstützen im Erlernen sicherer Verhaltensweisen in Haushalt und Verkehr. […]
Begleitung bei Amtswegen (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschehen muss)
Begleitung zur Ausübung des Wahlrechts (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschieht),
Begleitung zum Friseur, etc
Unterstützung und Hilfestellung bei der Körperhygiene/Basispflege: [...]
Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Kleiderauswahl, des
Kaufs und Instandhaltung von Kleidung.
Unterstützung bei gesundheitsförderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die Beschränkungen durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz: Durchführung einfacher gesundheitsfördernder Maßnahmen, Durchführung von Soforthilfe-Maßnahmen, insbesondere das Rufen des Notarztes bzw Aufsuchen des Hausarztes, Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe bei Vermittlung von ärztlich angeordneten Therapien (physikalische Therapien, Psychotherapie, etc), Hilfestellung bei der Medikamteneinnahme (sofern die ärztliche Anordnung und die entsprechende Beauftragung vorliegen), sowie die Dokumentation sämtlicher Arztbesuche und Medikationen, etc.
Durchführung der individuellen Entwicklungsplanung.
Umsetzung aktueller [...] pädagogischer Maßnahmen. Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und der Sozial- kontakte, zB Planung und Durchführung von Ausflügen, Konzertbesuchen, Erhalten und Förderung der Kulturtechniken, Kontaktpflege mit Angehörigen und Freunden, Messbesuche, etc.
Unterstützung bei der Mobilität und der Orientierung im Verkehr […]
Leistungen im Krankheits- und Pflegefall: siehe Punkt 7.4
Punkt 7.3 Einschätzung des Ausmaßes der Betreuungs- und Basispflegebedürftigkeit im Hinblick auf besondere Pflegeleistungen
[...]
Punkt 7.4 Leistungen im Krankheits- und Pflegefall
[...]
Im Krankheitsfall erfolgt - soweit leistbar - bei Bedarf eine durchgehende Betreuung des Bewohners im Wohnhaus (das normaler Weise tagsüber nicht besetzt ist) und der Bewohner hat Anspruch auf Unterstützung auf Pflege in seiner Wohnung bzw seinem Zimmer. Eine eigene Pflegestation besteht nicht.
[...]
7.5 Grenzen der Betreuung und Pflege
[...]
8. Z u s a t z l e i s t u n g e n
Es gilt als vereinbart, dass die Zusatzleistungen im gesamten und mit dem in Punkt VII. beschriebenen Gesamtpaket bestellt sind.Es gilt als vereinbart, dass die Zusatzleistungen im gesamten und mit dem in Punkt römisch sieben. beschriebenen Gesamtpaket bestellt sind.
Leistungsumfang
Sachleistungen:
- Anteilige Fahrtkosten der Betreuerinnen für die individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Freizeit-, Arzt- oder Amtswegen;
-Teilweise Instandhaltung bzw Wiederbeschaffung von Investitionsgütern,
Betreuungsleistungen im Ausmaß bis zu 10 Mitarbeiterstunden pro Monat,
- individuelle Einzelbetreuung bei Krisen, bzw Krankheit (inklusive Besuche im Krankenhaus), die über das übliche Ausmaß hinausgehen,
- Dokumentation und Abrechnung des Taschengeldes in tabellarischer Form (Einnahmen-, Ausgabenrechnung),
- individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Amtswegen über das übliche Ausmaß hinaus,
- Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der individuellen Einrichtung und Ausgestaltung der Zimmer,
- individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen über das übliche Ausmaß hinaus.
Diese Annahme der Zusatzleistungen wurde mit dem FSW besprochen und gilt solange, bis nicht vom FSW detailliert festgelegt wird, welche einzelne Leistungen im Rahmen der Gesamtbetreuung als Grundbetreuung angesehen und bezuschusst werden. Für den Bewohner besteht kein Anspruch, dass ihn bzw seinem Sachwalter gegenüber diese Zusatzleistungen einzeln abgerechnet werden, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand die Kosten für die Zusatzleistungen erheblich erhöhen würde. Hingegen besteht der Anspruch, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß erbracht und nachgewiesen werden. Ein Einzelleistungsnachweis muss von der Einrichtung nicht erbracht werden.
9. A n d e r e k o s t e n p f l i c h t i g e L e i - s t u n g e n
[...]
10. K o s t e n f ü r d i e d e r B e w o h n e r s e l b s t a u f z u k o m m e n h a t
Ergänzend zu den in Punkt 8. beschriebenen Zusatzleistungen muss der Bewohner zB für folgende persönliche Anliegen finanziell selbst aufkommen:
- Persönliche Einrichtung des Zimmers, der Wohnung, zB Radio, zusätzlicher Schrank, Fauteuil, etc
- Bekleidung
- Friseurbesuche, Fußpflege, persönliche Pflegemittel
- Besuchsdienste
- Medikamente bzw Rezeptgebühren, Hilfsmittel und Therapien
- Für den persönlichen Bedarf angeschaffte Dinge (Naschereien, Handy, etc)
- Allfällige Beiträge zur mobilen Hauskrankenpflege oder zu ähnlichen Hilfsdiensten.
11. E n t g e l t [...]
11.1 Die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und besondere Pflegeleistungen werden in Tageskostensätzen verrechnet.
Der Bewohner ist zur Zahlung dieses Entgelts für die von der L***** W***** erbrachten Leistungen verpflichtet.
Wenn ein Kostenträger einen Zuschuss zu den Kosten leistet, wird dieser in Anrechnung gebracht und es ist kein besonderes Entgelt vom Bewohner für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (Grundleistung) und für allfällige besondere Pflegeleistungen zu bezahlen (siehe aber auch letzter Absatz Punkt 7.3 und Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Zuschuss direkt mit dem FSW, bzw dem Sozialhilfeträger, abgerechnet wird.
1. Tagesentgelt für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen:
[...]
Der Zuschuss vom Kostenträger zum Tageskostensatz für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Grundleistung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen (siehe Punkt 7.3) beträgt im Jahr 2010 99,33 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) in Worten ... [...]
Die Differenz (Tagesgeld zum Zuschuss) wird von der L***** W***** getragen und ist nicht vom Bewohner zu bezahlen (siehe aber auch Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Zuschuss für 2011 ist noch nicht bekannt.
[...]
11.2 Entgelt für die im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:
Die Kosten für die Zusatzleistungen sind vom Bewohner aus den laufenden monatlichen Zuwendungen (zB Familienbeihilfe, Pension, Sozialhilfe Taschengeld, Pflegegeld Taschengeld, Einkünfte aus Vermietung, Erträgnisse aus Vermögen, etc - hingegen werden Sonderzahlungen aus den laufenden Einkommen oder das Einkommen aus der Beschäftigungstherapie nicht in die monatlichen Zuwendungen eingerechnet) zu tragen, da ein allfälliger Kostenträger, zB der Fonds Soziales Wien, diese Kosten nicht übernimmt. Das Pauschalentgelt für diese Zusatzleistungen beträgt monatlich im Jahr 2011 280 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer).
Wenn die Familienbeihilfe (welcher Art auch immer) erhöht oder ermäßigt wird, ist die L***** W***** berechtigt und verpflichtet Entgeltänderungen im selben Prozentsatz durchzuführen.
Es können auf dieses Entgelt individuelle Ermäßigungen aus therapeutischer Notwendigkeit gewährt werden.
Dem Bewohner muss monatlich mindestens ein Betrag in der Höhe der Summe aus Taschengeld des Behindertenhilfeträgers (zB FSW) und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe, das sind im Jahr 2011 insgesamt 263,65 EUR, über den er selbständig verfügen kann, verbleiben.
11.3 Kündigung der im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:
Die L***** W***** ist berechtigt, die in diesem Vertragspunkt vereinbarten Zusatzleistungen aufzukündigen, sofern diese Leistungen mit dem vereinbarten Entgelt nicht mehr kostendeckend erbracht werden können. Diese Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten möglich.
[...]“
Die vereinbarten Entgelte hat die Heimbewohnerin bezahlt.
Der Kläger, ein in § 29 KSchG genannter Verband, begehrt vom Beklagten die Zahlung von 3.080 EUR samt gestaffelter Zinsen. Die Heimbewohnerin, vertreten durch ihren Sachwalter, habe ihre Forderung auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten monatlichen Pauschalentgelte für Zusatzleistungen von 280 EUR an den Kläger zum Zweck der Klagsführung gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO abgetreten. Der Sachwalter habe nach ursprünglicher Versagung doch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung unter der Voraussetzung erwirkt, dass die Zusatzleistungen vorbehaltlich der rechtlichen Klärung gezahlt würden. Der von der Heimbewohnerin eingegangene Betreuungsvertrag mit der Beklagten enthalte die Klausel, das für Zusatzleistungen als Gesamtpaket 280 EUR monatlich zu zahlen seien und widerspreche damit § 27d Abs 1 Z 6 und Abs 2 KSchG, da Zusatzleistungen im Gesamten bestellt würden, ohne dass der Heimbewohner zwischen benötigten und nicht benötigten Zusatzleistungen wählen könne; es mangle auch an der Aufschlüsselung des Entgelts, das für jede einzelne der Zusatzleistungen fällig werde. Die Darstellung der Zusatzleistungen verstoße gegen den strengen Transparenzmaßstab des § 27d Abs 4 KSchG, weil sie eine Zuordnung der im Gesamtpaket enthaltenen Zusatzleistungen zur Grundversorgung oder zu den Zusatzleistungen nicht zulasse. Da sich der Beklagte nicht auf die rechtswidrigen Klauseln berufen könne, seien die geleisteten Zahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt und zurück zu erstatten.Der Kläger, ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband, begehrt vom Beklagten die Zahlung von 3.080 EUR samt gestaffelter Zinsen. Die Heimbewohnerin, vertreten durch ihren Sachwalter, habe ihre Forderung auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten monatlichen Pauschalentgelte für Zusatzleistungen von 280 EUR an den Kläger zum Zweck der Klagsführung gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO abgetreten. Der Sachwalter habe nach ursprünglicher Versagung doch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung unter der Voraussetzung erwirkt, dass die Zusatzleistungen vorbehaltlich der rechtlichen Klärung gezahlt würden. Der von der Heimbewohnerin eingegangene Betreuungsvertrag mit der Beklagten enthalte die Klausel, das für Zusatzleistungen als Gesamtpaket 280 EUR monatlich zu zahlen seien und widerspreche damit Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, KSchG, da Zusatzleistungen im Gesamten bestellt würden, ohne dass der Heimbewohner zwischen benötigten und nicht benötigten Zusatzleistungen wählen könne; es mangle auch an der Aufschlüsselung des Entgelts, das für jede einzelne der Zusatzleistungen fällig werde. Die Darstellung der Zusatzleistungen verstoße gegen den strengen Transparenzmaßstab des Paragraph 27 d, Absatz 4, KSchG, weil sie eine Zuordnung der im Gesamtpaket enthaltenen Zusatzleistungen zur Grundversorgung oder zu den Zusatzleistungen nicht zulasse. Da sich der Beklagte nicht auf die rechtswidrigen Klauseln berufen könne, seien die geleisteten Zahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt und zurück zu erstatten.
Der Beklagte bestreitet. Die Heimbewohnerin (ihr Sachwalter) und der Kläger hätten zusammengewirkt, um beim Beklagten Leistungen zu erschleichen, wobei von vornherein beabsichtigt gewesen sei, diese nicht zu bezahlen. Es liege somit zivilrechtlicher Betrug vor, sodass eine Rückforderung gegen die guten Sitten verstoße. Die Heimbewohnerin habe die vereinbarten Leistungen bezogen und wäre im Fall einer Klagsstattgebung bereichert, sodass dem Beklagten Bereicherungsansprüche zustünden, deren gesonderte Geltendmachung sich der Beklagte vorbehalte, jedenfalls aber aufrechnungsweise einwende. Allen Beteiligten sei nach der Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung klar gewesen, dass die Heimbewohnerin das Heim werde verlassen müssen, wenn kein Konsens erzielt werde. Der Beklagte habe darauf bestanden, dass der ausgearbeitete, dem Heimvertragsgesetz und dem KSchG entsprechende Vertrag abgeschlossen werde. Die Heimbewohnerin habe somit nur die Wahl gehabt, den Vertrag nicht abzuschließen und aus der Wohngemeinschaft auszuziehen oder aber auch die Zusatzleistungen zu bestellen. Sie habe sich zu letzterem, pflegschaftsgerichtlich genehmigt, entschlossen. Der Vertrag sei bedingungsfrei abgeschlossen worden, der im Genehmigungsbeschluss erwähnte Vorbehalt sei nicht gesetzt worden.
Der Betreuungsvertrag sei gesetzeskonform nach Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Zusatzleistungen aufgeschlüsselt. Der jeweilige Heimbewohner könne den vom Beklagten angebotenen Vertrag abschließen oder nicht. Er könne sich aber nicht einzelne Leistungen aussuchen und den Beklagten zum Abschluss eines Vertrags zwingen, gleichgültig, ob die Wohngemeinschaft dann noch wirtschaftlich zu führen sei oder nicht. Ein Kontrahierungszwang bestehe für den Beklagten nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Gesetz verlange eine Aufgliederung der Kosten für die einzelnen Zusatzleistungen nicht. Auch der Umstand, dass die Zusatzleistungen im Gesamtpaket mit den Grundleistungen gewählt werden müssten, sei weder gesetzes- noch sittenwidrig. Es stehe der vertragsschließenden Partei frei, eine solche Betreuungsform nicht zu wählen, wenn Zusatzleistungen generell nicht benötigt oder gewünscht würden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass eine Aufschlüsselung des Entgelts innerhalb der Leistungsblöcke gesetzlich nicht verlangt werde.
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.
Die Revision ist - entgegen dem unbeachtlichen Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042331) - nicht jedenfalls unzulässig, weil die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO gilt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, beinhaltet den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, sodass die außerordentliche Revision vom Kläger jedenfalls erhoben werden konnte.Die Revision ist - entgegen dem unbeachtlichen Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042331) - nicht jedenfalls unzulässig, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO gilt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, beinhaltet den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, sodass die außerordentliche Revision vom Kläger jedenfalls erhoben werden konnte.
Der Beklagte begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.