I. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).römisch eins. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen den Beschluss, mit dem es das Ersturteil in seinem Punkt 9. (Feststellungsbegehren des Zehntklägers) als nichtig aufgehoben und zugleich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen hat (Punkt I. des Berufungsurteils), zulässig ist. Er ist damit unanfechtbar.1. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen den Beschluss, mit dem es das Ersturteil in seinem Punkt 9. (Feststellungsbegehren des Zehntklägers) als nichtig aufgehoben und zugleich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen hat (Punkt römisch eins. des Berufungsurteils), zulässig ist. Er ist damit unanfechtbar.
2. Weiters hob das Berufungsgericht Punkt 1. des Ersturteils (Punkt II.A.) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Auch hier ließ es den Rekurs nicht zu.2. Weiters hob das Berufungsgericht Punkt 1. des Ersturteils (Punkt römisch zwei.A.) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Auch hier ließ es den Rekurs nicht zu.
Das Ersturteil hat in seinem Punkt 1. ausgesprochen, dass die Beklagte dem Grunde nach schuldig sei, 73,39 % der durch die Bauführung des Zehntklägers an den allgemeinen Teilen des Hauses entstandenen Schäden zu ersetzen. In seiner Begründung führte es aus, dass in einem Zwischenurteil festzuhalten gewesen sei, dass die Erstklägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Schäden habe. Damit hat das Erstgericht klargelegt, dass es über das Leistungsbegehren der Erstklägerin ein Zwischenurteil dem Grunde nach fällen wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wollte das Erstgericht damit nicht etwas zusprechen, was gar nicht beantragt war. Im Übrigen widerspricht der Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung dem vom Berufungsgericht (zu Unrecht) angenommenen Verstoß gegen § 405 ZPO. Die Aufhebung des Zwischenurteils ohne Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ist allerdings nicht bekämpfbar und kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden.Das Ersturteil hat in seinem Punkt 1. ausgesprochen, dass die Beklagte dem Grunde nach schuldig sei, 73,39 % der durch die Bauführung des Zehntklägers an den allgemeinen Teilen des Hauses entstandenen Schäden zu ersetzen. In seiner Begründung führte es aus, dass in einem Zwischenurteil festzuhalten gewesen sei, dass die Erstklägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Schäden habe. Damit hat das Erstgericht klargelegt, dass es über das Leistungsbegehren der Erstklägerin ein Zwischenurteil dem Grunde nach fällen wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wollte das Erstgericht damit nicht etwas zusprechen, was gar nicht beantragt war. Im Übrigen widerspricht der Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung dem vom Berufungsgericht (zu Unrecht) angenommenen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Die Aufhebung des Zwischenurteils ohne Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ist allerdings nicht bekämpfbar und kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden.
3. In Punkt II.B.3. behielt das Berufungsgericht die Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach über die dort genannten Leistungsbegehren vor. Trotz der (verfehlten) Fassung des Spruchs, handelt es sich auch hier offenbar um einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der mangels Rechtskraftvorbehalts unanfechtbar ist.3. In Punkt römisch zwei.B.3. behielt das Berufungsgericht die Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach über die dort genannten Leistungsbegehren vor. Trotz der (verfehlten) Fassung des Spruchs, handelt es sich auch hier offenbar um einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der mangels Rechtskraftvorbehalts unanfechtbar ist.
4. Die gegen die Punkte I., II.A., II.B.3. der Berufungsentscheidung gerichtete Revision (richtig Rekurs) der Beklagten ist daher zurückzuweisen.4. Die gegen die Punkte römisch eins., römisch zwei.A., römisch zwei.B.3. der Berufungsentscheidung gerichtete Revision (richtig Rekurs) der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach das vom Berufungsgericht gefasste Zwischenurteil (Punkt II.B.2. der Berufungsentscheidung). Der Zweitkläger bekämpfte das Ersturteil lediglich hinsichtlich der Abweisung von 34.999,12 EUR sA und die Achtklägerin hinsichtlich der Abweisung von 41.794,31 EUR sA. Indem das Berufungsgericht die Klagsforderung des Zweitklägers mit 35.785,87 EUR und jene der Achtklägerin mit 47.563,19 EUR als zu Recht bestehend erkannte, beachtete es die eingetretene Rechtskraft der Abweisungen der über 34.999,12 EUR (Zweitkläger) und 41.794,31 EUR (Achtklägerin) hinausgehenden Beträge nicht. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft begründet nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0041896
). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass von dieser Nichtigkeit auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufhebung des Ersturteils im Umfang von 17.018,01 EUR (Punkt II.B.3.a.) und von 17.648,30 EUR (Punkt II.B.3.e.) betroffen ist. Da die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit ein zulässiges Rechtsmittel gegen die davon betroffene Entscheidung voraussetzt (RIS-Justiz RS0041907), kann diese Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden.römisch zwei. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach das vom Berufungsgericht gefasste Zwischenurteil (Punkt römisch zwei.B.2. der Berufungsentscheidung). Der Zweitkläger bekämpfte das Ersturteil lediglich hinsichtlich der Abweisung von 34.999,12 EUR sA und die Achtklägerin hinsichtlich der Abweisung von 41.794,31 EUR sA. Indem das Berufungsgericht die Klagsforderung des Zweitklägers mit 35.785,87 EUR und jene der Achtklägerin mit 47.563,19 EUR als zu Recht bestehend erkannte, beachtete es die eingetretene Rechtskraft der Abweisungen der über 34.999,12 EUR (Zweitkläger) und 41.794,31 EUR (Achtklägerin) hinausgehenden Beträge nicht. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft begründet nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit (RIS-Justiz
RS0041896). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass von dieser Nichtigkeit auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufhebung des Ersturteils im Umfang von 17.018,01 EUR (Punkt römisch zwei.B.3.a.) und von 17.648,30 EUR (Punkt römisch zwei.B.3.e.) betroffen ist. Da die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit ein zulässiges Rechtsmittel gegen die davon betroffene Entscheidung voraussetzt (RIS-Justiz RS0041907), kann diese Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden.
III. Im Übrigen ist die Revision, da das Berufungsgericht die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt hat, zulässig und auch berechtigt.römisch drei. Im Übrigen ist die Revision, da das Berufungsgericht die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt hat, zulässig und auch berechtigt.
1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens zur Frage, an wen das Schreiben vom 24. 8. 2004 (Beilage ./H1) betreffend die allgemeinen Schäden des Hauses gegangen ist, steht nicht im Zusammenhang mit dem allein bekämpfbaren Zwischenurteil des Berufungsgerichts.
2.1 Mit 1. 1. 1994 trat § 13 WEG 1975 idF des 3. WÄG in Kraft. Durch diese Bestimmung wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, der neben den Wohnungseigentümern auch schlichte Miteigentümer angehörten, mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Liegenschaftsverwaltung ausgestattet. Als Trägerin aller Rechte und Verbindlichkeiten in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft ist an die Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft mit 1. 1. 2002 die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 getreten. Die Eigentümergemeinschaft ist eine zweckorientierte Gemeinschaft. Ihre Rechtspersönlichkeit ist final auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft begrenzt. Unter Angelegenheiten der Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. Dazu gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Erhaltung des Gemeinschaftsguts betreffen könnte. Durch Verwaltungshandlungen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt (Würth/Zingher/Kovany22 § 18 WEG Rz 6 und 7 mwN).2.1 Mit 1. 1. 1994 trat Paragraph 13, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG in Kraft. Durch diese Bestimmung wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, der neben den Wohnungseigentümern auch schlichte Miteigentümer angehörten, mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Liegenschaftsverwaltung ausgestattet. Als Trägerin aller Rechte und Verbindlichkeiten in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft ist an die Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft mit 1. 1. 2002 die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 getreten. Die Eigentümergemeinschaft ist eine zweckorientierte Gemeinschaft. Ihre Rechtspersönlichkeit ist final auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft begrenzt. Unter Angelegenheiten der Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. Dazu gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Erhaltung des Gemeinschaftsguts betreffen könnte. Durch Verwaltungshandlungen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt (Würth/Zingher/Kovany22 Paragraph 18, WEG Rz 6 und 7 mwN).
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (7 Ob 318/04x mwN). Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte (7 Ob 38/12g). Zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung ist die Eigentümergemeinschaft legitimiert (RIS-Justiz RS0108020 [T17]).
2.2 Der Versicherungsnehmer hat bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung, es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandschaft: Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS-Justiz RS0035281 [T3]; RS0080792). Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (RIS-Justiz RS0080792 [T3], RS0080863 [T3]).2.2 Der Versicherungsnehmer hat bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der Paragraphen 74, ff VersVG das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung, es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandschaft: Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS-Justiz RS0035281 [T3]; RS0080792). Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (RIS-Justiz RS0080792 [T3], RS0080863 [T3]).
2.3 Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer - im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags - einen Befreiungsanspruch, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet, der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (7 Ob 144/99y; Voith/Knappmann in Prölss/Martin VersVG27 § 149 Rz 1, 2).2.3 Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß Paragraph 149, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer - im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags - einen Befreiungsanspruch, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet, der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (7 Ob 144/99y; Voith/Knappmann in Prölss/Martin VersVG27 Paragraph 149, Rz 1, 2).
2.4 Da der - zum Dreiecksverhältnis gehörende - Dritte ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG ist, kann, wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0081033). Nach den zur zitierten Bestimmung vorliegenden Rechtsätzen ist geschädigter Dritter jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt (RIS-Justiz RS0081034; RS0081033), somit auch der Mitversicherte (7 Ob 126/11x). Beschädigt oder zerstört der Versicherungsnehmer eine Sache, deren Miteigentümer er ist, und wird er deshalb von den anderen Miteigentümern auf Schadenersatz in Anspruch genommen, dann besteht - bei Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes - Versicherungsschutz wegen der Ansprüche der anderen Miteigentümer, nicht aber in Höhe des eigenen Anteils des Versicherungsnehmers (Voith/Knappmann aaO § 149 Rz 18).2.4 Da der - zum Dreiecksverhältnis gehörende - Dritte ein Begriffsmerkmal des Paragraph 149, VersVG ist, kann, wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0081033). Nach den zur zitierten Bestimmung vorliegenden Rechtsätzen ist geschädigter Dritter jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt (RIS-Justiz RS0081034; RS0081033), somit auch der Mitversicherte (7 Ob 126/11x). Beschädigt oder zerstört der Versicherungsnehmer eine Sache, deren Miteigentümer er ist, und wird er deshalb von den anderen Miteigentümern auf Schadenersatz in Anspruch genommen, dann besteht - bei Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes - Versicherungsschutz wegen der Ansprüche der anderen Miteigentümer, nicht aber in Höhe des eigenen Anteils des Versicherungsnehmers (Voith/Knappmann aaO Paragraph 149, Rz 18).
2.5 Bei der Bauherrenhaftpflichtversicherung verpflichtet sich der Versicherer, gemäß § 149 VersVG dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (2 Ob 267/04k).2.5 Bei der Bauherrenhaftpflichtversicherung verpflichtet sich der Versicherer, gemäß Paragraph 149, VersVG dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (2 Ob 267/04k).
2.6 Der die hier strittige Bauherrenhaftpflichtversicherung enthaltende Gebäude-bündelversicherungsvertrag wurde vom Hausverwalter abgeschlossen, der allein die Erstklägerin vertrat und - mangels gegenteiliger Behauptungen zu einer allfälligen Bevollmächtigung durch die einzelnen Wohnungseigentümer - auch nur diese zu vertreten befugt war. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist demnach die Erstklägerin Versicherungsnehmerin und die Wohnungseigentümer sind Versicherte dieses Gebäudebündelvertrags. Entgegen der - nicht mit der aufgezeigten Rechtslage in Einklang zu bringenden - Ansicht der Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger spricht die im Vertrag enthaltene Anführung „Wohnungseigentümer“ als Versicherungsnehmer nicht gegen, sondern sogar für die Erstklägerin als (alleinige) Versicherungsnehmerin. Hätten tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer (auch) Versicherungsnehmer sein sollen, hätte dies wohl zu deren namentlichen Nennung führen müssen.
2.7 Nach dem Vertragszweck sind damit Schadenersatzverpflichtungen aus der Bauherrentätigkeit der Erstklägerin, die diese im gemeinschaftlichen Interesse in Bezug auf das Gemeinschaftsgut setzt, versichert. Den (einzelnen) Wohnungseigentümern kommt hingegen das Interesse zu, gleichfalls mit Ersatzforderungen aus einer Bauführung der erstklagenden Eigentümergemeinschaft nicht belastet zu werden, weil die Wohnungseigentümer über ihre Beitragsleistungen die Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung finanzieren. In diesem Umfang sind sie im Sinn der obigen Ausführungen mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schadenersatzverpflichtungen einzelner Wohnungseigentümer aus ihrer individuellen Bauführung.
3. Gegenstand des Zwischenurteils des Berufungsgerichts sind die in den Wohnungen der Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger aufgetretenen Schäden. Diese begehren somit, weil sie nicht Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags sind, als geschädigte Dritte Ersatz für ihre Schadenersatzforderungen gegenüber dem Zehntkläger direkt von der Beklagten.
3.1 Der geschädigte Dritte hat keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch und kein Klagerecht gegen den Versicherer. Die genannten Kläger stützen sich aber unter anderem darauf, dass die Beklagte - unabhängig von der Frage der Einbeziehung der Bauherrentätigkeit des Zehntklägers in den Versicherungsschutz - ihren Anspruch auf Ersatz der „Wohnungsschäden“ anerkannt habe.
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende (RdW 1987, 62; SZ 61/215, ÖBA 1989, 537 uva) - Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (7 Ob 257/01x; 7 Ob 57/05s uva). Dem gegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541, 1 Ob 27/01d [verstärkter Senat]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteienwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666; RS0044468). Im Hinblick auf den Vertragscharakter muss das konstitutive Anerkenntnis gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter abgegeben werden und es bedarf der zumindest schlüssigen Annahme durch den Gläubiger (Neumayr in KBB3 § 1375 Rz 3 mwN, 2 Ob 286/06g). Das Vorliegen von Streit oder Zweifel ist von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Anerkenntnis beruft (vgl Neumayr aaO § 1318 Rz 3 mwN).3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende (RdW 1987, 62; SZ 61/215, ÖBA 1989, 537 uva) - Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (7 Ob 257/01x; 7 Ob 57/05s uva). Dem gegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541, 1 Ob 27/01d [verstärkter Senat]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteienwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666; RS0044468). Im Hinblick auf den Vertragscharakter muss das konstitutive Anerkenntnis gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter abgegeben werden und es bedarf der zumindest schlüssigen Annahme durch den Gläubiger (Neumayr in KBB3 Paragraph 1375, Rz 3 mwN, 2 Ob 286/06g). Das Vorliegen von Streit oder Zweifel ist von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Anerkenntnis beruft vergleiche Neumayr aaO Paragraph 1318, Rz 3 mwN).
3.3 Vor diesem Hintergrund reicht schon das bisherige Vorbringen der Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehnkläger zur Darlegung eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht aus. Weder wurden Behauptungen zu Streit oder Zweifel aufgestellt, noch wurde überhaupt klar dargestellt, von wem konkret (übereinstimmende) Willenserklärungen abgegeben wurden. Zudem haben Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger die auf ihre Wohnungen entfallenden Schadenersatzansprüche nicht aufgeschlüsselt, sodass auch offen ist, ob die geltend gemachten Forderungen vom Umfang des behaupteten Anerkenntnisses (Übernahme der Wohnungsinstandsetzungs-kosten) - zur Gänze - umfasst sind. Nur beispielsweise ist anzuführen, dass sich aus Beilage ./C4 ergibt, dass der Zweitkläger im Verfahren gegenüber dem Zehntkläger eine Minderung des Wohnungswerts, Anwaltskosten, Fahrtkosten und die Dritt- und Viertkläger Verdienstentgang geltend machen, was von „Wohnungsinstandsetzungskosten“ begrifflich nicht erfasst ist.
3.4 Letztlich lassen selbst die getroffenen Feststellungen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen - gleichfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Streit oder Zweifel über den Bestand des Versicherungsschutzes bieten, die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht zu. Die der Korrespondenz zu den Fassadenschäden zu entnehmende Forderung nach einer - auch nicht erfolgten - Abfindungserklärung steht der Annahme eines Anerkenntnisses jedenfalls entgegen. Die vom Berufungsgericht angestellten Billigkeitserwägungen sind nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anerkenntnisses zu ersetzen.
Richtig wiedergegeben hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG nicht auf die Durchsetzung von Interessen einzelner Wohnungseigentümer im Hinblick auf das einzelne Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Die dennoch vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 14. 4. 2004 an den Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft gerichtet habe, sei damit „gleichzusetzen“, wie wenn die Zusage den einzelnen Wohnungseigentümern mitgeteilt worden wäre, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung. Im Übrigen wurde die Erteilung einer entsprechenden Bevollmächtigung der Eigentümergemeinschaft und/oder des Hausverwalters durch Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger weder behauptet noch fand eine solche Eingang in die Feststellungen.Richtig wiedergegeben hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, WEG nicht auf die Durchsetzung von Interessen einzelner Wohnungseigentümer im Hinblick auf das einzelne Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Die dennoch vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 14. 4. 2004 an den Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft gerichtet habe, sei damit „gleichzusetzen“, wie wenn die Zusage den einzelnen Wohnungseigentümern mitgeteilt worden wäre, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung. Im Übrigen wurde die Erteilung einer entsprechenden Bevollmächtigung der Eigentümergemeinschaft und/oder des Hausverwalters durch Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger weder behauptet noch fand eine solche Eingang in die Feststellungen.
4. Zu prüfen bleibt, ob aus dem Schreiben vom 8. 9. 2003 Versicherungsschutz für die Bautätigkeit des Zehntklägers abgeleitet werden könnte. Denkbar wäre die Einbeziehung des Zehntklägers als - weiterer - Versicherungs-nehmer der Bauherrenhaftpflichtversicherung, was aber nicht abschließend beurteilt werden kann.
4.1 Zutreffend releviert die Beklagte nämlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht sich mit ihrer Beweisrüge zu den disloziert in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltenen Feststellungen zur behaupteten Deckungszusage, nämlich dass dem Mitarbeiter der Beklagten bekannt war, dass die Bautätigkeit vom Zehntkläger entfaltet wird, gar nicht befasste (RIS-Justiz RS00043371).
4.2 Sollte sich nach Behandlung der Beweisrüge ergeben, dass die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 8. 9. 2003 nachträglich zusagte, auch den Zehntkläger als weiteren Versicherungsnehmer mit seinen Schadenersatz-verbindlichkeiten in den Deckungsschutz miteinzubeziehen, dann wäre zu beachten:
Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS-Justiz RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086, RS0079963). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RIS-Justiz RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 84/08s, 7 Ob 158/06w, 7 Ob 207/12k je mwN; RIS-Justiz RS0038928). Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer noch nicht verwiesen werden, auch wenn der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde oder der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht (RIS-Justiz RS0038928). Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich gemäß § 154 Abs 1 VersVG, der keine Sondervorschrift für das Fälligwerden anordnet (RIS-Justiz RS0080609), nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (RIS-Justiz RS0080603, RS0080609).Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS-Justiz RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086, RS0079963). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RIS-Justiz RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 84/08s, 7 Ob 158/06w, 7 Ob 207/12k je mwN; RIS-Justiz RS0038928). Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer noch nicht verwiesen werden, auch wenn der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde oder der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht (RIS-Justiz RS0038928). Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich gemäß Paragraph 154, Absatz eins, VersVG, der keine Sondervorschrift für das Fälligwerden anordnet (RIS-Justiz RS0080609), nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (RIS-Justiz RS0080603, RS0080609).
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag können grundsätzlich abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (Schauer Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 277 ff; Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz2 § 15 Rz 1). Der geschädigte Dritte, der in der Haftpflichtversicherung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gegen den Versicherer keinen direkten Anspruch hat, kann zur Hereinbringung der Schadenersatzforderung im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dabei tritt er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (7 Ob 241/10g, 7 Ob 189/12p). So wird auch die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den geschädigten Dritten, in dessen Hand dann Haftpflicht- und Deckungsanspruch vereinigt sind, als zulässig erachtet, sofern kein Abtretungsverbot besteht, da trotz Trennungsgrundsatz nicht einzusehen ist, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach Abtretung beide Ansprüche zustehen, den Versicherer nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen und in diesem Verfahren die Haftpflichtfrage zur Vorfrage machen sollte. Der Befreiungsanspruch verwandelt sich nunmehr in einen Leistungsanspruch (Prölss in Prölss/Martin VersVG27 § 15 Rz 1 mwN, Voith/Knappmann aaO § 156 Rz 11; Baumann in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 156 Rz 39; BGH VersR 1975, 655; OLG Düsseldorf VersR 1983, 625).Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag können grundsätzlich abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (Schauer Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 277 ff; Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 15, Rz 1). Der geschädigte Dritte, der in der Haftpflichtversicherung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gegen den Versicherer keinen direkten Anspruch hat, kann zur Hereinbringung der Schadenersatzforderung im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dabei tritt er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (7 Ob 241/10g, 7 Ob 189/12p). So wird auch die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den geschädigten Dritten, in dessen Hand dann Haftpflicht- und Deckungsanspruch vereinigt sind, als zulässig erachtet, sofern kein Abtretungsverbot besteht, da trotz Trennungsgrundsatz nicht einzusehen ist, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach Abtretung beide Ansprüche zustehen, den Versicherer nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen und in diesem Verfahren die Haftpflichtfrage zur Vorfrage machen sollte. Der Befreiungsanspruch verwandelt sich nunmehr in einen Leistungsanspruch (Prölss in Prölss/Martin VersVG27 Paragraph 15, Rz 1 mwN, Voith/Knappmann aaO Paragraph 156, Rz 11; Baumann in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 156, Rz 39; BGH VersR 1975, 655; OLG Düsseldorf VersR 1983, 625).
4.3 Wäre der Zehntkläger Versicherungsnehmer geworden, könnte er seinen Befreiungsanspruch an die übrigen Wohnungseigentümer abtreten. Der Befreiungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch.
4.4 In diesem Fall wäre die Prüfung der Wirksamkeit der behaupteten Anspruchsabtretung an die Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger erforderlich. Auch insoweit blieb die Beweisrüge der Zweit-, Dritt-, Viert-, Acht- und Dreizehntkläger vom Berufungsgericht unbehandelt.
4.5 Sollte sich hingegen ergeben, dass der Zehntkläger nicht Versicherungsnehmer wurde, dann könnte nach dem derzeitigen Stand der Verfahrensergebnisse aus dem Schreiben vom 8. 9. 2003 kein Versicherungsschutz für seine Bautätigkeit abgeleitet werden.
5. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht die Behandlung der Beweisrügen unterließ, ist - im anfechtbaren Umfang - mit einer Aufhebung der Berufungsentscheidung vorzugehen.
6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die nur teilweise Anfechtung des Ersturteils durch Zweit- und Achtkläger nun unklar ist, inwieweit deren noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Begehren Wohnungsschäden oder Schäden an den allgemeinen Teilen betreffen. Eine Aufklärung durch das Berufungsgericht unterblieb bisher.
9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.