Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate oder die darauf beruhende Pensionsberechnung, sondern allein die Frage, wie, also in welchem Umfang, die Ausübungsersatzzeiten des Klägers im Zeitraum von August 1965 bis September 1969 (50 Monate), für die er - unstrittig - den nach § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG vorgeschriebenen Beitrag entrichtet hat, um die sogenannte „Hacklerpension“ zum Stichtag 1. 3. 2011 zu erlangen, auch noch darüber hinaus pensionswirksam werden.Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate oder die darauf beruhende Pensionsberechnung, sondern allein die Frage, wie, also in welchem Umfang, die Ausübungsersatzzeiten des Klägers im Zeitraum von August 1965 bis September 1969 (50 Monate), für die er - unstrittig - den nach Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG vorgeschriebenen Beitrag entrichtet hat, um die sogenannte „Hacklerpension“ zum Stichtag 1. 3. 2011 zu erlangen, auch noch darüber hinaus pensionswirksam werden.
Der Revisionswerber wendet sich nicht dagegen, dass er für die 50 Monate seiner Ausübungsersatzzeiten den (nunmehr) in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte, sondern gegen die Beurteilung, diese Versicherungszeiten würden „als Beitragsmonate berücksichtigt ohne jedoch tatsächlich Beitragszeiten zu sein“. Er hält - wie in der Berufung - daran fest, die zitierte Bestimmung nehme keine Einordnung in das Gesamtsystem der Pensionsversicherungszeiten (nach Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, solchen der freiwilligen Versicherung und Ersatzzeiten) vor; insbesondere seien diese Zeiten „weder in die §§ 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ worden. Die analoge Anwendung der §§ 6 und 9 bzw 110a und 133 BSVG sei geboten, weil nur so eine verfassungskonforme Einordnung des § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG in das System der Pensionsversicherung gewährleistet werden könne.„Rein rechnerisch“ stehe der Leistung des Klägers im Ausmaß von 25 bezahlten Monaten keine Gegenleistung gegenüber. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem grundsätzlichen System der Pensionsversicherung, dass sämtliche Beiträge, die in der Pensionsversicherung eingezahlt wurden, auch der Höhe nach (bei der Berechnung ihrer Pensionshöhe) zu berücksichtigen seien, und sei daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelange, dass eine im Weg der Analogie zu schließende Lücke nicht vorliege, werde daher die Anregung wiederholt, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, ob § 607 Abs 12 ASVG in der vorliegenden Fassung den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG verletze.Der Revisionswerber wendet sich nicht dagegen, dass er für die 50 Monate seiner Ausübungsersatzzeiten den (nunmehr) in Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte, sondern gegen die Beurteilung, diese Versicherungszeiten würden „als Beitragsmonate berücksichtigt ohne jedoch tatsächlich Beitragszeiten zu sein“. Er hält - wie in der Berufung - daran fest, die zitierte Bestimmung nehme keine Einordnung in das Gesamtsystem der Pensionsversicherungszeiten (nach Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, solchen der freiwilligen Versicherung und Ersatzzeiten) vor; insbesondere seien diese Zeiten „weder in die Paragraphen 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ worden. Die analoge Anwendung der Paragraphen 6 und 9 bzw 110a und 133 BSVG sei geboten, weil nur so eine verfassungskonforme Einordnung des Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG in das System der Pensionsversicherung gewährleistet werden könne.„Rein rechnerisch“ stehe der Leistung des Klägers im Ausmaß von 25 bezahlten Monaten keine Gegenleistung gegenüber. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem grundsätzlichen System der Pensionsversicherung, dass sämtliche Beiträge, die in der Pensionsversicherung eingezahlt wurden, auch der Höhe nach (bei der Berechnung ihrer Pensionshöhe) zu berücksichtigen seien, und sei daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelange, dass eine im Weg der Analogie zu schließende Lücke nicht vorliege, werde daher die Anregung wiederholt, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, ob Paragraph 607, Absatz 12, ASVG in der vorliegenden Fassung den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG verletze.
Dazu wurde erwogen:
1. Nach § 607 Abs 12 ASVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1959 geboren sind, die am 31. 12. 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer grundsätzlich so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs 1 an die Stelle des 738. Lebensmonats das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat (Z 1), und an die Stelle des 678. Lebensmonats das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat (Z 2).1. Nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1959 geboren sind, die am 31. 12. 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer grundsätzlich so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins, an die Stelle des 738. Lebensmonats das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat (Ziffer eins,), und an die Stelle des 678. Lebensmonats das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat (Ziffer 2,).
1.1. Diese Regelung (Langzeitversicherten- oder sogenannte Hacklerregelung) ermöglicht Personen mit langer Versicherungsdauer einen abschlagsfreien Pensionsantritt vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters. Männliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1954 geboren sind und weibliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1959 geboren sind, können demnach grundsätzlich ohne Abschläge mit 60 bzw 55 Jahren in Pension gehen, wenn sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) bzw 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) erworben haben.
1.2. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld, bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs zu berücksichtigen (§ 607 Abs 12 1. bis 4. Teilstrich).1.2. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld, bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs zu berücksichtigen (Paragraph 607, Absatz 12, 1. bis 4. Teilstrich).
1.3 Gemäß der - hier maßgeblichen - Bestimmung des § 607 Abs 12 5. Teilstrich waren seit dem SRÄG 2008, BGBl I 2008/129 außerdem Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG zu berücksichtigen (sogenannte „Ausübungsersatzzeiten“).1.3 Gemäß der - hier maßgeblichen - Bestimmung des Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich waren seit dem SRÄG 2008, BGBl römisch eins 2008/129 außerdem Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu berücksichtigen (sogenannte „Ausübungsersatzzeiten“).
1.4. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2008 (IA 889/A 23. GP 7) führen zu § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG aus:1.4. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2008 (IA 889/A 23. Gesetzgebungsperiode 7, ) führen zu Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG aus:
„... Nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land-(Forst-)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht). Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate). In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw 107 Abs 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der - bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit - späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen. Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können. Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land-(Forst-)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind. ...“„... Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land-(Forst-)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht). Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate). In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den Paragraphen 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw 107 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der - bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit - späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen. Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können. Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land-(Forst-)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind. ...“
1.5. Gemäß § 637 Abs 1 ASVG trat die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung rückwirkend mit 1. 8. 2008 in Kraft (10 ObS 20/13h vom 28. 5. 2013).1.5. Gemäß Paragraph 637, Absatz eins, ASVG trat die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung rückwirkend mit 1. 8. 2008 in Kraft (10 ObS 20/13h vom 28. 5. 2013).
2. Mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, wurde § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG neuerlich geändert. Als Beitragsmonate sollen Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird (§ 607 Abs 12 5. Teilstrich idF Art 115 Z 71 BudgetbegleitG 2011). Dass diese Zeiten nicht in „die §§ 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ wurden, gesteht der Revisionswerber ausdrücklich zu.2. Mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl römisch eins 2010/111, wurde Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG neuerlich geändert. Als Beitragsmonate sollen Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 227, Absatz 4, entrichtet wird (Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich in der Fassung Artikel 115, Ziffer 71, BudgetbegleitG 2011). Dass diese Zeiten nicht in „die Paragraphen 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG aufgenommen“ wurden, gesteht der Revisionswerber ausdrücklich zu.
2.1. Auch wenn in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG von einer Beitragsleistung die Rede ist, kommt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der §§ 110a Abs 3 und 133 BSVG nicht in Betracht, weil sich aus den Materialien zu dieser Gesetzesänderung klar ergibt, dass es hier an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte (10 ObS 100/13y mwN; 10 ObS 22/11z; RIS-Justiz RS0008757; RS0008866
; RS0098756), fehlt.2.1. Auch wenn in Paragraph 607, Absatz 12, 5. Teilstrich ASVG von einer Beitragsleistung die Rede ist, kommt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der Paragraphen 110 a, Absatz 3 und 133 BSVG nicht in Betracht, weil sich aus den Materialien zu dieser Gesetzesänderung klar ergibt, dass es hier an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte (10 ObS 100/13y mwN; 10 ObS 22/11z; RIS-Justiz RS0008757;
RS0008866; RS0098756), fehlt.
2.2. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang nämlich aus:
„... Durch die Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [...] sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 15 f). „... Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der sogenannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversichertenregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 EUR ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 206). „... Durch diese Änderung sollen Mehreinnahmen im Jahr 2011 von 2,1, im Jahr 2012 von 0,8 und im Jahr 2013 von 0,2 Mio EUR erzielt werden. ...“ (RV 981 BlgNR 24. GP 194).„... Durch die Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [...] sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. ...“ Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15 f). „... Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der sogenannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversichertenregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 16 a, ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 EUR ...“ Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 206). „... Durch diese Änderung sollen Mehreinnahmen im Jahr 2011 von 2,1, im Jahr 2012 von 0,8 und im Jahr 2013 von 0,2 Mio EUR erzielt werden. ...“ Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 194).
2.3. Die Revision hält selbst fest, dass die neu eingeführte Beitragsentrichtung eine Maßnahme der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversichertenpension und eine Maßnahme zur Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung darstellt, weil bis dahin die Ausübungsersatzzeiten für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung beitragsfrei als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Weshalb dem Gesetzgeber zu unterstellen wäre, er hätte gleichzeitig - von diesen Motiven abweichend - neue (zusätzliche) Kosten für höhere Pensionen durch die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten (nunmehr auch) im Rahmen der Pensionsberechnung beabsichtigt, ist nicht einzusehen. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, dem Kläger werde vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß ohnehin bereits gewährt.
3. Das BudgetbegleitG 2011 wurde am 30. 12. 2010 verlautbart. § 607 Abs 12 ASVG trat mit 1. 2. 2011 in Kraft (§ 658 Abs 1 Z 2 ASVG). Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs 12 ASVG bis zum Ablauf des 31. 12. 2010 erfüllt haben, ist diese Bestimmung in der am 31. 12. 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 658 Abs 8 ASVG; 10 ObS 20/13h vom 28. 5. 2013).3. Das BudgetbegleitG 2011 wurde am 30. 12. 2010 verlautbart. Paragraph 607, Absatz 12, ASVG trat mit 1. 2. 2011 in Kraft (Paragraph 658, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG bis zum Ablauf des 31. 12. 2010 erfüllt haben, ist diese Bestimmung in der am 31. 12. 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 658, Absatz 8, ASVG; 10 ObS 20/13h vom 28. 5. 2013).
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 5. 12. 2012 zu G 3-9/2013 ein Verfahren gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitet, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird“ in § 607 Abs 12 ASVG von Amts wegen geprüft wurde.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 5. 12. 2012 zu G 3-9/2013 ein Verfahren gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG eingeleitet, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 227, Absatz 4, entrichtet wird“ in Paragraph 607, Absatz 12, ASVG von Amts wegen geprüft wurde.
3.2. Der erkennende Senat schloss sich mit Beschluss vom 28. 5. 2013, 10 ObS 20/13h, den dort erwogenen verfassungsrechtlichen Bedenken an und sah sich daher veranlasst, den Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die eben zitierte Wortfolge in § 607 Abs 12 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben.3.2. Der erkennende Senat schloss sich mit Beschluss vom 28. 5. 2013, 10 ObS 20/13h, den dort erwogenen verfassungsrechtlichen Bedenken an und sah sich daher veranlasst, den Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die eben zitierte Wortfolge in Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung des BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Mit Erkenntnis vom 25. 6. 2013, G 3-9/2013-15, G 50/2013-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich 1. 7. 2011 verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge sei auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden. Unter einem wurde der oben genannte, zu G 50/2013 des Verfassungsgerichtshofs protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.4. Mit Erkenntnis vom 25. 6. 2013, G 3-9/2013-15, G 50/2013-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich 1. 7. 2011 verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge sei auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden. Unter einem wurde der oben genannte, zu G 50 aus 2013, des Verfassungsgerichtshofs protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.
4.1. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche hegt, noch bezweifelt, dass die Einführung der Beitragspflicht an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs richteten sich aber dagegen, dass der Gesetzgeber nach dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen habe. Die Bundesregierung habe nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushalts und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, vorherzusehen und durch eine entsprechende Übergangszeit zu berücksichtigen. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestünden die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustands eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich sei. Es genüge vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunkts im Gesetzesprüfungsverfahren bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen sei. Eine Übergangszeit im Ausmaß von fünf Monaten sei ausreichend, sodass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens am 1. 2. 2011 die Norm für Pensionsstichtage vom 1. 2. bis einschließlich 1. 7. 2011 als verfassungswidrig zu beurteilen sei (10 ObS 20/13h vom 12. 9. 2013).
4.2. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 20/13h) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dieser wenige Tage vor Beginn der Beratungen eingelangte Antrag habe nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden können und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass der Pensionsstichtag in dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Ausgangsverfahren der 1. 7. 2011 sei, habe sich der Verfassungsgerichtshof jedoch veranlasst gesehen, gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf dieses Verfahren Gebrauch zu machen (vgl 10 ObS 20/13h vom 12. 9. 2013).4.2. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 20/13h) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dieser wenige Tage vor Beginn der Beratungen eingelangte Antrag habe nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden können und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass der Pensionsstichtag in dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Ausgangsverfahren der 1. 7. 2011 sei, habe sich der Verfassungsgerichtshof jedoch veranlasst gesehen, gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf dieses Verfahren Gebrauch zu machen vergleiche 10 ObS 20/13h vom 12. 9. 2013).
5. Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist trotz der zum maßgebenden Stichtag (1. 3. 2011) bestehenden Verfassungswidrigkeit der genannten Wortfolge in der Bestimmung des § 607 Abs 12 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr 111/2010, nichts zu gewinnen; erachtet er sich doch im vorliegenden Fall gar nicht dadurch beschwert, dass er für seine Ausübungsersatzzeiten bereits den neu vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte (obwohl sein Stichtag innerhalb der angemessen zu bestimmenden Übergangszeit liegt).5. Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist trotz der zum maßgebenden Stichtag (1. 3. 2011) bestehenden Verfassungswidrigkeit der genannten Wortfolge in der Bestimmung des Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, nichts zu gewinnen; erachtet er sich doch im vorliegenden Fall gar nicht dadurch beschwert, dass er für seine Ausübungsersatzzeiten bereits den neu vorgesehenen Beitrag zu entrichten hatte (obwohl sein Stichtag innerhalb der angemessen zu bestimmenden Übergangszeit liegt).
5.1. Abgesehen davon, dass die Gesetzesänderung „gänzlich übergangslos“ eingeführt wurde (bzw nach dem 1. 7. 2011), ist aber eine Verfassungswidrigkeit dieser neuen „Beitragspflicht“ für die zuvor beitragsfrei berücksichtigten Ersatzzeiten, die einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient, nicht (mehr) zu erkennen: Entgegen dem Standpunkt des Klägers hält (auch) der Oberste Gerichtshof nämlich daran fest, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (VfGH 18. 6. 2009, B 111/09, VfSlg 18.786), sondern in Kauf genommen wird, dass es in manchen Fällen trotz Leistungen von Pflichtbeiträgen zu [gar] keiner Versicherungsleistung kommt (jüngst: 10 ObS 100/13y [mit Hinweis auf 10 ObS 297/99w und die Rsp des VfGH]). Hier wurde dem Kläger aber ohnehin die begehrte Pensionsleistung nach der Langzeitversicherten- bzw sog „Hacklerregelung“ (wenn auch nicht in der von ihm erwarteten Höhe) gewährt.
5.2. Zu der angeregten Antragstellung zwecks (neuerlicher) Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, ob § 607 Abs 12 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (allenfalls doch) den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG verletze, sieht sich der Senat daher nicht veranlasst, weshalb der Revision des Klägers insgesamt ein Erfolg versagt bleiben muss.5.2. Zu der angeregten Antragstellung zwecks (neuerlicher) Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, ob Paragraph 607, Absatz 12, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (allenfalls doch) den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG verletze, sieht sich der Senat daher nicht veranlasst, weshalb der Revision des Klägers insgesamt ein Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.