Begründung:
Die Kläger, ein Ehepaar, schlossen zum Zweck eines privaten Hauskaufs am 20. 4. 2000 mit der Beklagten zwei zum 1. 4. 2020 endfällige Kreditverträge in Fremdwährung, und zwar einen über 116.276,53 EUR, dessen Kreditvaluta in CHF zur Verfügung gestellt wurde, und den verfahrensgegenständlichen über 72.672,83 EUR in JPY (Japanischen Yen).
Als Sicherheiten wurden vereinbart und zur Verfügung gestellt: eine Höchstbetragshypothek über 2.500.000 ATS ob der Liegenschaft EZ 1828 GB ***** im Hälfteeigentum jeweils der Kläger, eine hinterlegte Pfandurkunde über 880.000 ATS dieselbe Liegenschaft betreffend, die Verpfändung von Wertpapieren sowie die Verpfändung zweier Lebensversicherungen.
In beiden Kreditverträgen, so auch im verfahrensgegenständlichen, wurde unter „Sonstige Vereinbarungen“ geregelt:
Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Fälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer Frist von zumindest fünf Bankarbeitstagen (Einlangen bei der Bank) in ATS oder EUR zu konvertieren. Dieses Recht steht auch der Bank zu. Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kreditnehmers. Der Kreditnehmer erklärt sich dazu bereit, durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge durch entsprechende Nachschüsse abzudecken oder der Bank genehme Sicherheiten kurzfristig zu bestellen. Sollte der Kreditnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Bank berechtigt, den Kredit in ATS oder EUR zu konvertieren und fälligzustellen. In diesem Zusammenhang wird der Kreditnehmer hiermit auf die Möglichkeit des Abschlusses von kostenpflichtigen Kurssicherungsgeschäften hingewiesen.
Der Kreditnehmer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er auf die besonderen Risken dieser von ihm selbst verlangten Fremdwährungsfinanzierung, insbesondere das offene Wechselkursrisiko sowohl hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitals als auch der Zinsen ausdrücklich hingewiesen wurde und er sich selbst laufend über die Entwicklung der Wechselkurse informieren wird, um allenfalls von seiner Konvertierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kreditnehmer nimmt zur Kenntnis, dass sich beispielsweise bei einem Kreditbetrag von ATS 1.000.000,00 bei einer Kurssteigerung von 15 % ein erhöhtes Kapitalrückzahlungserfordernis von ATS 1.150.000,00 und auch der Aufwand für fällige Zinsenrückzahlungen im gleichen prozentuellen Ausmaß steigt.
Alle in diesem Vertrag genannten Sicherungsgeber erklären mit ihrer Unterschrift, daß auch sie auf die vorangeführten besonderen Risken der Fremdwährungsfinanzierung ausdrücklich hingewiesen wurden.
Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, ATS oder EUR - aus welchem Grunde immer diese erfolgen - unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuzustimmen.
Am 3. 10. 2002 unterfertigten die Kläger einen Konvertierungsauftrag von JPY (Japanischen Yen) in CHF, bei welcher Gelegenheit die Kontonummer des (hier gegenständlichen) Kreditvertrags von *****410 in *****046 geändert wurde. Am gleichen Tag erfolgte die Konvertierung in CHF (Stand 87.178,60 CHF, was einem Wert von 59.147,98 EUR entsprach).
Am 3. 10. 2002 unterfertigten die Kläger betreffend das Kreditkonto *****046 überdies einen an die Beklagte gerichteten
Verlustbegrenzungsauftrag (Limitauftrag)
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich/Wir erteilen Ihnen hiermit den unbefristeten Auftrag, den Saldo des obigen Fremdwährungskontos zur Gänze in EURO zu konvertieren, für den Fall, daß der jeweilige Einstiegskurs (Basis EURO zu Fremdwährung) zu irgendeinem Zeitpunkt um 15 % unterschritten wird [dieser Passus ist angekreuzt].
Ich/Wir erteilen Ihnen hiermit den unbefristeten Auftrag, den Saldo des obigen Fremdwährungskontos bei einem Kundenkurs von
EUR/CHF 1,2501 [nicht angekreuzt, aber handschriftlich ausgefüllt]
zur Gänze in EUR= zu konvertieren.
Hinsichtlich des hier nicht gegenständlichen Kreditvertrags unterfertigten die Kläger am 10. 4. 2007 einen Verlustbegrenzungsauftrag (Limitauftrag) von CHF in EUR bei einem Kundenkurs von 1,45, der im Oktober 2008 von der Beklagten konvertiert wurde.
Mit Beschwerdeschreiben vom 24. 8. 2009 an die Beklagte führte der Erstkläger aus, dass die „Zwangskonvertierungen“ der Beklagten hinsichtlich der Fremdwährungskredite eine „Panikreaktion“ von Seiten der Bank seien. Ihm sei aufgrund der „Zwangskonvertierung“ ein Schaden von mehreren tausend Euro entstanden.
Die Beklagte stand auf dem Standpunkt, vertragsgemäß aufgrund des erteilten Auftrags gehandelt zu haben und informierte die Kläger über die Möglichkeiten eines „Zins-Caps“ verbunden mit Kosten von 5.800 EUR.
Am 1. 7. 2010 informierte die Beklagte die Kläger über einen derzeitigen Währungsverlust, woraufhin der Kläger antwortete, er wolle vermeiden, dass dieser Kredit zu einem ungünstigen Zeitpunkt konvertiert werde.
Daraufhin bot die Beklagte am 6. 7. 2010 dem Erstkläger an, den Verlustbegrenzungsauftrag aufgrund eines abzuschließenden Absicherungsgeschäfts, das gleichzeitig angeboten wurde, für die Dauer von einem Jahr außer Evidenz zu nehmen. Die Kläger wurden monatlich über die aktuellen Umsätze der Fremdwährungskredite und die aktuellen Kurse informiert.
Die Kläger entschieden sich gegen ein angebotenes Absicherungsgeschäft.
Der klagsgegenständliche Fremdwährungskredit wurde auf Grund des Verlustbegrenzungsauftrags vom 3. 10. 2002 am 21. 12. 2010 in EURO konvertiert. Der Saldo betrug danach 70.204,69 EUR.
Die Konvertierungen bei der Beklagten erfolgen automatisch im Computersystem bei Erreichen eines bestimmten Limits.
Die Kläger haben den klagsgegenständlichen Kredit zur Gänze an die Beklagte zurückbezahlt.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von 11.056,71 EUR sA, errechnet aus der Differenz des Betrags von 70.204,69 EUR im Zeitpunkt der Konvertierung von CHF in EUR (am 21. 12. 2002) und dem Betrag von 59.147,98 EUR im Zeitpunkt der Konvertierung von Yen in CHF (am 7. 10. 2002).
Sie hätten als Ehegatten für private Zwecke bei der Beklagten am 20. 4. 2000 Fremdwährungskredite aufgenommen. Nach Konvertierung des verfahrensgegenständlichen Kredits von JPY in CHF am 7. 10. 2002 habe sich der Saldo auf 59.147,98 EUR belaufen.
In der Folge seien sie aufgefordert worden, Verlustbegrenzungsaufträge zu unterfertigen. Aufgrund des Verlustbegrenzungsauftrags hinsichtlich des ersten Kredits sei ohne gesonderte Vorwarnung im Oktober 2008 dieser Kredit von CHF in EUR konvertiert worden. Die Kläger hätten diese, ohne vorangehende Rücksprache erfolgten Konvertierung mehrfach gegenüber der Beklagten bemängelt. Wären die Kläger darüber informiert worden, hätten sie sich gegen eine Konvertierung ausgesprochen, um Verluste zu vermeiden. Entgegen dieser Proteste habe die Beklagte auch den zweiten Kredit im Dezember 2010 wiederum ohne vorangehende Rücksprache in EUR konvertiert. Bereits durch die erste Konvertierung sei den Klägern ein Schaden entstanden, aufgrund der zweiten Konvertierung ein Schaden in Höhe von 11.056,71 EUR. Die Beklagte könne sich aufgrund der Proteste der Kläger gegen die erste Konvertierung hinsichtlich der zweiten Konvertierung nicht mehr auf die Verlustbegrenzungsaufträge berufen, weil die Proteste als Widerspruch verstanden hätten werden müssen. Die Vorgangsweise der Beklagten widerspreche Treu und Glauben, sei im reinen Interesse der Beklagten gelegen, widerspreche dem ursprünglichen Kreditvertrag und sei sittenwidrig. Im Zeitpunkt der Konvertierung hätten für die Beklagte hinreichende Sicherheiten bestanden. Der Formulierung im Verlustbegrenzungsauftrag vom 3. 10. 2002 sei dessen Unwiderrufbarkeit nicht zu entnehmen, sodass die Proteste ausgereicht hätten. Überdies seien diese als Widerruf zu verstehen. Auch sei der Verlustbegrenzungsauftrag im Zeitpunkt der Konvertierung am 21. 12. 2010 bereits acht Jahre alt gewesen. Das Limit sei nur wenige Stunden lang überschritten worden. Jedenfalls hätte es vor der Konvertierung am 21. 12. 2010 einer neuerlichen Beratung der Kläger bedurft, um diesen eine eigene Entscheidung zu ermöglichen.
Darüber hinaus erhoben die Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte habe den Klägern für künftige nachteilige Folgen aus der Konvertierung des Kreditvertrags vom 21. 12. 2010 zu haften.
Die Laufzeit des Vertrags hätte erst am 1. 4. 2020 geendet. Der Fremdwährungskredit sei als langfristiges Finanzierungsinstrument gewählt worden, wobei zu erwarten sei, dass innerhalb dieser Laufzeit ein Kurs des CHF im Vergleich zum EUR erreicht werden könnte, der den Klägern entweder einen opportunen Wechsel in eine andere Währung eröffne oder aber zum Endtermin den erhofften Währungsstand und damit den erhofften Gewinn erzielen lasse.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die zwischen ihr und den Klägern bestehenden Verlustbegrenzungsaufträge seien Konsensualverträge, deren einseitige Abänderung durch die Kläger nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte sei mangels anderer Vereinbarung dazu verpflichtet gewesen, die Konvertierungen auftragsgemäß durchzuführen. Die Beklagte habe also vertragsgemäß gehandelt. Im Übrigen sei den Klägern die Möglichkeit eines Absicherungsgeschäfts vorgeschlagen worden, um den Limit-Order-Auftrag außer Evidenz nehmen zu können. Die Kläger seien darauf nicht eingegangen.
Laufend seien den Klägern Informationen aus der Fremdwährungsdatenbank über die entstandenen Währungsverluste bzw Verlustbegrenzungen zugekommen.
Zur Höhe des Schadenersatzbegehrens wendeten die Beklagten ein, dass dieses unschlüssig sei. Soweit es den gegenständlichen Kreditvertrag betreffe, habe es sich um eine Kreditsumme von 72.672,83 EUR gehandelt, der Konvertierungssaldo habe 70.204,69 EUR betragen, er sei somit zu Gunsten der Kläger um 2.468,14 EUR niedriger gewesen. Die Heranziehung des Konvertierungssaldos aus dem Zeitpunkt der Konvertierung von Yen in CHF vom 3. 10. 2002 sei willkürlich. Ob tatsächlich ein Schaden eintreten werde, lasse sich erst nach Ablauf der Vertragsdauer des Kredits beurteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren und das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren ab. Die Beklagte habe bei Konvertierung des gegenständlichen Fremdwährungskredits am 21. 12. 2010 gemäß dem ihr am 3. 10. 2002 erteilten Verlustbegrenzungsauftrag und damit vertragsgemäß gehandelt. Abgesehen davon, dass die Proteste des Erstklägers nicht als Auflösungserklärung des Verlustbegrenzungsauftrags gewertet werden könnten, sei eine einseitige Auflösung der zweiseitig verbindlichen Vereinbarung ohnedies nicht möglich gewesen. Die von der Beklagten angebotene Möglichkeit, bei gleichzeitigem Abschluss eines Sicherungsgeschäfts den Konvertierungsauftrag zu beseitigen, hätten die Kläger nicht angenommen. Die vertragsgemäße Vornahme der Konvertierung sei auch nicht von einer vorangehenden Zustimmung der Kläger abhängig gewesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die von der Beklagten vorgenommene Konvertierung liege nicht vor.
Der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte bei Konvertierung des Fremdwährungskredits der Kläger vertragskonform gehandelt habe. Der Verlustbegrenzungsauftrag als zweiseitig verbindliche Vereinbarung hätte von den Klägern auch nicht einseitig widerrufen werden können. Auch mit den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB lasse sich kein anderes Ergebnis erzielen. Auf die Berufungsausführungen, soweit sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG betrafen, einzugehen, lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, diese Ausführungen verstießen gegen das Neuerungsverbot.Der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte bei Konvertierung des Fremdwährungskredits der Kläger vertragskonform gehandelt habe. Der Verlustbegrenzungsauftrag als zweiseitig verbindliche Vereinbarung hätte von den Klägern auch nicht einseitig widerrufen werden können. Auch mit den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB lasse sich kein anderes Ergebnis erzielen. Auf die Berufungsausführungen, soweit sie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG betrafen, einzugehen, lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, diese Ausführungen verstießen gegen das Neuerungsverbot.
Ob die in den Krediturkunden vom 20. 4. 2000 enthaltenen Konvertierungsklauseln nichtig seien, müsse nicht geprüft werden, habe doch die Beklagte entsprechend einem Auftrag der FMA zur Risikobegrenzung von Kreditnehmern danach Verlustbegrenzungsaufträge wie den gegenständlichen abgeschlossen.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage der rechtlichen Einordnung von Verlustbegrenzungsaufträgen im Rahmen von Fremdwährungskrediten durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung, hilfsweise einer Stattgebung des Eventualbegehrens. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.