Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. Er ist auch berechtigt.
Auf der Grundlage des bescheinigten Sachverhalts ist der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu verneinen.
Die Ermittlung des Sinnes und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (RIS-Justiz RS0031883, RS0032489); hiefür ist auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten abzustellen (6 Ob 170/13p; 6 Ob 232/10a mwN). Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und wertender Meinungsäußerung ist, ob sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass der nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0031883). Dabei ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0031810; vgl jedoch 6 Ob 265/03v).Die Ermittlung des Sinnes und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (RIS-Justiz RS0031883, RS0032489); hiefür ist auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten abzustellen (6 Ob 170/13p; 6 Ob 232/10a mwN). Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und wertender Meinungsäußerung ist, ob sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass der nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0031883). Dabei ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0031810; vergleiche jedoch 6 Ob 265/03v).
Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817).
Die Vorinstanzen haben den Bezugszusammenhang der inkriminierten Überschrift eines Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012 nicht ausreichend gewürdigt.
Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0115948
). Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind (6 Ob 232/10a; 6 Ob 92/04d).Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend vergleiche RIS-Justiz
RS0115948). Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind (6 Ob 232/10a; 6 Ob 92/04d).
In diesem Sinn steht die mit „Fortsetzung folgt“ abschließende inkriminierte Äußerung mit den daran anschließenden Ausführungen und den anderen Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012, in Zusammenhang.
Der Beklagte zitiert im Anschluss an die zu verbietende Äußerung aus der Revisionsschrift der Republik Österreich: „Hätte der Beklagte nicht diese beiden Empfehlungen abgegeben, wäre der klagenden Partei der Aufwand für die Honorierung der Expertisen von ... in Höhe von 67.056,17 EUR nicht entstanden.“ Dem stellt er eine zitierte Äußerung des Klägers gegenüber, wonach die WLV bereits am 12. 12 2007 einen eigenen Expertenstab bestehend aus ... unter Koordination der Stabstelle (...) mit dem Ziel zusammengerufen habe, die Maßnahmensetzung exakt auf den Ablauf und den Bewegungsmechanismus abzustimmen. Der Beklagte setzt fort: „Da fehlen ja dann noch die Rechnungen für die Arbeiten von ... [Namen von Mitgliedern des Expertenstabs, die nicht im Zitat aus der Revision genannt werden] an [Beklagten].“
Im mit „Das Phantom-Gutachten“ überschriebenen Posting zitiert der Beklagte aus der Revision, wonach Ausführungen des Berufungsgerichts aktenwidrig seien, dass nicht konkret dargelegt worden sei, aus welchen Gründen das Gutachten des Beklagten falsch wäre und gegen welche Regeln der geologischen oder bodenmechanischen Wissenschaft der Rat des Beklagten verstoßen habe. Dem hält der Beklagte entgegen, dass bisher kein Gutachten des Beklagten vorgelegt worden sei, weil es ein solches nicht gebe. Er habe zu den Pfählen im Erdstrom und den Pfählen auf dem Erd- und Schuttstromkegel des G*****grabens zu keinem Zeitpunkt ein Gutachten vorgelegt. Weder ein geologisches noch eine baugeologisches und schon gar nicht ein bodenmechanisches, weil dieser Fachbereich von einem anderen Gutachter abgedeckt worden sei.
Unter der Überschrift „Es darf gelacht werden oder die Verantwortung der hochdekorierten Expeat'n“ schreibt der Beklagte: „Die Republik Österreich resp. Die Finanzprokuratur resp. [Kläger] stellen auf Seite 8 der Revisionsschrift fest:“ Nach dem daraus wiedergegebenen Zitat hat sich die Erklärung des Klägers, wonach er für sämtliche Maßnahmen, die getroffen und auch nicht getroffen werden, die Verantwortung übernehme, nur auf die finanzielle Komponente der im G*****graben zu setzenden Maßnahmen bezogen. Daran anschließend zitiert der Beklagte den Kläger aufgrund eines Tonprotokolls aus Dezember 2007: „Der Sektionsleiter der betroffenen Sektion das bin ich, sowohl für die Verwendung der Katastrophenmittel also sowohl für das finanzielle als auch für die Aktion an und für sich. Und ich sag es jetzt zum sechsten Mal. Für alle Aktionen die hier gesetzt werden und auch für jene die nicht gesetzt werden, trage ich die Verantwortung, .... Auch in 20 Jahren und bei einem Beamten ist der Ruhestand kein Schutz vor Strafverfolgung und disziplinärer Verfolgung, also bis zu meinem seligen Ableben bin ich verantwortlich für die Maßnahmen die ich da setze, ...“. Im nächsten Absatz schreibt der Beklagte, dass gelacht werden dürfe. Für diese Widersprüche gebe es drei mögliche Erklärungen: sehr kurzes Gedächtnis oder die gezielte Unwahrheit oder die übliche Diskrepanz der wichtigen Leute aus den „Führerbunkern“ dieses Planeten, wonach die Übernahme der Verantwortung gigantisch ist, solang es nichts zu verantworten gibt und diese Worthülsen das Ego bei einer Bürgerversammlung wenigstens etwas aufpolieren können. Wenn die Verantwortung dann eintritt, ist sie eigentlich gar nicht übernommen worden oder jedenfalls nur ganz anders.
Nach dem von den Vorinstanzen bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der Kläger die „treibende Kraft“ hinter der Prozessführung der Republik Österreich. Bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs brachte der Beklagte in seinen Postings vom 24. 5. 2012 klar seinen eigenen Prozessstandpunkt und mit den Worten „Intrige und Taktik“ seine Kritik am Prozessverhalten der Gegenseite mit dem Kläger als „treibender Kraft“ durch Gegenüberstellung von Behauptungen in einer Rechtsmittelschrift der Gegenseite und Äußerungen des Klägers zum Ausdruck. Der Kläger hat nicht konkret behauptet, dass die in diesen Postings als seine zitierten Äußerungen falsch sind. Schon nach dem Aufbau der Postings und den Kommentaren des Beklagten versteht der Leser den Vorwurf der Intrige als polemische Kritik des in zwei Instanzen obsiegenden Beklagten auf ausreichender faktischer Grundlage, der aufgrund der mitübermittelten Tatsachen subjektiv angenommen oder abgelehnt, aber nicht als wahr oder falsch beurteilt werden kann.
Damit liegt selbst bei einer überspitzten Formulierung weder eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung noch eine Beschimpfung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB vor.Damit liegt selbst bei einer überspitzten Formulierung weder eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung noch eine Beschimpfung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.