1. Das Berufungsgericht ist - zum Teil unter Verweisung auf das erstgerichtliche Urteil gemäß § 500a ZPO - der ständigen, einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt (1 Ob 183/12m, welche Entscheidung sich ausdrücklich auf die Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0124630; RS0107866 stützt). Dass zu einer ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lehrmeinungen existieren, ist nach den in § 502 Abs 1 ZPO genannten Kriterien für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage irrelevant (vgl RIS-Justiz RS0042985; RS0110247).1. Das Berufungsgericht ist - zum Teil unter Verweisung auf das erstgerichtliche Urteil gemäß Paragraph 500 a, ZPO - der ständigen, einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt (1 Ob 183/12m, welche Entscheidung sich ausdrücklich auf die Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0124630; RS0107866 stützt). Dass zu einer ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lehrmeinungen existieren, ist nach den in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Kriterien für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage irrelevant vergleiche RIS-Justiz RS0042985; RS0110247).
2. Der erkennende Senat hält die wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht für korrekturbedürftig und ergänzt sie folgendermaßen:
3.1. Über die vom Berufungsgericht bereits genannten sind noch folgende, die Rechtsprechung kritisierenden Stellungnahmen zu nennen: H. Böhm, Erhaltung des Mietgegenstandes: alles neu? Mietgegenstände außerhalb des WGG und des Vollanwendungsbereichs des MRG, immolex 2007, 262 (264); Worthing-Smith, Unzulässige Klauseln in Mietverträgen (2009), 83 f; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 (2012), § 1096 Rz 28; kritisch wohl auch Rosifka, OGH 5 Ob 17/09z: Konsequenzen und Kritik, immolex 2009, 206 (209).3.1. Über die vom Berufungsgericht bereits genannten sind noch folgende, die Rechtsprechung kritisierenden Stellungnahmen zu nennen: H. Böhm, Erhaltung des Mietgegenstandes: alles neu? Mietgegenstände außerhalb des WGG und des Vollanwendungsbereichs des MRG, immolex 2007, 262 (264); Worthing-Smith, Unzulässige Klauseln in Mietverträgen (2009), 83 f; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 (2012), Paragraph 1096, Rz 28; kritisch wohl auch Rosifka, OGH 5 Ob 17/09z: Konsequenzen und Kritik, immolex 2009, 206 (209).
3.2. Würth in Rummel, ABGB3 (2000), § 1096 Rz 10, und Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009), § 1096 ABGB Rz 11, geben die Rechtsprechung ohne Kritik wieder.3.2. Würth in Rummel, ABGB3 (2000), Paragraph 1096, Rz 10, und Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009), Paragraph 1096, ABGB Rz 11, geben die Rechtsprechung ohne Kritik wieder.
3.3. Dagegen stimmt Prader, OGH: Klarstellung der Erhaltungspflichten im Vollanwendungsbereich des MRG, RdW 2009, 391 (393); derselbe, MRG3.15 (2013), § 1096 ABGB Anm 4; derselbe, immolex 2013, 78 (Anm zu 1 Ob 183/12m), der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich zu.3.3. Dagegen stimmt Prader, OGH: Klarstellung der Erhaltungspflichten im Vollanwendungsbereich des MRG, RdW 2009, 391 (393); derselbe, MRG3.15 (2013), Paragraph 1096, ABGB Anmerkung 4, ; derselbe, immolex 2013, 78 Anmerkung zu 1 Ob 183/12m), der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich zu.
4. Den Kritikern der Rechtsprechung ist zuzugestehen, dass die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellte Rechtslage - wie überhaupt der so genannte „Graubereich“ - unbefriedigend erscheint, weil der Mieter, der mangels Verbesserungspflicht des Vermieters die Verbesserung des Bestandobjekts auf eigene Kosten selbst vornimmt, dafür noch mit dem Wegfall der Möglichkeit zur Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB „bestraft“ wird.4. Den Kritikern der Rechtsprechung ist zuzugestehen, dass die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellte Rechtslage - wie überhaupt der so genannte „Graubereich“ - unbefriedigend erscheint, weil der Mieter, der mangels Verbesserungspflicht des Vermieters die Verbesserung des Bestandobjekts auf eigene Kosten selbst vornimmt, dafür noch mit dem Wegfall der Möglichkeit zur Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB „bestraft“ wird.
5.1. Dies kann aber nicht dazu führen, das Gesetz zu ignorieren: § 1096 ABGB gibt das Zinsminderungsrecht völlig klar und unmissverständlich nur „für die Dauer ... der Unbrauchbarkeit“.5.1. Dies kann aber nicht dazu führen, das Gesetz zu ignorieren: Paragraph 1096, ABGB gibt das Zinsminderungsrecht völlig klar und unmissverständlich nur „für die Dauer ... der Unbrauchbarkeit“.
5.2. Ein Zinsminderungsrecht über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Die Ansicht der Kritiker der Rechtsprechung könnte daher nur dann zutreffen, wenn § 1096 ABGB über seinen Wortlaut hinaus analog auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden wäre (§ 7 ABGB). Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus (vgl RIS-Justiz
RS0008866
), die jedoch aus den folgenden Erwägungen nicht vorliegt:5.2. Ein Zinsminderungsrecht über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Die Ansicht der Kritiker der Rechtsprechung könnte daher nur dann zutreffen, wenn Paragraph 1096, ABGB über seinen Wortlaut hinaus analog auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden wäre (Paragraph 7, ABGB). Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus vergleiche RIS-Justiz
RS0008866), die jedoch aus den folgenden Erwägungen nicht vorliegt:
5.3.1. Der Gesetzgeber hat mit der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006; BGBl I 2006/124) in § 10 Abs 3 Z 1 MRG die Kosten für vom Mieter erneuerte Heizthermen oder Warmwasserboiler neu als bei Beendigung des Bestandverhältnisses ersatzfähige Aufwendungen in das Gesetz aufgenommen.5.3.1. Der Gesetzgeber hat mit der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006; BGBl I 2006/124) in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG die Kosten für vom Mieter erneuerte Heizthermen oder Warmwasserboiler neu als bei Beendigung des Bestandverhältnisses ersatzfähige Aufwendungen in das Gesetz aufgenommen.
5.3.2. In den Materialien zur WRN 2006 wird betont, dass das Mietrecht „einer grundlegenden Neuordnung noch entgegensieht“ und im Mietrecht „durch punktuelle Änderungen aufgetretene Unklarheiten bereinigt, mögliche Unbilligkeiten abgebaut und einige Fallstricke sowohl für Mieter als auch für Vermieter beseitigt werden [sollen]. Größere Änderungen einzelner Rechtsinstitute oder gar die Struktur des Mietrechts verändernde Maßnahmen sieht der Gesetzesvorschlag nicht vor.“ (ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 1).5.3.2. In den Materialien zur WRN 2006 wird betont, dass das Mietrecht „einer grundlegenden Neuordnung noch entgegensieht“ und im Mietrecht „durch punktuelle Änderungen aufgetretene Unklarheiten bereinigt, mögliche Unbilligkeiten abgebaut und einige Fallstricke sowohl für Mieter als auch für Vermieter beseitigt werden [sollen]. Größere Änderungen einzelner Rechtsinstitute oder gar die Struktur des Mietrechts verändernde Maßnahmen sieht der Gesetzesvorschlag nicht vor.“ (ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, ).
5.3.3. Speziell zur dargestellten Novellierung des § 10 MRG wird in den Materialien nach dem Referat von Rechtsprechung und Lehre zur (auf den Mieter überwälzbaren) Erhaltungspflicht für eine Heiztherme oder einen Warmwasserboiler ausgeführt:5.3.3. Speziell zur dargestellten Novellierung des Paragraph 10, MRG wird in den Materialien nach dem Referat von Rechtsprechung und Lehre zur (auf den Mieter überwälzbaren) Erhaltungspflicht für eine Heiztherme oder einen Warmwasserboiler ausgeführt:
„Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass der neu geschaffene Investitionsersatzanspruch des Mieters für die Erneuerung einer Therme oder eines Boilers keine Auswirkungen auf die dem Mieter wegen eines Ausfalls der im Mietgegenstand vorhandenen Heiztherme bzw. des Warmwasserboilers zustehenden Ansprüche gemäß § 1096 ABGB hat; diese Ansprüche stehen dem Mieter also unbeschadet der hier vorgesehenen Neuregelung weiterhin zu.“ (ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 38).„Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass der neu geschaffene Investitionsersatzanspruch des Mieters für die Erneuerung einer Therme oder eines Boilers keine Auswirkungen auf die dem Mieter wegen eines Ausfalls der im Mietgegenstand vorhandenen Heiztherme bzw. des Warmwasserboilers zustehenden Ansprüche gemäß Paragraph 1096, ABGB hat; diese Ansprüche stehen dem Mieter also unbeschadet der hier vorgesehenen Neuregelung weiterhin zu.“ (ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 38, ).
5.3.4. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber der WRN 2006 einerseits sich durchaus der grundsätzlichen Reformbedürftigkeit des Mietrechts bewusst war und andererseits im Rahmen seiner „punktuellen Änderungen“ sowohl das Problem von von Mietern erneuerten Warmwasserboilern als auch - damit im Zusammenhang stehend - den Aspekt der Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB gesehen hat. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, es wäre ihm entgangen, dass dem Mieter auch nach selbst finanzierter Erneuerung eines mangelhaften Boilers das Zinsminderungsrecht nach § 1096 ABGB nicht mehr zusteht. Wenn der Gesetzgeber ungeachtet dessen § 1096 ABGB nicht im Sinne des von den Kritikern der Rechtsprechung angestrebten Ergebnisses geändert hat, schließt dies eine planwidrige Lücke in § 1096 ABGB, die mit Analogie zu füllen wäre, aus.5.3.4. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber der WRN 2006 einerseits sich durchaus der grundsätzlichen Reformbedürftigkeit des Mietrechts bewusst war und andererseits im Rahmen seiner „punktuellen Änderungen“ sowohl das Problem von von Mietern erneuerten Warmwasserboilern als auch - damit im Zusammenhang stehend - den Aspekt der Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB gesehen hat. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, es wäre ihm entgangen, dass dem Mieter auch nach selbst finanzierter Erneuerung eines mangelhaften Boilers das Zinsminderungsrecht nach Paragraph 1096, ABGB nicht mehr zusteht. Wenn der Gesetzgeber ungeachtet dessen Paragraph 1096, ABGB nicht im Sinne des von den Kritikern der Rechtsprechung angestrebten Ergebnisses geändert hat, schließt dies eine planwidrige Lücke in Paragraph 1096, ABGB, die mit Analogie zu füllen wäre, aus.
5.4.
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu
weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlauts angesehen werden. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008880; RS0009099).
6. Soweit die Revisionswerberin meint, aus den Entscheidungen 5 Ob 17/09z und 9 Ob 57/08k wäre etwas für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen, ist ihr zu entgegnen: In diesen Entscheidungen wird nur gesagt, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts sei dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht treffe, für die
gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten.
Damit soll ausgedrückt werden, dass das Mietzinsminderungsrecht für die
gesamte Dauer der Bestandzeit besteht, sofern die Brauchbarkeit des Bestandobjekts bis zum Ende der Bestandzeit beeinträchtigt ist. Die Aussage, das Zinsminderungsrecht solle auch dann bestehen, wenn der Mangel des Bestandobjekts beseitigt ist - von welcher Seite auch immer -, kann dem zitierten Satz dieser Entscheidungen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 1096 ABGB nicht unterstellt werden.gesamte Dauer der Bestandzeit besteht, sofern die Brauchbarkeit des Bestandobjekts bis zum Ende der Bestandzeit beeinträchtigt ist. Die Aussage, das Zinsminderungsrecht solle auch dann bestehen, wenn der Mangel des Bestandobjekts beseitigt ist - von welcher Seite auch immer -, kann dem zitierten Satz dieser Entscheidungen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Paragraph 1096, ABGB nicht unterstellt werden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.