Entscheidungsgründe:
Die am 20. 12. 1961 geborene Klägerin bezieht bereits seit dem 9. 3. 1982 (aufgrund des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 2. 9. 1982) eine Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität gemäß § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF BGBl Nr 588/1981 (37. ASVG-Novelle), weil anlässlich der im Pensionsverfahren durchgeführten Untersuchung festgestellt worden war, dass die Klägerin für eine geregelte Tätigkeit nicht geeignet sei und dieser Zustand bereits vor dem 18. Lebensjahr bestanden habe. Sie ist infolge der bei ihrer Geburt eingetretenen Komplikationen gesundheitlich stark beeinträchtigt. Wegen dieses frühkindlichen Gesundheitsproblems (Geburtstrauma) war sie nie arbeitsfähig.Die am 20. 12. 1961 geborene Klägerin bezieht bereits seit dem 9. 3. 1982 (aufgrund des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 2. 9. 1982) eine Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981, (37. ASVG-Novelle), weil anlässlich der im Pensionsverfahren durchgeführten Untersuchung festgestellt worden war, dass die Klägerin für eine geregelte Tätigkeit nicht geeignet sei und dieser Zustand bereits vor dem 18. Lebensjahr bestanden habe. Sie ist infolge der bei ihrer Geburt eingetretenen Komplikationen gesundheitlich stark beeinträchtigt. Wegen dieses frühkindlichen Gesundheitsproblems (Geburtstrauma) war sie nie arbeitsfähig.
Dennoch verrichtete die Klägerin vom Jahr 1986 bis Ende Februar 2012 Verpackungs- und Reinigungsarbeiten in einem integrativen, auf die Wiedereingliederung der Dienstnehmer in den „ersten Arbeitsmarkt“ ausgerichteten Betrieb, der ausschließlich beeinträchtigte Personen beschäftigt. Sie erwarb dadurch 345 Beitragsmonate. Im Laufe der letzten fünf Jahre hat sich ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verschlechtert, und zwar sowohl in organischer (Operationen im Lendenwirbel- und Magenbereich) als auch in psychiatrischer Hinsicht, weil die Klägerin immer weniger teamfähig wurde.
Die Klägerin war am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nie einsetzbar, hatte aber während der ersten Jahre des Dienstverhältnisses die Verpackungsarbeiten zur Zufriedenheit der Vorgesetzten erledigt, was in den letzten Jahren des Dienstverhältnisses jedoch immer weniger, zuletzt gar nicht mehr möglich war. Da sie in den konkreten Arbeitsbetrieb nicht mehr eingliederbar war, kam es im Februar 2012 zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses.
Mit Bescheid vom 17. 4. 2012 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 3. 2. 2012 auf Gewährung von Invaliditätspension [im Sinn einer Neuberechnung] mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung des Herabsinkens der Leistungsfähigkeit nicht erfüllt sei.
Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin die Invaliditätspension „im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere nach § 255 Abs 7 ASVG, ab 1. 3. 2012“ zu leisten. Die Sachwalterin der Klägerin habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 2. und 21. 2. 2012 ersucht, die Pension der Klägerin „neu zu berechnen“, weil der monatliche Lohn nunmehr wegfalle. Mit § 255 Abs 7 ASVG sei ein eigener Versicherungsfall der Invalidität für Personen, die trotz originärer Invalidität 120 Beitragsmonte erwerben, geschaffen worden, damit die Betroffenen nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters warten müssten, um von ihren Versicherungszeiten zu profitieren. Der bisher bestehende Anspruch auf Invaliditätspension werde nach § 100 Abs 2 ASVG durch den nun zustehenden ersetzt. Der Fall 10 ObS 165/09a sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der Kläger dort nicht - wie von § 255 Abs 7 ASVG gefordert - vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erwerbsunfähig gewesen sei.Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin die Invaliditätspension „im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG, ab 1. 3. 2012“ zu leisten. Die Sachwalterin der Klägerin habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 2. und 21. 2. 2012 ersucht, die Pension der Klägerin „neu zu berechnen“, weil der monatliche Lohn nunmehr wegfalle. Mit Paragraph 255, Absatz 7, ASVG sei ein eigener Versicherungsfall der Invalidität für Personen, die trotz originärer Invalidität 120 Beitragsmonte erwerben, geschaffen worden, damit die Betroffenen nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters warten müssten, um von ihren Versicherungszeiten zu profitieren. Der bisher bestehende Anspruch auf Invaliditätspension werde nach Paragraph 100, Absatz 2, ASVG durch den nun zustehenden ersetzt. Der Fall 10 ObS 165/09a sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der Kläger dort nicht - wie von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG gefordert - vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erwerbsunfähig gewesen sei.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die Neuberechnung einer Invaliditätspension der Klägerin aufgrund originärer Invalidität käme nur dann in Betracht, wenn sich ihr Gesundheitszustand zunächst so weit gebessert hätte, dass eine Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wieder möglich geworden und die Arbeitsfähigkeit später wieder abgesunken wäre. Im vergleichbaren Fall eines Querschnittgelähmten, der vom früheren Dienstgeber unter besonderem Entgegenkommen weiterbeschäftigt worden sei (10 ObS 165/09a), sei der Anspruch auf Neuberechnung der Invaliditätspension vom Obersten Gerichtshof abgelehnt worden. Dabei sei nicht zwischen originärer und „normaler“ Invalidität zu unterscheiden, sondern danach, ob der Pensionsbezieher am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers noch arbeitsfähig sei. Daher mache es keinen Unterschied, ob ein Versicherter nach § 255 Abs 3 oder Abs 7 ASVG invalid sei, weil in beiden Fällen besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich sei. Ein im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand könne bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls und zur Möglichkeit, eine „neue Invaliditätspension“ zu beantragen, führen.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die Neuberechnung einer Invaliditätspension der Klägerin aufgrund originärer Invalidität käme nur dann in Betracht, wenn sich ihr Gesundheitszustand zunächst so weit gebessert hätte, dass eine Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wieder möglich geworden und die Arbeitsfähigkeit später wieder abgesunken wäre. Im vergleichbaren Fall eines Querschnittgelähmten, der vom früheren Dienstgeber unter besonderem Entgegenkommen weiterbeschäftigt worden sei (10 ObS 165/09a), sei der Anspruch auf Neuberechnung der Invaliditätspension vom Obersten Gerichtshof abgelehnt worden. Dabei sei nicht zwischen originärer und „normaler“ Invalidität zu unterscheiden, sondern danach, ob der Pensionsbezieher am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers noch arbeitsfähig sei. Daher mache es keinen Unterschied, ob ein Versicherter nach Paragraph 255, Absatz 3, oder Absatz 7, ASVG invalid sei, weil in beiden Fällen besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich sei. Ein im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand könne bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls und zur Möglichkeit, eine „neue Invaliditätspension“ zu beantragen, führen.
Das Erstgericht sprach aus, dass das Begehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere nach § 255 Abs 7 ASVG, ab 1. 3. 2012 zu leisten, nach §§ 254 Abs 4 (Art VIII Abs 9 der 37. ASVG-Novelle), 255 Abs 7 ASVG dem Grunde nach zu Recht bestehe, erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 2012 unter Berücksichtigung auch der von 1986 bis 2012 erbrachten Versicherungsbeiträge zu bezahlen, und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich 500 EUR auf. Rechtlich gelangte es zu folgendem Ergebnis:Das Erstgericht sprach aus, dass das Begehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG, ab 1. 3. 2012 zu leisten, nach Paragraphen 254, Absatz 4, (Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. ASVG-Novelle), 255 Absatz 7, ASVG dem Grunde nach zu Recht bestehe, erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 2012 unter Berücksichtigung auch der von 1986 bis 2012 erbrachten Versicherungsbeiträge zu bezahlen, und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich 500 EUR auf. Rechtlich gelangte es zu folgendem Ergebnis:
Würde die Klägerin nicht längst (nämlich seit dem Jahr 1982) Invaliditätspension beziehen, hätte sie aktuell Anspruch auf Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG ab dem 1. 3. 2012. Wegen der Besonderheit, dass sie bereits seit 1982 laufend Invaliditätspension (von derzeit freilich bloß rund 150 EUR monatlich) beziehe, seien neben § 255 Abs 7 ASVG auch die §§ 254 Abs 4 und 100 Abs 2 ASVG zu beachten. Zusammengefasst vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass - anders als in dem in der Entscheidung 10 ObS 165/09a beurteilten Sachverhalt - hier ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Innerhalb des § 255 Abs 7 ASVG, welcher grundsätzlich kein Herabsinken erfordere, liege hier „ein solches jedoch vor“, sodass § 254 Abs 4 ASVG anzuwenden sei. Dies führe zu einem neuen Anspruch auf Invaliditätspension, wobei der seit 1982 bestehende Anspruch auf Invaliditätspension mit 1. 3. 2012 gemäß § 100 Abs 2 ASVG erlösche.Würde die Klägerin nicht längst (nämlich seit dem Jahr 1982) Invaliditätspension beziehen, hätte sie aktuell Anspruch auf Gewährung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG ab dem 1. 3. 2012. Wegen der Besonderheit, dass sie bereits seit 1982 laufend Invaliditätspension (von derzeit freilich bloß rund 150 EUR monatlich) beziehe, seien neben Paragraph 255, Absatz 7, ASVG auch die Paragraphen 254, Absatz 4 und 100 Absatz 2, ASVG zu beachten. Zusammengefasst vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass - anders als in dem in der Entscheidung 10 ObS 165/09a beurteilten Sachverhalt - hier ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Innerhalb des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG, welcher grundsätzlich kein Herabsinken erfordere, liege hier „ein solches jedoch vor“, sodass Paragraph 254, Absatz 4, ASVG anzuwenden sei. Dies führe zu einem neuen Anspruch auf Invaliditätspension, wobei der seit 1982 bestehende Anspruch auf Invaliditätspension mit 1. 3. 2012 gemäß Paragraph 100, Absatz 2, ASVG erlösche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit könne nur einmal eintreten. Würden nach Eintritt des Versicherungsfalls weitere Versicherungsmonate erworben, könnten diese - anders als bei einer Erwerbstätigkeit neben einer Alterspension, für die gemäß § 248c ASVG ein besonderer Höherversicherungs-betrag gebühre - erst im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall des Alters berücksichtigt werden (vgl OGH 10 ObS 165/09a). Eine Ausnahme davon normierten (nur) § 254 Abs 4 ASVG bzw Art VIII Abs 9 der 37. ASVG-Novelle idF der 41. ASVG-Novelle, wonach ein Pensionsbezieher (zusammengefasst) dann Anspruch auf Invaliditätspension habe, wenn er entweder im Wege der Rehabilitation zur Ausübung eines Berufs befähigt worden sei (§ 254 Abs 4 ASVG), oder sonst zu einem Beruf befähigt werde, ohne dass ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden seien (Art VIII Abs 9 der 37. ASVG-Novelle), er in dieser Berufstätigkeit mindestens 36 Beitragsmonate erworben habe und anschließend seine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf infolge eines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei (die Verweisung auf § 255 Abs 5 ASVG in § 254 Abs 4 Z 2 ASVG beziehe sich tatsächlich auf § 255 Abs 6 ASVG [Sonntag in Sonntag, ASVG4 § 254 Rz 8]). Beide Bestimmungen setzten das Herabsinken der Leistungsfähigkeit voraus, also den Umstand, dass ursprünglich eine ausreichende Leistungsfähigkeit bestanden habe (so auch 10 ObS 165/09a; Sonntag in Sonntag, ASVG4 § 254 Rz 7). Die Klägerin sei jedoch - wie in dem zu 10 ObS 165/09a entschiedenen Fall - im Zeitraum des Pensionsbezugs nie in der Lage gewesen, eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu erbringen. Eine unmittelbare Anwendung der zitierten Bestimmungen scheide daher aus. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 254 Abs 4 ASVG in dem Sinn, dass ein Pensionsbezieher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG einen (neuen) Anspruch auf Invaliditätspension erwerben könne, habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen und eine analoge Anwendung des § 254 Abs 4 ASVG (zur Begründung eines neuen Anspruchs der Klägerin auf Invaliditätspension) scheitere daran, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit bestünden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit könne nur einmal eintreten. Würden nach Eintritt des Versicherungsfalls weitere Versicherungsmonate erworben, könnten diese - anders als bei einer Erwerbstätigkeit neben einer Alterspension, für die gemäß Paragraph 248 c, ASVG ein besonderer Höherversicherungs-betrag gebühre - erst im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall des Alters berücksichtigt werden vergleiche OGH 10 ObS 165/09a). Eine Ausnahme davon normierten (nur) Paragraph 254, Absatz 4, ASVG bzw Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. ASVG-Novelle in der Fassung der 41. ASVG-Novelle, wonach ein Pensionsbezieher (zusammengefasst) dann Anspruch auf Invaliditätspension habe, wenn er entweder im Wege der Rehabilitation zur Ausübung eines Berufs befähigt worden sei (Paragraph 254, Absatz 4, ASVG), oder sonst zu einem Beruf befähigt werde, ohne dass ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden seien (Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. ASVG-Novelle), er in dieser Berufstätigkeit mindestens 36 Beitragsmonate erworben habe und anschließend seine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf infolge eines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei (die Verweisung auf Paragraph 255, Absatz 5, ASVG in Paragraph 254, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG beziehe sich tatsächlich auf Paragraph 255, Absatz 6, ASVG [Sonntag in Sonntag, ASVG4 Paragraph 254, Rz 8]). Beide Bestimmungen setzten das Herabsinken der Leistungsfähigkeit voraus, also den Umstand, dass ursprünglich eine ausreichende Leistungsfähigkeit bestanden habe (so auch 10 ObS 165/09a; Sonntag in Sonntag, ASVG4 Paragraph 254, Rz 7). Die Klägerin sei jedoch - wie in dem zu 10 ObS 165/09a entschiedenen Fall - im Zeitraum des Pensionsbezugs nie in der Lage gewesen, eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu erbringen. Eine unmittelbare Anwendung der zitierten Bestimmungen scheide daher aus. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 254, Absatz 4, ASVG in dem Sinn, dass ein Pensionsbezieher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG einen (neuen) Anspruch auf Invaliditätspension erwerben könne, habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen und eine analoge Anwendung des Paragraph 254, Absatz 4, ASVG (zur Begründung eines neuen Anspruchs der Klägerin auf Invaliditätspension) scheitere daran, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit bestünden.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine originär invalide Versicherte durch den Erwerb von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung während des Bezugs einer Invaliditätspension in analoger Anwendung des § 254 Abs 4 ASVG iVm § 255 Abs 7 ASVG einen (neuen) Anspruch auf Invaliditätspension erwerben könne.Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine originär invalide Versicherte durch den Erwerb von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung während des Bezugs einer Invaliditätspension in analoger Anwendung des Paragraph 254, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 7, ASVG einen (neuen) Anspruch auf Invaliditätspension erwerben könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern und der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab März 2012 „unter Berücksichtigung auch der zwischen 1986 und 2012 erbrachten Versicherungsbeiträge“ zu gewähren.
Die beklagte Partei hat die Revision nicht beantwortet.