1. Gemäß § 115 Abs 1 Z 1 GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge wirksam (§ 118 GSVG) entrichtet worden sind. Obwohl somit auch die Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt, genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Entrichtung der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe (10 ObS 56/10y, SSV-NF 24/30).1. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 118, GSVG) entrichtet worden sind. Obwohl somit auch die Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt, genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Entrichtung der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe (10 ObS 56/10y, SSV-NF 24/30).
2. Beiträge, die nach dem Stichtag für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam (§ 118 Abs 1 GSVG). Der Zweck des § 118 Abs 1 GSVG liegt darin, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschiebt (VwGH 99/08/0011). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, es sei zu differenzieren, ob der Beitragsrückstand entstanden sei, weil die Zahlungen aus freien Stücken und rein spekulativen Überlegungen zu Unrecht einbehalten worden seien oder das Entstehen des Beitragsrückstands - wie in seinem Fall - auf eine unverschuldete finanzielle Notlage am Ende seiner beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit zurückzuführen sei. Die Anwendung des § 118 Abs 1 GSVG auch in dieser Situation würde den Normzweck unterlaufen und eine Verfassungswidrigkeit wegen eines schwerwiegenden und in der damaligen finanziellen Notlage nicht vorhersehbaren Eingriffs in wohlerworbene Rechte begründen.2. Beiträge, die nach dem Stichtag für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam (Paragraph 118, Absatz eins, GSVG). Der Zweck des Paragraph 118, Absatz eins, GSVG liegt darin, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschiebt (VwGH 99/08/0011). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, es sei zu differenzieren, ob der Beitragsrückstand entstanden sei, weil die Zahlungen aus freien Stücken und rein spekulativen Überlegungen zu Unrecht einbehalten worden seien oder das Entstehen des Beitragsrückstands - wie in seinem Fall - auf eine unverschuldete finanzielle Notlage am Ende seiner beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit zurückzuführen sei. Die Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, GSVG auch in dieser Situation würde den Normzweck unterlaufen und eine Verfassungswidrigkeit wegen eines schwerwiegenden und in der damaligen finanziellen Notlage nicht vorhersehbaren Eingriffs in wohlerworbene Rechte begründen.
Auf dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich von den getroffenen Feststellungen entfernt, steht doch die Ursache für den Beitragsrückstand gar nicht fest. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312). Im Übrigen besteht für die vom Kläger im Hinblick auf die Ursache für das Entstehen des Beitragsrückstands angestrebte unterschiedliche Betrachtungsweise kein Anlass. Die Regelung des § 118 Abs 1 GSVG soll nämlich sicherstellen, dass die Beitragsschuldner ihre Beiträge rechtzeitig entrichten, zumal die Pensionsversicherungsträger nur mittels der im Umlageverfahren - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können. Ein Abgehen von dieser Regelung hätte überdies eine Vermehrung des Verwaltungsaufwands zum Gegenstand, weil die Berücksichtigung solcher nachgeleisteter Beiträge bei der Pensionsbemessung eine Neuberechnung der Pension nach sich ziehen müsste (vgl dazu den Erlass des BMAS 21.891/200-1/92 vom 22. 12. 1992 - teilweise abgedruckt in ARD 4433/32/93).Auf dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich von den getroffenen Feststellungen entfernt, steht doch die Ursache für den Beitragsrückstand gar nicht fest. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312). Im Übrigen besteht für die vom Kläger im Hinblick auf die Ursache für das Entstehen des Beitragsrückstands angestrebte unterschiedliche Betrachtungsweise kein Anlass. Die Regelung des Paragraph 118, Absatz eins, GSVG soll nämlich sicherstellen, dass die Beitragsschuldner ihre Beiträge rechtzeitig entrichten, zumal die Pensionsversicherungsträger nur mittels der im Umlageverfahren - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können. Ein Abgehen von dieser Regelung hätte überdies eine Vermehrung des Verwaltungsaufwands zum Gegenstand, weil die Berücksichtigung solcher nachgeleisteter Beiträge bei der Pensionsbemessung eine Neuberechnung der Pension nach sich ziehen müsste vergleiche dazu den Erlass des BMAS 21.891/200-1/92 vom 22. 12. 1992 - teilweise abgedruckt in ARD 4433/32/93).
2. In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht. Es wird in Kauf genommen, dass es in manchen Fällen trotz Leistungen von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (10 ObS 297/99w ua). An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgehalten (VfGH 14. 3. 1997 G 392/96, G 398/96, G 399/96; VfGH 9. 6. 1999, G 48-55/99). Auch mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe einen Nachteil dadurch erlitten, dass er nicht einem Sanierungsverfahren den Vorzug gegeben hat, wodurch er der exekutionsweisen Aufrechnung mit dem pfändungsfreien Teil der Pensionsleistung entgehen hätte können, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.2. In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht. Es wird in Kauf genommen, dass es in manchen Fällen trotz Leistungen von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (10 ObS 297/99w ua). An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgehalten (VfGH 14. 3. 1997 G 392/96, G 398/96, G 399/96; VfGH 9. 6. 1999, G 48-55/99). Auch mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe einen Nachteil dadurch erlitten, dass er nicht einem Sanierungsverfahren den Vorzug gegeben hat, wodurch er der exekutionsweisen Aufrechnung mit dem pfändungsfreien Teil der Pensionsleistung entgehen hätte können, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
3. Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus (P. Bydlinski in KBB3, § 7 ABGB Rz 2). Das Gesetz ist in einem solchen Fall - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866
). Der Revisionswerber unternimmt aber gar nicht den Versuch, aufzuzeigen, worin im gegebenen Zusammenhang eine vermeintliche Rechtslücke konkret bestehen soll. Seine bloße Meinung, eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 118 Abs 2 lit h GSVG sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht (RIS-Justiz RS0008757 [T2]). Es steht den Gerichten nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und eine Regelung zu schaffen, deren Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge (RIS-Justiz
RS0008866
[T16]; RS0098756 [T3 und T5]).3. Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus (P. Bydlinski in KBB3, Paragraph 7, ABGB Rz 2). Das Gesetz ist in einem solchen Fall - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz
RS0008866
). Der Revisionswerber unternimmt aber gar nicht den Versuch, aufzuzeigen, worin im gegebenen Zusammenhang eine vermeintliche Rechtslücke konkret bestehen soll. Seine bloße Meinung, eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 118, Absatz 2, Litera h, GSVG sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht (RIS-Justiz RS0008757 [T2]). Es steht den Gerichten nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und eine Regelung zu schaffen, deren Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge (RIS-Justiz
RS0008866 [T16]; RS0098756 [T3 und T5]).