Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht seit der Zivilverfahrens-Novelle 2009 zweiseitig ist (9 Ob 23/10p mwN; RIS-Justiz RS0098745 [T21, T22]; RS0125481 [T8]). Nach §§ 521, 521a ZPO idF der ZVN 2009, BGBl I 2009/30, sind Rekurse gegen nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse grundsätzlich zweiseitig. Ausgenommen sind nur noch prozessleitende oder verfahrensleitende Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist. Prozessleitende Beschlüsse dienen der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat demgegenüber verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (9 Ob 23/10p mwN; RIS-Justiz RS0125481 [T5]). Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions-)Rekursverfahren gegen einen Beschluss gemäß § 37 Abs 3 ASGG einseitig sei (RIS-Justiz RS0043996; zuletzt 9 Ob 40/05f; Neumayr in ZellKomm² § 37 ASGG Rz 9; Adamovic, HB ASG-Verfahren [2010] 218), ist auf die neue Rechtslage seit der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen. Auch der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluss gemäß § 37 Abs 3 ASGG ist nunmehr zweiseitig.1. Voranzustellen ist, dass das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht seit der Zivilverfahrens-Novelle 2009 zweiseitig ist (9 Ob 23/10p mwN; RIS-Justiz RS0098745 [T21, T22]; RS0125481 [T8]). Nach Paragraphen 521, 521 a, ZPO in der Fassung der ZVN 2009, BGBl I 2009/30, sind Rekurse gegen nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse grundsätzlich zweiseitig. Ausgenommen sind nur noch prozessleitende oder verfahrensleitende Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist. Prozessleitende Beschlüsse dienen der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat demgegenüber verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (9 Ob 23/10p mwN; RIS-Justiz RS0125481 [T5]). Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions-)Rekursverfahren gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG einseitig sei (RIS-Justiz RS0043996; zuletzt 9 Ob 40/05f; Neumayr in ZellKomm² Paragraph 37, ASGG Rz 9; Adamovic, HB ASG-Verfahren [2010] 218), ist auf die neue Rechtslage seit der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen. Auch der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG ist nunmehr zweiseitig.
2. Das Rekursgericht erkannte zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ist (1 Ob 542/94; 9 ObA 5/01b, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0046314 [T3]; RS0085489 [T2, T4]). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN (RIS-Justiz RS0046274; zuletzt 9 ObA 5/01b, mwN; RIS-Justiz RS0085574). Er ist gemäß § 40a JN selbständig anfechtbar (9 ObA 147/91 mwN). Für Beklagte gilt dies jedenfalls für Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG, die nach Streitanhängigkeit ergingen. Dagegen können nach jüngerer Rechtsprechung Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst wurden, Beklagte - so wie Beschlüsse nach § 40a JN - nicht binden und von ihnen nicht angefochten werden (9 Ob 6/04d = SZ 2004/10; differenzierend noch 5 Ob 1/01k).2. Das Rekursgericht erkannte zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ist (1 Ob 542/94; 9 ObA 5/01b, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0046314 [T3]; RS0085489 [T2, T4]). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 45, JN (RIS-Justiz RS0046274; zuletzt 9 ObA 5/01b, mwN; RIS-Justiz RS0085574). Er ist gemäß Paragraph 40 a, JN selbständig anfechtbar (9 ObA 147/91 mwN). Für Beklagte gilt dies jedenfalls für Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, die nach Streitanhängigkeit ergingen. Dagegen können nach jüngerer Rechtsprechung Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst wurden, Beklagte - so wie Beschlüsse nach Paragraph 40 a, JN - nicht binden und von ihnen nicht angefochten werden (9 Ob 6/04d = SZ 2004/10; differenzierend noch 5 Ob 1/01k).
Während sich aus den §§ 61 ff JN eindeutig ergibt, dass Zivil- und Kausalsenat zueinander im Zuständigkeitsverhältnis stehen, behandelt § 37 ASGG das Verhältnis zwischen Zivil-/Handelssenat oder Einzelrichter einerseits und arbeits- und sozialgerichtlichem Senat desselben Gerichtshofs andererseits (und umgekehrt) - systemwidrig - als unrichtige Gerichtsbesetzung (4 Ob 223/99v = SZ 72/142 mwN). Da diese Sonderregelung im ASGG vorgesehen ist, haben auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG - ob sie nun wie hier von einem Berufsrichter(senat) oder einem arbeits- und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrens- und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden (4 Ob 223/99v = SZ 72/142; RIS-Justiz RS0112481). Seit der ZVN 2002, BGBl I 2002/76, gelten für die Zulässigkeit von Rechstmitteln - § 517 ZPO ausgenommen - die Bestimmungen der ZPO (Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 76).Während sich aus den Paragraphen 61, ff JN eindeutig ergibt, dass Zivil- und Kausalsenat zueinander im Zuständigkeitsverhältnis stehen, behandelt Paragraph 37, ASGG das Verhältnis zwischen Zivil-/Handelssenat oder Einzelrichter einerseits und arbeits- und sozialgerichtlichem Senat desselben Gerichtshofs andererseits (und umgekehrt) - systemwidrig - als unrichtige Gerichtsbesetzung (4 Ob 223/99v = SZ 72/142 mwN). Da diese Sonderregelung im ASGG vorgesehen ist, haben auf Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG - ob sie nun wie hier von einem Berufsrichter(senat) oder einem arbeits- und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrens- und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden (4 Ob 223/99v = SZ 72/142; RIS-Justiz RS0112481). Seit der ZVN 2002, BGBl I 2002/76, gelten für die Zulässigkeit von Rechstmitteln - Paragraph 517, ZPO ausgenommen - die Bestimmungen der ZPO (Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 76).
Dass der Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG keinen Rekursbeschränkungen unterliegt, widerspricht, entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, nicht der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN. Die Frage der (sachlichen) Unzuständigkeit ist von der Frage der unrichtigen Besetzung eines bestimmten Gerichts zu trennen, wenngleich ein gewisser Zusammenhang der beiden Fragen besteht. Bei einem Gericht, das (wie hier) zugleich in allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten und in Arbeits-
und Sozialrechtsstreitigkeiten tätig werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass es als bestimmtes Gericht für den Fall der ganz allgemein bestehenden Zuständigkeit nicht unzuständig sein kann, wenn lediglich die Gerichtsbesetzung eine verschiedene ist (1 Ob 542/94 mwN).Dass der Beschluss nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG keinen Rekursbeschränkungen unterliegt, widerspricht, entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, nicht der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN. Die Frage der (sachlichen) Unzuständigkeit ist von der Frage der unrichtigen Besetzung eines bestimmten Gerichts zu trennen, wenngleich ein gewisser Zusammenhang der beiden Fragen besteht. Bei einem Gericht, das (wie hier) zugleich in allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten und in Arbeits-, und Sozialrechtsstreitigkeiten tätig werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass es als bestimmtes Gericht für den Fall der ganz allgemein bestehenden Zuständigkeit nicht unzuständig sein kann, wenn lediglich die Gerichtsbesetzung eine verschiedene ist (1 Ob 542/94 mwN).
Dass der Beschluss über die Besetzung nach § 37 Abs 3 ASGG anfechtbar ist, entspricht auch der ganz herrschenden Lehre (Ballon, Die Gerichtsorganisation der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, JBl 1987, 349 [352]; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz² [1996], § 37 ASGG Anm 11 f; Neumayr aaO; Adamovic aaO 217; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 7 JN Rz 5 und 8; G. Kodek, Die Verbandsklage nach § 29 KSchG im Arbeitsrecht, DRdA 2007, 356 [363]).Dass der Beschluss über die Besetzung nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG anfechtbar ist, entspricht auch der ganz herrschenden Lehre (Ballon, Die Gerichtsorganisation der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, JBl 1987, 349 [352]; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz² [1996], Paragraph 37, ASGG Anmerkung 11, f; Neumayr aaO; Adamovic aaO 217; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 7, JN Rz 5 und 8; G. Kodek, Die Verbandsklage nach Paragraph 29, KSchG im Arbeitsrecht, DRdA 2007, 356 [363]).
Der Wertungswiderspruch, der sich aus der Anwendung des § 45 JN auf das Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien daraus ergibt, dass die in Wien getroffenen Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 ASGG unanfechtbar sind, könnte zwar vom Gesetzgeber dahin gelöst werden, dass er auch für Besetzungsstreitigkeiten eine Rechtsmittelbeschränkung schafft, führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der für den Rechtsschutz großzügigeren Regelung des § 37 Abs 3 ASGG (4 Ob 1/03f).Der Wertungswiderspruch, der sich aus der Anwendung des Paragraph 45, JN auf das Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien daraus ergibt, dass die in Wien getroffenen Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, ASGG unanfechtbar sind, könnte zwar vom Gesetzgeber dahin gelöst werden, dass er auch für Besetzungsstreitigkeiten eine Rechtsmittelbeschränkung schafft, führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der für den Rechtsschutz großzügigeren Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG (4 Ob 1/03f).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art 83 Abs 1 B-VG die Zuständigkeitsregeln nicht näher determiniert, sondern die Festlegung der Zuständigkeit dem einfachen Bundesgesetzgeber überlässt. Demgegenüber ist in Art 87 Abs 3 B-VG der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verankert, womit die Verfassung selbst eine Präzisierung des gesetzlichen Richters vornimmt. Der hohe Stellenwert der Wahrung der richtigen Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zeigt sich in der Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 37 Abs 3 ASGG.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 83, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeitsregeln nicht näher determiniert, sondern die Festlegung der Zuständigkeit dem einfachen Bundesgesetzgeber überlässt. Demgegenüber ist in Artikel 87, Absatz 3, B-VG der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verankert, womit die Verfassung selbst eine Präzisierung des gesetzlichen Richters vornimmt. Der hohe Stellenwert der Wahrung der richtigen Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zeigt sich in der Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG.
Dass G. Kodek (in Fasching/Konecny² § 260 ZPO Rz 36 und 68) - wie vom Rekursgericht angenommen - die Ansicht vertrete, § 45 JN sei im hier zu beurteilenden Fall analog anzuwenden und damit die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 37 Abs 3 ASGG überhaupt verneine, kann nicht angenommen werden (arg „könnte“ in RZ 36 aE). Er geht nämlich, der herrschenden Ansicht folgend, davon aus, dass der Beschluss über die Besetzung nach § 37 Abs 3 ASGG (abgesehen vom Wert des Streitgegenstands) keinen Rekursbeschränkungen unterliegt und diese großzügigere Regelung damit begründet werden kann, dass auch sonst das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren im Vergleich zum ordentlichen Verfahren weitergehende Anfechtungs-
möglichkeiten eröffnet. Lediglich wegen des Umstands, dass die Sonderregelung des § 37 Abs 3 ASGG im Hinblick auf § 45 JN wertungsmäßig nicht konsequent sei, erörtert er die Frage der analogen Anwendung des § 45 JN (in diesem Sinn G. Kodek, DRdA 2007, 363 FN 75).Dass G. Kodek (in Fasching/Konecny² Paragraph 260, ZPO Rz 36 und 68) - wie vom Rekursgericht angenommen - die Ansicht vertrete, Paragraph 45, JN sei im hier zu beurteilenden Fall analog anzuwenden und damit die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG überhaupt verneine, kann nicht angenommen werden (arg „könnte“ in RZ 36 aE). Er geht nämlich, der herrschenden Ansicht folgend, davon aus, dass der Beschluss über die Besetzung nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG (abgesehen vom Wert des Streitgegenstands) keinen Rekursbeschränkungen unterliegt und diese großzügigere Regelung damit begründet werden kann, dass auch sonst das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren im Vergleich zum ordentlichen Verfahren weitergehende Anfechtungs-, möglichkeiten eröffnet. Lediglich wegen des Umstands, dass die Sonderregelung des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG im Hinblick auf Paragraph 45, JN wertungsmäßig nicht konsequent sei, erörtert er die Frage der analogen Anwendung des Paragraph 45, JN (in diesem Sinn G. Kodek, DRdA 2007, 363 FN 75).
Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorhandensein einer Gesetzeslücke, das heißt einer „planwidrigen“, nicht gewollten Unvollständigkeit voraus. Eine solche Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine echte Lücke liegt vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Genauso bedeutet es noch keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke, wenn der Gesetzgeber eine Regelung nicht vorgenommen hat, die ein Autor als wünschenswert empfindet. Den Gerichten kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Analogie ist daher ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht (7 Ob 215/11k mwN).
Das Rekursgericht bleibt eine hinreichende Begründung schuldig, warum die vom Gesetzgeber bewusst gewählte Form der Beschlussfassung über die Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 3 ASGG eine Analogie mit § 45 JN rechtfertigen sollte. Nach der Gesetzessystematik ist dieser Beschluss gemäß § 40a JN selbständig anfechtbar. Hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass der Besetzungsbeschluss nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN - mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen dem ASG Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien - unterliegt, führt der daraus resultierende Wertungswiderspruch nicht zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf diesen Beschluss.Das Rekursgericht bleibt eine hinreichende Begründung schuldig, warum die vom Gesetzgeber bewusst gewählte Form der Beschlussfassung über die Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG eine Analogie mit Paragraph 45, JN rechtfertigen sollte. Nach der Gesetzessystematik ist dieser Beschluss gemäß Paragraph 40 a, JN selbständig anfechtbar. Hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass der Besetzungsbeschluss nicht den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 45, JN - mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen dem ASG Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien - unterliegt, führt der daraus resultierende Wertungswiderspruch nicht zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf diesen Beschluss.
3. Der Rekurs der erst-, zweit- und fünftbeklagten Parteien gegen den erstgerichtlichen Beschluss über die Gerichtsbesetzung ist somit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts zulässig. Die die Zulässigkeit dieser Rekurse verneinende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher aufzuheben und diesem die Sachentscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.