Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. Sein Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Zwischen den Parteien ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht (mehr) strittig, dass mit - infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. 11. 2011 im Medienverfahren zu 37 Hv 32/11d wegen der auch hier inkriminierten, eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers betreffenden Äußerung gegenüber der Beklagten ausgesprochen wurde, sie habe in einem Medium in Bezug auf den Kläger den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht; darüber hinaus wurde die Beklagte nach §§ 6 f MedG zur Urteilsveröffentlichung und zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger verhalten.1. Zwischen den Parteien ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht (mehr) strittig, dass mit - infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. 11. 2011 im Medienverfahren zu 37 Hv 32/11d wegen der auch hier inkriminierten, eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers betreffenden Äußerung gegenüber der Beklagten ausgesprochen wurde, sie habe in einem Medium in Bezug auf den Kläger den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht; darüber hinaus wurde die Beklagte nach Paragraphen 6, f MedG zur Urteilsveröffentlichung und zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger verhalten.
Nach Auffassung des Klägers haben die Vorinstanzen die Bindungswirkung dieser Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit ist der Kläger im Recht:
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird durch eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 6 f MedG für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig verstand (RIS-Justiz RS0043494). Der Oberste Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart wirkt, dass der Verurteilte im nachfolgenden Rechtsstreit sich nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht verurteilt wurde, nicht begangen (verst Senat 1 Ob 612/95 AnwBl 1995, 900 [Strigl] = JBl 1996, 117; RIS-Justiz RS0074219). Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es aber ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag (9 ObA 2233/96i; 7 Ob 307/98t; 7 Ob 57/01k).1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird durch eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraphen 6, f MedG für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig verstand (RIS-Justiz RS0043494). Der Oberste Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart wirkt, dass der Verurteilte im nachfolgenden Rechtsstreit sich nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht verurteilt wurde, nicht begangen (verst Senat 1 Ob 612/95 AnwBl 1995, 900 [Strigl] = JBl 1996, 117; RIS-Justiz RS0074219). Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es aber ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag (9 ObA 2233/96i; 7 Ob 307/98t; 7 Ob 57/01k).
1.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Verurteilung der Beklagten erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz am 17. 10. 2011, jedoch noch vor der Entscheidung der zweiten Instanz am 29. 11. 2012. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei um eine neue Tatsache im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Bindung an diese Verurteilung nicht bestehe. Dem ist nicht zu folgen:1.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Verurteilung der Beklagten erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz am 17. 10. 2011, jedoch noch vor der Entscheidung der zweiten Instanz am 29. 11. 2012. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei um eine neue Tatsache im Sinn des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Bindung an diese Verurteilung nicht bestehe. Dem ist nicht zu folgen:
Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund (RIS-Justiz RS0074230). Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. 11. 2011 vom Obersten Gerichtshof jedenfalls in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation zu berücksichtigen.
1.3. Die Beklagte wurde wegen der auch hier inkriminierten Äußerung, der Kläger sei „inzwischen durch das Landesgericht Wiener Neustadt strafrechtlich verurteilt“ worden, in einem Medienverfahren rechtskräftig verurteilt. Dies ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zwischen den Parteien auch nicht strittig; die eine solche Verurteilung in Abrede stellenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisions- und Revisionsrekursbeantwortungsschrift beziehen sich lediglich auf die Verurteilung ihrer Bürgermeisterin nach § 111 StGB. Damit bedarf es aber keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; vielmehr hat der Oberste Gerichtshof die Bindungswirkung des Strafurteils (1.1.) seiner Entscheidung zugrunde zu legen.1.3. Die Beklagte wurde wegen der auch hier inkriminierten Äußerung, der Kläger sei „inzwischen durch das Landesgericht Wiener Neustadt strafrechtlich verurteilt“ worden, in einem Medienverfahren rechtskräftig verurteilt. Dies ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zwischen den Parteien auch nicht strittig; die eine solche Verurteilung in Abrede stellenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisions- und Revisionsrekursbeantwortungsschrift beziehen sich lediglich auf die Verurteilung ihrer Bürgermeisterin nach Paragraph 111, StGB. Damit bedarf es aber keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; vielmehr hat der Oberste Gerichtshof die Bindungswirkung des Strafurteils (1.1.) seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Damit war aber bereits aus diesem Grund die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der die strafrechtliche Verurteilung des Klägers betreffenden Behauptung der Beklagten wieder herzustellen. Die Beklagte hat durch die inkriminierte Äußerung den Kläger sowohl in seiner Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB beleidigt als ihn auch durch unwahre Tatsachenbehauptungen im Kredit geschädigt (§ 1330 Abs 2 ABGB).Damit war aber bereits aus diesem Grund die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der die strafrechtliche Verurteilung des Klägers betreffenden Behauptung der Beklagten wieder herzustellen. Die Beklagte hat durch die inkriminierte Äußerung den Kläger sowohl in seiner Ehre nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB beleidigt als ihn auch durch unwahre Tatsachenbehauptungen im Kredit geschädigt (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB).
Einer Auseinandersetzung mit der von der zweiten Instanz als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, wie der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung vom Durchschnittsleser zu verstehen ist, bedarf es nicht mehr.
1.4. Der Kläger begehrt auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Verpflichtung der Beklagten, die „Behauptungen als unwahr zu widerrufen und den Spruch des dieser Klage stattgebenden Urteils […] zu veröffentlichen“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen [statt vieler 6 Ob 316/97g EvBl 1998/93]), nicht aber ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (RIS-Justiz RS0031640) zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden (Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 23 aE), sie stehen - wovon auch die zweite Instanz ausgegangen ist - zueinander in einem Aliud-Verhältnis.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen [statt vieler 6 Ob 316/97g EvBl 1998/93]), nicht aber ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (RIS-Justiz RS0031640) zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden (Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1330, Rz 23 aE), sie stehen - wovon auch die zweite Instanz ausgegangen ist - zueinander in einem Aliud-Verhältnis.
Daraus folgt einerseits, dass das Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich des Vorwurfs der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers trotz berechtigten Unterlassungsbegehrens abzuweisen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Verletzte keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber hat; mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden (RIS-Justiz RS0109196). Damit ist aber auch das Widerrufsbegehren abzuweisen, käme es doch mangels einer Veröffentlichung lediglich einer Ehrenerklärung gleich.
Der Argumentation des Klägers, er habe seine Ansprüche nicht nur auf § 1330 ABGB, sondern ganz allgemein auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, nämlich seiner Ehre gestützt, weshalb § 25 UWG und § 85 UrhG analog anzuwenden und ihm eine Urteilsveröffentlichung zuzugestehen seien, ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 287/02b eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf in § 16 ABGB gegründete Ansprüche nicht grundsätzlich zugelassen („… analoge Anwendung von Rechtsfolgenbestimmungen in vergleichbaren Fällen … zu prüfen“); vielmehr ging es um die Unterlassung einer unzulässigen Stimmenimitation, weshalb das dem dort Beklagten vorgeworfene Verhalten einer Verletzung des Bildnisschutzes im Sinn des § 78 UrhG in den wesentlichen anspruchsbegründenden Punkten vergleichbar war. Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt jedoch § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar (vgl Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2012] § 16 Rz 30; 6 Ob 109/00y), die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.Der Argumentation des Klägers, er habe seine Ansprüche nicht nur auf Paragraph 1330, ABGB, sondern ganz allgemein auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, nämlich seiner Ehre gestützt, weshalb Paragraph 25, UWG und Paragraph 85, UrhG analog anzuwenden und ihm eine Urteilsveröffentlichung zuzugestehen seien, ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 287/02b eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf in Paragraph 16, ABGB gegründete Ansprüche nicht grundsätzlich zugelassen („… analoge Anwendung von Rechtsfolgenbestimmungen in vergleichbaren Fällen … zu prüfen“); vielmehr ging es um die Unterlassung einer unzulässigen Stimmenimitation, weshalb das dem dort Beklagten vorgeworfene Verhalten einer Verletzung des Bildnisschutzes im Sinn des Paragraph 78, UrhG in den wesentlichen anspruchsbegründenden Punkten vergleichbar war. Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt jedoch Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB eine Paragraph 16, ABGB konkretisierende Bestimmung dar vergleiche Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2012] Paragraph 16, Rz 30; 6 Ob 109/00y), die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.
Hinsichtlich der Abweisung des die strafrechtliche Verurteilung des Klägers betreffenden Widerrufs- und des Veröffentlichungsbegehrens war somit die zweite Instanz zu bestätigen.
2. Die Vorinstanzen haben der Beklagten rechtskräftig die Behauptung, der Kläger stehe bei drei Ärzten in psychologischer und psychiatrischer Behandlung, verboten und dies übereinstimmend mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Kernbereichs des Klägers begründet. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 16 ABGB: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls die Gesundheit (der Gesundheitszustand), das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören; aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte ergeben sich Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre; die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden (6 Ob 103/07a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).2. Die Vorinstanzen haben der Beklagten rechtskräftig die Behauptung, der Kläger stehe bei drei Ärzten in psychologischer und psychiatrischer Behandlung, verboten und dies übereinstimmend mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Kernbereichs des Klägers begründet. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 16, ABGB: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls die Gesundheit (der Gesundheitszustand), das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören; aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte ergeben sich Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre; die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO geschützt werden (6 Ob 103/07a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Auch in diesem Zusammenhang beharrt der Kläger auf seinem Widerrufs- und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren, jedenfalls aber auf der Veröffentlichung des Widerrufs. Damit ist er nicht im Recht:
2.1. Die Verbreitung der Tatsache einer psychischen oder geistigen Erkrankung stellt - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - regelmäßig nicht den Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens dar und ist deshalb kein Anwendungsfall des § 1330 Abs 1 ABGB. Im Übrigen kann aus dieser Bestimmung weder ein Widerrufs- noch ein Veröffentlichungsanspruch abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0085170).2.1. Die Verbreitung der Tatsache einer psychischen oder geistigen Erkrankung stellt - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - regelmäßig nicht den Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens dar und ist deshalb kein Anwendungsfall des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Im Übrigen kann aus dieser Bestimmung weder ein Widerrufs- noch ein Veröffentlichungsanspruch abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0085170).
2.2. Zwar ist nach § 112 StGB, der eine Stütze für das Erfordernis des Wahrheitsbeweises durch den Täter darstellt (Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 17), der Wahrheitsbeweis über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens nicht zulässig und liegt es im Hinblick auf § 34 Abs 2 MedG in der Hand des Opfers, ob auf eine Urteilsveröffentlichung zu erkennen ist, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft. Doch verlangt § 1330 Abs 2 ABGB für Widerruf und Veröffentlichung desselben ausdrücklich die Verbreitung einer unwahren Tatsache; der Widerruf ist die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr, er dient der Naturalrestitution und beseitigt das vom Täter hervorgerufene rufschädigende Bild des durch die Äußerung Verletzten (6 Ob 80/01k). Angesichts dieser Rechtslage ist die Ansicht der zweiten Instanz durchaus schlüssig, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un-)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt.2.2. Zwar ist nach Paragraph 112, StGB, der eine Stütze für das Erfordernis des Wahrheitsbeweises durch den Täter darstellt (Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1330, Rz 17), der Wahrheitsbeweis über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens nicht zulässig und liegt es im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 2, MedG in der Hand des Opfers, ob auf eine Urteilsveröffentlichung zu erkennen ist, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft. Doch verlangt Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB für Widerruf und Veröffentlichung desselben ausdrücklich die Verbreitung einer unwahren Tatsache; der Widerruf ist die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr, er dient der Naturalrestitution und beseitigt das vom Täter hervorgerufene rufschädigende Bild des durch die Äußerung Verletzten (6 Ob 80/01k). Angesichts dieser Rechtslage ist die Ansicht der zweiten Instanz durchaus schlüssig, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un-)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Kläger in einem gegen die Beklagte geführten Schadenersatzverfahren auf Panikattacken, Depressionen und eine daraus resultierende instabile Persönlichkeit berufen und dafür zwei Psychologinnen und einen Psychiater als Zeugen namhaft gemacht hat. Wenn die Beklagte nun vor diesem Hintergrund die Behauptung aufstellte, der Kläger „steht - nach eigener Behauptung im Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Mödling - bei drei Ärzten in psychologischer und psychiatrischer Behandlung“, so muss diese als den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Die Überlegungen des Klägers, er sei tatsächlich nicht bei drei Ärzten in Behandlung gestanden, gehen insofern am Thema vorbei, als die Beklagte in ihrer inkriminierten Äußerung ausdrücklich auf die Behauptungen des Klägers im Gerichtsverfahren Bezug genommen hat.
Die zweite Instanz hat damit zutreffend der Beklagten den Widerruf ihrer den Gesundheitszustand des Klägers betreffenden Behauptung nicht aufgetragen, womit auch eine Veröffentlichung des Widerrufs entfällt.
2.3. Dass § 1330 ABGB ein Veröffentlichungs-begehren nicht kennt, wurde bereits dargelegt (1.4.).2.3. Dass Paragraph 1330, ABGB ein Veröffentlichungs-begehren nicht kennt, wurde bereits dargelegt (1.4.).
3. Der Revision des Klägers war somit teilweise Folge zu geben.
4. Der Kläger strebt mit seinem Revisionsrekurs „bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils“ die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich der seine strafrechtliche Verurteilung betreffenden Äußerung der Beklagten an. Da mit der vorliegenden Entscheidung das Verfahren in der Hauptsache beendet ist, ist der Revisionsrekurs mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers zurückzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des (Haupt-)Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten des (Haupt-)Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.
Der Kläger war im 1. Abschnitt des Verfahrens erster Instanz lediglich mit 2/5 beziehungsweise gerundet 30 % erfolgreich und hat daher der Beklagten 40 % ihrer Kosten der Klagebeantwortung zu ersetzen (422,21 EUR); im 2. Abschnitt war der Kläger mit rund 70 % erfolgreich (2 x 2.802 EUR gegenüber 2 x 1.121 EUR) und hat daher Anspruch auf 40 % seiner Kosten (296,98 EUR). Zu dieser Differenz zu Gunsten des Klägers kommen die von der zweiten Instanz festgelegten Kosten des Sicherungsverfahrens (158,33 EUR).
Im Berufungsverfahren war der Kläger ebenfalls (wie im 2. Verfahrensabschnitt) mit rund 70 % erfolgreich, sein Ersatzanspruch beträgt daher 433,17 EUR. Schließlich obsiegte der Kläger im Revisionsverfahren mit rund 60 % (1 x 2.802 EUR gegenüber 2 x 1.121 EUR) und erhält daher 20 % der Kosten seiner Revision (148,45 EUR).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41, 50 Abs 1 und 2 ZPO. Der Kläger wäre mit seinem Revisionsrekurs erfolgreich gewesen (vgl 1. bis 1.3.), weshalb ihm die geltend gemachte Verbindungsgebühr (vgl dazu Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 521) zuzusprechen war. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung hingegen selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 41, 50, Absatz eins und 2 ZPO. Der Kläger wäre mit seinem Revisionsrekurs erfolgreich gewesen vergleiche 1. bis 1.3.), weshalb ihm die geltend gemachte Verbindungsgebühr vergleiche dazu Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 521) zuzusprechen war. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung hingegen selbst zu tragen.