Gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die am 3. Jänner 2013 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Mario U***** (ON 39), mit der er den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien „zur Gänze“ anficht (vgl zur Zulässigkeit RISGegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die am 3. Jänner 2013 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Mario U***** (ON 39), mit der er den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien „zur Gänze“ anficht vergleiche zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0116263).
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts führt der Beschwerdeführer aus, er hätte im Falle der Zustellung der Beschwerde sowie der dazu erstatteten Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft darlegen können, dass die Darstellung des Opfers wohl dessen „Fantasie entspricht“, auf eine geänderte familiäre Situation zurückzuführen sei, ein behaupteter Aufklärungsunterricht nicht stattgefunden habe und die inkriminierten Sexualkontakte von der Körperhaltung her nicht nachvollziehbar seien. Damit wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt, sondern lediglich mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage gestellt, worauf allerdings bei Erledigung einer Grundrechtsbeschwerde nicht einzugehen ist (RISHinsichtlich des dringenden Tatverdachts führt der Beschwerdeführer aus, er hätte im Falle der Zustellung der Beschwerde sowie der dazu erstatteten Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft darlegen können, dass die Darstellung des Opfers wohl dessen „Fantasie entspricht“, auf eine geänderte familiäre Situation zurückzuführen sei, ein behaupteter Aufklärungsunterricht nicht stattgefunden habe und die inkriminierten Sexualkontakte von der Körperhaltung her nicht nachvollziehbar seien. Damit wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufgezeigt, sondern lediglich mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage gestellt, worauf allerdings bei Erledigung einer Grundrechtsbeschwerde nicht einzugehen ist (RIS-Justiz RS0110146; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff). in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 26 ff).
Der abstrakt gebliebenen Bestreitung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens lediglich insoweit zu bekämpfen und zu überprüfen ist, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RISDer abstrakt gebliebenen Bestreitung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens lediglich insoweit zu bekämpfen und zu überprüfen ist, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49 ff in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 49 ff - eine solche Willkür wird indes in der allein dafür beachtlichen Grundrechtsbeschwerde nicht vorgebracht, vgl eine solche Willkür wird indes in der allein dafür beachtlichen Grundrechtsbeschwerde nicht vorgebracht, vergleiche Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 13, 16, 26). GRBG Paragraph 3, Rz 13, 16, 26).
Im Ergebnis zutreffend kritisiert die Grundrechtsbeschwerde hingegen die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Gemäß § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht dem Gegner der Beschwerde grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen, also auch dem Beschuldigten bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft aufgehoben wurde Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht dem Gegner der Beschwerde grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen, also auch dem Beschuldigten bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 3). Die Stellungnahme einer (gegenständlich Ober-)Staatsanwaltschaft ist dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen (§ 24 StPO).StPO Paragraph 89, Rz 3). Die Stellungnahme einer (gegenständlich Ober-)Staatsanwaltschaft ist dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen (Paragraph 24, StPO).
Von dieser Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl § 6 Abs 2 1. Satz StPO; RISVon dieser Gewährung rechtlichen Gehörs vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz StPO; RIS-Justiz RS0120050) darf im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden, wenn der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird (§ 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO).Justiz RS0120050) darf im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden, wenn der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO).
Das Oberlandesgericht hat mit dem bloßen Hinweis, eine Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft an den Beschuldigten hätte „im Hinblick auf § 89 Abs 5 letzter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO“ zu unterbleiben gehabt, das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dem Beschuldigten (ausnahmsweise) kein Äußerungsrecht einzuräumen, zwar offenbar bejaht, diese Annahme jedoch nicht begründet, sodass mangels Darlegung der dafür maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage deren Überprüfung nicht möglich ist (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0117806).Das Oberlandesgericht hat mit dem bloßen Hinweis, eine Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft an den Beschuldigten hätte „im Hinblick auf Paragraph 89, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO“ zu unterbleiben gehabt, das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dem Beschuldigten (ausnahmsweise) kein Äußerungsrecht einzuräumen, zwar offenbar bejaht, diese Annahme jedoch nicht begründet, sodass mangels Darlegung der dafür maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage deren Überprüfung nicht möglich ist vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0117806).
Wird die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der dazu ergangenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen, ist von einer mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbaren Grundrechtsverletzung auszugehen, weil der Beschuldigte solcherart in seinem Recht, inhaltliche Gegenargumente zur Haftfrage vorzubringen und folglich in seinem Recht, dass die Freiheitsentziehung ausschließlich auf die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt, beschnitten wird, worin eine Verletzung nicht nur von Art 6, sondern auch von Art 5 MRK zu erblicken ist (vgl Wird die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der dazu ergangenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO unterlassen, ist von einer mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbaren Grundrechtsverletzung auszugehen, weil der Beschuldigte solcherart in seinem Recht, inhaltliche Gegenargumente zur Haftfrage vorzubringen und folglich in seinem Recht, dass die Freiheitsentziehung ausschließlich auf die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt, beschnitten wird, worin eine Verletzung nicht nur von Artikel 6,, sondern auch von Artikel 5, MRK zu erblicken ist vergleiche Kier in WK² GRBG § 2 Rz 113; nur auf Art 6 MRK abstellend RIS in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 113; nur auf Artikel 6, MRK abstellend RIS-Justiz RS0101055; Anhaltspunkte für sachbezogene Differenzierungen in EBRV 231 BlgNR XXIII. GP, 5 [BGBl I 2007/93]).Justiz RS0101055; Anhaltspunkte für sachbezogene Differenzierungen in EBRV 231 BlgNR römisch XXIII. GP, 5 [BGBl römisch eins 2007/93]).
Es war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur der Grundrechtsbeschwerde insofern stattzugeben und - jedoch ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0119858, RS0112914; Kier in WK² GRBG § 7 Rz 6 ff) in WK² GRBG Paragraph 7, Rz 6 ff) - auszusprechen, dass Mario U***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Durch die - im Fall des § 7 Abs 2 GRGB mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, GRGB mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung (durch das Erstgericht im Rahmen einer Haftverhandlung) wird die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen, dem Beschwerdeführer sohin die Erstattung umfassenden Vorbringens auch in Ansehung der Argumente der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde und der Oberstaatsanwaltschaft in der dazu erstatteten Äußerung zu ermöglichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden (vgl RIS Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung (durch das Erstgericht im Rahmen einer Haftverhandlung) wird die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen, dem Beschwerdeführer sohin die Erstattung umfassenden Vorbringens auch in Ansehung der Argumente der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde und der Oberstaatsanwaltschaft in der dazu erstatteten Äußerung zu ermöglichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden vergleiche RIS-Justiz RS0119858).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.