Die Revision der Kläger ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision der Kläger ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zur Revision der beklagten Partei:römisch zwei. Zur Revision der beklagten Partei:
Die beklagte Partei macht geltend, die mit den Klägern zur Absicherung des Kursrisikos wirksam getroffene Vereinbarung eines Stop-loss-Limits sehe bei Erreichen des Limits eine automatische Konvertierung in den Euro vor. Eine vorherige Information der Kläger oder deren (nochmalige) Zustimmung sei nicht vorgesehen. Die beklagte Partei habe sich daher vertragskonform verhalten. Auch aufgrund der nunmehrigen Akzeptanz der Konvertierung seitens der Kläger könne kein Anspruch auf Ersatz von Zinsenmehrbelastungen bestehen. Im Übrigen wäre es an den Klägern selbst gelegen gewesen, Nachschüsse anzubieten und Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die Bereitschaft hierzu hätten sie nicht einmal behauptet.
Hierzu wurde erwogen:
1. Vorbemerkungen:
1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Inhalt der von der beklagten Partei vorgelegten Krediturkunde (Beilage ./1) und des Schreibens vom 9. 2. 2009 (Beilage ./3) zwischen den Streitteilen als unstrittig anzusehen ist. Auch die Kläger haben sich in ihrem Prozessvorbringen auf diese Urkunden bezogen und deren Richtigkeit in der Urkundenerklärung nicht bestritten. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (§§ 266 f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung auch Textpassagen der erwähnten Urkunden eingangs wiedergegeben werden konnten, die in den vorinstanzlichen Feststellungen nicht enthalten sind (vgl 2 Ob 92/11k mwN).1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Inhalt der von der beklagten Partei vorgelegten Krediturkunde (Beilage ./1) und des Schreibens vom 9. 2. 2009 (Beilage ./3) zwischen den Streitteilen als unstrittig anzusehen ist. Auch die Kläger haben sich in ihrem Prozessvorbringen auf diese Urkunden bezogen und deren Richtigkeit in der Urkundenerklärung nicht bestritten. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (Paragraphen 266, f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung auch Textpassagen der erwähnten Urkunden eingangs wiedergegeben werden konnten, die in den vorinstanzlichen Feststellungen nicht enthalten sind vergleiche 2 Ob 92/11k mwN).
1.2 Das „Akzeptieren“ (besser: Hinnehmen) des als vertragswidrig bezeichneten Zustands steht einem Schadenersatzanspruch der Kläger nicht schon von vornherein entgegen. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nämlich bei verständiger Würdigung nicht im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung zu verstehen, die einen generellen Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses zur Folge hätte. Die Kläger wollten vielmehr die Möglichkeit künftiger Schäden nahe legen und damit ihr Feststellungsinteresse untermauern (vgl AS 7 f), während sie die - außergerichtlich noch begehrte (vgl die Beilage ./E) - Rückkonvertierung letztlich nicht weiter anstrebten. Die Konsequenz dieser (prozesstaktischen) Vorgangsweise lag in der Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen (siehe dazu Punkt I), für das noch streitverfangene Leistungsbegehren ist sie hingegen ohne Relevanz.1.2 Das „Akzeptieren“ (besser: Hinnehmen) des als vertragswidrig bezeichneten Zustands steht einem Schadenersatzanspruch der Kläger nicht schon von vornherein entgegen. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nämlich bei verständiger Würdigung nicht im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung zu verstehen, die einen generellen Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses zur Folge hätte. Die Kläger wollten vielmehr die Möglichkeit künftiger Schäden nahe legen und damit ihr Feststellungsinteresse untermauern vergleiche AS 7 f), während sie die - außergerichtlich noch begehrte vergleiche die Beilage ./E) - Rückkonvertierung letztlich nicht weiter anstrebten. Die Konsequenz dieser (prozesstaktischen) Vorgangsweise lag in der Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen (siehe dazu Punkt römisch eins), für das noch streitverfangene Leistungsbegehren ist sie hingegen ohne Relevanz.
1.3 Die einschlägigen Bestimmungen über Fremdwährungskredite und Kredite mit Tilgungsträgern des in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge im Rahmen des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl I 2010/28, am 11. 6. 2010 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes (VkrG; vgl § 2 Abs 12 und 13; § 6 Abs 6 bis 8; § 9 Abs 3 und 4) sind auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar (§ 29 Abs 2 und 3 VkrG).1.3 Die einschlägigen Bestimmungen über Fremdwährungskredite und Kredite mit Tilgungsträgern des in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge im Rahmen des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl I 2010/28, am 11. 6. 2010 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes (VkrG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 12 und 13; Paragraph 6, Absatz 6 bis 8; Paragraph 9, Absatz 3 und 4) sind auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar (Paragraph 29, Absatz 2 und 3 VkrG).
1.4 Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (6 Ob 275/05t; vgl auch 3 Ob 278/08s). Solche enthält hier sowohl der Kreditvertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. 5. 2008 als auch die nachträgliche Vereinbarung aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 9. 2. 2009. Sämtliche Beanstandungen der Kläger beziehen sich nur auf die letztgenannte Vereinbarung, nicht aber auch auf den Kreditvertrag vom 23. 5. 2008, dessen Regelungen sie dem Vertragsverhältnis erkennbar als wirksam zugrunde legen.1.4 Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (6 Ob 275/05t; vergleiche auch 3 Ob 278/08s). Solche enthält hier sowohl der Kreditvertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. 5. 2008 als auch die nachträgliche Vereinbarung aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 9. 2. 2009. Sämtliche Beanstandungen der Kläger beziehen sich nur auf die letztgenannte Vereinbarung, nicht aber auch auf den Kreditvertrag vom 23. 5. 2008, dessen Regelungen sie dem Vertragsverhältnis erkennbar als wirksam zugrunde legen.
2. Zur Lösung des Berufungsgerichts:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sollen die im Kreditvertrag und mit der „Zusatzvereinbarung“ getroffenen Regelungen über die Vorgangsweise bei Kursschwankungen nebeneinander bestehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die „Zusatzvereinbarung“ die ursprüngliche Regelung abbedungen worden sei.
Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut und dem offenkundigen Zweck der nachträglich geschlossenen Vereinbarung in Widerspruch und ist daher nicht haltbar. Die Vereinbarung sieht, wie die Verwendung des Begriffs „automatisiert“ in eindeutiger Weise klarstellt, für die Konvertierung in den Euro einen Automatismus vor, der mit der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Für eine Aufforderung an die Kläger zur Erfüllung von Nachschuss- und zusätzlichen Besicherungspflichten vor der Konvertierung bleibt nach der neuen Regelung kein Raum. Diese ist auf eine Vertragsänderung ausgerichtet, die der ursprünglichen Regelung keinen Anwendungsbereich lässt (vgl Kolba/Hirmke, Aufruhr um Fremdwährungskredite, ecolex 2009, 215 und 217; VRInfo 2008 H 11, 1).Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut und dem offenkundigen Zweck der nachträglich geschlossenen Vereinbarung in Widerspruch und ist daher nicht haltbar. Die Vereinbarung sieht, wie die Verwendung des Begriffs „automatisiert“ in eindeutiger Weise klarstellt, für die Konvertierung in den Euro einen Automatismus vor, der mit der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Für eine Aufforderung an die Kläger zur Erfüllung von Nachschuss- und zusätzlichen Besicherungspflichten vor der Konvertierung bleibt nach der neuen Regelung kein Raum. Diese ist auf eine Vertragsänderung ausgerichtet, die der ursprünglichen Regelung keinen Anwendungsbereich lässt vergleiche Kolba/Hirmke, Aufruhr um Fremdwährungskredite, ecolex 2009, 215 und 217; VRInfo 2008 H 11, 1).
Es ist daher erforderlich, auf die von den Klägern ins Treffen geführten Einwände gegen die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung einzugehen.
3. Zur (relativen) Nichtigkeit:
Die Kläger stützten die fehlende Verbindlichkeit der beanstandeten Vereinbarung auf die Tatbestände des § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 1 und inhaltlich auch des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sowie auf die Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB im Wesentlichen mit der Begründung, durch die „Zwangskonvertierung“ sei ihnen die Möglichkeit genommen, an einer künftigen positiven Entwicklung des Euro zu partizipieren. Da es nach den spezielleren Tatbeständen des § 6 KSchG auf die hier strittige Frage nicht ankommt, ob die inkriminierten Vertragsbestandteile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern verwendet wurden, ist vorrangig zu prüfen, ob der Sachverhalt unter einen dieser Tatbestände subsumiert werden kann.Die Kläger stützten die fehlende Verbindlichkeit der beanstandeten Vereinbarung auf die Tatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und inhaltlich auch des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sowie auf die Generalklausel des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB im Wesentlichen mit der Begründung, durch die „Zwangskonvertierung“ sei ihnen die Möglichkeit genommen, an einer künftigen positiven Entwicklung des Euro zu partizipieren. Da es nach den spezielleren Tatbeständen des Paragraph 6, KSchG auf die hier strittige Frage nicht ankommt, ob die inkriminierten Vertragsbestandteile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern verwendet wurden, ist vorrangig zu prüfen, ob der Sachverhalt unter einen dieser Tatbestände subsumiert werden kann.
3.1 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:3.1 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG:
Diese Bestimmung beschränkt das Recht des Unternehmers, „für seine Leistung“ ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zu verlangen. Sie regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln (RIS-Justiz RS0121395) und soll den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen (RIS-Justiz RS0124336; Kathrein in KBB3 § 6 KSchG Rz 10 f).Diese Bestimmung beschränkt das Recht des Unternehmers, „für seine Leistung“ ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zu verlangen. Sie regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln (RIS-Justiz RS0121395) und soll den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen (RIS-Justiz RS0124336; Kathrein in KBB3 Paragraph 6, KSchG Rz 10 f).
Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt (hier) der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt (4 Ob 271/04p). Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat.
Die hier im Vordergrund stehende Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also die beklagte Partei zur Konvertierung in Euro berechtigt war, wird aber von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür der in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geregelte Tatbestand (Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 11 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ II/4, § 6 KSchG Rz 75).Die hier im Vordergrund stehende Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also die beklagte Partei zur Konvertierung in Euro berechtigt war, wird aber von der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG geregelte Tatbestand (Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG Rz 11 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ II/4, Paragraph 6, KSchG Rz 75).
3.2 § 6 Abs 2 Z 3 KSchG:3.2 Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG:
Diese Regelung schränkt die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners (Kathrein aaO § 6 KSchG Rz 26; Krejci aaO § 6 KSchG Rz 184). Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält (RIS-Justiz RS0111807).Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners (Kathrein aaO Paragraph 6, KSchG Rz 26; Krejci aaO Paragraph 6, KSchG Rz 184). Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält (RIS-Justiz RS0111807).
3.2.1 Die Beweislast dafür, dass eine Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden ist, trägt schon nach dem Gesetzeswortlaut der Unternehmer. Die beklagte Partei hat diesen Beweis nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Sie hat in erster Instanz zwar vorgebracht, sie habe den Klägern vor Abschluss der Vereinbarung eine umfassende Belehrung „im Sinne des BWG ua“ erteilt (Feststellungen zu dieser Behauptung liegen nicht vor). Nach herrschender Ansicht reicht es aber nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird. Vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (vgl 2 Ob 142/06f = RIS-Justiz RS0121396; Kathrein aaO § 6 KSchG Rz 23; Krejci aaO § 6 KSchG Rz 147 ff). Solches hat die beklagte Partei weder behauptet, noch lässt sich dem Wortlaut des Schreibens vom 9. 2. 2009 ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diesem Verhandlungen der Vertragsparteien vorangegangen sind.3.2.1 Die Beweislast dafür, dass eine Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden ist, trägt schon nach dem Gesetzeswortlaut der Unternehmer. Die beklagte Partei hat diesen Beweis nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Sie hat in erster Instanz zwar vorgebracht, sie habe den Klägern vor Abschluss der Vereinbarung eine umfassende Belehrung „im Sinne des BWG ua“ erteilt (Feststellungen zu dieser Behauptung liegen nicht vor). Nach herrschender Ansicht reicht es aber nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird. Vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein vergleiche 2 Ob 142/06f = RIS-Justiz RS0121396; Kathrein aaO Paragraph 6, KSchG Rz 23; Krejci aaO Paragraph 6, KSchG Rz 147 ff). Solches hat die beklagte Partei weder behauptet, noch lässt sich dem Wortlaut des Schreibens vom 9. 2. 2009 ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diesem Verhandlungen der Vertragsparteien vorangegangen sind.
3.2.2 Die beanstandete Vertragsbestimmung ist daher am Maßstab des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu messen. Daran ändert nichts, dass sich die beklagte Partei ein Gestaltungsrecht im Sinne eines Automatismus ausbedungen hat. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob ihr bei Erreichen eines bestimmten Limits die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Berechtigung zur einseitigen Konvertierung eingeräumt wird oder ob dieses Recht nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird. Aus der „Akzeptanz“ der geänderten Vertragslage ist - wie in Punkt 1.2 bereits erörtert wurde - unter den hier gegebenen Umständen auch nicht abzuleiten, dass sich die Kläger zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Zinsenschadens wegen Annahme der geänderten Leistung nicht auf die Unzumutbarkeit der Änderungsklausel berufen könnten (vgl Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 76, der mit auch im vorliegenden Fall zutreffenden Argumenten die zu diesem Thema vertretene Ansicht Krejcis [aaO § 6 KSchG Rz 182] und Welsers [HbzKSchG 367] relativiert).3.2.2 Die beanstandete Vertragsbestimmung ist daher am Maßstab des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zu messen. Daran ändert nichts, dass sich die beklagte Partei ein Gestaltungsrecht im Sinne eines Automatismus ausbedungen hat. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob ihr bei Erreichen eines bestimmten Limits die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Berechtigung zur einseitigen Konvertierung eingeräumt wird oder ob dieses Recht nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird. Aus der „Akzeptanz“ der geänderten Vertragslage ist - wie in Punkt 1.2 bereits erörtert wurde - unter den hier gegebenen Umständen auch nicht abzuleiten, dass sich die Kläger zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Zinsenschadens wegen Annahme der geänderten Leistung nicht auf die Unzumutbarkeit der Änderungsklausel berufen könnten vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB³ römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 76, der mit auch im vorliegenden Fall zutreffenden Argumenten die zu diesem Thema vertretene Ansicht Krejcis [aaO Paragraph 6, KSchG Rz 182] und Welsers [HbzKSchG 367] relativiert).
3.2.3 Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind (Krejci aaO § 6 KSchG Rz 183). Die Kläger haben (auch) in diesem Sinne Unzumutbarkeit geltend gemacht.3.2.3 Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind (Krejci aaO Paragraph 6, KSchG Rz 183). Die Kläger haben (auch) in diesem Sinne Unzumutbarkeit geltend gemacht.
a) Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst in der Entscheidung 8 Ob 49/12g eine Klausel zu beurteilen, die das Recht der beklagten Bank auf vorzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredits enthielt, sofern sie bei Erhöhung des Kreditrisikos durch die Kursentwicklung nicht innerhalb angemessener Frist ausreichende Sicherstellung erlangt. Abgesehen davon, dass die Klausel im Hinblick auf die unklare Terminologie („ausreichend“; „angemessen“) als intransparent beurteilt wurde, hielt der 8. Senat das vorzeitige Umwandlungsrecht der Bank für sachlich nicht gerechtfertigt, weil in der Klausel auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank nicht Bedacht genommen wurde. Eine Konvertierung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schon bestellten Sicherheiten das erhöhte Risiko der Bank abdecken würden, worauf die Klausel ebenfalls nicht Bezug nehme. Insoweit wurde ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bejaht.a) Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst in der Entscheidung 8 Ob 49/12g eine Klausel zu beurteilen, die das Recht der beklagten Bank auf vorzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredits enthielt, sofern sie bei Erhöhung des Kreditrisikos durch die Kursentwicklung nicht innerhalb angemessener Frist ausreichende Sicherstellung erlangt. Abgesehen davon, dass die Klausel im Hinblick auf die unklare Terminologie („ausreichend“; „angemessen“) als intransparent beurteilt wurde, hielt der 8. Senat das vorzeitige Umwandlungsrecht der Bank für sachlich nicht gerechtfertigt, weil in der Klausel auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank nicht Bedacht genommen wurde. Eine Konvertierung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schon bestellten Sicherheiten das erhöhte Risiko der Bank abdecken würden, worauf die Klausel ebenfalls nicht Bezug nehme. Insoweit wurde ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bejaht.
b) Auch Kolba/Hirmke (aaO 216) verneinen bei vergleichbaren Klauseln die sachliche Rechtfertigung für eine „derart weite Eingriffsmöglichkeit“ der Bank. Sie beanstanden, dass die Bank bei Erreichen des Limits (in dem von ihnen angeführten Beispiel: 10 %) den Kredit einseitig in Euro konvertieren könne, ohne dem Kreditnehmer zuvor die Möglichkeit zu geben, den buchmäßigen Wechselkursverlust durch Zuzahlungen auszugleichen oder zusätzliche Sicherheiten beizubringen, und eine Konvertierung selbst in solchen Fällen möglich sei, in denen der Kredit auch nach dem eingetretenen Wechselkursverlust immer noch ausreichend besichert sei. Bei einem Fremdwährungskredit sei außerdem davon auszugehen, dass sich der aushaftende Kreditbetrag während der Laufzeit des Kredits aufgrund der laufenden Währungsschwankungen mehrfach ändere, somit erhöhe und vermindere. Aus Sicht des Kreditnehmers sei daher zu erwarten, dass die Bank derartige dem Geschäft naturgemäß anhaftende Risiken im Vorhinein einkalkuliere und allfällige Sicherheiten am Beginn des Kreditverhältnisses verlange, sodass nachträgliche Eingriffe - zumindest bei Währungsschwankungen von 10 % - gar nicht notwendig seien (vgl auch VRInfo 2008, H 11, 3 f: Fremdwährungskredit als „einvernehmliches Spekulationsgeschäft“).b) Auch Kolba/Hirmke (aaO 216) verneinen bei vergleichbaren Klauseln die sachliche Rechtfertigung für eine „derart weite Eingriffsmöglichkeit“ der Bank. Sie beanstanden, dass die Bank bei Erreichen des Limits (in dem von ihnen angeführten Beispiel: 10 %) den Kredit einseitig in Euro konvertieren könne, ohne dem Kreditnehmer zuvor die Möglichkeit zu geben, den buchmäßigen Wechselkursverlust durch Zuzahlungen auszugleichen oder zusätzliche Sicherheiten beizubringen, und eine Konvertierung selbst in solchen Fällen möglich sei, in denen der Kredit auch nach dem eingetretenen Wechselkursverlust immer noch ausreichend besichert sei. Bei einem Fremdwährungskredit sei außerdem davon auszugehen, dass sich der aushaftende Kreditbetrag während der Laufzeit des Kredits aufgrund der laufenden Währungsschwankungen mehrfach ändere, somit erhöhe und vermindere. Aus Sicht des Kreditnehmers sei daher zu erwarten, dass die Bank derartige dem Geschäft naturgemäß anhaftende Risiken im Vorhinein einkalkuliere und allfällige Sicherheiten am Beginn des Kreditverhältnisses verlange, sodass nachträgliche Eingriffe - zumindest bei Währungsschwankungen von 10 % - gar nicht notwendig seien vergleiche auch VRInfo 2008, H 11, 3 f: Fremdwährungskredit als „einvernehmliches Spekulationsgeschäft“).
c) Dem entspricht im Zusammenhang mit § 6 Abs 2 Z 3 KSchG die Ansicht Krejcis (aaO § 6 KSchG Rz 184), wonach einseitige Leistungsänderungen durch ein gerechtfertigtes Interesse des Unternehmers legitimiert sein müssen.c) Dem entspricht im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG die Ansicht Krejcis (aaO Paragraph 6, KSchG Rz 184), wonach einseitige Leistungsänderungen durch ein gerechtfertigtes Interesse des Unternehmers legitimiert sein müssen.
3.2.4 Diese Äußerungen sprechen auch im vorliegenden Fall gegen die sachliche Rechtfertigung der zu prüfenden Vertragsbestimmung.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der zitierten Entscheidung 8 Ob 49/12g ein Verbandsprozess zugrunde lag, in dem der Maßstab für die Beurteilung einer Vertragsbestimmung die für den Kunden ungünstigste („kundenfeindlichste“) Auslegung ist (Kathrein aaO § 28 KSchG Rz 5). Aus diesem Grund war dort davon auszugehen, dass von der als sittenwidrig beurteilten Klausel schon geringe Kursschwankungen betroffen sind. Hier wurde im Gegensatz dazu ein konkretes Limit festgesetzt, das auch über jenem in dem von Kolba/Hirmer behandelten Beispiel liegt.Der Senat verkennt dabei nicht, dass der zitierten Entscheidung 8 Ob 49/12g ein Verbandsprozess zugrunde lag, in dem der Maßstab für die Beurteilung einer Vertragsbestimmung die für den Kunden ungünstigste („kundenfeindlichste“) Auslegung ist (Kathrein aaO Paragraph 28, KSchG Rz 5). Aus diesem Grund war dort davon auszugehen, dass von der als sittenwidrig beurteilten Klausel schon geringe Kursschwankungen betroffen sind. Hier wurde im Gegensatz dazu ein konkretes Limit festgesetzt, das auch über jenem in dem von Kolba/Hirmer behandelten Beispiel liegt.
Es darf auch nicht vernachlässigt werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Kläger den Kredit in Fremdwährung ausnützen wollten, der Kurs bereits im Sinken war. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte mit Mitteilung vom 10. 10. 2008 alle österreichischen Kreditinstitute auf die Verpflichtung zur erhöhten Sorgfalt bei der Beurteilung des Risikos der Vergabe von Fremdwährungskrediten sowie von Krediten mit Tilgungsträgern gegenüber privaten Haushalten hingewiesen und dringend empfohlen, keine weiteren Kredite „in Fremdwährungen und an private Haushalte“ zu vergeben (1 Ob 4/11m; vgl Bollenberger in KBB³ § 905a Rz 8; auch Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 988 Rz 25; Ramharter in Schwimann, ABGB-TaKomm² § 988 Rz 10).Es darf auch nicht vernachlässigt werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Kläger den Kredit in Fremdwährung ausnützen wollten, der Kurs bereits im Sinken war. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte mit Mitteilung vom 10. 10. 2008 alle österreichischen Kreditinstitute auf die Verpflichtung zur erhöhten Sorgfalt bei der Beurteilung des Risikos der Vergabe von Fremdwährungskrediten sowie von Krediten mit Tilgungsträgern gegenüber privaten Haushalten hingewiesen und dringend empfohlen, keine weiteren Kredite „in Fremdwährungen und an private Haushalte“ zu vergeben (1 Ob 4/11m; vergleiche Bollenberger in KBB³ Paragraph 905 a, Rz 8; auch Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 988, Rz 25; Ramharter in Schwimann, ABGB-TaKomm² Paragraph 988, Rz 10).
Vor diesem Hintergrund stellt die Risikobegrenzung mit einem Limit von 15 % für die Konvertierung in den Euro jedenfalls auch eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der Kläger dar, war doch die weitere Entwicklung des Wechselkurses und der Kursverluste bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar. Diese trägt daher trotz der für die Kläger damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsenrisikos grundsätzlich dem beiderseitigen Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung. Insoweit kann dem Standpunkt der beklagten Partei noch gefolgt werden.
Allerdings wird auch in der beanstandeten Vertragsbestimmung nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der beklagten Partei abgestellt, weshalb die Grundsätze der Entscheidung 8 Ob 49/12g zum Tragen kommen. Selbst wenn die schon bestellten Sicherheiten die Risikoerhöhung abgedeckt haben sollten, bestand für die Kläger bei Erreichen des Limits keine Möglichkeit, die Konvertierung abzuwenden. Die Vertragsbestimmung widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist (vgl auch das Schreiben Beilage ./F, laut welchem die beklagte Partei den Klägern nach der Konvertierung unter der Bedingung der Abdeckung des bisherigen Kursverlusts durch Barerlag oder ihr „genehme Sicherheiten“ die Aufnahme von Verhandlungen über einen neuerlichen Umstieg in den Schweizer Franken angeboten hat).Allerdings wird auch in der beanstandeten Vertragsbestimmung nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der beklagten Partei abgestellt, weshalb die Grundsätze der Entscheidung 8 Ob 49/12g zum Tragen kommen. Selbst wenn die schon bestellten Sicherheiten die Risikoerhöhung abgedeckt haben sollten, bestand für die Kläger bei Erreichen des Limits keine Möglichkeit, die Konvertierung abzuwenden. Die Vertragsbestimmung widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist vergleiche auch das Schreiben Beilage ./F, laut welchem die beklagte Partei den Klägern nach der Konvertierung unter der Bedingung der Abdeckung des bisherigen Kursverlusts durch Barerlag oder ihr „genehme Sicherheiten“ die Aufnahme von Verhandlungen über einen neuerlichen Umstieg in den Schweizer Franken angeboten hat).
3.2.5 Aus den dargelegten Erwägungen ist den Klägern die im Sinne eines Automatismus geregelte Ermächtigung der beklagten Partei zur einseitigen Änderung ihrer Leistung mangels sachlicher Rechtfertigung unzumutbar. Die Vertragsbestimmung verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.3.2.5 Aus den dargelegten Erwägungen ist den Klägern die im Sinne eines Automatismus geregelte Ermächtigung der beklagten Partei zur einseitigen Änderung ihrer Leistung mangels sachlicher Rechtfertigung unzumutbar. Die Vertragsbestimmung verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG.
3.3 Sonstige Tatbestände:
Zu § 6 Abs 2 Z 1 KSchG hat schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Vertragsrücktritt der beklagten Partei nicht vorliegt. In der Berufung haben die Kläger diesen Tatbestand nicht weiter verfolgt.Zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG hat schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Vertragsrücktritt der beklagten Partei nicht vorliegt. In der Berufung haben die Kläger diesen Tatbestand nicht weiter verfolgt.
Im Hinblick auf das erzielte Zwischenergebnis bedarf es schließlich auch keiner weiteren Prüfung, ob sich die relative Nichtigkeit der Vertragsbestimmung auch aus der Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB ergibt.Im Hinblick auf das erzielte Zwischenergebnis bedarf es schließlich auch keiner weiteren Prüfung, ob sich die relative Nichtigkeit der Vertragsbestimmung auch aus der Generalklausel des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ergibt.
Schließlich erweisen sich auch Erwägungen zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG als entbehrlich.Schließlich erweisen sich auch Erwägungen zum Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als entbehrlich.
4. Rechtsfolgen:
4.1 Eine geltungserhaltende Reduktion (etwa durch Beseitigung des Begriffs „automatisiert“) auf den unbedenklichen Teil der Vertragsbestimmung kommt nicht in Betracht. Die in der Lehre zuletzt überwiegend vertretene (zum Meinungsstand vgl etwa Kathrein aaO § 6 KSchG Rz 4; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ § 6 Rz 4; zuletzt Geroldinger, Ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion?, ÖBA 2013, 27 FN 19), in der Rechtsprechung jedoch nicht lückenlos geteilte (vgl 9 Ob 68/08b; 7 Ob 22/10a ua) Rechtsansicht, dass die geltungserhaltende Reduktion nicht nur im Verbandsprozess sondern auch im Individualprozess zwischen Unternehmern und Verbrauchern unzulässig sei, fand ihre Bestätigung in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C-618/10 [Banco Espanol de Crédito]). Danach steht Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 15. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (vgl zB Geroldinger aaO 30). Das bedeutet - auch nach der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl Geroldinger aaO 30 und 40; Lukas in JBl 2012, 434 [441]; H. Böhm in immolex 2012/91, 284 [285]; Graf in immolex 2012/92, 286 [288]; VRInfo 2012 H 7, 7), dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommen kann. Daran hat sich auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu orientieren.4.1 Eine geltungserhaltende Reduktion (etwa durch Beseitigung des Begriffs „automatisiert“) auf den unbedenklichen Teil der Vertragsbestimmung kommt nicht in Betracht. Die in der Lehre zuletzt überwiegend vertretene (zum Meinungsstand vergleiche etwa Kathrein aaO Paragraph 6, KSchG Rz 4; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ Paragraph 6, Rz 4; zuletzt Geroldinger, Ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion?, ÖBA 2013, 27 FN 19), in der Rechtsprechung jedoch nicht lückenlos geteilte vergleiche 9 Ob 68/08b; 7 Ob 22/10a ua) Rechtsansicht, dass die geltungserhaltende Reduktion nicht nur im Verbandsprozess sondern auch im Individualprozess zwischen Unternehmern und Verbrauchern unzulässig sei, fand ihre Bestätigung in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C-618/10 [Banco Espanol de Crédito]). Danach steht Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 15. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann vergleiche zB Geroldinger aaO 30). Das bedeutet - auch nach der einhelligen Auffassung im Schrifttum vergleiche Geroldinger aaO 30 und 40; Lukas in JBl 2012, 434 [441]; H. Böhm in immolex 2012/91, 284 [285]; Graf in immolex 2012/92, 286 [288]; VRInfo 2012 H 7, 7), dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommen kann. Daran hat sich auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu orientieren.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die nichtige Vertragsbestimmung zur Gänze unberücksichtigt bleiben muss.
4.2 Da die Vereinbarung auf die Änderung einer bereits bestehenden vertraglichen Regelung abzielte, bewirkt ihr Wegfall keine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste (vgl Geroldinger aaO 31 ff).4.2 Da die Vereinbarung auf die Änderung einer bereits bestehenden vertraglichen Regelung abzielte, bewirkt ihr Wegfall keine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste vergleiche Geroldinger aaO 31 ff).
4.3 Die beklagte Partei hat nicht behauptet, dass die von den Klägern beigebrachten Sicherheiten das erhöhte Kursrisiko nicht mehr abgedeckt hätten. Folgerichtig liegen auch keine entsprechenden Feststellungen vor. Schon aus diesem Grund stellt sich die Frage nach der hypothetischen Bereitschaft der Kläger, Nachschüsse zu leisten oder zusätzliche Sicherheiten beizubringen, nicht. Doch selbst wenn keine ausreichende Deckung vorhanden gewesen sein sollte, waren die Kläger aufgrund der weiterhin geltenden Regelungen des Kreditvertrags nach der insoweit zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts ohne Aufforderung seitens der beklagten Partei zur weiteren Besicherung ihrer Kreditverbindlichkeit nicht verpflichtet. Die gegenteilige Meinung der beklagten Partei findet in der Krediturkunde keine Deckung. Die darin enthaltene Erklärung der Kläger, sich laufend über die Entwicklung der Wechselkurse zu informieren, bezieht sich ausschließlich auf die ihnen selbst eingeräumte Konvertierungsmöglichkeit.
5. Ergebnis und Kosten:
Infolge des vertragswidrigen, durch die Verwendung einer missbräuchlichen Vertragsbestimmung auch schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei ist diese den Klägern zum Ersatz des noch streitverfangenen und der Höhe nach unstrittigen Zinsenschadens verpflichtet. Die Revision muss daher im Ergebnis erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage lautet entsprechend dem Revisionsinteresse der beklagten Partei auf 1.412,40 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage lautet entsprechend dem Revisionsinteresse der beklagten Partei auf 1.412,40 EUR.