A. Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei ungewöhnlich und nachteilig iSv § 864a ABGB, trifft zu.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei ungewöhnlich und nachteilig iSv Paragraph 864 a, ABGB, trifft zu.
1.1. Bei der Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit“ iSd § 864a ABGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es geht dabei darum, ob die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners so deutlich abweicht, dass er nach den Umständen vernünftigerweise mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w; 6 Ob 57/08p je mwN; RIS-Justiz RS0014646). Dabei fällt zwar die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp ins Gewicht, doch kommt es auf die redlichen Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert (4 Ob 5/08a; 8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w; 6 Ob 57/08p je mwN). Neben dem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend (4 Ob 5/08a; 8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w: 6 Ob 57/08p je mwN; RIS-Justiz RS0014659). § 864a ABGB erfasst alle dem Kunden nachteilige Klauseln, eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (4 Ob 5/08a mwN; RIS-Justiz RS0123234). Eine Wertung der Benachteiligung findet daher - anders als bei der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB - nicht statt (1 Ob 581/83; RIS-Justiz RS0014659).1.1. Bei der Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit“ iSd Paragraph 864 a, ABGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es geht dabei darum, ob die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners so deutlich abweicht, dass er nach den Umständen vernünftigerweise mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w; 6 Ob 57/08p je mwN; RIS-Justiz RS0014646). Dabei fällt zwar die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp ins Gewicht, doch kommt es auf die redlichen Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des Paragraph 864 a, ABGB nicht hindert (4 Ob 5/08a; 8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w; 6 Ob 57/08p je mwN). Neben dem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend (4 Ob 5/08a; 8 Ob 93/08x; 6 Ob 241/07w: 6 Ob 57/08p je mwN; RIS-Justiz RS0014659). Paragraph 864 a, ABGB erfasst alle dem Kunden nachteilige Klauseln, eine grobe Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (4 Ob 5/08a mwN; RIS-Justiz RS0123234). Eine Wertung der Benachteiligung findet daher - anders als bei der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB - nicht statt (1 Ob 581/83; RIS-Justiz RS0014659).
1.2. Die Revision zeigt keine nachvollziehbaren Gründe auf, weshalb es nicht überraschend sein soll, dass ein Kunde für die Inanspruchnahme nur eines Teils einer Leistung mehr zahlen muss als für die Inanspruchnahme der gesamten Leistung. Zwar mag zutreffen, dass Verbraucher auf der Website der Beklagten die Preise von Einzel- und Kombinationsflügen vergleichen können. Dabei wird ihnen unter Umständen auffallen, dass ein einzelnes Flugsegment teurer ist als ein Kombinationsflug. Ein Durchschnittsverbraucher, der nicht mit den Erwägungen der Beklagten zur Gestaltung ihrer Tarifstruktur vertraut ist, wird diesen Preisunterschied aber mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen und keinen Grund sehen, den teureren Einzelflug zu buchen, wenn er doch eine objektiv höherwertige (weil mehr Flüge umfassende) Leistung billiger bekommt. Er wird also gerade nicht aus der - aus seiner Sicht - paradoxen Tarifstruktur auf eine diese absichernde Vertragsklausel schließen. Zudem gilt die beanstandete Klausel auch bei Buchungen, die nicht über die Website der Beklagten vorgenommen werden. Es ist nicht gesichert, dass den Kunden auch dort die ungewöhnliche Preisgestaltung auffällt.
1.3. Die Klausel führt unter Umständen zur Verpflichtung des Kunden, einen Aufpreis zu zahlen. Damit ist sie für ihn auch nachteilig iSv § 864a ABGB. Eine Abwägung dieser Nachteiligkeit mit den von der Beklagten verfolgten Zielen findet im Anwendungsbereich des § 864a ABGB nicht statt (oben 1.1.).1.3. Die Klausel führt unter Umständen zur Verpflichtung des Kunden, einen Aufpreis zu zahlen. Damit ist sie für ihn auch nachteilig iSv Paragraph 864 a, ABGB. Eine Abwägung dieser Nachteiligkeit mit den von der Beklagten verfolgten Zielen findet im Anwendungsbereich des Paragraph 864 a, ABGB nicht statt (oben 1.1.).
2. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Erwägungen das uneingeschränkte Verbot, die strittige Klausel zu verwenden, tragen können.
2.1. Die Verbandsklage nach § 28 KSchG kann nach ständiger Rechtsprechung auch gegen Klauseln gerichtet werden, die unter § 864a ABGB fallen (4 Ob 179/02f; 4 Ob 221/06p; 4 Ob 227/06w; 9 Ob 66/08h; 8 Ob 119/08w; 3 Ob 12/09z; 7 Ob 173/10g; 2 Ob 198/10x; 1 Ob 244/11f mwN). Das ist zwar nicht selbstverständlich, weil sich § 28 KSchG nach seinem Wortlaut nur auf gesetz- oder sittenwidrige Klauseln bezieht, während § 864a ABGB die vorgelagerte Frage (RIS-Justiz RS0037089) betrifft, ob eine bestimmte Klausel überhaupt Vertragsinhalt wird. Allerdings erfordert der Zweck des § 28 KSchG eine Gleichbehandlung: Der Gesetzgeber wollte mit § 864a ABGB ein Instrument schaffen, mit dem überraschende und für den Verbraucher nachteilige Klauseln effektiver als zuvor bekämpft werden können. Aus seiner Sicht sind derartige Klauseln daher ebenso unerwünscht wie solche, die unter § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 KSchG fallen. Das spricht für die Möglichkeit, auch solche Klauseln mit Verbandsklage zu bekämpfen (so ausdrücklich Krejci in Rummel3 §§ 28 - 30 KSchG Rz 14; vgl auch Eccher in Klang3 § 28 KSchG Rz 8 und - die Möglichkeit der Prüfung nach § 864a ABGB im Verbandsprozess als selbstverständlich voraussetzend -
Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht2 [2008] 254).2.1. Die Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG kann nach ständiger Rechtsprechung auch gegen Klauseln gerichtet werden, die unter Paragraph 864 a, ABGB fallen (4 Ob 179/02f; 4 Ob 221/06p; 4 Ob 227/06w; 9 Ob 66/08h; 8 Ob 119/08w; 3 Ob 12/09z; 7 Ob 173/10g; 2 Ob 198/10x; 1 Ob 244/11f mwN). Das ist zwar nicht selbstverständlich, weil sich Paragraph 28, KSchG nach seinem Wortlaut nur auf gesetz- oder sittenwidrige Klauseln bezieht, während Paragraph 864 a, ABGB die vorgelagerte Frage (RIS-Justiz RS0037089) betrifft, ob eine bestimmte Klausel überhaupt Vertragsinhalt wird. Allerdings erfordert der Zweck des Paragraph 28, KSchG eine Gleichbehandlung: Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 864 a, ABGB ein Instrument schaffen, mit dem überraschende und für den Verbraucher nachteilige Klauseln effektiver als zuvor bekämpft werden können. Aus seiner Sicht sind derartige Klauseln daher ebenso unerwünscht wie solche, die unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder Paragraph 6, KSchG fallen. Das spricht für die Möglichkeit, auch solche Klauseln mit Verbandsklage zu bekämpfen (so ausdrücklich Krejci in Rummel3 Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 14; vergleiche auch Eccher in Klang3 Paragraph 28, KSchG Rz 8 und - die Möglichkeit der Prüfung nach Paragraph 864 a, ABGB im Verbandsprozess als selbstverständlich voraussetzend -, Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht2 [2008] 254).
2.2. Aus diesen Gründen hält der Senat daran fest, dass auch § 864a ABGB als Grundlage für eine Klage nach § 28 KSchG herangezogen werden kann. Allerdings wäre dabei wohl zu beachten, dass § 864a ABGB überraschende und nachteilige Klauseln nicht generell missbilligt, sondern nur dann, wenn der Verwender den anderen Vertragsteil nicht besonders darauf hingewiesen hat. Damit reicht diese Bestimmung weniger weit als § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 1 oder Abs 3 KSchG, bei denen eine solche Sanierung durch besonderen Hinweis nicht möglich ist. Das ist systemkonform, weil ein besonderer Hinweis im Einzelfall das für § 864a ABGB konstitutive Überraschungselement wegfallen lässt. § 864a ABGB missbilligt daher nicht schon die Aufnahme überraschender und nachteiliger Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen als solche, sondern erst die konkrete Verwendung solcher AGB ohne besonderen Hinweis auf die jeweilige Klausel.2.2. Aus diesen Gründen hält der Senat daran fest, dass auch Paragraph 864 a, ABGB als Grundlage für eine Klage nach Paragraph 28, KSchG herangezogen werden kann. Allerdings wäre dabei wohl zu beachten, dass Paragraph 864 a, ABGB überraschende und nachteilige Klauseln nicht generell missbilligt, sondern nur dann, wenn der Verwender den anderen Vertragsteil nicht besonders darauf hingewiesen hat. Damit reicht diese Bestimmung weniger weit als Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 3, KSchG, bei denen eine solche Sanierung durch besonderen Hinweis nicht möglich ist. Das ist systemkonform, weil ein besonderer Hinweis im Einzelfall das für Paragraph 864 a, ABGB konstitutive Überraschungselement wegfallen lässt. Paragraph 864 a, ABGB missbilligt daher nicht schon die Aufnahme überraschender und nachteiliger Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen als solche, sondern erst die konkrete Verwendung solcher AGB ohne besonderen Hinweis auf die jeweilige Klausel.
2.3. Dies müsste, worauf wiederum Krejci (aaO) hinweist, Konsequenzen für die Reichweite des Unterlassungsanspruchs nach § 28 KSchG haben. Der Beklagten ist es nicht generell verwehrt, in ihren Geschäftsbedingungen überraschende und für den Vertragspartner (schlicht) nachteilige Klauseln vorzusehen; sie hat dies nur zu unterlassen, soweit sie nicht im konkreten Fall - nämlich beim Abschluss des jeweiligen Vertrags - besonders auf diese Klauseln hinweist und ihnen so den Überraschungscharakter nimmt. Darauf müsste wohl auch im Spruch Bedacht genommen werden. Das hätte weitreichende Folgen, weil die Beklagte damit nicht zur Änderung ihrer AGB sondern nur dazu verpflichtet wäre, diese nur zusammen mit einem besonderen Hinweis auf die beanstandete Klausel zu verwenden.2.3. Dies müsste, worauf wiederum Krejci (aaO) hinweist, Konsequenzen für die Reichweite des Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 28, KSchG haben. Der Beklagten ist es nicht generell verwehrt, in ihren Geschäftsbedingungen überraschende und für den Vertragspartner (schlicht) nachteilige Klauseln vorzusehen; sie hat dies nur zu unterlassen, soweit sie nicht im konkreten Fall - nämlich beim Abschluss des jeweiligen Vertrags - besonders auf diese Klauseln hinweist und ihnen so den Überraschungscharakter nimmt. Darauf müsste wohl auch im Spruch Bedacht genommen werden. Das hätte weitreichende Folgen, weil die Beklagte damit nicht zur Änderung ihrer AGB sondern nur dazu verpflichtet wäre, diese nur zusammen mit einem besonderen Hinweis auf die beanstandete Klausel zu verwenden.
3. Ob dies zutrifft, kann hier jedoch offen bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls durch § 879 Abs 3 ABGB gedeckt.3. Ob dies zutrifft, kann hier jedoch offen bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gedeckt.
3.1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci in Rummel³ § 879 Rz 240; 9 Ob 66/08h, 2 Ob 73/10i, 9 Ob 69/11d, 7 Ob 22/12d; RIS-Justiz RS0016914; RS0014676
). Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen und die Natur des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen (4 Ob 279/04i mwN; 10 Ob 93/11s; 2 Ob 73/10i ua). Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist eng zu verstehen und auf die individuelle Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (RIS-Justiz RS0016908).3.1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS-Justiz RS0016914). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci in Rummel³ Paragraph 879, Rz 240; 9 Ob 66/08h, 2 Ob 73/10i, 9 Ob 69/11d, 7 Ob 22/12d; RIS-Justiz RS0016914;
RS0014676). Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen und die Natur des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen (4 Ob 279/04i mwN; 10 Ob 93/11s; 2 Ob 73/10i ua). Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist eng zu verstehen und auf die individuelle Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (RIS-Justiz RS0016908).
3.2. Nimmt der Kunde nur einen Teil der Leistung - hier nur einen von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots - in Anspruch, befindet er sich im Übrigen im Gläubigerverzug. Dies führte nach dispositiven Recht nicht zur Erhöhung des Entgelts; vielmehr müsste sich die Fluglinie bei Unterbleiben ihrer Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nach § 1168 ABGB Ersparnisse oder einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde auf die Inanspruchnahme einer Leistung verzichtet (10 Ob 205/01x; 3 Ob 126/11t mwN; RIS-Justiz RS0021831; RS0025771). Denn der Unternehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0021809). Demgegenüber muss der Kunde nach der beanstandeten Klausel nicht nur den gesamten ursprünglich vereinbarten Preis, sondern unter Umständen sogar einen Aufpreis zahlen. Damit steht er jedenfalls schlechter als nach dispositivem Recht. Daher ist zu prüfen, ob ein besonderes Interesse der Beklagten diese Abweichung vom dispositiven Recht rechtfertigt.3.2. Nimmt der Kunde nur einen Teil der Leistung - hier nur einen von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots - in Anspruch, befindet er sich im Übrigen im Gläubigerverzug. Dies führte nach dispositiven Recht nicht zur Erhöhung des Entgelts; vielmehr müsste sich die Fluglinie bei Unterbleiben ihrer Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nach Paragraph 1168, ABGB Ersparnisse oder einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde auf die Inanspruchnahme einer Leistung verzichtet (10 Ob 205/01x; 3 Ob 126/11t mwN; RIS-Justiz RS0021831; RS0025771). Denn der Unternehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0021809). Demgegenüber muss der Kunde nach der beanstandeten Klausel nicht nur den gesamten ursprünglich vereinbarten Preis, sondern unter Umständen sogar einen Aufpreis zahlen. Damit steht er jedenfalls schlechter als nach dispositivem Recht. Daher ist zu prüfen, ob ein besonderes Interesse der Beklagten diese Abweichung vom dispositiven Recht rechtfertigt.
3.3. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf ihr Interesse an der Durchsetzung ihres Tarifsystems. Sie möchte (beispielsweise) auf geringere Preiserwartungen am Abflugort eines Zubringerfluges reagieren oder Touristen, die in der Terminplanung flexibler sind, durch das Angebot von Hin- und Rückflügen mit einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer günstigere Preise anbieten können, ohne damit auch anderen Kunden, die bereit sind, für Teile der jeweils angebotenen Leistungen einen höheren Preis zu zahlen, das Ausnutzen dieser günstigeren Angebote zu ermöglichen. Die Klausel dient damit, wie der deutsche Bundesgerichtshof in Parallelverfahren gegen Mitbewerber der Beklagten festgehalten hat (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09), dem legitimen Ziel der Fluglinie, den Preis jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. Dazu muss sie die Umgehung dieses Tarifsystems verhindern.
3.4. Dieses Ziel rechtfertigt zwar nicht die früher in Geschäftsbedingungen (auch) der beklagten Fluglinie enthaltene Bestimmung, wonach bei Nichtnutzung eines Flugscheinabschnitts der gesamte Flugschein verfiel. Die Verpflichtung zur Aufzahlung auf jenen Preis, der zum Buchungszeitpunkt für die jeweilige Teilleistung zu leisten gewesen wäre, ist jedoch grundsätzlich ein verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung des legitimen Ziels. Insofern schließt sich der Senat den diesbezüglichen Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofs an (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09).
3.5. Die beanstandete Klausel erfasst allerdings nicht nur Fälle, in denen der Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots beabsichtigt und so das Tarifsystem der Beklagten bewusst umgeht. Sie belastet auch Kunden, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen des Versäumens oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. In diesen Fällen liegt kein bewusstes Ausnutzen der Tarifstruktur der Beklagten vor. Das fällt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen entscheidend ins Gewicht. Denn hier steht dem allgemeinen Interesse der Beklagten am Aufrechterhalten ihrer Tarifstruktur ein mangels Umgehungsabsicht konkret schützenswertes Interesse des Kunden an der Anwendung des dispositiven Rechts gegenüber. Ein vergleichbar konkretes (dh auf die jeweilige Beförderung bezogenes) Interesse an der Aufzahlung hat die Beklagte nicht, da sie durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung nicht nur keine zusätzlichen Kosten hat, sondern sich regelmäßig auch Aufwendungen erspart oder - zumal bei den im Flugverkehr üblichen Überbuchungen - einen frei gewordenen Platz anderweitig besetzen kann.
3.6. Eine auf Fälle höherer Gewalt oder Krankheit beschränkte Sonderregelung würde dem höherwertigen Interesse eines nicht in Umgehungsabsicht handelnden Kunden nicht gerecht. Denn eine nachträgliche Änderung der Reisepläne kann auch auf anderen Gründen beruhen. Zudem kann die von der Beklagten genannte Sonderregelung im konkreten Fall nur aus einem nicht ausreichend transparenten Zusammenhalt mehrerer Klauseln erschlossen werden. Auch deren Rechtsfolgen reichten nicht weit genug: So regelt Klausel 3.2.3. (Krankheit) nur den Fall einer Erkrankung nach Reiseantritt; sie sieht nur die Möglichkeit, nicht also eine Pflicht, der Fluglinie vor, die Gültigkeitsdauer des Flugscheins zu verlängern. Klausel 3.3.2. (Höhere Gewalt) schließt nur die Verrechnung eines „zusätzlichen“ Aufpreises aus; das erfasst - jedenfalls bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) - nicht jenen Aufpreis, der sich schon aus der vorangehenden (hier strittigen) Klausel 3.3.1. ergibt.
4. Die beanstandete Klausel ist daher in einem Teil ihres Anwendungsbereichs gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 KSchG. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0038205), führt dies zur Bestätigung der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren. Die weiteren in der Klage genannten Gründe für eine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit müssen daher nicht mehr geprüft werden. Ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revision der Beklagten muss daher scheitern.4. Die beanstandete Klausel ist daher in einem Teil ihres Anwendungsbereichs gröblich benachteiligend iSv Paragraph 879, Absatz 3, KSchG. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0038205), führt dies zur Bestätigung der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren. Die weiteren in der Klage genannten Gründe für eine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit müssen daher nicht mehr geprüft werden. Ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revision der Beklagten muss daher scheitern.
B. Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht beim Veröffentlichungsbegehren zu Unrecht eine nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge angenommen hat; sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Da das Erstgericht das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs verneinte, wies es auch den Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ab. In seinen Gründen erwähnte es dieses Begehren nicht. Der Kläger bekämpfte in der Berufung das abweisende Urteil zur Gänze, wobei sich sein Vorbringen der Natur der Sache nach auf das Bestehen des Unterlassungsanspruchs konzentrierte. Zum Veröffentlichungsbegehren führte er Folgendes aus:
„Zum Veröffentlichungsbegehren, dem bei Stattgabe des Unterlassungsbegehrens ebenfalls stattzugeben sein wird, verweisen wir auf unser detailliertes Vorbringen in erster Instanz.“
Das Berufungsgericht nahm an, dass der Kläger damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt habe, weil ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen in erster Instanz dafür nicht ausreiche.
2. Die Klägerin zeigt in der Sache zutreffend auf, dass das Verfahren des Berufungsgerichts insofern mangelhaft war (RIS-Justiz RS0043231).
2.1. Richtig ist, dass Verweise auf andere Schriftsätze in Rechtsmitteln wirkungslos und daher unbeachtlich sind (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 25 mwN; RIS-Justiz RS0043616). Davon ist jedoch die Frage zu trennen, ob ein Rechtsmittel abgesehen von einem solchen Verweis gesetzmäßig ausgeführt ist. Letzteres erfordert bei der - hier zu beurteilenden - Rechtsrüge, dass der Rechtsmittelwerber aufzeigt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht zutraf (RIS-Justiz RS0043603, RS0043605; speziell zur Berufung E. Kodek in Rechberger3 § 471 Rz 9 mwN).2.1. Richtig ist, dass Verweise auf andere Schriftsätze in Rechtsmitteln wirkungslos und daher unbeachtlich sind (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 25 mwN; RIS-Justiz RS0043616). Davon ist jedoch die Frage zu trennen, ob ein Rechtsmittel abgesehen von einem solchen Verweis gesetzmäßig ausgeführt ist. Letzteres erfordert bei der - hier zu beurteilenden - Rechtsrüge, dass der Rechtsmittelwerber aufzeigt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht zutraf (RIS-Justiz RS0043603, RS0043605; speziell zur Berufung E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 471, Rz 9 mwN).
2.2. Im konkreten Fall hat das Erstgericht die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens nicht gesondert begründet. Es stützte sich offenkundig darauf, dass nach seiner rechtlichen Beurteilung schon der Unterlassungsanspruch nicht bestand; daher musste auch das Veröffentlichungsbegehren (als bloßer Nebenanspruch) scheitern. Die Klägerin zeigte in der Berufung mit dem Hinweis, dass dem Veröffentlichungsbegehren „bei Stattgabe des Unterlassungsbegehrens ebenfalls stattzugeben sein“ werde, eindeutig auf, weshalb diese rechtliche Beurteilung ihrer Ansicht nach nicht zutraf; nämlich deswegen, weil das Erstgericht zu Unrecht das Bestehen des Unterlassungsanspruchs verneint und daher (an sich folgerichtig) auch das Veröffentlichungsbegehren abgewiesen habe. Damit war die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt. Ein Vorbringen zu den weiteren Voraussetzungen des Veröffentlichungsanspruchs war schon deswegen nicht erforderlich, weil das Ersturteil dazu keinerlei Ausführungen enthielt.
3. Inhaltlich ist das Veröffentlichungsbegehren berechtigt.
3.1. Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Veröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach § 28 KSchG darin, dass der Rechtsverkehr, also die Verbraucher als Gesamtheit und nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner, das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (2 Ob 215/10x; 2 Ob 1/09z mwN; vgl RIS-Justiz RS0121963; RS0079764). Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern (RIS-Justiz RS0079764).3.1. Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Veröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG darin, dass der Rechtsverkehr, also die Verbraucher als Gesamtheit und nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner, das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (2 Ob 215/10x; 2 Ob 1/09z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0121963; RS0079764). Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern (RIS-Justiz RS0079764).
3.2. Die Beklagte ist eine große österreichische Fluglinie. Ihre Geschäftsbedingungen sind daher für eine Vielzahl von Verträgen maßgebend. Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel am berechtigten Interesse des Klägers an der Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung. Auch die Beklagte hatte in erster Instanz keine substantiierten Einwände gegen die Reichweite des Veröffentlichungsbegehrens erhoben.
4. Damit hat die Revision der Klägerin Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung stattgegeben wird.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.C. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.