Begründung:
Die Beklagte ist Bestandnehmerin im Einkaufszentrum (EKZ) der Klägerin „***** W*****“. Schon vor der für März 2004 ursprünglich geplanten Eröffnung des EKZ, nämlich seit 28. 5. 2002 führten der Geschäftsführer der Beklagten, der für die Klägerin tätige Makler und der Vertreter der Klägerin immer wieder Gespräche über die Inbestandnahme von Räumen. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt einen Musterbestandvertrag samt Plan, in dem bereits mehrere Bestandnehmer eingetragen waren. Als die H***** KG insolvent wurde, übernahm die Beklagte von ihr sechs von damals 13 Filialen. Auch über die Übernahme der Filiale im noch nicht eröffneten EKZ wurde gesprochen. Der Masseverwalter übergab dem Geschäftsführer der Beklagten Ende Mai/Anfang Juni 2004 den zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin bereits abgeschlossenen Bestandvertrag. Dieser stellte die Verhandlungsbasis zwischen der Klägerin und der Beklagten dar. Der Vertrag entsprach einem Vertragsmuster, das von der Klägerin regelmäßig verwendet wurde.
Am 19. 11. 2004 erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten, dass der Rohbau des EKZ fast fertig und die Eröffnung nunmehr für den 13. 10. 2005 geplant sei. Die Beklagte sei ein wichtiger „Ankermieter“. Bei dem EKZ handle es sich um den zweitbesten Handelsplatz in W*****. Es sei ein sensationeller Branchenmix zu erwarten. Die Vertreter der Klägerin hoben bei den Gesprächen die günstigen Betriebskosten im Verhältnis zu anderen EKZ hervor. Es seien solche in einer Größenordnung von 4 EUR/m2 zu erwarten. Die Beklagte wollte den Bestandvertrag ausdrücklich dem Mietrecht unterwerfen, die Klägerin war damit nicht einverstanden. Sie ging davon aus, dass ein Pachtvertrag geschlossen werde. Als das Unternehmen „C*****“ nicht die geplanten Bestandverträge im EKZ abschloss, kamen die Parteien überein, dass die Beklagte diese Objekte (statt der in Aussicht genommenen) in Bestand nehmen sollte.
Der Geschäftsführer der Beklagten formulierte in der Folge „Änderungs- und Ergänzungswünsche“, über die an einem Tag zwischen 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr verhandelt wurde. Der Schwerpunkt der Gespräche lag auf „kommerziellen Dingen“. Letztlich gelang ein Kompromiss. Grundsätzlich sollte der zwischen der Klägerin und H***** KG geschlossene Bestandvertrag mit Ergänzungen gelten. Es wurde vereinbart, dass die Kündigungsbestimmungen analog der §§ 29 ff MRG und die Kündigungsschutzbestimmungen laut dem allenfalls günstigerem Vertrag mit „H*****“, der allerdings dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bekannt war, gelten sollten. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, das Geschäftslokal laut der Bau- und Architekturbeschreibung (ausgenommen Personenlift) zuzüglich der für das „C***** Geschäftslokal“ vorgesehenen zwei Rolltreppen und des Personen-/Lastenlifts auf eigene Kosten auszustatten. Der vorgesehene Baukostenzuschuss wurde von 726.744,19 EUR auf 400.000 EUR exklusive USt reduziert.Der Geschäftsführer der Beklagten formulierte in der Folge „Änderungs- und Ergänzungswünsche“, über die an einem Tag zwischen 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr verhandelt wurde. Der Schwerpunkt der Gespräche lag auf „kommerziellen Dingen“. Letztlich gelang ein Kompromiss. Grundsätzlich sollte der zwischen der Klägerin und H***** KG geschlossene Bestandvertrag mit Ergänzungen gelten. Es wurde vereinbart, dass die Kündigungsbestimmungen analog der Paragraphen 29, ff MRG und die Kündigungsschutzbestimmungen laut dem allenfalls günstigerem Vertrag mit „H*****“, der allerdings dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bekannt war, gelten sollten. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, das Geschäftslokal laut der Bau- und Architekturbeschreibung (ausgenommen Personenlift) zuzüglich der für das „C***** Geschäftslokal“ vorgesehenen zwei Rolltreppen und des Personen-/Lastenlifts auf eigene Kosten auszustatten. Der vorgesehene Baukostenzuschuss wurde von 726.744,19 EUR auf 400.000 EUR exklusive USt reduziert.
Der Geschäftsführer der Beklagten suchte seinen Rechtsanwalt auf, um die in einer Gedächtnisnotiz festgehaltenen Ergänzungen in eine „juristisch ordentliche Form“ bringen zu lassen. Der Rechtsanwalt „war aber nicht beauftragt, den Bestandvertrag zu prüfen und prüfte ihn auch nicht“.
Letztlich wurde der Bestandvertrag unter Zugrundelegung des Bestandvertragsformulars der Klägerin (wie bei der H***** KG), abgeändert durch die von der Klägerin akzeptierten Ergänzungswünsche der Beklagten, geschlossen. Insbesondere die im Bestandvertragsformular enthaltenen Punkte VIII (Kosten) und XXIII (Gemeinschaftsaufgaben [Entgelt für Verwaltungstätigkeit]) wurden nicht besprochen. Die Bestimmungen waren standardmäßig in allen (rund 300) Bestandverträgen der Klägerin enthalten. Die Klägerin ist bei Vertragsverhandlungen mit Bestandnehmern grundsätzlich nie von den Klauseln abgewichen. Die Abrechnung soll allen Bestandnehmern gegenüber einheitlich erfolgen.Letztlich wurde der Bestandvertrag unter Zugrundelegung des Bestandvertragsformulars der Klägerin (wie bei der H***** KG), abgeändert durch die von der Klägerin akzeptierten Ergänzungswünsche der Beklagten, geschlossen. Insbesondere die im Bestandvertragsformular enthaltenen Punkte römisch acht (Kosten) und römisch 23 (Gemeinschaftsaufgaben [Entgelt für Verwaltungstätigkeit]) wurden nicht besprochen. Die Bestimmungen waren standardmäßig in allen (rund 300) Bestandverträgen der Klägerin enthalten. Die Klägerin ist bei Vertragsverhandlungen mit Bestandnehmern grundsätzlich nie von den Klauseln abgewichen. Die Abrechnung soll allen Bestandnehmern gegenüber einheitlich erfolgen.
Das zugrundeliegende Bestandvertragsformular enthält (unstrittig) folgende Bestimmungen:
„I Bestandgegenstand
…
5. Alle nicht in Bestand gegebenen und errichteten Gemeinschaftsanlagen des Gebäudes wie Mall, Aufenthaltsräume, Fahrwege, Rampen, Gehsteige, Gartenflächen oder sonstige dem Gemeingebrauch dienenden Bereiche, unterliegen der ausschließlichen Verfügung des Bestandgebers. Dieser behält sich sohin das alleinige Gestaltungs- und Nutzungsrecht über diese nicht in Bestand gegebenen Räumlichkeiten und Flächen vor, insbesondere die Errichtung von Zu- und Erweiterungsbauten aller Art, die Verlegung oder gänzliche Entfernung von bestehenden Einrichtungen sowie überhaupt jegliche Nutzungsänderung oder gesonderte Bewirtschaftung. Der Bestandgeber hat auch das Recht, Vorschriften über die Nutzung dieser Gemeinschaftsanlagen zu erlassen oder abzuändern.
Der Bestandnehmer und seine Kunden sind berechtigt, die Gemeinschaftsanlagen entsprechend der jeweils aktuellen Hausordnung mitzubenützen.
… II. Verwendungszweck… römisch zwei. Verwendungszweck
1. … Der Bestandnehmer ist verpflichtet, die Bestandräume einschließlich der Auslagen ausschließlich zu diesem vertraglich festgelegten Zweck für die Dauer des Bestandvertrages zu nutzen und diese dauernd zu betreiben.
…
V. Bestandzinsrömisch fünf. Bestandzins
1. Monatlicher Bestandzins
Der monatliche Bestandzins beträgt 5 % des Nettoverkaufsumsatzes (Umsatzbestandzins), mindestens jedoch monatlich als Grundbestandzins 10,86 EUR/m² Bestandfläche … zuzüglich Umsatzsteuer.
…
VIII. Kostenrömisch acht. Kosten
…
2. Festgehalten wird, dass das EKZ W***** ein einheitliches Objekt ist. Etwaige zukünftige bauliche Erweiterungen werden automatisch in dieses einheitliche Objekt einbezogen.
Insoweit der Bestandnehmer mit Betriebs-, Heizungs- oder sonstigen Kosten nicht direkt oder aufgrund eigener Zähler belastet wird, trägt er die Kosten des Betriebes, der Pflege und Betreuung, Wartung, Instandhaltung sowie Reinigung und Sicherheit der gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen im Verhältnis der von ihm in Bestand genommenen Bestandfläche … zur gesamten Bestandfläche des EKZ W*****.
Diese Kosten, die sich grundsätzlich im Rahmen der Wirtschaftlichkeit bewegen müssen, sind beispielsweise:
- die Stromversorgung aller gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen, die allgemeine (Sonder)-Müllentsorgung, Kanalbenützung und Kanalräumung, Kosten für die Rauchfangkehrung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen, die Wassergebühren sowie die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Heizung. Soweit Kosten aufgrund eigener Zählung vom einzelnen Bestandnehmer direkt zu tragen sind, werden darüber hinausgehende Kosten in den gemeinschaftlichen oder für den Kundenbetrieb geschaffenen Einrichtungen oder Anlagen (beispielsweise sämtliche gemeinschaftlichen Anlagen, Passagen, Malls oder Sanitär-, Sprinkler-, Lüftungsanlagen) im Verhältnis der von ihm in Bestand genommenen Flächen ... aufgeteilt;
- alle Verkehrswege, Grünanlagen sowie Außenanlagen betreffenden Kosten einschließlich öffentlicher Straßenreinigungs- und Streugebühren, der Kosten für jede Außenbeleuchtung etc;
- alle gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen baulicher und technischer Art betreffenden Kosten wie beispielsweise Toiletten- und Sanitäranlagen, Aufzüge, Rolltreppen, Fahrbänder, Sprinkleranlagen sowie alle weiteren behördlich oder gewerblich geforderten Anlagen;
- die Kosten der Instandhaltung der Substanz;
- die Kosten des benötigten Hauspersonals;
- die Kosten für den Bestand und die Pflege der Gartenanlagen einschließlich des Ersatzes von Pflanzenmaterial, auch die Kosten der saisonalen Bepflanzung;
- die Kosten für die Sicherheit des gesamten EKZ W***** einschließlich des Personals und der technischen Ausstattung sowie beispielsweise Personalrufanlagen, Videoüberwachung, Hundeführerdienst etc;
- die Kosten für die Einrichtung und den Ersatz der Werbe- und Hinweisbeschilderung innerhalb und außerhalb des EKZ. Hiezu zählen zB auch Fahnen und Fahnenmasten und alle sonstigen Werbeeinrichtungen, die sich nicht auf einzelne Bestandnehmer beziehen. Dem Bestandnehmer steht die unentgeltliche werbewirksame Anbringung von 2 eigenen beleuchteten Schriftzügen am EKZ-Gebäude zu, ebenso beleuchtete Portalschriftzüge;
- die Kosten für die öffentlichen Abgaben und Lasten der Liegenschaften sowie die Kosten der Versicherung des EKZ gegen Brandschaden, Haftpflicht des Bestandgebers, Leitungswasserschäden, Betriebsunterbrechung und gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Einkaufszentrums einschließlich aller Wand-, Dach- und Portalsverglasungen;
- die Kosten des Betriebes, der Reparatur sowie des Ersatzes der vom Bestandgeber erstmals angeschafften Weihnachtsbeleuchtung;
- sowie alle sonstigen Kosten des Einkaufszentrums im weiteren Sinn, die - auch wenn bisher nicht genannt - mit der Bewirtschaftung des EKZ W***** zusammenhängen.
3. Den Umlageschlüssel, die Art der Abrechnung (Messgeräte, Flächen und Volumina) sowie Ort und Art der Zählung bestimmt der Bestandgeber. Dieser wird objektweise oder für bestimmte Versorgungskreise eigene Zählungen vorsehen, soweit dies bauseits möglich und erforderlich ist.
Bei der Abrechnung nach Flächen gilt die gemäß Punkt 1 Ziff 2 ermittelte tatsächliche Bestandfläche.
4. Der Bestandnehmer hat auf diese Kosten gemäß Punkt VIII Ziff 2 ein monatliches Akonto in Höhe von derzeit 4 EUR je m² Bestandfläche ... zuzüglich Umsatzsteuer … zu leisten. Dieses Akonto ist zusammen mit dem monatlichen Bestandeuro zu bezahlen. Der Bestandgeber hat das Recht, die Höhe der monatlichen Akontozahlungen den tatsächlich anfallenden Kosten anzupassen.4. Der Bestandnehmer hat auf diese Kosten gemäß Punkt römisch acht Ziff 2 ein monatliches Akonto in Höhe von derzeit 4 EUR je m² Bestandfläche ... zuzüglich Umsatzsteuer … zu leisten. Dieses Akonto ist zusammen mit dem monatlichen Bestandeuro zu bezahlen. Der Bestandgeber hat das Recht, die Höhe der monatlichen Akontozahlungen den tatsächlich anfallenden Kosten anzupassen.
Der Bestandgeber wird über diese Akontozahlungen jährlich abrechnen.
…
X. Gemeinsame Werbungrömisch zehn. Gemeinsame Werbung
1. Werbekostenbeitrag
Der Bestandnehmer verpflichtet sich zur Bezahlung eines Werbekostenbeitrages, wobei die Gemeinschaftswerbung gemäß den Vereinbarungen über die Gemeinschaftswerbung durch den Werbeausschuss festgelegt wird. …
1.1 ...
Dieser Werbekostenbeitrag beträgt derzeit 0,73 EUR pro Monat und m² Bestandfläche. ...
…
XV. Instandhaltungrömisch fünfzehn. Instandhaltung
1. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das von ihm in Bestand genommene Bestandobjekt samt Anlagen pfleglich zu behandeln (insbesondere alle technischen Einrichtungen für Heizung, Wasser, Abwasser usw) und auf eigene Kosten ständig in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, sowie alle Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten im Inneren des Bestandobjekts unverzüglich vorzunehmen. Zu dieser Instandhaltung, aber auch zu Investitionen, die aufgrund von Aufträgen von Behörden aus der Betriebsführung notwendig werden, ist der Bestandnehmer auf eigene Kosten ohne Anspruch auf Rückersatz gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet. Soweit der Erhaltungsaufwand allgemeine Teile bzw Leistungen betrifft, sind die vom Bestandgeber namhaft gemachten Professionisten zur Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Die Instandhaltungspflicht des Bestandnehmers beschränkt sich auf das Bestandobjekt im Übergabezustand.
Außenfassade, Verputz, Mauerwerk und Außenfenster sowie Dach und Außenanlagen (Parkplätze, Zu- und Abfahrtsbereich, Anlieferungsbereich) sind vom Bestandgeber instandzuhalten.
…
7. Nach Beendigung des Bestandverhältnisses hat der Bestandnehmer den Bestandgegenstand unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen normalen Abnützung gereinigt, jedenfalls aber funktionsfähig zurückzustellen. Bei Veränderungen, die vom Bestandgeber nicht genehmigt wurden, steht dem Bestandgeber weiters das Recht zu, die Herstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Bestandnehmers zu verlangen. ...
…
XX. Betriebspflicht/Wahrung des Gesamtinteressesrömisch zwanzig. Betriebspflicht/Wahrung des Gesamtinteresses
…
1. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, den Bestandgegenstand ab Übergabe und während der gesamten Bestandzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen; er wird die Bestandräume weder ganz noch teilweise unbenützt lassen.
2. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Öffnungszeiten maximal auszuschöpfen, zumindest aber sein Unternehmen zu den Öffnungszeiten des EKZ offen zu halten und zu betreiben. …
3. Der Bestandnehmer wird sein Geschäft so betreiben, wie es dem Charakter des EKZ entspricht. ...
…
XXII. Pflichten des Bestandnehmers bei Beendigung des Bestandverhältnissesrömisch 22 . Pflichten des Bestandnehmers bei Beendigung des Bestandverhältnisses
1. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das Bestandobjekt sowie das Zubehör nach Beendigung des Bestandverhältnisses in einem ordnungsgemäßen, erforderlichenfalls renovierten Zustand zurückzugeben.
Um-, An- und Einbauten sowie Einrichtungen etc hat der Bestandnehmer auf Verlangen des Bestandgebers bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu entfernen und die Bestandräume wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befunden haben. ...
…
XXIII. Gemeinschaftsaufgabenrömisch 23 . Gemeinschaftsaufgaben
1. Mit sämtlichen Verwaltungsagenden, so auch mit den Agenden der Erhaltung und des Betriebes der Gemeinschaftsanlagen, sowie der Parkplätze, Grün- und Gartenanlagen, Schneeräumung, Müllabfuhr und Abfallbeseitigung etc ist der Bestandgeber als Verwalter beauftragt, welcher diese Kosten den jeweiligen Bestandnehmern zuzüglich Umsatzsteuer zur Zahlung vorschreibt und die dafür vereinnahmten Entgelte besonders verwaltet. …
2. Als Entgelt für die Verwaltungstätigkeit einschließlich des dafür erforderlichen Personalaufwandes gebühren dem Bestandgeber 0,18 EUR pro m² Nutzfläche monatlich sowie die Umsatzsteuer. Die Beträge sind wertgesichert. ...“
Bei der Übergabe der Objekte befand sich das EKZ im Zustand eines „Edelrohbaus“. Die Anschlüsse für Elektro-, Wasser- und Luftzuleitung wurden bis zu den jeweiligen Bestandobjekten gezogen. Die Beklagte investierte rund 1 Mio EUR in die bauliche Ausgestaltung und Einrichtung der Bestandobjekte. Die Klägerin sorgte für die erste Brandmeldeschutzebene. Die Beklagte musste den Fußboden, die Sanitäreinrichtungen sowie das Portal, das die Abgrenzung zur Mall darstellt, herstellen.
Das EKZ wurde am 15. 10. 2005 eröffnet.
Die Klägerin legte jährlich eine Abrechnung über die „Bewirtschaftungskosten“. Für das Jahr 2008 ergibt sich aus der Abrechnung für die beiden Bestandobjekte der Beklagten insgesamt eine Nachforderung in der Höhe des Klagsbetrags. Den Abrechnungen legte die Klägerin einen Verteilungsschlüssel zugrunde, der sich aus der Relation der in Bestand genommenen Flächen zur Gesamtbestandfläche des EKZ ergibt. Ist eine vermietbare Fläche nicht in Bestand gegeben, so trägt die Klägerin die anteiligen Bewirtschaftungskosten unabhängig von der Dauer der Leerstehung selbst. „Das EKZ W***** ist stets gewissen Änderungen bei der Gesamtfläche ausgesetzt, sodass neue Flächen hinzu- oder wegkommen, was sich auch auf die Abrechnung auswirkt.“
In der Jahresabrechnung für das Jahr 2008, die ein „integrierender Bestandteil“ des Ersturteils ist, wird der Gesamtaufwand angeführt, wobei in der Aufschlüsselung jeder Position eine fünfstellige Kennzahl vorangestellt ist. Die Abrechnung enthält beispielsweise folgende Punkte unter Angabe des darauf entfallenden Entgelts:
„Dekorationsmaterial; Wartung, Instandhaltung, Brandmeldeanlage; Wartung Sprinkleranlage; Revision Sprinkleranlage; Automatische Türen Wartung; Automatische Türen Reparatur; Elektrotechnik Ersatzmaterial; Elektrotechnik vorgeschriebene; Werkzeug für Instandhaltung; Kleinmaterial für Instandhaltung.“
Weitere Positionen weisen folgende Beträge aus: „div Wartung und Instandhaltung“ 77.042,24 EUR, „Centermanagement“ 30.000 EUR, „Personalaufwand“ 357.006,15 EUR.
Dem Geschäftsführer der Beklagten wurde auf Grund eigener Erfahrung mit einem anderem EKZ in den Jahren 2006 bis 2008 bekannt, dass die Überwälzung der Instandhaltungskosten auf den Bestandnehmer „problematisch“ ist.
Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag, weil sich nach der Abrechnung der „Kosten der Bewirtschaftung“ gemäß Punkt VIII des Bestandvertrags für das Jahr 2008 für die Bestandobjekte der Beklagten nach Abzug der Akontozahlungen eine Nachforderung in dieser Höhe ergebe. Die Beklagte habe bisher die Nachforderungen nach den Jahresabrechnungen anstandslos bezahlt. Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Pachtvertrag, bei dem die von § 1099 ABGB abweichende Überwälzung der Bewirtschaftungskosten für die gemeinschaftlichen Anlagen des EKZ, wie dies in Punkt VIII des Vertrags vorgesehen sei, nicht gröblich benachteiligend, sondern zulässig und verkehrsüblich sei. Die Erhaltungskosten seien ein Teil der Hauptleistung, sodass eine Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB nicht erfolgen dürfe. Selbst wenn man von einer Nebenabrede ausginge, fehlte jedenfalls ein auffallendes Missverhältnis zwischen den Rechtspositionen der Parteien. Die Kunden der Bestandnehmer eines EKZ würden die gemeinsamen Flächen und Einrichtungen benützen, sodass deren Wartung und Erhaltung im Interesse aller Bestandnehmer erfolge. Überdies liege dem Bestandvertrag kein Vertragsformblatt zu Grunde. Der Vertrag sei vielmehr individuell ausgehandelt worden.Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag, weil sich nach der Abrechnung der „Kosten der Bewirtschaftung“ gemäß Punkt römisch acht des Bestandvertrags für das Jahr 2008 für die Bestandobjekte der Beklagten nach Abzug der Akontozahlungen eine Nachforderung in dieser Höhe ergebe. Die Beklagte habe bisher die Nachforderungen nach den Jahresabrechnungen anstandslos bezahlt. Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Pachtvertrag, bei dem die von Paragraph 1099, ABGB abweichende Überwälzung der Bewirtschaftungskosten für die gemeinschaftlichen Anlagen des EKZ, wie dies in Punkt römisch acht des Vertrags vorgesehen sei, nicht gröblich benachteiligend, sondern zulässig und verkehrsüblich sei. Die Erhaltungskosten seien ein Teil der Hauptleistung, sodass eine Überprüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht erfolgen dürfe. Selbst wenn man von einer Nebenabrede ausginge, fehlte jedenfalls ein auffallendes Missverhältnis zwischen den Rechtspositionen der Parteien. Die Kunden der Bestandnehmer eines EKZ würden die gemeinsamen Flächen und Einrichtungen benützen, sodass deren Wartung und Erhaltung im Interesse aller Bestandnehmer erfolge. Überdies liege dem Bestandvertrag kein Vertragsformblatt zu Grunde. Der Vertrag sei vielmehr individuell ausgehandelt worden.
Es seien die Gesamtkosten im Verhältnis der in Bestand genommenen Flächen zur gesamten in Bestand zu vergebenden Fläche des EKZ bemessen worden. Die Klägerin bezahle selbst jene Anteile, die auf leerstehende Bestandobjekte entfielen.
Die Positionen in der Abrechnung seien schlüssig und vertragsgemäß. Von Punkt XXIII des Vertrags seien nur die Kosten für die „reine“ Verwaltungstätigkeit durch die von der Klägerin beauftragte S***** GmbH umfasst. Die Vereinbarung nach Punkt VIII.2 des Bestandvertrags beziehe sich hingegen auf die Infrastruktur des EKZ, also die gemeinsamen Anlagen oder Einrichtungen, sodass die ausgewiesenen Kosten für „Verwaltung“ nicht von der Pauschale gemäß Punkt XXIII des Bestandvertrags umfasst seien. Unter die Position „div Wartung und Instandhaltung“ seien Kosten „für alle Instandhaltungen und Wartungen, zB WC-Verstopfungen, nach Stromausfällen, Reparaturen von Brandschutztüren, Fliesenausbesserungen, Malerarbeiten, Tischlerreparaturen, bei Wasserschäden oder Wasserrohrbrüchen etc“ zusammengefasst. Die Rechnungslegung sei ordnungsgemäß erfolgt und der Klagebetrag fällig.Die Positionen in der Abrechnung seien schlüssig und vertragsgemäß. Von Punkt römisch 23 des Vertrags seien nur die Kosten für die „reine“ Verwaltungstätigkeit durch die von der Klägerin beauftragte S***** GmbH umfasst. Die Vereinbarung nach Punkt römisch acht.2 des Bestandvertrags beziehe sich hingegen auf die Infrastruktur des EKZ, also die gemeinsamen Anlagen oder Einrichtungen, sodass die ausgewiesenen Kosten für „Verwaltung“ nicht von der Pauschale gemäß Punkt römisch 23 des Bestandvertrags umfasst seien. Unter die Position „div Wartung und Instandhaltung“ seien Kosten „für alle Instandhaltungen und Wartungen, zB WC-Verstopfungen, nach Stromausfällen, Reparaturen von Brandschutztüren, Fliesenausbesserungen, Malerarbeiten, Tischlerreparaturen, bei Wasserschäden oder Wasserrohrbrüchen etc“ zusammengefasst. Die Rechnungslegung sei ordnungsgemäß erfolgt und der Klagebetrag fällig.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Vertragsverhältnis sei als Mietvertrag zu qualifizieren. Es sei kein lebendes Unternehmen übergeben worden. Die Beklagte habe trotz des Baukostenzuschusses enorme Eigenleistungen erbringen müssen. Die Betriebskostennachforderung sei mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig, weil das Entgelt für die Verwaltungstätigkeit nach Punkt XXIII alle Verwaltungshandlungen abdecke und die Klägerin das Entgelt vereinbarungswidrig mehrfach in Rechnung gestellt habe. Die Klägerin müsse eine Trennung zwischen „Verwaltungstätigkeit“ und den Positionen „Centermanagement“ und „Personalaufwand“ herbeiführen. Unzulässig sei auch, dass die Klägerin in die Jahresabrechnung die Kosten für die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft aufgenommen habe. Die Beklagte sei nämlich von der Regelung in Punkt VIII.2 des Mietvertrags, der eine generelle Überwälzung der Erhaltung des Bestandgegenstands auf den Bestandnehmer vorsehe, gröblich benachteiligt, weil dem Mieter dadurch auch Kosten übertragen würden, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst worden seien und die auch nicht in seinen Risikobereich fielen. Jeder Versuch, von den dispositiven Regelungen des ABGB zu Lasten des Bestandnehmers abzugehen, sei für ihn gröblich benachteiligend, weil für die Beklagte damit ein völlig unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko einhergehe. Im Punkt VIII werde kein Bezug darauf genommen, dass die Instandhaltungskosten nur soweit überwälzt würden, als sie im Interesse des Bestandnehmers lägen. Die aufgezählten Kostenbestandteile dienten dazu, die Klägerin von der ihr vom Gesetz zugewiesenen Pflicht zur Erhaltung der allgemeinen Teile des EKZ zu entlasten. Damit seien die Positionen, die sich auf Instandhaltung und Reparatur bezögen, nicht gerechtfertigt.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Vertragsverhältnis sei als Mietvertrag zu qualifizieren. Es sei kein lebendes Unternehmen übergeben worden. Die Beklagte habe trotz des Baukostenzuschusses enorme Eigenleistungen erbringen müssen. Die Betriebskostennachforderung sei mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig, weil das Entgelt für die Verwaltungstätigkeit nach Punkt römisch 23 alle Verwaltungshandlungen abdecke und die Klägerin das Entgelt vereinbarungswidrig mehrfach in Rechnung gestellt habe. Die Klägerin müsse eine Trennung zwischen „Verwaltungstätigkeit“ und den Positionen „Centermanagement“ und „Personalaufwand“ herbeiführen. Unzulässig sei auch, dass die Klägerin in die Jahresabrechnung die Kosten für die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft aufgenommen habe. Die Beklagte sei nämlich von der Regelung in Punkt römisch acht.2 des Mietvertrags, der eine generelle Überwälzung der Erhaltung des Bestandgegenstands auf den Bestandnehmer vorsehe, gröblich benachteiligt, weil dem Mieter dadurch auch Kosten übertragen würden, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst worden seien und die auch nicht in seinen Risikobereich fielen. Jeder Versuch, von den dispositiven Regelungen des ABGB zu Lasten des Bestandnehmers abzugehen, sei für ihn gröblich benachteiligend, weil für die Beklagte damit ein völlig unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko einhergehe. Im Punkt römisch acht werde kein Bezug darauf genommen, dass die Instandhaltungskosten nur soweit überwälzt würden, als sie im Interesse des Bestandnehmers lägen. Die aufgezählten Kostenbestandteile dienten dazu, die Klägerin von der ihr vom Gesetz zugewiesenen Pflicht zur Erhaltung der allgemeinen Teile des EKZ zu entlasten. Damit seien die Positionen, die sich auf Instandhaltung und Reparatur bezögen, nicht gerechtfertigt.
Seit den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 sei die Gesamtfläche geringer geworden, sodass der Anteil der Beklagten an den Betriebskosten unzulässigerweise größer geworden sei.
Überdies behalte sich die Klägerin in rechtswidriger Weise die Befugnis vor, den Verteilungsschlüssel einseitig zum Nachteil der Bestandnehmer zu ändern und dadurch das Risiko, dass Bestandobjekte leer stünden, auf diese zu überwälzen. Auch dies sei gröblich benachteiligend.
Die Punkte VIII und XXIII des Bestandvertrags unterlägen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die Klägerin habe diese Klauseln standardmäßig verwendet. Die Beklagte habe über die Klauseln schon deshalb nicht verhandelt, weil ein Problem im Zusammenhang damit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei.Die Punkte römisch acht und römisch 23 des Bestandvertrags unterlägen der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klägerin habe diese Klauseln standardmäßig verwendet. Die Beklagte habe über die Klauseln schon deshalb nicht verhandelt, weil ein Problem im Zusammenhang damit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei.
Die Beklagte stellt die folgenden Zwischenanträge auf Feststellung:
1. Es möge festgestellt werden, dass Punkt VIII.2 des zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandvertrags insofern wegen gröblicher Benachteiligung der Beklagten unwirksam sei, als auch die Kosten der Erhaltung der allgemeinen Teile des EKZ W***** erfasst seien.1. Es möge festgestellt werden, dass Punkt römisch acht.2 des zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandvertrags insofern wegen gröblicher Benachteiligung der Beklagten unwirksam sei, als auch die Kosten der Erhaltung der allgemeinen Teile des EKZ W***** erfasst seien.
2. Es möge festgestellt werden, dass Punkt VIII.3 des zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandvertrags insoweit wegen gröblicher Benachteiligung der Beklagten unwirksam sei, als von diesem Vertragspunkt nicht bloß die Anpassung der für die Verteilung der Bewirtschaftungskosten relevanten Gesamtfläche des EKZ W***** an die im jeweiligen Abrechnungszeitraum baulich tatsächlich vorhandene Gesamtvermietungsfläche des EKZ W***** (inklusive allfälliger Leerstehungen) erfasst sei.2. Es möge festgestellt werden, dass Punkt römisch acht.3 des zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandvertrags insoweit wegen gröblicher Benachteiligung der Beklagten unwirksam sei, als von diesem Vertragspunkt nicht bloß die Anpassung der für die Verteilung der Bewirtschaftungskosten relevanten Gesamtfläche des EKZ W***** an die im jeweiligen Abrechnungszeitraum baulich tatsächlich vorhandene Gesamtvermietungsfläche des EKZ W***** (inklusive allfälliger Leerstehungen) erfasst sei.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Zwischenfeststellungsanträge.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im Sinn der Zwischenanträge die gröbliche Benachteiligung der Beklagten durch die Punkte VIII.2 und VIII.3 des Vertrags fest. Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag. Da er aber § 1 Abs 4 Z 1 MRG unterliege, richte sich die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten nach § 1099 ABGB. Da die Klägerin in allen ihren Bestandverträgen im EKZ W***** dieselben Kostentragungsregeln verwende, sei von einem Vertragsformblatt nach § 879 Abs 3 ABGB auszugehen. Der Beklagten sollten - ohne Beschränkung der Höhe nach - Kosten überbunden werden, die nicht durch ihren Mietgebrauch veranlasst seien und nicht in ihren Risikobereich fielen. Das Beweisverfahren habe ergeben (das Erstgericht hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen), dass „zu vermuten“ sei, dass beispielsweise auch Kosten für die Reparatur des undichten Daches in der Position 50050 „Instandhaltung Diverses“ aufgenommen worden seien. Die Beklagte könne auf Grund des Punkts VIII.2 Kosten, deren Höhe nicht absehbar seien, zur Behebung von Schäden begehren, die von Dritten verursacht worden seien. Die Abrechnung, die dies nicht berücksichtige, sei daher aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß gelegt und nicht fällig. Aus der bisherigen Bezahlung der Jahresabrechnung lasse sich keine Anerkennung der Art der Abrechnung ableiten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im Sinn der Zwischenanträge die gröbliche Benachteiligung der Beklagten durch die Punkte römisch acht.2 und römisch acht.3 des Vertrags fest. Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag. Da er aber Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG unterliege, richte sich die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten nach Paragraph 1099, ABGB. Da die Klägerin in allen ihren Bestandverträgen im EKZ W***** dieselben Kostentragungsregeln verwende, sei von einem Vertragsformblatt nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auszugehen. Der Beklagten sollten - ohne Beschränkung der Höhe nach - Kosten überbunden werden, die nicht durch ihren Mietgebrauch veranlasst seien und nicht in ihren Risikobereich fielen. Das Beweisverfahren habe ergeben (das Erstgericht hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen), dass „zu vermuten“ sei, dass beispielsweise auch Kosten für die Reparatur des undichten Daches in der Position 50050 „Instandhaltung Diverses“ aufgenommen worden seien. Die Beklagte könne auf Grund des Punkts römisch acht.2 Kosten, deren Höhe nicht absehbar seien, zur Behebung von Schäden begehren, die von Dritten verursacht worden seien. Die Abrechnung, die dies nicht berücksichtige, sei daher aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß gelegt und nicht fällig. Aus der bisherigen Bezahlung der Jahresabrechnung lasse sich keine Anerkennung der Art der Abrechnung ableiten.
Den Zwischenanträgen sei stattzugeben. Punkt VIII.2 sei gröblich benachteiligend. Die Klägerin trage zwar das Leerstandsrisiko, sie habe sich aber in Punkt VIII.3 das Recht ausbedungen, den Verteilungsschlüssel einseitig nachträglich zu ändern, wobei die Klausel so allgemein formuliert sei, dass für die Beklagte nicht vorhersehbar sei, auf welcher Grundlage die nächste Abrechnung erfolgen werde. Auch dies sei gröblich benachteiligend.Den Zwischenanträgen sei stattzugeben. Punkt römisch acht.2 sei gröblich benachteiligend. Die Klägerin trage zwar das Leerstandsrisiko, sie habe sich aber in Punkt römisch acht.3 das Recht ausbedungen, den Verteilungsschlüssel einseitig nachträglich zu ändern, wobei die Klausel so allgemein formuliert sei, dass für die Beklagte nicht vorhersehbar sei, auf welcher Grundlage die nächste Abrechnung erfolgen werde. Auch dies sei gröblich benachteiligend.
Die beiden Feststellungen im Sinn der Anträge der Beklagten seien für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell. Hätte das Gericht die Vereinbarungen in den Punkten VIII.2 und 3 des Mietvertrags nicht als gröblich benachteiligend erkannt, wäre die Klage nicht aus den genannten Gründen abgewiesen worden. Die Feststellungen reichten über den konkreten Rechtsstreit hinaus, weil sie für künftige Abrechnungen wirkten.Die beiden Feststellungen im Sinn der Anträge der Beklagten seien für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell. Hätte das Gericht die Vereinbarungen in den Punkten römisch acht.2 und 3 des Mietvertrags nicht als gröblich benachteiligend erkannt, wäre die Klage nicht aus den genannten Gründen abgewiesen worden. Die Feststellungen reichten über den konkreten Rechtsstreit hinaus, weil sie für künftige Abrechnungen wirkten.
Das Berufungsgericht hob das Urteil hinsichtlich des Klagebegehrens auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zwischenanträge auf Feststellung änderte es das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass es diese abwies. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag zwischen den Parteien als Miete oder Pacht zu qualifizieren sei. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten richte sich auch bei einem Mietvertrag nach § 1099 ABGB und nicht nach dem MRG, weil der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliege. Die Beklagte habe mit der Klägerin den Bestandvertrag im Einzelnen während eines langen Zeitraums und während intensiver Gespräche ausgehandelt, wobei den Forderungen der Beklagten durchaus auch Rechnung getragen worden sei. Dies verhindere die Annahme, dass ein Vertragsformblatt nach § 879 Abs 3 ABGB vorliege. Es komme nicht darauf an, ob die konkreten Klauseln wirklich besprochen worden seien. Eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB scheide damit aus, sodass die Zwischenfeststellungsanträge abzuweisen seien.Das Berufungsgericht hob das Urteil hinsichtlich des Klagebegehrens auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zwischenanträge auf Feststellung änderte es das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass es diese abwies. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag zwischen den Parteien als Miete oder Pacht zu qualifizieren sei. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten richte sich auch bei einem Mietvertrag nach Paragraph 1099, ABGB und nicht nach dem MRG, weil der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliege. Die Beklagte habe mit der Klägerin den Bestandvertrag im Einzelnen während eines langen Zeitraums und während intensiver Gespräche ausgehandelt, wobei den Forderungen der Beklagten durchaus auch Rechnung getragen worden sei. Dies verhindere die Annahme, dass ein Vertragsformblatt nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliege. Es komme nicht darauf an, ob die konkreten Klauseln wirklich besprochen worden seien. Eine Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB scheide damit aus, sodass die Zwischenfeststellungsanträge abzuweisen seien.
Ob das Klagebegehren berechtigt sei, könne mangels Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden. Die Anwendung eines nicht korrekten Verteilungsschlüssels hindere die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung nicht. Es genüge vielmehr, dass die Abrechnung übersichtlich ein entsprechend aufgegliedertes Verzeichnis der fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten enthalte. Ob die Betriebskosten geschuldet seien, müsse vom Erstgericht erst geprüft werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinsichtlich seines Teilurteils sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Zur Frage, ob Standardklauseln in ausverhandelten Bestandverträgen über Bestandobjekte in Einkaufszentren der Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB unterlägen, fehle oberstgerichtliche Judikatur.Das Berufungsgericht sprach aus, dass hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinsichtlich seines Teilurteils sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Zur Frage, ob Standardklauseln in ausverhandelten Bestandverträgen über Bestandobjekte in Einkaufszentren der Überprüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterlägen, fehle oberstgerichtliche Judikatur.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs und die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr genauso wie dem Rekurs nicht Folge zu geben.