Der Rekurs ist teilweise zulässig, soweit der Kläger eine Teilnichtigkeit des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses aufzeigt, weil der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RIS-Justiz RS0041896; RS0042743). Er ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt.
1. Vorweg ist auszuführen, dass der Rekurswerber den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts - ungeachtet des Umstands, dass er lediglich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts betreffend den Anspruch auf Kündigungsentschädigung bekämpft - zur Gänze anficht. Daher ist zunächst aus Anlass des Rekurses eine Teilnichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzugreifen.
Das Erstgericht hat mit dem schon genannten Punkt 3 seines Urteilsspruchs das Klagebegehren zur Gänze, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen. Einerseits hat es die im Rekursverfahren noch gegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung und einer Abfertigung abgewiesen. Andererseits hat es aber auch die von ihm als zu Recht bestehend festgestellten Ansprüche des Klägers auf restliche Gehälter samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung in Höhe von 30.577,53 EUR brutto zuzüglich 720,78 EUR netto samt Zinsen infolge des Bestehens von Gegenforderungen der Beklagten bis zur Höhe dieser Ansprüche abgewiesen. Im Umfang der Feststellung der Klageforderung (Spruchpunkt 1 des erstgerichtlichen Urteils) wurde das Urteil des Erstgerichts nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Feststellung des Zurechtbestehens von Gegenforderungen bis zur Höhe dieser berechtigten Klageforderungen mit Teilurteil bestätigt. Dieses Teilurteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht hat ungeachtet seines Teilurteils mit dem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts „hinsichtlich des Spruchpunkts 3“, daher im Umfang der gesamten Abweisung des Klagebegehrens aufgehoben. In diesem Umfang steht der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts mit seinem Teilurteil im Widerspruch, wofür auch jegliche Begründung fehlt, sodass der angefochtene Beschluss insofern aus Anlass des zulässigen Rekurses ersatzlos als nichtig zu beheben war.
2. Die vom Aufhebungsbeschluss erfassten und im Rekursverfahren noch zu behandelnden Ansprüche des Klägers auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung sind dem Grund und der Höhe nach ebenfalls trennbar und unterschiedlich zu beurteilen. Dazu ist auszuführen:
2.1 Zum Anspruch auf Kündigungsentschädigung:
Der in diesem Zusammenhang vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier der Fall:Der in diesem Zusammenhang vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier der Fall:
Das Erstgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Streitteile einvernehmlich aufgelöst wurde und hat den Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung - ohne nähere Begründung - abgewiesen. Der Kläger hat in seiner Berufung gegen dieses Urteil die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den damit zusammenhängenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung ausdrücklich thematisiert und in diesem Zusammenhang sowohl eine Mängel- und Beweisrüge, als auch eine Rechtsrüge ausgeführt. Er hat zusammengefasst geltend gemacht, dass von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden könne, sondern dieses vielmehr durch fristwidrige Arbeitgeberkündigung geendet habe.
Das Berufungsgericht hat nun zwar die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint und ist auch der Beweisrüge des Klägers nicht gefolgt. Es hat sich jedoch mit den Ausführungen der Rechtsrüge in der Berufung des Klägers, mit denen er sich gegen die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Erstgericht wendet, nicht auseinandergesetzt. Von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt hier jedoch die Beurteilung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ab. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger nur hinsichtlich der begehrten Abfertigung im Sinn des Aufhebungsbegehrens durchgedrungen sei, „während ihr im Übrigen ein Erfolg zu versagen war“, stehen zu dem von ihm gefassten Aufhebungsbeschluss, der die gesamte Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht umfasst, in Widerspruch. Weder hat das Berufungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es den Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung als unberechtigt ansähe, noch hat es gemäß § 496 Abs 1 ZPO die Gründe dargelegt, aus welchen es eine Ergänzung des Verfahrens über diesen Anspruch für erforderlich hielte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher in diesem Umfang für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.Das Berufungsgericht hat nun zwar die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint und ist auch der Beweisrüge des Klägers nicht gefolgt. Es hat sich jedoch mit den Ausführungen der Rechtsrüge in der Berufung des Klägers, mit denen er sich gegen die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Erstgericht wendet, nicht auseinandergesetzt. Von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt hier jedoch die Beurteilung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ab. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger nur hinsichtlich der begehrten Abfertigung im Sinn des Aufhebungsbegehrens durchgedrungen sei, „während ihr im Übrigen ein Erfolg zu versagen war“, stehen zu dem von ihm gefassten Aufhebungsbeschluss, der die gesamte Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht umfasst, in Widerspruch. Weder hat das Berufungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es den Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung als unberechtigt ansähe, noch hat es gemäß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO die Gründe dargelegt, aus welchen es eine Ergänzung des Verfahrens über diesen Anspruch für erforderlich hielte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher in diesem Umfang für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.
Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss daher die Entscheidung des Erstgerichts über den Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung aufgehoben hat, war dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben. Das Berufungsgericht wird darüber eine neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auch auf die in der Berufung erstattete Rechtsrüge (und allenfalls unter Beachtung der noch verfahrensgegenständlichen Gegenforderungen der Beklagten) zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Da hinsichtlich des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet insoweit § 51 ZPO keine Anwendung (1 Ob 144/02m mwH; RIS-Justiz RS0123067; RS0035870).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Da hinsichtlich des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet insoweit Paragraph 51, ZPO keine Anwendung (1 Ob 144/02m mwH; RIS-Justiz RS0123067; RS0035870).
2.2 Zum Anspruch auf Abfertigung:
Die vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Anspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage greift der Rekurswerber ausdrücklich nicht auf und wendet sich auch sonst in keiner Weise gegen die diesen Anspruch betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Auch die dargestellte Teilnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung berührt nicht diesen gesondert zu beurteilenden Anspruch. Soweit sich der Rekurs daher gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts über den Abfertigungsanspruch des Klägers wendet, war er mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 2 ZPO zurückzuweisen (8 Ob 60/10x mwH).Die vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Anspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage greift der Rekurswerber ausdrücklich nicht auf und wendet sich auch sonst in keiner Weise gegen die diesen Anspruch betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Auch die dargestellte Teilnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung berührt nicht diesen gesondert zu beurteilenden Anspruch. Soweit sich der Rekurs daher gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts über den Abfertigungsanspruch des Klägers wendet, war er mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (8 Ob 60/10x mwH).
Die Entscheidung über die auf diesen Anspruchsteil entfallenden Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0123222). Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Teilnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist für die Kostenentscheidung im Rekursverfahren von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 110.506,13 EUR auszugehen. Weiters ist im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung eines Teils des angefochtenen Beschlusses als nichtig für die Kostenentscheidung von einem Rechtsmittelerfolg des Klägers im Rekursverfahren von rund einem Drittel auszugehen, sodass er der Beklagten lediglich ein Drittel der Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen hat (vgl RIS-Justiz RS0035972 [T1]; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 416).Die Entscheidung über die auf diesen Anspruchsteil entfallenden Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0123222). Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Teilnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist für die Kostenentscheidung im Rekursverfahren von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 110.506,13 EUR auszugehen. Weiters ist im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung eines Teils des angefochtenen Beschlusses als nichtig für die Kostenentscheidung von einem Rechtsmittelerfolg des Klägers im Rekursverfahren von rund einem Drittel auszugehen, sodass er der Beklagten lediglich ein Drittel der Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen hat vergleiche RIS-Justiz RS0035972 [T1]; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 416).