Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage bildet, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurden (RIS-Justiz RS0121516).
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zu 4 Ob 141/11f - gleichfalls für das Telefoniedienstleistungs-
geschäft - aus, dass eine (unentgeltliche) Papierrechnung durchaus noch üblich und vom Gesetzgeber gewünscht ist und die bloß elektronisch zur Verfügung gestellte Rechnung nicht als adäquate Rechnungslegung zu erachten ist. Eine gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) der Kunden der Beklagten durch die beanstandete Klausel liegt darin, dass ihnen für die Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht, nämlich der Ausstellung einer Rechnung in Papierform, ein gesondertes Entgelt abverlangt wird (4 Ob 141/11f). Auch wenn in der zweiten hier beanstandeten Klausel - im Gegensatz zu dem zu 4 Ob 141/11f entschiedenen Fall - eine elektronische Rechnungslegung in Form der Ablage eines PDF-Dokuments im für den Kunden eingerichteten elektronischen Postfach oder die Zusendung eines entsprechenden E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail Adresse genannt wird, führt dies gegenüber der bloßen SMS-Benachrichtigung von der Rechnung, die in der Kundenzone der Website der Beklagten bereit gehalten wird, zu keinem wesentlichen Unterschied. Auch die E-Mail Rechnung bedeutet für den Kunden gegenüber der Postzustellung einer Papierrechnung eine Erschwernis, weil er erst die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse (oder die sonstige von ihm der Beklagten bekannt gegebene) aufrufen, die entsprechende E-Mail suchen und öffnen muss. Dieser Vorgang verursacht nicht nur Kosten (Strom) und Mühe, sondern macht den Kunden auch vom Funktionieren verschiedener elektronischer Geräte abhängig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte nur Vorteile der elektronischen Zustellung sehen will und daher die gröbliche Benachteiligung des Kunden gegenüber der Übermittlung einer Papierrechnung in Abrede stellt.Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zu 4 Ob 141/11f - gleichfalls für das Telefoniedienstleistungs-, geschäft - aus, dass eine (unentgeltliche) Papierrechnung durchaus noch üblich und vom Gesetzgeber gewünscht ist und die bloß elektronisch zur Verfügung gestellte Rechnung nicht als adäquate Rechnungslegung zu erachten ist. Eine gröbliche Benachteiligung (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) der Kunden der Beklagten durch die beanstandete Klausel liegt darin, dass ihnen für die Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht, nämlich der Ausstellung einer Rechnung in Papierform, ein gesondertes Entgelt abverlangt wird (4 Ob 141/11f). Auch wenn in der zweiten hier beanstandeten Klausel - im Gegensatz zu dem zu 4 Ob 141/11f entschiedenen Fall - eine elektronische Rechnungslegung in Form der Ablage eines PDF-Dokuments im für den Kunden eingerichteten elektronischen Postfach oder die Zusendung eines entsprechenden E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail Adresse genannt wird, führt dies gegenüber der bloßen SMS-Benachrichtigung von der Rechnung, die in der Kundenzone der Website der Beklagten bereit gehalten wird, zu keinem wesentlichen Unterschied. Auch die E-Mail Rechnung bedeutet für den Kunden gegenüber der Postzustellung einer Papierrechnung eine Erschwernis, weil er erst die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse (oder die sonstige von ihm der Beklagten bekannt gegebene) aufrufen, die entsprechende E-Mail suchen und öffnen muss. Dieser Vorgang verursacht nicht nur Kosten (Strom) und Mühe, sondern macht den Kunden auch vom Funktionieren verschiedener elektronischer Geräte abhängig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte nur Vorteile der elektronischen Zustellung sehen will und daher die gröbliche Benachteiligung des Kunden gegenüber der Übermittlung einer Papierrechnung in Abrede stellt.
Ein Widerspruch zu der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 50/00g besteht nicht, zumal es dort nicht um adäquate Rechnungslegung, sondern um Entgelt für Bareinzahlungen statt unentgeltlicher Erteilung einer Einziehungsermächtigung ging.
Auch die Beurteilung der Vertragsbestimmung, wonach eine elektronische Rechnung als zugestellt gilt, sobald sie für den Kunden unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist, als § 6 Abs 1 Z 3 KSchG widersprechend, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Die Bereithaltung der elektronischen Rechnung in der Kundenzone auf der Website der Beklagten ist durchaus mit der vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrige Zugangsfiktion beurteilten oder ihr gleichgestellten Bestimmung vergleichbar ähnlich, wonach Mitteilungen an den Kunden mit der Bereitstellung zur Abholung (4 Ob 28/01y) oder mit dem nächsten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten (6 Ob 253/07k). In beiden genannten Fällen, ebenso aber auch in dem hier zu Beurteilenden, wird ein Zustellmodus vorgesehen, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Bei der Zustellung durch die Post wird dem Kunden der eigentliche Zustellvorgang abgenommen und er muss die ihm zugestellte Post nur noch zur Kenntnis nehmen; beim Bereithalten am Kontoauszugsdrucker oder hier auf der Website der Beklagten muss hingegen der Kunde selbst für die „Zustellung“ sorgen. Die Gefahr, dass er rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt, ist daher in diesen Fällen wesentlich größer als bei der Postzustellung (6 Ob 253/07k). Die beanstandete Zugangsklausel gibt daher nicht bloß die in § 12 ECG normierte Zugangsregel für elektronische Willenserklärungen wieder, sondern geht über diese hinaus. Die von der Beklagten auf ihrer Website bereit gehaltene Rechnung ist eben noch nicht in den Empfangsbereich des Kunden gelangt.Auch die Beurteilung der Vertragsbestimmung, wonach eine elektronische Rechnung als zugestellt gilt, sobald sie für den Kunden unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist, als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG widersprechend, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Die Bereithaltung der elektronischen Rechnung in der Kundenzone auf der Website der Beklagten ist durchaus mit der vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrige Zugangsfiktion beurteilten oder ihr gleichgestellten Bestimmung vergleichbar ähnlich, wonach Mitteilungen an den Kunden mit der Bereitstellung zur Abholung (4 Ob 28/01y) oder mit dem nächsten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten (6 Ob 253/07k). In beiden genannten Fällen, ebenso aber auch in dem hier zu Beurteilenden, wird ein Zustellmodus vorgesehen, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Bei der Zustellung durch die Post wird dem Kunden der eigentliche Zustellvorgang abgenommen und er muss die ihm zugestellte Post nur noch zur Kenntnis nehmen; beim Bereithalten am Kontoauszugsdrucker oder hier auf der Website der Beklagten muss hingegen der Kunde selbst für die „Zustellung“ sorgen. Die Gefahr, dass er rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt, ist daher in diesen Fällen wesentlich größer als bei der Postzustellung (6 Ob 253/07k). Die beanstandete Zugangsklausel gibt daher nicht bloß die in Paragraph 12, ECG normierte Zugangsregel für elektronische Willenserklärungen wieder, sondern geht über diese hinaus. Die von der Beklagten auf ihrer Website bereit gehaltene Rechnung ist eben noch nicht in den Empfangsbereich des Kunden gelangt.
Mangels erheblicher Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.