Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
1.1 Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden.1.1 Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden.
1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen für den Feststellungsantrag, insbesondere Antragslegitimation sowie realer Sachverhalt und Klärungsbedürfnis einer konkreten arbeitsrechtlichen Fragestellung, liegen im Anlassfall vor. Das Feststellungsinteresse zur Höhe der Lehrlingsentschädigung ist zu bejahen, weil nicht die ersatzweise Schaffung einer kollektivvertraglichen Regelung, sondern die Auslegung einer konkreten Bestimmung des BAG in Frage steht. Dazu wird darauf hingewiesen, dass auch Lehrlinge Arbeitnehmer sind und die Lehrlingsentschädigung als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (Berger/Fida/Gruber, Berufsausbildungsgesetz § 1 Rz 4 und § 17 Rz 32).1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen für den Feststellungsantrag, insbesondere Antragslegitimation sowie realer Sachverhalt und Klärungsbedürfnis einer konkreten arbeitsrechtlichen Fragestellung, liegen im Anlassfall vor. Das Feststellungsinteresse zur Höhe der Lehrlingsentschädigung ist zu bejahen, weil nicht die ersatzweise Schaffung einer kollektivvertraglichen Regelung, sondern die Auslegung einer konkreten Bestimmung des BAG in Frage steht. Dazu wird darauf hingewiesen, dass auch Lehrlinge Arbeitnehmer sind und die Lehrlingsentschädigung als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (Berger/Fida/Gruber, Berufsausbildungsgesetz Paragraph eins, Rz 4 und Paragraph 17, Rz 32).
2. Der Antrag betrifft den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau. Die Ausbildungsvorschriften für diesen Lehrberuf sind in der Verordnung BGBl II 2004/6 geregelt (s auch BGBl II 2005/177). Nach § 1 der Ausbildungsverordnung beträgt die Lehrzeit drei Jahre.2. Der Antrag betrifft den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau. Die Ausbildungsvorschriften für diesen Lehrberuf sind in der Verordnung BGBl II 2004/6 geregelt (s auch BGBl II 2005/177). Nach Paragraph eins, der Ausbildungsverordnung beträgt die Lehrzeit drei Jahre.
Auf den in Rede stehenden Lehrberuf gelangen abhängig von der konkreten Branche, in der der Lehrling seine Tätigkeit verrichtet, unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung. Für die hier fragliche Tätigkeit im Rahmen der KFZ-Vermietung (ohne Beistellung eines Lenkers) kommen vor allem der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs und der Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW „als sachnah“ in Betracht.
3.1 Der erste Teil des Feststellungsantrags betrifft die Höhe der Lehrlingsentschädigung.
§ 17 Abs 2 BAG enthält eine ausdrückliche Regelung dazu. Demnach richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung dann, wenn keine Regelung durch kollektive Rechtsgestaltung vorliegt, nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt aber jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfall ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.Paragraph 17, Absatz 2, BAG enthält eine ausdrückliche Regelung dazu. Demnach richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung dann, wenn keine Regelung durch kollektive Rechtsgestaltung vorliegt, nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt aber jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfall ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
Diese Bestimmung soll allen Lehrlingen ein Mindestentgelt für ihre Tätigkeit während der Berufsausbildung garantieren. Aus der Reihenfolge der in § 17 Abs 2 BAG festgelegten Rechtsquellen, aus denen die konkrete Höhe der Lehrlingsentschädigung zu entnehmen ist, ist zugleich eine Rangordnung abzuleiten. Die Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung soll in erster Linie den Kollektivverträgen überlassen bleiben. Andere Rechtsquellen der Entgeltbestimmung kommt Nachrangigkeit zu. Die Vereinbarung einer bestimmten Höhe der Lehrlingsentschädigung zwischen den Lehrvertragsparteien im Lehrvertrag ist nur dann von Bedeutung, wenn diese über den Sätzen einer kollektivvertraglich festgesetzten Lehrlingsentschädigung liegt oder derartige bzw nachrangige Normen nicht existieren (Berger/Fida/Gruber § 17 Rz 24).Diese Bestimmung soll allen Lehrlingen ein Mindestentgelt für ihre Tätigkeit während der Berufsausbildung garantieren. Aus der Reihenfolge der in Paragraph 17, Absatz 2, BAG festgelegten Rechtsquellen, aus denen die konkrete Höhe der Lehrlingsentschädigung zu entnehmen ist, ist zugleich eine Rangordnung abzuleiten. Die Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung soll in erster Linie den Kollektivverträgen überlassen bleiben. Andere Rechtsquellen der Entgeltbestimmung kommt Nachrangigkeit zu. Die Vereinbarung einer bestimmten Höhe der Lehrlingsentschädigung zwischen den Lehrvertragsparteien im Lehrvertrag ist nur dann von Bedeutung, wenn diese über den Sätzen einer kollektivvertraglich festgesetzten Lehrlingsentschädigung liegt oder derartige bzw nachrangige Normen nicht existieren (Berger/Fida/Gruber Paragraph 17, Rz 24).
Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind somit primär die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Subsidiär, wenn eine kollektive Regelung nicht herangezogen werden kann, soll die Absicherung des Mindestbetrags durch den Ortsgebrauch erfolgen. Auch bei den Lehrlingsentschädigungssätzen aus einem lehrberufsnahen Kollektivvertrag handelt es sich um eine unabdingbare Mindesthöhe (Berger/Fida/Gruber § 17 Rz 25 f und 38).Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind somit primär die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Subsidiär, wenn eine kollektive Regelung nicht herangezogen werden kann, soll die Absicherung des Mindestbetrags durch den Ortsgebrauch erfolgen. Auch bei den Lehrlingsentschädigungssätzen aus einem lehrberufsnahen Kollektivvertrag handelt es sich um eine unabdingbare Mindesthöhe (Berger/Fida/Gruber Paragraph 17, Rz 25 f und 38).
3.2 Der hier zu beurteilende Lehrberuf ist jener des Bürokaufmanns/der Bürokauffrau. Wie schon erwähnt, bestehen für diesen Lehrberuf eine Reihe von Kollektivverträgen. Dabei handelt es sich um kollektive Regelungen für den gleichen Lehrberuf. Die Heranziehung dieser kollektiven Bestimmungen zur Höhe der Lehrlingsentschädigung ist im Gesetz zwingend angeordnet, wobei dann, wenn mehrere (lehrberufsgleiche) Kollektivverträge in Betracht kommen, auf den sachnächsten branchennahen Kollektivvertrag abzustellen ist.
3.3 Allgemein ist für die Zuordnung zu einem Kollektivvertrag die Mitgliedschaft des Arbeitgebers zum jeweiligen Organisations- bzw Fachbereich seiner am Abschluss des Kollektivvertrags beteiligten Interessenvertretung maßgebend (9 ObA 46/10w; Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 8 Rz 3 und 5). Für die Bestimmung der Sachnähe eines Kollektivvertrags kann somit zunächst auf die Branchennähe zurückgegriffen werden.3.3 Allgemein ist für die Zuordnung zu einem Kollektivvertrag die Mitgliedschaft des Arbeitgebers zum jeweiligen Organisations- bzw Fachbereich seiner am Abschluss des Kollektivvertrags beteiligten Interessenvertretung maßgebend (9 ObA 46/10w; Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 8, Rz 3 und 5). Für die Bestimmung der Sachnähe eines Kollektivvertrags kann somit zunächst auf die Branchennähe zurückgegriffen werden.
Ein weiterer Ansatzpunkt dafür ergibt sich aus der Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs eines Kollektivvertrags bei einem Mischbetrieb. Gemäß § 9 Abs 3 ArbVG findet in diesem Fall jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 9 Rz 8). Es ist zu fragen, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen (9 ObA 46/10w mwN).Ein weiterer Ansatzpunkt dafür ergibt sich aus der Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs eines Kollektivvertrags bei einem Mischbetrieb. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG findet in diesem Fall jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 9, Rz 8). Es ist zu fragen, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen (9 ObA 46/10w mwN).
Ähnliches lässt sich den Bestimmungen über die Satzung eines Kollektivvertrags nach § 18 ArbVG entnehmen. Nach Abs 3 Z 3 leg cit müssen die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen Arbeitsverhältnissen, die dem bestehenden Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sein. Anknüpfungspunkt für das Erfordernis der Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich die ausgeübte Tätigkeit (Runggaldier/Potz in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 18 Rz 13).Ähnliches lässt sich den Bestimmungen über die Satzung eines Kollektivvertrags nach Paragraph 18, ArbVG entnehmen. Nach Absatz 3, Ziffer 3, leg cit müssen die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen Arbeitsverhältnissen, die dem bestehenden Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sein. Anknüpfungspunkt für das Erfordernis der Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich die ausgeübte Tätigkeit (Runggaldier/Potz in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 18, Rz 13).
Für die Bestimmung des sachnächsten Kollektivvertrags ist demnach neben der Branchennähe vor allem auf die Ähnlichkeit der fachlichen Leistungen abzustellen. Die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Branche werden in erster Linie durch die zu erbringenden Tätigkeiten geprägt.
3.4 Nach der fachlichen Gliederung bei der Antragsgegnerin (§§ 13 ff und 43 ff des Wirtschaftskammergesetzes 1998) und den unbestrittenen Angaben im Antrag gehört der zugrunde liegende Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ zur Sparte Transport und Verkehr und ressortiert zum Fachverband Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen. Die Branchennähe spricht somit für den Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW und gegen den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.3.4 Nach der fachlichen Gliederung bei der Antragsgegnerin (Paragraphen 13, ff und 43 ff des Wirtschaftskammergesetzes 1998) und den unbestrittenen Angaben im Antrag gehört der zugrunde liegende Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ zur Sparte Transport und Verkehr und ressortiert zum Fachverband Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen. Die Branchennähe spricht somit für den Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW und gegen den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Auch die Betrachtung der fachlichen Leistungen führt zu diesem Ergebnis. Die Tätigkeit der „Bürokaufleute“ im allgemeinen Handel (Einzel- und Großhandel) dreht sich hauptsächlich um den Einkauf und Verkauf von Waren. Dementsprechend beschäftigen sie sich im Sekretariat mit Korrespondenz oder arbeiten an der Kassa bzw in der Fakturenabteilung, im Bereich Einkauf und Lagerhaltung oder im Verkauf und Versand. Demgegenüber erfordert die Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugvermietung die Bearbeitung von Kundenanfragen, die Beratung und Erfassung der Kunden, die Erstellung von Angeboten oder die Übergabe und Übernahme der Fahrzeuge. Diese Tätigkeiten weisen kaum Gemeinsamkeiten mit dem Ein- und Verkauf von Waren, wohl aber eine sachliche Nahebeziehung zu einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen auf.
Nach diesen Überlegungen ist für den Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ somit der Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi und Mietwagen) als sachnächster (lehrberufsgleicher) Kollektivvertrag zu qualifizieren.
4.1 Der zweite Teil des Feststellungsantrags betrifft die Höhe des Entgelts während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG.4.1 Der zweite Teil des Feststellungsantrags betrifft die Höhe des Entgelts während der Weiterverwendungszeit nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG.
Gemäß § 14 BAG endet das Ausbildungsverhältnis eines Lehrlings spätestens mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung während des Lehrverhältnisses. Gemäß § 18 Abs 1 BAG ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling nach dem genannten Ende des Lehrverhältnisses im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Diese Bestimmung sieht mit der dreimonatigen Behaltezeit ein neues, in der Regel für die Dauer der Behaltezeit befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an die Lehrzeit vor (Berger/Fida/Gruber § 18 Rz 5 und 37; vgl auch Rz 18). Dementsprechend hat der ausgelernte Lehrling gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf sowie einen ebenso unabdingbaren Entgeltanspruch (Berger/Fida/Gruber § 18 Rz 22).Gemäß Paragraph 14, BAG endet das Ausbildungsverhältnis eines Lehrlings spätestens mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung während des Lehrverhältnisses. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling nach dem genannten Ende des Lehrverhältnisses im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Diese Bestimmung sieht mit der dreimonatigen Behaltezeit ein neues, in der Regel für die Dauer der Behaltezeit befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an die Lehrzeit vor (Berger/Fida/Gruber Paragraph 18, Rz 5 und 37; vergleiche auch Rz 18). Dementsprechend hat der ausgelernte Lehrling gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf sowie einen ebenso unabdingbaren Entgeltanspruch (Berger/Fida/Gruber Paragraph 18, Rz 22).
4.2 Nach einhelliger Meinung bestimmt sich die Höhe des Entgelts während der Weiterverwendungszeit nach allgemeinen Grundsätzen. Dementsprechend gebührt dem ausgelernten Lehrling das Entgelt nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (Berger/Fida/Gruber § 18 Rz 38; Preiss/Spitzl in ZellKomm² § 17 Rz 22 und § 18 Rz 15). Für die Entgeltbestimmung sind demnach die Grundsätze nach § 6 AngG bzw § 1152 ABGB maßgebend.4.2 Nach einhelliger Meinung bestimmt sich die Höhe des Entgelts während der Weiterverwendungszeit nach allgemeinen Grundsätzen. Dementsprechend gebührt dem ausgelernten Lehrling das Entgelt nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (Berger/Fida/Gruber Paragraph 18, Rz 38; Preiss/Spitzl in ZellKomm² Paragraph 17, Rz 22 und Paragraph 18, Rz 15). Für die Entgeltbestimmung sind demnach die Grundsätze nach Paragraph 6, AngG bzw Paragraph 1152, ABGB maßgebend.
Solange keine Regelung durch kollektive Rechtsgestaltung bzw eine lohngestaltende Vorschrift vorliegt, besteht der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf das angemessene Entgelt daher nur dann, wenn das Entgelt für die Arbeitsleistung nicht (dem Grunde und der Höhe nach) durch den Arbeitsvertrag bestimmt wird (Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1152 Rz 1; Rebhahn in ZellKomm² § 1152 Rz 64). Auch dann, wenn im Vertrag ein unangemessen niedriges Entgelt vereinbart wird, ist das Entgelt dennoch „bestimmt“. § 1152 ABGB kommt daher grundsätzlich nicht zur Anwendung. Unwirksam ist die Abrede erst dann, wenn sie zufolge Lohnwuchers sittenwidrig ist oder ein in einer anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Satzung oder Mindestlohntarif) festgelegtes Mindestentgelt unterschritten wird. Erst bei Sittenwidrigkeit ist auf das angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB zurückzugreifen (Rebhahn ABGB-ON 1.00 § 1152 Rz 11; Rebhahn in ZellKomm2 § 1152 Rz 46; Spenling in KBB³ § 1152 ABGB Rz 3).Solange keine Regelung durch kollektive Rechtsgestaltung bzw eine lohngestaltende Vorschrift vorliegt, besteht der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf das angemessene Entgelt daher nur dann, wenn das Entgelt für die Arbeitsleistung nicht (dem Grunde und der Höhe nach) durch den Arbeitsvertrag bestimmt wird (Rebhahn in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1152, Rz 1; Rebhahn in ZellKomm² Paragraph 1152, Rz 64). Auch dann, wenn im Vertrag ein unangemessen niedriges Entgelt vereinbart wird, ist das Entgelt dennoch „bestimmt“. Paragraph 1152, ABGB kommt daher grundsätzlich nicht zur Anwendung. Unwirksam ist die Abrede erst dann, wenn sie zufolge Lohnwuchers sittenwidrig ist oder ein in einer anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Satzung oder Mindestlohntarif) festgelegtes Mindestentgelt unterschritten wird. Erst bei Sittenwidrigkeit ist auf das angemessene Entgelt iSd Paragraph 1152, ABGB zurückzugreifen (Rebhahn ABGB-ON 1.00 Paragraph 1152, Rz 11; Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1152, Rz 46; Spenling in KBB³ Paragraph 1152, ABGB Rz 3).
4.3 Nach dem Vorbringen des Antragstellers wird die Höhe des Entgelts auch für die Zeit der gesetzlichen Weiterverwendungspflicht durch Vereinbarung festgelegt. Nach den dargelegten Grundsätzen ist eine solche Vereinbarung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB zulässig und wirksam. Ein Sittenwidrigkeitsurteil liegt dem Feststellungsantrag nicht zugrunde.4.3 Nach dem Vorbringen des Antragstellers wird die Höhe des Entgelts auch für die Zeit der gesetzlichen Weiterverwendungspflicht durch Vereinbarung festgelegt. Nach den dargelegten Grundsätzen ist eine solche Vereinbarung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zulässig und wirksam. Ein Sittenwidrigkeitsurteil liegt dem Feststellungsantrag nicht zugrunde.
§ 17 Abs 2 BAG gilt nur für die Lehrlingsentschädigung. Auf die Heranziehung des sachnächsten branchennahen Kollektivvertrags kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig wie auf das angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB berufen.Paragraph 17, Absatz 2, BAG gilt nur für die Lehrlingsentschädigung. Auf die Heranziehung des sachnächsten branchennahen Kollektivvertrags kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig wie auf das angemessene Entgelt iSd Paragraph 1152, ABGB berufen.
4.4 Für eine überlegenswerte „Nachwirkung“ des § 17 Abs 2 BAG für die Zeit der Weiterverwendung wäre ein Analogieschluss aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke erforderlich. Eine (echte) Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine solche Unvollständigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift zwar vorhanden, aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert ist (RIS-Justiz RS0008866
; RS0008845).4.4 Für eine überlegenswerte „Nachwirkung“ des Paragraph 17, Absatz 2, BAG für die Zeit der Weiterverwendung wäre ein Analogieschluss aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke erforderlich. Eine (echte) Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine solche Unvollständigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift zwar vorhanden, aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert ist (RIS-Justiz
RS0008866; RS0008845).
Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss sind im Anlassfall nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs 2 BAG (seit BGBl 1978/232) das Problem der Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung bei Fehlen einer kollektiven Rechtsgestaltung durch einen normativ geltenden Kollektivvertrag für einen bestimmten Lehrberuf ausdrücklich bedacht und die Heranziehung eines lehrberufsgleichen (branchennahen) oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags angeordnet. In dieser Situation kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber hätte diese Fragestellung für die Weiterverwendungszeit, die in § 18 Abs 1 BAG geregelt ist, übersehen. Für diese Sichtweise kann etwa auch ins Treffen geführt werden, dass einem ausgelernten Lehrling im Fall eines sofortigen Wechsels zu einem anderen Dienstgeber nach Beendigung der Lehrzeit das Mindestentgelt aus einem branchennahen oder lehrberufsnahen Kollektivvertrag ebenfalls nicht zustehen würde. Die sozialpolitische Entscheidung im Sinn einer Erstreckung der Regelung des § 17 Abs 2 BAG auf die Zeit während der Behaltepflicht muss demnach dem Gesetzgeber überlassen bleiben.Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss sind im Anlassfall nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 17, Absatz 2, BAG (seit BGBl 1978/232) das Problem der Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung bei Fehlen einer kollektiven Rechtsgestaltung durch einen normativ geltenden Kollektivvertrag für einen bestimmten Lehrberuf ausdrücklich bedacht und die Heranziehung eines lehrberufsgleichen (branchennahen) oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags angeordnet. In dieser Situation kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber hätte diese Fragestellung für die Weiterverwendungszeit, die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG geregelt ist, übersehen. Für diese Sichtweise kann etwa auch ins Treffen geführt werden, dass einem ausgelernten Lehrling im Fall eines sofortigen Wechsels zu einem anderen Dienstgeber nach Beendigung der Lehrzeit das Mindestentgelt aus einem branchennahen oder lehrberufsnahen Kollektivvertrag ebenfalls nicht zustehen würde. Die sozialpolitische Entscheidung im Sinn einer Erstreckung der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, BAG auf die Zeit während der Behaltepflicht muss demnach dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind - vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung - nach § 17 Abs 2 BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind - vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung - nach Paragraph 17, Absatz 2, BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.
Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.Während der Weiterverwendungszeit nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.
5.2 Nach diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller für die Höhe der Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 Abs 2 BAG auf die Heranziehung des sachnächsten Kollektivvertrags, konkret des Bundeskollektivvertrags für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, berufen. Insoweit war dem entsprechenden Eventualantrag stattzugeben.5.2 Nach diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller für die Höhe der Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BAG auf die Heranziehung des sachnächsten Kollektivvertrags, konkret des Bundeskollektivvertrags für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, berufen. Insoweit war dem entsprechenden Eventualantrag stattzugeben.
Für die Zeit der Weiterverwendungspflicht nach § 18 Abs 1 BAG richtet sich die Höhe des Entgelts der ausgelernten Lehrlinge jedoch grundsätzlich, abgesehen von nach dem Vorbringen im Antrag nicht vorliegenden Ausnahmen, nach der Vereinbarung. Der zweite Teil des Feststellungsantrags war daher abzuweisen.Für die Zeit der Weiterverwendungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG richtet sich die Höhe des Entgelts der ausgelernten Lehrlinge jedoch grundsätzlich, abgesehen von nach dem Vorbringen im Antrag nicht vorliegenden Ausnahmen, nach der Vereinbarung. Der zweite Teil des Feststellungsantrags war daher abzuweisen.