Damit wird vom Revisionswerber entgegen seiner Ansicht weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht, sondern das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (Nichtbeachtung der Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand) behauptet (RIS-Justiz RS0041896). Der Revisionswerber übersieht, dass die Entscheidung, die über eine für einen anderen Termin erfolgte Kündigung ergangen ist, nach ständiger Rechtsprechung für eine spätere (oder - wie hier - frühere) Aufkündigung keine materielle Rechtskraft schafft, da in den beiden Verfahren der Gegenstand der Entscheidung nicht der gleiche ist (RIS-Justiz RS0041238).
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten ist daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten ist daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).