Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberinnen können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebene Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ist. Gemäß § 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG kann daher auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz verwiesen werden. Diese ist, auf die im Revisionsrekurs vorgebrachten Einwände Bezug nehmend, wie folgt zu ergänzen:Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberinnen können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebene Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ist. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG kann daher auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz verwiesen werden. Diese ist, auf die im Revisionsrekurs vorgebrachten Einwände Bezug nehmend, wie folgt zu ergänzen:
Die Revisionsrekurswerberinnen wiederholen im Wesentlichen ihre bereits in erster und zweiter Instanz vorgebrachten, von den Vorinstanzen als nicht stichhältig erachteten Argumente. Diese lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Aus den durch das FamRÄG 2009 geschaffenen Bestimmungen der §§ 90 Abs 3 und 137 Abs 4 ABGB ergebe sich eine Beistandspflicht hinsichtlich der Obsorge in Bezug auf Stiefkinder sowie die Verpflichtung, alles Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen, für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben und in einem familiären Verhältnis zum Elternteil stehen, unter anderem auch für Lebensgefährten des Elternteils. Das FamRÄG 2009 verdeutliche damit, dass die strenge Beschränkung der Obsorge auf die leiblichen Eltern nicht aufrechterhalten werden solle und dass auch die alleinige Obsorge der Mutter eines unehelich geborenen Kindes nicht mehr als ausreichend im Sinn des Kindeswohls zu sehen sei. Diesen Wandel zeige auch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). § 167 ABGB (die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge der Eltern) sei analog auf gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen auszuweiten, die sich während aufrechter Lebensgemeinschaft unter Nutzung der Fortpflanzungsmedizin für ein gemeinsames Kind entschieden hätten. Die Lebensgefährtin (hier die Zweitantragstellerin) sei dabei als zweiter Elternteil zu sehen. Eine solche gemeinsame Obsorge sei geeignet, die praktischen Probleme des Alltags mit dem Kind besser zu meistern und den familiären Zusammenhalt und die Solidarität zu stärken. Die Beziehung der Antragstellerinnen zueinander und die bestehende Eltern-Kind-Beziehung der Zweitantragstellerin zu N***** erfüllten den Begriff des Privat- wie auch den Begriff des Familienlebens und seien daher umfassend durch Art 8 EMRK geschützt. Mit der Verweigerung der gemeinsamen Obsorge für N***** sei daher auch ein Eingriff in nach Art 8 EMRK geschützte Rechte verbunden. Die Ungleichbehandlung der Antragstellerinnen beruhe ausschließlich auf deren sexueller Orientierung, da verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten die gemeinsame Obsorge für gemeinsame Kinder, auch für solche, die durch medizinische Fortpflanzung entstanden seien, offen stehe. Im Unterschied zu (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner ein Kind in die Beziehung mitbringe, hätten die Antragstellerinnen während aufrechter Lebensgemeinschaft die Entscheidung getroffen, ein gemeinsames Kind zu haben. Ihre Situation müsse daher mit jener eines verschiedengeschlechtlichen Paares verglichen werden, das während aufrechter Beziehung die Entscheidung treffe, ein gemeinsames Kind zu haben. Die Nutzung der Fortpflanzungsmedizin müsse, wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/10d vertrete, aus verfassungsrechtlichen Gründen auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen; daher müsse ihnen in weiterer Folge auch die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge für ein so entstandenes Kind zukommen. Die Antragstellerinnen würden aber auch im Verhältnis zu Pflegeeltern, denen die gemeinsame Obsorge für ein Kind übertragen werde, benachteiligt. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerinnen die gemeinsame Obsorge für ein Pflegekind bekommen könnten, für das eigene Kind jedoch nicht. Die Verweigerung der gemeinsamen Obsorge verstoße daher auch gegen das Benachteiligungsverbot des Art 14 iVm Art 8 EMRK.Die Revisionsrekurswerberinnen wiederholen im Wesentlichen ihre bereits in erster und zweiter Instanz vorgebrachten, von den Vorinstanzen als nicht stichhältig erachteten Argumente. Diese lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Aus den durch das FamRÄG 2009 geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 90, Absatz 3 und 137 Absatz 4, ABGB ergebe sich eine Beistandspflicht hinsichtlich der Obsorge in Bezug auf Stiefkinder sowie die Verpflichtung, alles Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen, für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben und in einem familiären Verhältnis zum Elternteil stehen, unter anderem auch für Lebensgefährten des Elternteils. Das FamRÄG 2009 verdeutliche damit, dass die strenge Beschränkung der Obsorge auf die leiblichen Eltern nicht aufrechterhalten werden solle und dass auch die alleinige Obsorge der Mutter eines unehelich geborenen Kindes nicht mehr als ausreichend im Sinn des Kindeswohls zu sehen sei. Diesen Wandel zeige auch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Paragraph 167, ABGB (die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge der Eltern) sei analog auf gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen auszuweiten, die sich während aufrechter Lebensgemeinschaft unter Nutzung der Fortpflanzungsmedizin für ein gemeinsames Kind entschieden hätten. Die Lebensgefährtin (hier die Zweitantragstellerin) sei dabei als zweiter Elternteil zu sehen. Eine solche gemeinsame Obsorge sei geeignet, die praktischen Probleme des Alltags mit dem Kind besser zu meistern und den familiären Zusammenhalt und die Solidarität zu stärken. Die Beziehung der Antragstellerinnen zueinander und die bestehende Eltern-Kind-Beziehung der Zweitantragstellerin zu N***** erfüllten den Begriff des Privat- wie auch den Begriff des Familienlebens und seien daher umfassend durch Artikel 8, EMRK geschützt. Mit der Verweigerung der gemeinsamen Obsorge für N***** sei daher auch ein Eingriff in nach Artikel 8, EMRK geschützte Rechte verbunden. Die Ungleichbehandlung der Antragstellerinnen beruhe ausschließlich auf deren sexueller Orientierung, da verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten die gemeinsame Obsorge für gemeinsame Kinder, auch für solche, die durch medizinische Fortpflanzung entstanden seien, offen stehe. Im Unterschied zu (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner ein Kind in die Beziehung mitbringe, hätten die Antragstellerinnen während aufrechter Lebensgemeinschaft die Entscheidung getroffen, ein gemeinsames Kind zu haben. Ihre Situation müsse daher mit jener eines verschiedengeschlechtlichen Paares verglichen werden, das während aufrechter Beziehung die Entscheidung treffe, ein gemeinsames Kind zu haben. Die Nutzung der Fortpflanzungsmedizin müsse, wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/10d vertrete, aus verfassungsrechtlichen Gründen auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen; daher müsse ihnen in weiterer Folge auch die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge für ein so entstandenes Kind zukommen. Die Antragstellerinnen würden aber auch im Verhältnis zu Pflegeeltern, denen die gemeinsame Obsorge für ein Kind übertragen werde, benachteiligt. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerinnen die gemeinsame Obsorge für ein Pflegekind bekommen könnten, für das eigene Kind jedoch nicht. Die Verweigerung der gemeinsamen Obsorge verstoße daher auch gegen das Benachteiligungsverbot des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK.
Diese Einwände sind nicht geeignet, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen zu widerlegen. Nach herrschender Ansicht ist nach der bestehenden Gesetzeslage eine gemeinsame Obsorge eines Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB des Lebensgefährten oder - wie hier - der Lebensgefährtin der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern nicht zulässig (Hopf in KBB3 § 186a Rz 1; Weitzenböck in Schwimann, ABGB - TaKomm, § 186a Rz 3; Linder in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR LebG-Rechtsfolgen/Innen Rz 31; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 186a Rz 3; Stabentheiner in Rummel3, ErgBd § 186a Rz 21; 7 Ob 144/02f SZ 2002/123 = EvBl 2003/16 = RZ 2003/15 = ÖA 2003, 129 K 2; RIS-Justiz RS0116924). Daran hat auch das FamRÄG 2009 nichts geändert. Nicht beizupflichten ist der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen, aus den mit dieser Novelle geschaffenen Bestimmungen der §§ 90 Abs 3 und 137 Abs 4 ABGB sei abzuleiten, dass die vorrangige Obsorge der leiblichen Eltern und die alleinige Obsorge der außerehelichen Mutter nicht aufrechterhalten werden solle. Zu teilen ist vielmehr die Ansicht des Rekursgerichts: Die genannten Bestimmungen sehen keine gemeinsame Obsorge der Ehegatten für ein bloß von einem der beiden stammendes Kind vor, sondern statuieren zur Wahrung des Kindeswohls nur eine Unterstützungspflicht und eine Vertretungsbefugnis. Dies spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen. Das EPG (BGBl I 135/2009), auf das sich die Revisionsrekurswerberinnen in diesem Zusammenhang ebenfalls berufen wollen, unterstützt ihre Rechtsmeinung ebenso wenig. Im Gegenteil: Während eine Einzeladoption durch eine in Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebende Person möglich erscheint (3 Ob 147/10d iFamZ 2011/91, 130 = RdM 2011/81, 96 [Bernat]), bestimmt § 8 Abs 4 EPG, dass die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen dürfen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Da das umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind - wie hier die Antragstellerinnen, die nicht behauptet haben, eine eingetragene Partnerschaft eingegangen zu sein - gelten muss, gehen die Ausführungen des Revisionsrekurses, wonach die Zweitantragstellerin als zweiter Elternteil anzusehen und zu behandeln sei, ins Leere.Diese Einwände sind nicht geeignet, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen zu widerlegen. Nach herrschender Ansicht ist nach der bestehenden Gesetzeslage eine gemeinsame Obsorge eines Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB des Lebensgefährten oder - wie hier - der Lebensgefährtin der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern nicht zulässig (Hopf in KBB3 Paragraph 186 a, Rz 1; Weitzenböck in Schwimann, ABGB - TaKomm, Paragraph 186 a, Rz 3; Linder in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR LebG-Rechtsfolgen/Innen Rz 31; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 186 a, Rz 3; Stabentheiner in Rummel3, ErgBd Paragraph 186 a, Rz 21; 7 Ob 144/02f SZ 2002/123 = EvBl 2003/16 = RZ 2003/15 = ÖA 2003, 129 K 2; RIS-Justiz RS0116924). Daran hat auch das FamRÄG 2009 nichts geändert. Nicht beizupflichten ist der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen, aus den mit dieser Novelle geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 90, Absatz 3 und 137 Absatz 4, ABGB sei abzuleiten, dass die vorrangige Obsorge der leiblichen Eltern und die alleinige Obsorge der außerehelichen Mutter nicht aufrechterhalten werden solle. Zu teilen ist vielmehr die Ansicht des Rekursgerichts: Die genannten Bestimmungen sehen keine gemeinsame Obsorge der Ehegatten für ein bloß von einem der beiden stammendes Kind vor, sondern statuieren zur Wahrung des Kindeswohls nur eine Unterstützungspflicht und eine Vertretungsbefugnis. Dies spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen. Das EPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,), auf das sich die Revisionsrekurswerberinnen in diesem Zusammenhang ebenfalls berufen wollen, unterstützt ihre Rechtsmeinung ebenso wenig. Im Gegenteil: Während eine Einzeladoption durch eine in Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebende Person möglich erscheint (3 Ob 147/10d iFamZ 2011/91, 130 = RdM 2011/81, 96 [Bernat]), bestimmt Paragraph 8, Absatz 4, EPG, dass die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen dürfen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Da das umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind - wie hier die Antragstellerinnen, die nicht behauptet haben, eine eingetragene Partnerschaft eingegangen zu sein - gelten muss, gehen die Ausführungen des Revisionsrekurses, wonach die Zweitantragstellerin als zweiter Elternteil anzusehen und zu behandeln sei, ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 167 ABGB daher nicht gegeben. Eine Analogie setzt eine Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus (RIS-Justiz RS0098756; RS0008757). Eine Gesetzeslücke ist nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz RS0008866
[T27]). Wollte der Gesetzgeber, wie offenbar hier, hingegen den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist ein Umkehrschluss zu ziehen (RIS-Justiz RS0008870; P. Bydlinski in KBB3 § 7 Rz 2 mwN). Da das von einem Normunterworfenen rechtspolitisch Erwünschte für sich allein selbstverständlich niemals Grund für einen Analogieschluss sein kann (RIS-Justiz RS0103694; P. Bydlinski aaO mwN), lässt sich aus § 167 ABGB nichts für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberinnen gewinnen.Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 167, ABGB daher nicht gegeben. Eine Analogie setzt eine Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus (RIS-Justiz RS0098756; RS0008757). Eine Gesetzeslücke ist nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz
RS0008866 [T27]). Wollte der Gesetzgeber, wie offenbar hier, hingegen den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist ein Umkehrschluss zu ziehen (RIS-Justiz RS0008870; P. Bydlinski in KBB3 Paragraph 7, Rz 2 mwN). Da das von einem Normunterworfenen rechtspolitisch Erwünschte für sich allein selbstverständlich niemals Grund für einen Analogieschluss sein kann (RIS-Justiz RS0103694; P. Bydlinski aaO mwN), lässt sich aus Paragraph 167, ABGB nichts für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberinnen gewinnen.
Nichts zu gewinnen ist für die Antragstellerinnen auch daraus, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/10d gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ in § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 135/2009 als verfassungswidrig aufzuheben. Die Erstantragstellerin hat die Insemination in Dänemark vornehmen lassen. Dass sie sich, wie behauptet, in Übereinstimmung mit der Zweitantragstellerin zu diesem Schritt entschlossen haben mag (eine diesbezügliche Feststellung haben die Vorinstanzen nicht getroffen), kann die Rechtslage zur Frage der gemeinsamen Obsorge nicht verändern.Nichts zu gewinnen ist für die Antragstellerinnen auch daraus, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/10d gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ in Paragraph 2, Absatz eins, FMedG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Erstantragstellerin hat die Insemination in Dänemark vornehmen lassen. Dass sie sich, wie behauptet, in Übereinstimmung mit der Zweitantragstellerin zu diesem Schritt entschlossen haben mag (eine diesbezügliche Feststellung haben die Vorinstanzen nicht getroffen), kann die Rechtslage zur Frage der gemeinsamen Obsorge nicht verändern.
Von einer von den Revisionsrekurswerberinnen weiters behaupteten Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung kann keine Rede sein. Ist doch verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, in gleicher Weise versagt: Die Bestimmung des § 166 ABGB, dass mit der Obsorge für das uneheliche Kind die Mutter allein betraut ist, gilt auch, wenn die Mutter einen Lebensgefährten hat, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Wollte man gleichgeschlechtlich orientierten Lebenspartnern die gemeinsame Obsorge für das leibliche Kind eines der beiden einräumen, weil es ihnen aus biologischen Gründen jedenfalls unmöglich ist, leibliche Eltern eines gemeinsamen Kindes zu sein, würde dies heterosexuelle Paare benachteiligen, denen diese Möglichkeit zwar theoretisch offen steht, ein gemeinsamer Kinderwunsch aber versagt bleibt.Von einer von den Revisionsrekurswerberinnen weiters behaupteten Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung kann keine Rede sein. Ist doch verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, in gleicher Weise versagt: Die Bestimmung des Paragraph 166, ABGB, dass mit der Obsorge für das uneheliche Kind die Mutter allein betraut ist, gilt auch, wenn die Mutter einen Lebensgefährten hat, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Wollte man gleichgeschlechtlich orientierten Lebenspartnern die gemeinsame Obsorge für das leibliche Kind eines der beiden einräumen, weil es ihnen aus biologischen Gründen jedenfalls unmöglich ist, leibliche Eltern eines gemeinsamen Kindes zu sein, würde dies heterosexuelle Paare benachteiligen, denen diese Möglichkeit zwar theoretisch offen steht, ein gemeinsamer Kinderwunsch aber versagt bleibt.
Richtig weisen die Revisionsrekurswerberinnen darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 24. 6. 2010, Schalk und Kopf/Österreich, 30141/04, ausgesprochen hat, dass auch die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff „Familienleben“ fallen könne und daher Art 14 iVm Art 8 EMRK zur Anwendung gelange. Gleiches wurde auch in der Entscheidung vom 22. 7. 2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02, gesagt und in der Zulässigkeitsentscheidung vom 31. 8. 2010, Gas und Dubois/Frankreich, 25951/07 S 8 wiederholt. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 EMRK fallen können, bedeutet jedoch nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Jemandem das Recht auf Erlangung der Obsorge für ein Kind abzusprechen, das nicht von ihm abstammt, stellt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keinen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der EMRK dar. Judikatur des EGMR, die diese Ansicht in Frage stellte oder bezweifeln ließe, liegt nicht vor. Wiederholt hat der EGMR, der sich bisher vor allem mit einschlägigen Adoptionsfällen zu befassen hatte, ausgesprochen, dass kein Recht auf Adoption, also auf die Einräumung der vollen Elternschaft, bestehe (E v 26. 2. 2002, Frette/Frankreich, 36515/97 Rn 32; vom 22. 1. 2008, E.B./Frankreich, 43546/02 Rn 41; vgl auch Gas und Dubois/Frankreich, 25951/07). Eine Verpflichtung der Staaten, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.Richtig weisen die Revisionsrekurswerberinnen darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 24. 6. 2010, Schalk und Kopf/Österreich, 30141/04, ausgesprochen hat, dass auch die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff „Familienleben“ fallen könne und daher Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zur Anwendung gelange. Gleiches wurde auch in der Entscheidung vom 22. 7. 2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02, gesagt und in der Zulässigkeitsentscheidung vom 31. 8. 2010, Gas und Dubois/Frankreich, 25951/07 S 8 wiederholt. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK fallen können, bedeutet jedoch nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Jemandem das Recht auf Erlangung der Obsorge für ein Kind abzusprechen, das nicht von ihm abstammt, stellt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keinen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der EMRK dar. Judikatur des EGMR, die diese Ansicht in Frage stellte oder bezweifeln ließe, liegt nicht vor. Wiederholt hat der EGMR, der sich bisher vor allem mit einschlägigen Adoptionsfällen zu befassen hatte, ausgesprochen, dass kein Recht auf Adoption, also auf die Einräumung der vollen Elternschaft, bestehe (E v 26. 2. 2002, Frette/Frankreich, 36515/97 Rn 32; vom 22. 1. 2008, E.B./Frankreich, 43546/02 Rn 41; vergleiche auch Gas und Dubois/Frankreich, 25951/07). Eine Verpflichtung der Staaten, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.
Der schließlich noch erhobene Einwand einer Diskriminierung gegenüber Pflegeeltern übergeht, dass die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern voraussetzt, dass leiblichen Eltern(-teilen) die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wurde. Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, dass eine Übertragung der Obsorge ganz oder zum Teil an die Zweitantragstellerin (nur) dann möglich wäre, wenn der Erstantragstellerin aus Gründen des Kindeswohls die Obsorge für N***** im selben Umfang entzogen würde. Die von den Revisionsrekurswerberinnen hingegen angestrebte gemeinsame Obsorge ist aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
Da die Entscheidungen der Vorinstanzen der Rechtslage entsprechen, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.