Mit diesen Ausführungen macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Die vom Antragsteller für seine Rechtsansicht von der Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) der von den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung herangezogenen Entscheidungen 7 Ob 78/06f (MietSlg LVIII/22 = HS XXXVII/16 = wobl 2007/26) und 6 Ob 81/09v (wobl 2010/68 [krit Würth/Riss] = MietSlg LXI/20) hatten Verbandsklagen zum Gegenstand. Der Antragsteller verkennt, dass die dort geltenden Grundsätze, namentlich jene der Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RIS-Justiz RS0016590
) und der Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion (RIS-Justiz RS0038205), vorliegend nicht zum Tragen kommen (RIS-Justiz
RS0016590
[T18]; RIS-Justiz RS0038205 [T13]). 1. Die vom Antragsteller für seine Rechtsansicht von der Intransparenz (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) der von den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung herangezogenen Entscheidungen 7 Ob 78/06f (MietSlg LVIII/22 = HS XXXVII/16 = wobl 2007/26) und 6 Ob 81/09v (wobl 2010/68 [krit Würth/Riss] = MietSlg LXI/20) hatten Verbandsklagen zum Gegenstand. Der Antragsteller verkennt, dass die dort geltenden Grundsätze, namentlich jene der Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RIS-Justiz
RS0016590
) und der Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion (RIS-Justiz RS0038205), vorliegend nicht zum Tragen kommen (RIS-Justiz
RS0016590 [T18]; RIS-Justiz RS0038205 [T13]).
2. Die Höhe des Mietzinses nach §§ 18, 18a MRG und die Dauer des dafür in Frage kommenden Zeitraums beruhen auf den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und (einer) darauf aufbauenden gerichtlichen Entscheidung(en), was einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Vorwurf der Intransparenz nicht zu tragen vermag. Dass nach dem Ende der Erhöhung gemäß §§ 18, 18a MRG (vorerst) ein monatlicher Nettohauptmietzins von 2,91 EUR x 55 (m²) = 160,05 EUR vorgeschrieben werde, war nach der getroffenen Vereinbarung nicht intransparent, sondern schon nach deren Wortlaut völlig klar. 2. Die Höhe des Mietzinses nach Paragraphen 18, 18 a, MRG und die Dauer des dafür in Frage kommenden Zeitraums beruhen auf den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und (einer) darauf aufbauenden gerichtlichen Entscheidung(en), was einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Vorwurf der Intransparenz nicht zu tragen vermag. Dass nach dem Ende der Erhöhung gemäß Paragraphen 18, 18 a, MRG (vorerst) ein monatlicher Nettohauptmietzins von 2,91 EUR x 55 (m²) = 160,05 EUR vorgeschrieben werde, war nach der getroffenen Vereinbarung nicht intransparent, sondern schon nach deren Wortlaut völlig klar.
3. Das Rekursgericht hat die Wertsicherungsvereinbarung dahin interpretiert, dass die jeweiligen Richtwerte zugrunde zu legen seien. Dass und warum dieses Auslegungsergebnis unvertretbar sein sollte, behauptet und begründet der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nicht.
4. Allfällige weitere, dem Antragsteller vermeintlich nicht vorhersehbare Zinsbestandteile gelangten hier nicht zur Vorschreibung und bedurften folglich keiner Beurteilung.
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wird nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.