1. Die von der Klägerin inkriminierte Klausel des § 9 Abs 2 der AGB der Beklagten lautet:1. Die von der Klägerin inkriminierte Klausel des Paragraph 9, Absatz 2, der AGB der Beklagten lautet:
[Die Beklagte] ist berechtigt, das Teilnehmerverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. In diesem Fall ist der Teilnehmer rechtzeitig von der Übertragung zu informieren und kann der Teilnehmer binnen einer 4-wöchigen Frist der Übertragung widersprechen. Bei Widerspruch des Teilnehmers innerhalb von 4 Wochen gilt die Übertragung als nicht erfolgt; der Teilnehmer bleibt Kunde [der Beklagten].
Während das Erstgericht diese Klausel als gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG verstoßend ansah, meinte das Berufungsgericht, der Teilnehmer sei durch das ihm eingeräumte Widerspruchsrecht „möglicherweise besser gestellt, als wenn er [dem] im einzeln[en] ausgehandelten Punkt der Vertragsübernahme auf Seiten der beklagten Partei zugestimmt hätte“.Während das Erstgericht diese Klausel als gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG verstoßend ansah, meinte das Berufungsgericht, der Teilnehmer sei durch das ihm eingeräumte Widerspruchsrecht „möglicherweise besser gestellt, als wenn er [dem] im einzeln[en] ausgehandelten Punkt der Vertragsübernahme auf Seiten der beklagten Partei zugestimmt hätte“.
1.2. Nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Letzteres hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, sodass die Klausel grundsätzlich nicht verbindlich ist; ein „verbundenes Unternehmen“ ist nicht hinreichend bezeichnet (vgl dazu sowie zum Regelungszweck des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG 6 Ob 291/07y).1.2. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Letzteres hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, sodass die Klausel grundsätzlich nicht verbindlich ist; ein „verbundenes Unternehmen“ ist nicht hinreichend bezeichnet vergleiche dazu sowie zum Regelungszweck des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG 6 Ob 291/07y).
1.3. Die Beklagte beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf das in Satz 2 der inkriminierten Klausel enthaltene Widerspruchsrecht, welches seinerseits aber wieder gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt. Danach sind solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.1.3. Die Beklagte beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf das in Satz 2 der inkriminierten Klausel enthaltene Widerspruchsrecht, welches seinerseits aber wieder gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG verstößt. Danach sind solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.
1.3.1. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach im Rahmen der Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen hat und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590), sowie dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, das unter anderem den Zweck hat zu verhindern, dass der Kunde durch die Formulierung einer Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (stRsp, siehe 4 Ob 179/02f), ist zu beanstanden, dass in § 9 Abs 2 Satz 2 der AGB der Beklagten ein deutlicher Hinweis für den Teilnehmer darauf fehlt, dass die Zustimmung zur Überbindung als erteilt gilt, wenn der Teilnehmer nicht widerspricht.1.3.1. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach im Rahmen der Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen hat und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590), sowie dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, das unter anderem den Zweck hat zu verhindern, dass der Kunde durch die Formulierung einer Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (stRsp, siehe 4 Ob 179/02f), ist zu beanstanden, dass in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 der AGB der Beklagten ein deutlicher Hinweis für den Teilnehmer darauf fehlt, dass die Zustimmung zur Überbindung als erteilt gilt, wenn der Teilnehmer nicht widerspricht.
Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung (HG Wien KRES 1d/27 [1994]; LG Linz KRES 1d/28a [1995]; LG Salzburg KRES 1d/35 [1996]) und einem Teil der Literatur (Welser, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentengeschäft, JBl 1980, 72; ders in Krejci, HBzKSchG [1981] 345; Mayrhofer/Tangl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2006] § 6 Abs 1 Z 2 KSchG Rz 20; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ [2010] § 6 Rz 15; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³ [2010] § 6 KSchG Rz 7) müssen aber sowohl Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht hingegen nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (in diesem Sinn zwar etwa Ch. Nowotny, Versicherungsdauer und Konsumentenschutzgesetz, RdW 1987, 364; Geist, Verlängerungsklauseln in Konsumentenversicherungs- verträgen, 1988, 189; Krejci in Rummel, ABGB³ Bd II/4 [2002] § 6 KSchG Rz 44; Fornara/Woschnak, Verlängerungsklausel in Konsumentenversicherungsverträgen, VR 2002, 173; Apathy in Schwimann, ABGB³ Bd V [2006] § 6 KSchG Rz 13; einige dieser Autoren erachten jedoch auch eine strengere Beurteilung für zulässig). Der wiedergegebenen - strengeren - Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 523/85 (EvBl 1987/107) angeschlossen hat, ist schon allein deshalb der Vorzug zu geben, weil der Verbraucher durch die Aufnahme der Widerspruchsmöglichkeit in die Vertragsbestimmung schon bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, diese kennen zu lernen und allenfalls abzulehnen (Mayrhofer/Tangl aaO).Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung (HG Wien KRES 1d/27 [1994]; LG Linz KRES 1d/28a [1995]; LG Salzburg KRES 1d/35 [1996]) und einem Teil der Literatur (Welser, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentengeschäft, JBl 1980, 72; ders in Krejci, HBzKSchG [1981] 345; Mayrhofer/Tangl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2006] Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Rz 20; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ [2010] Paragraph 6, Rz 15; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³ [2010] Paragraph 6, KSchG Rz 7) müssen aber sowohl Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht hingegen nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (in diesem Sinn zwar etwa Ch. Nowotny, Versicherungsdauer und Konsumentenschutzgesetz, RdW 1987, 364; Geist, Verlängerungsklauseln in Konsumentenversicherungs- verträgen, 1988, 189; Krejci in Rummel, ABGB³ Bd II/4 [2002] Paragraph 6, KSchG Rz 44; Fornara/Woschnak, Verlängerungsklausel in Konsumentenversicherungsverträgen, VR 2002, 173; Apathy in Schwimann, ABGB³ Bd römisch fünf [2006] Paragraph 6, KSchG Rz 13; einige dieser Autoren erachten jedoch auch eine strengere Beurteilung für zulässig). Der wiedergegebenen - strengeren - Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 523/85 (EvBl 1987/107) angeschlossen hat, ist schon allein deshalb der Vorzug zu geben, weil der Verbraucher durch die Aufnahme der Widerspruchsmöglichkeit in die Vertragsbestimmung schon bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, diese kennen zu lernen und allenfalls abzulehnen (Mayrhofer/Tangl aaO).
1.3.2. Darüber hinaus hat der deutsche Bundesgerichtshof bei annähernd vergleichbarer Rechtslage die Auffassung vertreten, für weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen sei ein den Erfordernissen der §§ 145 ff dBGB genügender Änderungsvertrag notwendig; eine Zustimmungsfiktion reiche nicht aus, neigten doch Kunden dazu, formularmäßig angebotene Vertragsänderungen nicht näher zu prüfen; für wesentliche Vertragsänderungen, worunter namentlich die „essentialia des Vertrags, insbesondere aller von der Beklagten geschuldeten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen“ fielen, bedürfe es daher einer individualvertraglichen Änderung (III ZR 63/07). Jedenfalls die Überbindung des gesamten Vertragsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen betrifft aber die essentialia des Vertrags.1.3.2. Darüber hinaus hat der deutsche Bundesgerichtshof bei annähernd vergleichbarer Rechtslage die Auffassung vertreten, für weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen sei ein den Erfordernissen der Paragraphen 145, ff dBGB genügender Änderungsvertrag notwendig; eine Zustimmungsfiktion reiche nicht aus, neigten doch Kunden dazu, formularmäßig angebotene Vertragsänderungen nicht näher zu prüfen; für wesentliche Vertragsänderungen, worunter namentlich die „essentialia des Vertrags, insbesondere aller von der Beklagten geschuldeten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen“ fielen, bedürfe es daher einer individualvertraglichen Änderung (III ZR 63/07). Jedenfalls die Überbindung des gesamten Vertragsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen betrifft aber die essentialia des Vertrags.
1.3.3. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 523/85 ausgeführt hat, folgt aus § 6 Abs 1 Z 2 KSchG „grundsätzlich überhaupt“ die Wirkungslosigkeit vertraglicher „Erklärungsfiktionen“. Die diese Wirkungslosigkeit beseitigenden Einschränkungen sind somit streng zu Lasten des Unternehmers auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn die Zustimmungsfiktion insgesamt eine nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsüberbindung möglich machen soll.1.3.3. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 523/85 ausgeführt hat, folgt aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG „grundsätzlich überhaupt“ die Wirkungslosigkeit vertraglicher „Erklärungsfiktionen“. Die diese Wirkungslosigkeit beseitigenden Einschränkungen sind somit streng zu Lasten des Unternehmers auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn die Zustimmungsfiktion insgesamt eine nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG unzulässige Vertragsüberbindung möglich machen soll.
1.4. Damit verstößt aber die in § 9 Abs 2 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel in ihrer Gesamtheit gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat. Insoweit war das Ersturteil wiederherzustellen.1.4. Damit verstößt aber die in Paragraph 9, Absatz 2, der AGB der Beklagten enthaltene Klausel in ihrer Gesamtheit gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat. Insoweit war das Ersturteil wiederherzustellen.
2. Die von der Klägerin ebenfalls inkriminierte Klausel des § 9 Abs 3 der AGB der Beklagten lautet:2. Die von der Klägerin ebenfalls inkriminierte Klausel des Paragraph 9, Absatz 3, der AGB der Beklagten lautet:
Der Teilnehmer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung [der Beklagten] auf Dritte übertragen.
Während das Erstgericht diese Klausel als gegen § 879 Abs 3 iVm § 1396a ABGB verstoßend ansah, weil sie mit den Teilnehmern nicht einzeln ausgehandelt werde, wies das Berufungsgericht - insoweit völlig zutreffend - auf die Nichtanwendbarkeit des § 1396a ABGB, der nur Geldforderungen zwischen Unternehmern betrifft, hin. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das auch die in § 9 Abs 2 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel als zulässig erachtete, bestehe deshalb auch keine Ungleichgewichtslage zwischen der Beklagten und ihrem Kunden; beide Teile könnten einer Übertragung des Vertragsverhältnisses auf Dritte entgegentreten.Während das Erstgericht diese Klausel als gegen Paragraph 879, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 1396 a, ABGB verstoßend ansah, weil sie mit den Teilnehmern nicht einzeln ausgehandelt werde, wies das Berufungsgericht - insoweit völlig zutreffend - auf die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 1396 a, ABGB, der nur Geldforderungen zwischen Unternehmern betrifft, hin. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das auch die in Paragraph 9, Absatz 2, der AGB der Beklagten enthaltene Klausel als zulässig erachtete, bestehe deshalb auch keine Ungleichgewichtslage zwischen der Beklagten und ihrem Kunden; beide Teile könnten einer Übertragung des Vertragsverhältnisses auf Dritte entgegentreten.
Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision lediglich auf die Entscheidung 7 Ob 201/05t und meint, eine sachliche Rechtfertigung für ein einseitiges Zessionsverbot zu Lasten des Teilnehmers sei nicht erkennbar, weshalb eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliege. Da allerdings nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs die in § 9 Abs 2 der AGB der Beklagten enthaltene Möglichkeit einer Übertragung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte unzulässig ist (1.), erscheint es sachlich durchaus gerechtfertigt, auch dem Teilnehmer die Möglichkeit einer einseitigen Übertragung des Vertragsverhältnisses zu verbieten. In der von der Revision zitierten Entscheidung ging es nur um das Verbot gegenüber dem Kunden, Ansprüche gegen den Unternehmer an Dritte abzutreten. Wieso es nach Auffassung der Klägerin einem Kunden, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Beklagten von dieser Kommunikationsdienstleistungen bezieht, möglich sein sollte, dieses Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, ist nicht nachvollziehbar; auch in diesem Fall bestünde ja - im Sinn der Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 291/07y - die Gefahr, dass sich (nunmehr eben) der Unternehmer „überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert“; auch er soll „vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken geschützt“ werden.Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision lediglich auf die Entscheidung 7 Ob 201/05t und meint, eine sachliche Rechtfertigung für ein einseitiges Zessionsverbot zu Lasten des Teilnehmers sei nicht erkennbar, weshalb eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliege. Da allerdings nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs die in Paragraph 9, Absatz 2, der AGB der Beklagten enthaltene Möglichkeit einer Übertragung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte unzulässig ist (1.), erscheint es sachlich durchaus gerechtfertigt, auch dem Teilnehmer die Möglichkeit einer einseitigen Übertragung des Vertragsverhältnisses zu verbieten. In der von der Revision zitierten Entscheidung ging es nur um das Verbot gegenüber dem Kunden, Ansprüche gegen den Unternehmer an Dritte abzutreten. Wieso es nach Auffassung der Klägerin einem Kunden, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Beklagten von dieser Kommunikationsdienstleistungen bezieht, möglich sein sollte, dieses Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, ist nicht nachvollziehbar; auch in diesem Fall bestünde ja - im Sinn der Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 291/07y - die Gefahr, dass sich (nunmehr eben) der Unternehmer „überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert“; auch er soll „vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken geschützt“ werden.
Hinsichtlich der in § 9 Abs 3 der AGB der Beklagten enthaltenen Klausel war der Revision somit der Erfolg zu versagen.Hinsichtlich der in Paragraph 9, Absatz 3, der AGB der Beklagten enthaltenen Klausel war der Revision somit der Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO; die Beklagte war lediglich hinsichtlich einer von zahlreichen inkriminierten Klauseln erfolgreich. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO.3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO; die Beklagte war lediglich hinsichtlich einer von zahlreichen inkriminierten Klauseln erfolgreich. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.