I. Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dann, wenn der Verwender von rechtswidrigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abmahnung durch einen klageberechtigten Verband seinen Unterlassungserklärungen Einschränkungen durch neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken beifügt, diese seien von der Unterlassungserklärung als nicht „sinngleich“ ausgenommen, keine vollständige Unterwerfung iSd § 28 Abs 2 KSchG vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung nicht beseitigt wird (RIS-Justiz RS0125395; zuletzt etwa 10 Ob 25/09p; Kathrein in KBB3 § 28 KSchG Rz 7; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG3, Rz 46a).römisch eins. Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dann, wenn der Verwender von rechtswidrigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abmahnung durch einen klageberechtigten Verband seinen Unterlassungserklärungen Einschränkungen durch neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken beifügt, diese seien von der Unterlassungserklärung als nicht „sinngleich“ ausgenommen, keine vollständige Unterwerfung iSd Paragraph 28, Absatz 2, KSchG vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung nicht beseitigt wird (RIS-Justiz RS0125395; zuletzt etwa 10 Ob 25/09p; Kathrein in KBB3 Paragraph 28, KSchG Rz 7; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG3, Rz 46a).
II. Gegen diese Rechtsprechung wurden in Lehre und Schrifttum verschiedene Einwände erhoben (Riss, Verbandsklage: Einschränkende Unterlassungserklärung und Wegfall der Wiederholungsgefahr, RdW 2009, 695; Bollenberger, Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG, ÖBA 2010, 304; Bollenberger, Abmahnung von AGB nach § 28 Abs 2 KSchG: Wie können einsichtige Unternehmer noch reagieren?, RdW 2010, 442; Kellner, Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG, ÖBA 2010, 674; Pöchhacker/Riede, Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr: Eine Anmerkung zu OGH 13. 10. 2009, 5 Ob 138/09v, wbl 2010, 217; Würth/Riss, Glosse zu 6 Ob 81/09v, wobl 2010/68).römisch zwei. Gegen diese Rechtsprechung wurden in Lehre und Schrifttum verschiedene Einwände erhoben (Riss, Verbandsklage: Einschränkende Unterlassungserklärung und Wegfall der Wiederholungsgefahr, RdW 2009, 695; Bollenberger, Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, ÖBA 2010, 304; Bollenberger, Abmahnung von AGB nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG: Wie können einsichtige Unternehmer noch reagieren?, RdW 2010, 442; Kellner, Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, ÖBA 2010, 674; Pöchhacker/Riede, Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr: Eine Anmerkung zu OGH 13. 10. 2009, 5 Ob 138/09v, wbl 2010, 217; Würth/Riss, Glosse zu 6 Ob 81/09v, wobl 2010/68).
Diese Einwände lassen sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass für die Verwender von AGB die Gefahr bestünde, sich zu weitgehend zu verpflichten, und sie daher keinen Anreiz hätten, entsprechende Verpflichtungserklärungen abzugeben. Damit wäre aber die mit dem Abmahnverfahren erreichbare Gerichtsentlastung weitgehend verhindert. Wiederholungsgefahr könne nur bei rechtswidrigem Verhalten, also bei einer rechtswidrigen Ersatzklausel, gegeben sein. Dass der Standpunkt der Kritiker letztlich auf die Bejahung eines „Genehmigungssystems“ hinauslaufe, treffe nicht zu, da es ohnehin am Verwender der AGB liege, auch die Ersatzklauseln zu formulieren, und der Verband ja auch sonst die neuen Klauseln prüfen müsse.
III.a. Zu diesen Einwänden kann weitgehend auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dazu Folgendes zu erwägen:römisch drei.a. Zu diesen Einwänden kann weitgehend auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dazu Folgendes zu erwägen:
III.b. Im Allgemeinen sind Unterlassungspflichten dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. Der Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr schränkt die Klagbarkeit ein (allgemein RIS-Justiz RS0010467, zur vorweg angenommenen Wiederholungsgefahr dann, wenn das rechtswidrige Verhalten bereits gesetzt wurde: Fasching in Fasching/Konecny2 III Rz 18).römisch drei.b. Im Allgemeinen sind Unterlassungspflichten dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. Der Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr schränkt die Klagbarkeit ein (allgemein RIS-Justiz RS0010467, zur vorweg angenommenen Wiederholungsgefahr dann, wenn das rechtswidrige Verhalten bereits gesetzt wurde: Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Rz 18).
III.c. Zur Vermeidung von gerichtlichen Verfahren über Klagen der nach § 29 KSchG klageberechtigten Verbänden legt das KSchG in seinem § 28 Abs 2 KSchG die Möglichkeit eines vorgeschalteten Abmahnverfahrens fest.römisch drei.c. Zur Vermeidung von gerichtlichen Verfahren über Klagen der nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Verbänden legt das KSchG in seinem Paragraph 28, Absatz 2, KSchG die Möglichkeit eines vorgeschalteten Abmahnverfahrens fest.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist einer mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.“„Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist einer mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.“
III.d. Im Rahmen der Grenzen der allgemeinen Interpretationsmöglichkeiten sprechen Überlegungen zur einheitlichen Interpretation dafür, § 28 Abs 2 KSchG richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0114158) so zu interpretieren, dass er den Vorgaben der Richtlinien, deren Umsetzung er auch dient (vgl etwa Kathrein aaO Rz 1), entspricht. Ein Ansatzpunkt dafür, dass der Gesetzgeber danach unterscheiden wollte, inwieweit die Untersagung auch in Anwendung von in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Bestimmungen erfolgt, liegt nicht vor.römisch drei.d. Im Rahmen der Grenzen der allgemeinen Interpretationsmöglichkeiten sprechen Überlegungen zur einheitlichen Interpretation dafür, Paragraph 28, Absatz 2, KSchG richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0114158) so zu interpretieren, dass er den Vorgaben der Richtlinien, deren Umsetzung er auch dient vergleiche etwa Kathrein aaO Rz 1), entspricht. Ein Ansatzpunkt dafür, dass der Gesetzgeber danach unterscheiden wollte, inwieweit die Untersagung auch in Anwendung von in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Bestimmungen erfolgt, liegt nicht vor.
Art 7 Abs 1 der Richtlinie 1993/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit „der Verwendung missbräuchlicher Klauseln“ durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Dies erfordert zufolge Abs 2 des Art 7 dieser Richtlinie auch ein Klagerecht der Organisationen, die nach innerstaatlichem Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben.Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 1993/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit „der Verwendung missbräuchlicher Klauseln“ durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Dies erfordert zufolge Absatz 2, des Artikel 7, dieser Richtlinie auch ein Klagerecht der Organisationen, die nach innerstaatlichem Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben.
Art 5 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlasssungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen (früher RL 1998/27/EG) ermöglicht ein vorhergehendes Konsultationsverfahren, das - wie nach § 28 Abs 2 KschG - aber nicht verpflichtend sein muss. Art 2 Abs 1 lit a dieser Richtlinie betont die „gebotene Eile“ der Anordnungen.Artikel 5, der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlasssungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen (früher RL 1998/27/EG) ermöglicht ein vorhergehendes Konsultationsverfahren, das - wie nach Paragraph 28, Absatz 2, KschG - aber nicht verpflichtend sein muss. Artikel 2, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie betont die „gebotene Eile“ der Anordnungen.
Im Ergebnis kann aus diesen (aber auch weiteren) Richtlinien (vgl Kathrein aaO) jedenfalls abgeleitet werden, dass das Klagerecht (die „Wiederholungsgefahr“) nur dort wegfallen kann, wo anderweitig (Abmahnverfahren) ein effektiver und rascher Schutz für die Verbraucher gewährleistet ist. Im Ergebnis kann aus diesen (aber auch weiteren) Richtlinien vergleiche Kathrein aaO) jedenfalls abgeleitet werden, dass das Klagerecht (die „Wiederholungsgefahr“) nur dort wegfallen kann, wo anderweitig (Abmahnverfahren) ein effektiver und rascher Schutz für die Verbraucher gewährleistet ist.
III.e. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung zu 8 Ob 110/08x klar zwischen der allgemeinen Situation bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und jener bei „Vorschaltung“ eines „Abmahnverfahrens“ unterschieden. Schon der Wortlaut des § 28 Abs 2 KSchG spricht dafür, darin eine spezifische Regelung für die Frage des Wegfalls der Klageberechtigung für den Fall zu sehen, dass sich der klageberechtigte Verband entschließt, ein Abmahnverfahren durchzuführen (vgl auch Kathrein aaO Rz 7). Die Wiederholungsgefahr soll dann eben nur dann „nicht mehr“ bestehen, wenn die besicherte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Weitere Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurden auch nach ständiger Rechtsprechung nicht zugelassen. Danach war es stets erforderlich, dass eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch erfolgt (RIS-Justiz RS0111637) und dass sich die Unterlassungsverpflichtung - ohne Einschränkungen - auch auf sinngleiche Klauseln bezieht (RIS-Justiz RS0111638
, aber auch RS0111640). Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass das Abmahnverfahren und die erzielte Unterlassungsverpflichtung nur unter dieser Voraussetzung eine attraktive Variante gegenüber dem gerichtlichen Unterlassungsurteil darstellt, das ja „sinngleiche Klauseln“ ohne Einschränkungen umfasst, regelmäßig mit Veröffentlichungs- und Kostenfolgen verbunden ist und das rechtswidrig handelnde Unternehmen in die schlechtere Position im Exekutionsverfahren bringt. Dazu soll die durch die Unterlassungserklärung im Abmahnverfahren bewirkte materiellrechtliche Verbesserung der Position des Verbands (Konventionalstrafe), die ja im Streitfall ohnehin erst in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren durchgesetzt werden muss, den verfahrensrechtlichen Vorteilen eines Unterlassungsurteils (Exekutionsverfahren, Veröffentlichung, Kostenfolgen) angenähert und nicht durch Einschränkungen im Umfang („sinngleich“) verschlechtert werden.römisch drei.e. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung zu 8 Ob 110/08x klar zwischen der allgemeinen Situation bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und jener bei „Vorschaltung“ eines „Abmahnverfahrens“ unterschieden. Schon der Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG spricht dafür, darin eine spezifische Regelung für die Frage des Wegfalls der Klageberechtigung für den Fall zu sehen, dass sich der klageberechtigte Verband entschließt, ein Abmahnverfahren durchzuführen vergleiche auch Kathrein aaO Rz 7). Die Wiederholungsgefahr soll dann eben nur dann „nicht mehr“ bestehen, wenn die besicherte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Weitere Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurden auch nach ständiger Rechtsprechung nicht zugelassen. Danach war es stets erforderlich, dass eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch erfolgt (RIS-Justiz RS0111637) und dass sich die Unterlassungsverpflichtung - ohne Einschränkungen - auch auf sinngleiche Klauseln bezieht (RIS-Justiz
RS0111638, aber auch RS0111640). Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass das Abmahnverfahren und die erzielte Unterlassungsverpflichtung nur unter dieser Voraussetzung eine attraktive Variante gegenüber dem gerichtlichen Unterlassungsurteil darstellt, das ja „sinngleiche Klauseln“ ohne Einschränkungen umfasst, regelmäßig mit Veröffentlichungs- und Kostenfolgen verbunden ist und das rechtswidrig handelnde Unternehmen in die schlechtere Position im Exekutionsverfahren bringt. Dazu soll die durch die Unterlassungserklärung im Abmahnverfahren bewirkte materiellrechtliche Verbesserung der Position des Verbands (Konventionalstrafe), die ja im Streitfall ohnehin erst in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren durchgesetzt werden muss, den verfahrensrechtlichen Vorteilen eines Unterlassungsurteils (Exekutionsverfahren, Veröffentlichung, Kostenfolgen) angenähert und nicht durch Einschränkungen im Umfang („sinngleich“) verschlechtert werden.
III.f. Zu den Bedenken, wonach die Verwender von AGB Gefahr liefen, sich durch eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung weit über das notwendige Ausmaß hinaus zu verpflichten (so etwa Bollenberger, RdW 2010/480; Riss, RdW 2009, 659; Würth/Riss, wobl 2010/68; vgl ferner in diesem Zusammenhang auch Apathy in seiner Besprechung zu 2 Ob 153/08a, ÖBA 2010/1597 bzw Kellner, die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG, ÖBA 2010, 674, zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses) ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach gesetzlich zulässige Klauseln von einer vorbehaltslosen Unterlassungserklärung nach § 28 KSchG nicht als der ausdrücklich untersagten „sinngleich“ erfasst werden (zuletzt 10 Ob 25/09p mwN; insb RIS-Justiz RS0126156 = 2 Ob 1/09z). Daran, dass die unmittelbar von der Unterlassungsverpflichtung umfasste Klausel erfasst ist, würden im Übrigen ja auch die beigefügten, nicht als sinngleich erachteten Klauseln nichts ändern.römisch drei.f. Zu den Bedenken, wonach die Verwender von AGB Gefahr liefen, sich durch eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung weit über das notwendige Ausmaß hinaus zu verpflichten (so etwa Bollenberger, RdW 2010/480; Riss, RdW 2009, 659; Würth/Riss, wobl 2010/68; vergleiche ferner in diesem Zusammenhang auch Apathy in seiner Besprechung zu 2 Ob 153/08a, ÖBA 2010/1597 bzw Kellner, die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, ÖBA 2010, 674, zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses) ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach gesetzlich zulässige Klauseln von einer vorbehaltslosen Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, KSchG nicht als der ausdrücklich untersagten „sinngleich“ erfasst werden (zuletzt 10 Ob 25/09p mwN; insb RIS-Justiz RS0126156 = 2 Ob 1/09z). Daran, dass die unmittelbar von der Unterlassungsverpflichtung umfasste Klausel erfasst ist, würden im Übrigen ja auch die beigefügten, nicht als sinngleich erachteten Klauseln nichts ändern.
In diesem Zusammenhang wurde eingewendet, dass im Falle mangelnder Klarheit der Abmahnung andere Klauseln in zu großem Umfang als „sinngleich“ erachtet werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verband ja ohnehin erst in einem nachfolgenden Titelprozess nachweisen muss, dass die Klausel „sinngleich“ ist, während ein Unterlassungsurteil in diesem Sinne (zur Zulässigkeit eines so gefassten Urteilsbegehrens RIS-Justiz RS0037607) sofort die Einleitung eines Exekutionsverfahrens ermöglicht. Zu dem Beispiel, dass der Verband eine Klausel aus zwei Gründen „abmahnt“, das Unternehmen aber nur einen als zutreffend erachtet (so etwa Riss aaO), gesteht der klagende Verband ohnehin die Möglichkeit zu, sich nur insoweit zur Unterlassung allenfalls sinngleicher Klauseln zu verpflichten. Da dieser Fall nicht vorliegt, ist aber darauf ebenso wenig einzugehen, wie auf die ua von Riss (aaO) relevierten Fragestellungen zur „Teilbarkeit“ von Klauseln (vgl in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion: RIS-Justiz RS0038205). Bei jeder Veränderung wird sich aber ohnehin die Frage stellen, inwieweit noch von einer „sinngleichen“ Klausel auszugehen ist.In diesem Zusammenhang wurde eingewendet, dass im Falle mangelnder Klarheit der Abmahnung andere Klauseln in zu großem Umfang als „sinngleich“ erachtet werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verband ja ohnehin erst in einem nachfolgenden Titelprozess nachweisen muss, dass die Klausel „sinngleich“ ist, während ein Unterlassungsurteil in diesem Sinne (zur Zulässigkeit eines so gefassten Urteilsbegehrens RIS-Justiz RS0037607) sofort die Einleitung eines Exekutionsverfahrens ermöglicht. Zu dem Beispiel, dass der Verband eine Klausel aus zwei Gründen „abmahnt“, das Unternehmen aber nur einen als zutreffend erachtet (so etwa Riss aaO), gesteht der klagende Verband ohnehin die Möglichkeit zu, sich nur insoweit zur Unterlassung allenfalls sinngleicher Klauseln zu verpflichten. Da dieser Fall nicht vorliegt, ist aber darauf ebenso wenig einzugehen, wie auf die ua von Riss (aaO) relevierten Fragestellungen zur „Teilbarkeit“ von Klauseln vergleiche in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion: RIS-Justiz RS0038205). Bei jeder Veränderung wird sich aber ohnehin die Frage stellen, inwieweit noch von einer „sinngleichen“ Klausel auszugehen ist.
III.g. Letztlich geht es darum, dass der Gesetzgeber mit dem Abmahnverfahren ein eigenes „Verfahren“ zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren „vorschalten“ und mangels verpflichtender Inanspruchnahme für die klageberechtigten Verbände auch attraktiv ausgestalten wollte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang vorgenommene Sonderregelung für die Beurteilung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr in § 28 Abs 2 KSchG auch dahin verstanden haben wollte, dass er es den bereits - zugestandenermaßen - rechtswidrig handelnden Unternehmen auch noch ermöglichen wollte, durch das Anbot einer allenfalls großen Anzahl von „Ersatzklauseln“ die gerade noch zulässige Klauselvariante „auszutesten“ und den Verband zu einer neuerlichen Prüfung zu zwingen. Der Ansatz der Autoren, die dem entgegenhalten, dass der Verband ja ohnehin auch bei einer unbedingten Unterlassungserklärung die Ersatzklausel prüfen müsste, setzt sich nicht mit dem Aspekt auseinander, dass dann für den Verband ja auch der Vorteil der bereits vereinbarten Vertragsstrafe besteht und dass das schon vorher rechtswidrig handelnde Unternehmen auch im Hinblick darauf bei der Ersatzklausel wohl eher eine klarere und unbedenklichere Variante wählen wird.römisch drei.g. Letztlich geht es darum, dass der Gesetzgeber mit dem Abmahnverfahren ein eigenes „Verfahren“ zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren „vorschalten“ und mangels verpflichtender Inanspruchnahme für die klageberechtigten Verbände auch attraktiv ausgestalten wollte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang vorgenommene Sonderregelung für die Beurteilung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr in Paragraph 28, Absatz 2, KSchG auch dahin verstanden haben wollte, dass er es den bereits - zugestandenermaßen - rechtswidrig handelnden Unternehmen auch noch ermöglichen wollte, durch das Anbot einer allenfalls großen Anzahl von „Ersatzklauseln“ die gerade noch zulässige Klauselvariante „auszutesten“ und den Verband zu einer neuerlichen Prüfung zu zwingen. Der Ansatz der Autoren, die dem entgegenhalten, dass der Verband ja ohnehin auch bei einer unbedingten Unterlassungserklärung die Ersatzklausel prüfen müsste, setzt sich nicht mit dem Aspekt auseinander, dass dann für den Verband ja auch der Vorteil der bereits vereinbarten Vertragsstrafe besteht und dass das schon vorher rechtswidrig handelnde Unternehmen auch im Hinblick darauf bei der Ersatzklausel wohl eher eine klarere und unbedenklichere Variante wählen wird.
Ob mit diesem vom Gesetzgeber offenbar in Übereinstimmung mit der Richtlinie angestrebten effektiven und raschen Verfahrensmodell auch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird, ist letztlich eine rechtspolitische Einschätzung. Der Oberste Gerichtshof hat sich jedenfalls an dem vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit den Richtlinien vorgegebenen Modell zu orientieren. Im Übrigen scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Verwender von AGB, dann, wenn ihnen bewusst ist, dass eine Klausel rechtswidrig ist, im Abmahnverfahren zur Vermeidung der Gefahr der Konventionalstrafe lieber doch die kostenpflichtige Verurteilung zur Unterlassung auch „sinngleicher“ Klauseln samt der dann im Rahmen eines Exekutionsverfahrens bestehenden Konsequenzen und der Urteilsveröffentlichung in Kauf nehmen.
IV. Zum Umfang des Veröffentlichungsbegehrens ist ebenfalls auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kunden der Beklagten nicht nur aus Wien und Niederösterreich stammen.römisch vier. Zum Umfang des Veröffentlichungsbegehrens ist ebenfalls auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kunden der Beklagten nicht nur aus Wien und Niederösterreich stammen.
V. Im Hinblick auf den Zeitablauf und die Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Klausel bedarf es auch keiner Erstreckung der Leistungsfrist.römisch fünf. Im Hinblick auf den Zeitablauf und die Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Klausel bedarf es auch keiner Erstreckung der Leistungsfrist.
VI. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.römisch sechs. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
VII. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.römisch sieben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.