Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt:
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird hergestellt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0042202).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wird hergestellt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde vergleiche auch RIS-Justiz RS0042202).
Hier wurde durch den ungesetzlichen Vorgang der mangelnden Zustellung des Rechtsmittels der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, eine Berufungsbeantwortung einzubringen und insoweit vor Gericht zu verhandeln.
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt aber immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz RS0041896; RS0042743).
Es war daher das von der Nichtigkeit betroffene Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf die mittlerweile eingebrachte Berufungsbeantwortung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.