Die Revision ist zwar nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen, wohl aber deswegen zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Feststellung des Erstgerichts zur Versendung der Uhren nach Ungarn unbeachtet gelassen hat. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend angenommen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Einfuhr der Uhren nach Österreich zugestanden hat.
1.1. Grundsätzlich bedürfen alle Tatsachen eines Beweises, die nicht ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267 ZPO) zugestanden worden sind; das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RIS-Justiz RS0039955, RS0039941). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist aber ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0039927). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten ist, zu den übrigen jedoch geschwiegen hat (9 ObA 7/03z mwN; RIS-Justiz RS0039927 [T12], zuletzt etwa 4 Ob 79/08h und 7 Ob 121/10k).1.1. Grundsätzlich bedürfen alle Tatsachen eines Beweises, die nicht ausdrücklich (Paragraph 266, ZPO) oder schlüssig (Paragraph 267, ZPO) zugestanden worden sind; das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RIS-Justiz RS0039955, RS0039941). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist aber ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0039927). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten ist, zu den übrigen jedoch geschwiegen hat (9 ObA 7/03z mwN; RIS-Justiz RS0039927 [T12], zuletzt etwa 4 Ob 79/08h und 7 Ob 121/10k).
1.2. § 267 ZPO bezieht sich zwar ebenso wie § 266 ZPO nur auf vom Gegner behauptete Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen (Rechberger in Fasching/Konecny2 III §§ 266, 267 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Verwenden die Parteien aber einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, wird angenommen, dass sie die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen behaupten bzw zugestehen (9 ObA 248/98f = DRdA 1999/58; RIS-Justiz RS0111277; vgl auch RS0039945). Das gilt auch für den von der Klägerin verwendeten Begriff „Einfuhr“. Er war im konkreten Zusammenhang dahin zu verstehen, dass die Beklagte die aus einem Drittland stammende Ware über den Flughafen Wien auf den österreichischen Markt bringen wollte. Die Beklagte hat dem in erster Instanz nicht widersprochen, sondern sich ausschließlich auf die Erschöpfung des Markenrechts gestützt. Ein Vorbringen, dass es sich um bloße Transitware gehandelt habe, wäre für sie als Empfängerin der Sendung leicht möglich gewesen. Damit war ihr prozessuales Verhalten als schlüssiges Zugeständnis der Behauptung einer „Einfuhr“ zu werten. Eine Beweisaufnahme und Feststellungen zu dieser Frage waren daher entbehrlich.1.2. Paragraph 267, ZPO bezieht sich zwar ebenso wie Paragraph 266, ZPO nur auf vom Gegner behauptete Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen (Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraphen 266, 267, ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Verwenden die Parteien aber einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, wird angenommen, dass sie die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen behaupten bzw zugestehen (9 ObA 248/98f = DRdA 1999/58; RIS-Justiz RS0111277; vergleiche auch RS0039945). Das gilt auch für den von der Klägerin verwendeten Begriff „Einfuhr“. Er war im konkreten Zusammenhang dahin zu verstehen, dass die Beklagte die aus einem Drittland stammende Ware über den Flughafen Wien auf den österreichischen Markt bringen wollte. Die Beklagte hat dem in erster Instanz nicht widersprochen, sondern sich ausschließlich auf die Erschöpfung des Markenrechts gestützt. Ein Vorbringen, dass es sich um bloße Transitware gehandelt habe, wäre für sie als Empfängerin der Sendung leicht möglich gewesen. Damit war ihr prozessuales Verhalten als schlüssiges Zugeständnis der Behauptung einer „Einfuhr“ zu werten. Eine Beweisaufnahme und Feststellungen zu dieser Frage waren daher entbehrlich.
2. Dennoch hat das Erstgericht festgestellt, dass ein amerikanisches Unternehmen die Uhren an die Beklagte „nach Ungarn“ versendet habe; „auf dem Versendungsweg“ seien sie am Flughafen Wien beschlagnahmt worden. Das bedeutet, dass die aus einem Drittstaat kommenden Waren am Flughafen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden (Art 79 VO [EG] Nr 2913/92 [Zollkodex]), sondern dass eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) erfolgen sollte. Das ist nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG (Rs C-281/05, Montex, Slg 2006 I-10881, Rz 21; zuvor schon in anderem Zusammenhang [Erschöpfung] Rs C-405/03, Class International, Slg 2005 I-8735, Rz 47; dem folgend ua 13 Os 39/06v = ÖBl 2007, 73 [Gamerith, Reinisch] - Canon IV, und BGH I ZR 66/04 = GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware). Eine - im konkreten Fall noch dazu unzulässige (17 Ob 16/09s) - Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet für sich allein noch nicht „notwendig“ (EuGH Rs C-281/05, Montex, Rz 23) das Inverkehrbringen in Österreich.2. Dennoch hat das Erstgericht festgestellt, dass ein amerikanisches Unternehmen die Uhren an die Beklagte „nach Ungarn“ versendet habe; „auf dem Versendungsweg“ seien sie am Flughafen Wien beschlagnahmt worden. Das bedeutet, dass die aus einem Drittstaat kommenden Waren am Flughafen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden (Artikel 79, VO [EG] Nr 2913/92 [Zollkodex]), sondern dass eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Artikel 91, Zollkodex) erfolgen sollte. Das ist nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH keine inländische Benutzungshandlung iSv Artikel 5, Absatz eins, MarkenRL bzw Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10 a, MSchG (Rs C-281/05, Montex, Slg 2006 I-10881, Rz 21; zuvor schon in anderem Zusammenhang [Erschöpfung] Rs C-405/03, Class International, Slg 2005 I-8735, Rz 47; dem folgend ua 13 Os 39/06v = ÖBl 2007, 73 [Gamerith, Reinisch] - Canon römisch vier, und BGH I ZR 66/04 = GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware). Eine - im konkreten Fall noch dazu unzulässige (17 Ob 16/09s) - Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet für sich allein noch nicht „notwendig“ (EuGH Rs C-281/05, Montex, Rz 23) das Inverkehrbringen in Österreich.
Auf dieser Grundlage wäre die Klage abzuweisen. Denn die Klägerin stützt sich ausschließlich auf eine Markenverletzung in Österreich; eine solche lag nicht vor, wenn sich die Ware nur im Transit befand.
3. Damit ist zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht an sich zutreffend angenommene Tatsachengeständnis dazu führt, dass die entgegenstehende Feststellung unbeachtlich ist.
3.1. Zugestandene Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen; Beweise sind nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0040110). Nimmt das Gericht aber trotzdem Beweise auf und trifft es Feststellungen, die mit dem Geständnis unvereinbar sind, so liegt darin nach überwiegender Rechtsprechung kein relevanter, dh die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen - und nicht das Geständnis - der Entscheidung zugrunde zu legen (10 ObS 239/89; RIS-Justiz RS0039949, zuletzt 2 Ob 53/06t). Damit nähert sich diese Rechtsprechung im Ergebnis der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach ein Geständnis nicht bindet, wenn das Gegenteil im Verfahren eindeutig erwiesen wurde (Fasching, Lehrbuch2 [1990] Rz 299; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechts2 [1932] 485; Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege [1925] 299; ähnlich auch 5 Ob 631/89). Anders entschied der Oberste Gerichtshof nur in 1 Ob 587/93, wo das Treffen von Feststellungen trotz eines Tatsachengeständnisses als nicht von vornherein unerheblicher Verfahrensmangel angesehen wurde. Dabei handelte es sich aber im konkreten Fall um ein obiter dictum, weil der Revisionswerber die in zweiter Instanz unterbliebene Rüge dieses Mangels nicht nachholen konnte.
3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich auf die mit ihrem Geständnis unvereinbare Feststellung gestützt. Soweit man mit 1 Ob 587/93, aber entgegen der überwiegenden Rechtsprechung, annehmen wollte, dass insofern ein möglicherweise erheblicher Verfahrensmangel vorlag, wäre die Klägerin daher nach § 482 Abs 2 Satz 2 ZPO zur Rüge verpflichtet gewesen (RIS-Justiz RS0042740 [T43, T44, T45]; E. Kodek in Rechberger3 § 468 Rz 5). Diese Rüge unterblieb; die Klägerin machte in diesem Punkt nur eine Verletzung des Neuerungsverbots geltend. Eine solche lag aber nicht vor: Die Beklagte hat keine neuen anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden Tatsachen vorgebracht (6 Ob 203/98s), sondern rechtliche Folgerungen aus den zu den Klagebehauptungen getroffenen Feststellungen gezogen. Da es sich dabei nicht um neue Einwendungen oder Einreden handelte (zB Verjährung, RIS-Justiz RS0034726, oder eine Zug-um-Zug-Einrede, RIS-Justiz RS0020960), fiel dieses Berufungsvorbringen nicht unter das Neuerungsverbot (2 Ob 222/01p; E. Kodek in Rechberger3 § 482 Rz 9; vgl auch 8 Ob 526/77). Die Feststellung war auch nicht „überschießend“, da sie das Erstgericht zu den Behauptungen der Klage - wenngleich nicht im von der Klägerin gewünschten Sinn - getroffen hatte.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich auf die mit ihrem Geständnis unvereinbare Feststellung gestützt. Soweit man mit 1 Ob 587/93, aber entgegen der überwiegenden Rechtsprechung, annehmen wollte, dass insofern ein möglicherweise erheblicher Verfahrensmangel vorlag, wäre die Klägerin daher nach Paragraph 482, Absatz 2, Satz 2 ZPO zur Rüge verpflichtet gewesen (RIS-Justiz RS0042740 [T43, T44, T45]; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 468, Rz 5). Diese Rüge unterblieb; die Klägerin machte in diesem Punkt nur eine Verletzung des Neuerungsverbots geltend. Eine solche lag aber nicht vor: Die Beklagte hat keine neuen anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden Tatsachen vorgebracht (6 Ob 203/98s), sondern rechtliche Folgerungen aus den zu den Klagebehauptungen getroffenen Feststellungen gezogen. Da es sich dabei nicht um neue Einwendungen oder Einreden handelte (zB Verjährung, RIS-Justiz RS0034726, oder eine Zug-um-Zug-Einrede, RIS-Justiz RS0020960), fiel dieses Berufungsvorbringen nicht unter das Neuerungsverbot (2 Ob 222/01p; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 482, Rz 9; vergleiche auch 8 Ob 526/77). Die Feststellung war auch nicht „überschießend“, da sie das Erstgericht zu den Behauptungen der Klage - wenngleich nicht im von der Klägerin gewünschten Sinn - getroffen hatte.
3.3. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichts zur (bloßen) Durchfuhr der Uhren nicht unbeachtet lassen. Seine Annahme, dass ein bindendes Geständnis vorlag, begründet daher einen Mangel seines Verfahrens, der wegen des Übergehens einer entscheidungserheblichen Feststellung die gründliche Beurteilung der Streitsache hinderte. Dieser Mangel ist aufgrund der in der Revision enthaltenen Verfahrensrüge wahrzunehmen. Eine Zurückverweisung in die zweite Instanz ist nicht erforderlich, weil der Mangel dadurch behoben werden kann, dass der Oberste Gerichtshof die erstgerichtliche Feststellung seiner Entscheidung zugrunde legt. Eine Sachentscheidung ist daher möglich (§ 510 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies führt aus den oben (Punkt 2) genannten Gründen zur Abweisung der Klage. Auf einen beabsichtigten Eingriff in (wohl) auch in Ungarn bestehende Markenrechte war die Klage nicht gestützt; zudem hätte in diesem Fall mangels inländischer Eingriffshandlung die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren gefehlt.3.3. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichts zur (bloßen) Durchfuhr der Uhren nicht unbeachtet lassen. Seine Annahme, dass ein bindendes Geständnis vorlag, begründet daher einen Mangel seines Verfahrens, der wegen des Übergehens einer entscheidungserheblichen Feststellung die gründliche Beurteilung der Streitsache hinderte. Dieser Mangel ist aufgrund der in der Revision enthaltenen Verfahrensrüge wahrzunehmen. Eine Zurückverweisung in die zweite Instanz ist nicht erforderlich, weil der Mangel dadurch behoben werden kann, dass der Oberste Gerichtshof die erstgerichtliche Feststellung seiner Entscheidung zugrunde legt. Eine Sachentscheidung ist daher möglich (Paragraph 510, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Dies führt aus den oben (Punkt 2) genannten Gründen zur Abweisung der Klage. Auf einen beabsichtigten Eingriff in (wohl) auch in Ungarn bestehende Markenrechte war die Klage nicht gestützt; zudem hätte in diesem Fall mangels inländischer Eingriffshandlung die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren gefehlt.
4. Aus diesen Gründen ist der Revision Folge zu geben, und das angefochtene Urteil ist dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Auf die Erschöpfung des Markenrechts, insbesondere auf die Bedeutung des Vermerks „EXW“ (ex works) für den Übergang der Verfügungsgewalt, und auf die Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem Vernichtungsbegehren kommt es unter diesen Umständen nicht an.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten der erfolglosen Anträge und Rechtsmittel im Sicherungsverfahren hat die Klägerin nicht zu ersetzen (§ 393 Abs 1 Satz 2 ZPO). Die teilweise Rückzahlung des in voller Höhe verzeichneten Kostenvorschusses war zu berücksichtigen.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten der erfolglosen Anträge und Rechtsmittel im Sicherungsverfahren hat die Klägerin nicht zu ersetzen (Paragraph 393, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Die teilweise Rückzahlung des in voller Höhe verzeichneten Kostenvorschusses war zu berücksichtigen.